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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_474/2007 /bnm 
 
Urteil vom 19. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, 
Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 20. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss einer Aktennotiz des Regierungstatthalteramtes vom 3. August 2007 soll Y.________ von X.________ (Beschwerdeführer) am 29. Juli 2007 tätlich angegriffen und am Kopf verletzt worden sein. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe bei Y.________ sein Material abholen wollen. Beim Verladen sei Y.________ dazu gekommen und habe ihn mit seinem Stock auf den Hut geschlagen. Nachdem Y.________ seiner Aufforderung, damit aufzuhören, nicht Folge geleistet habe, habe er (der Beschwerdeführer) ihm "eine geschmiert" (Urteil E. 3c und 4). Mit Verfügung des Regierungsstatthalters von A.________ vom 14. August 2007 wurde der Beschwerdeführer in das Psychiatriezentrum B.________ eingewiesen und die Direktion der Anstalt mit der Begutachtung beauftragt. 
B. 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer gleichentags an das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, welches den Rekurs nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2007 abwies und überdies feststellte, dass die gesetzliche 6 Wochenfrist am 24. September 2007 abläuft (act. 3). 
C. 
In dem am 3. September 2007 beim Bundesgericht eingegangenen Schreiben ersucht der Beschwerdeführer um sofortige Entlassung (act. 1). 
 
Das Obergericht verweist auf sein Urteil und verzichtet auf eine Vernehmlassung (act. 5). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen. 
1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach dem angefochtenen Urteil läuft die "gesetzliche 6 Wochenfrist" am 24. September 2007 ab. Artikel 17 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG; 213.316) bestimmt, dass die durch vorsorgliche Massnahme untergebrachte Person spätestens nach sechs Wochen zu entlassen ist, sofern nicht innert Frist im ordentlichen Verfahren eine (erneute) fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wird. Zwar liegt der gesetzlich vorgesehene Entlassungstermin nicht mehr fern; doch ist der Termin nicht definitiv, sondern kann durch eine im ordentlichen Verfahren erneut angeordnete Freiheitsentziehung immer wieder hinausgeschoben werden. Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdeführer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde. 
2. 
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (BBl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. 
Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtlichen Probleme, mit denen er sich auseinanderzusetzen habe, rechtfertigten keine fürsorgerische Freiheitsentziehung (act. 1). 
2.2 Der Beschwerdeführer weist eine Persönlichkeitsstörung auf. Gestützt auf die Vorakten FFE 2004 429 S. 59, FFE 2005 40 (Bericht vom 8. Dezember 2005) und FFE 2007 326 (Bericht vom 15. Juni 2007) handelt es sich dabei um eine querulatorische Persönlichkeitsstörung bei einem Krankheitswert mittleren Grades mit narzisstischen Anteilen bzw. um eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 15. August 2007 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit extrem ausgeprägter Externalisierungstendenz und aufgesetzt wirkendem bedrohlichem Gehabe. Diese Störung rechtfertigt indes für sich allein die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht (act. 3 S. 5 E. 5c; FFE 2007 326). Ferner ist keine akute Selbst- und Fremdgefährdung aktenkundig. Was die Vorfälle im Zusammenhang mit dem 80-jährigen Rentner anbelangt, die Anlass zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung bildeten, rechtfertigen sie keine weitere Entziehung der Freiheit gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB. Es ist vielmehr Sache des Strafrichters, sich mit dem einschlägig rückfälligen Beschwerdeführer zu befassen. Sodann liegt auch keine Verwahrlosungsgefahr vor. 
2.3 Das Obergericht erachtet den Beschwerdeführer gleichwohl als behandlungsbedürftig und will ihn deshalb in der Anstalt zurückbehalten, um gegen seinen Willen ein ergänzendes Gutachten über die Frage zu erstellen, wie die Krankheit zu behandeln sei. Zwar kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einweisung in eine psychiatrische Klinik für eine begrenzte Zeit rechtfertigen, wenn sich eine Person - wie hier - einer notwendigen ambulanten psychiatrischen Begutachtung widersetzt (Urteil 5C.155/1992 vom 19. Oktober 1992, E. 2). In diesem Fall ging es jedoch darum, abzuklären, mit welchen vormundschaftlichen Massnahmen der betreffenden Person zu helfen sei, zumal Art. 374 Abs. 2 ZGB im Hinblick auf eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche eine Begutachtung erheischt, welcher sich die Person widersetzte. Die Verhältnisse des vorliegenden Falles sind damit nicht vergleichbar. Hier geht es nicht um eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Zudem lässt die für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Persönlichkeitsstörung - wie erwähnt - keine Einweisung aufgrund von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu. Die Frage, wie eine gesundheitliche Störung der vorliegenden Art am besten zu behandeln sei, bildet keinen Anlass zur Einweisung, geschweige denn zur weiteren Zurückbehaltung. 
2.4 Zusammenfassend erweist sich die fürsorgerische Freiheitsentziehung als unverhältnismässig und folglich mit Art. 397a Abs. 1 ZGB nicht vereinbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Anstaltsleitung anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 20. August 2007 wird aufgehoben. Die Direktion des Psychiatriezentrums B.________ wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, sowie der Direktion des Psychiatriezentrums B.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: