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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.66/2002/rnd 
 
Urteil vom 11. Juni 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
X.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Postfach 731, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernardo Lardi, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur. 
 
Agenturvertrag 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 21. August 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verband X.________ ist ein auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtensteins tätiger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, zu dem sich die X.________ zusammengeschlossen haben. In den Aufgabenbereich des Verbands fällt die Koordination des Vorgehens der X.________ bei wichtigen Angelegenheiten und die Regelung der gebietsmässigen Zuständigkeit der einzelnen Verbandskassen. Ferner führt er die X.________ Schweiz als Verbandskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit, welcher alle Mitglieder des Verbandes angehören. Das Tätigkeitsgebiet der X.________ Schweiz umfasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mit Ausnahme der Tätigkeitsgebiete, welche den einzelnen Verbandskassen des Verbandes X.________ zugewiesen sind. Eine dieser Verbandskassen ist die früher als Stiftung organisierte X.________ Graubünden , die in die X.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG umgewandelt worden ist. 
A.a Die Y.________ ist ein Verein mit Sitz in D.________, der die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Unfall- und Krankenversicherung bezweckt. Präsident des Vereins ist A.________. Dessen Ehefrau B.________ ist ebenfalls für die Y.________ tätig. 
A.b Am 6. Mai 1994 schloss die Y.________ mit der X.________ Schweiz einen Vertrag über die Führung der Geschäftsstelle der X.________ im Kanton Tessin. Die Y.________ verpflichtete sich, die Kranken- und Unfallversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten des Verband X.________, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Reglementen der X.________ Schweiz anzubieten, die dafür notwendigen personellen und administrativen Mittel zur Verfügung zu stellen und die Kranken- und Unfallversicherung ausschliesslich im Rahmen dieses Vertrages durchzuführen. Die angeworbenen Versicherungsnehmer wurden Mitglieder der X.________ Schweiz. Für die Geschäftsführung und die Portefeuillebetreuung sollte die Y.________ sieben Prozent der Prämien aller Versicherungszweige erhalten, während für Neuabschlüsse von Versicherungen aus dem Angebot der X.________ Schweiz eine nach Anzahl der Abschlüsse gestaffelte einmalige Provision vereinbart wurde. Der Vertrag konnte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit gekündigt werden (Ziff. 8 Abs. 2). Sollte die X.________ Schweiz den Vertrag vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsbeginn aus organisatorischen Gründen kündigen, hatte sie der Y.________ eine Abfindung in der Höhe der fünffachen Portefeuille-Entschädigung des letzten Vertragsjahres zu zahlen (Ziff. 6 Abs. 2). 
A.c An seiner Sitzung vom 28. Oktober 1994 beschloss der Vorstand des Verbandes X.________, den Kanton Tessin neu dem Tätigkeitsgebiet der X.________ Graubünden (heute X.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG) zuzuteilen. Mit Schreiben vom 25. April 1995 teilte die X.________ Schweiz der Y.________ mit, die administrative Betreuung der Mitglieder im Kanton Tessin werde auf den 1. Mai 1995 der Geschäftsstelle Mesocco übertragen. Am 16. Oktober 1995 stellte die X.________ Schweiz die Ausarbeitung einer neuen vertraglichen Grundlage in Aussicht. Sie stellte der Y.________ am 14. Dezember 1995 einen Vertragsentwurf zu, der erheblich geringere Entschädigungen für die Geschäftsführung und Portefeuillebetreuung sowie niedrigere Provisionszahlungen für die Vermittlung von neuen Versicherungsnehmern vorsah. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Dennoch führte die Y.________ ihre Tätigkeit zunächst fort. 
A.d Am 15. März 1996 fand eine Besprechung in San Bernardino statt. Anwesend waren namentlich B.________ seitens der Y.________ und C.________ seitens der X.________. Es ging um die Zusammenarbeit mit Bezug auf den Kanton Tessin. Wie aus einer Besprechungsnotiz hervorgeht, legte B.________ eine Provisionsabrechnung über ca. 2,5 Mio Fr. vor und erklärte, dass die 1994 und 1995 ausbezahlten Provisionen den Aufwand nicht gedeckt hätten. Ferner machte sie geltend, die Verträge mit den Vermittlern liefen unverändert weiter und müssten gekündigt werden, bevor auf einen neuen Vertrag eingegangen werden könnte. Dem hielt C.________ entgegen, die Y.________ sei bereits im Juni und September über den Wechsel zur X.________ Graubünden informiert worden, so dass genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um die Verträge anzupassen. Ausserdem habe die Y.________ unzulässigerweise Vermittlerverträge im Namen der X.________ abgeschlossen. Aus der Sicht der X.________ Graubünden schlug er für die Zukunft drei Varianten vor: 
- eine Zusammenarbeit auf der Basis des unterbreiteten Vertrages 
- die Übernahme der Angestellten in D.________ und der Vermittlertätigkeit durch die X.________ Graubünden unter Abschluss eines Agenturvertrages mit der Y.________ 
- die sofortige Einstellung der Zusammenarbeit. 
B.________ antwortete, es könne über neue Formen diskutiert werden; rückwirkend müsse jedoch der alte X.________-Vertrag eingehalten werden. 
 
Mit Schreiben vom 30. April 1996 teilte die X.________ Graubünden durch ihren Rechtsvertreter der Y.________ mit, es sei leider nicht gelungen, ein Vertragsverhältnis einzugehen. Der X.________ Graubünden bleibe daher nichts anderes übrig, als das ihr zugeteilte Tätigkeitsgebiet in anderer Form zu bearbeiten. Ab sofort, also ab 1. Mai 1996, sei keine Zusammenarbeit mit der Y.________ mehr erwünscht, und es könne jegliche Tätigkeit eingestellt werden. Versicherungsanträge mit potenziellen Mitgliedern, die per 1. Juli 1996 datiert worden seien, müssten nicht mehr übermittelt werden. 
A.e In einem hierauf von der Y.________ gegen die X.________ Graubünden geführten Rechtsstreit wurde die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von Fr. 2'685'272.80 nebst Zins aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen, die vom Januar bis Juni 1996 wirksam geworden waren, verpflichtet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es habe eine gültige Vertragsübernahme durch die X.________ Graubünden stattgefunden (Urteil 4C.109/1999 vom 24. Juli 1999). 
B. 
Mit einer weiteren Klage vom 12. November 1998 beantragte die Y.________ dem Bezirksgericht Unterlandquart, die X.________ Graubünden und die X.________ Schweiz seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'208'938.70 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, und es seien in den gegen die Beklagten angehobenen Betreibungen die Rechtsvorschläge zu beseitigen. Nachdem die Klägerin ihre Klage gegen die X.________ Schweiz wegen fehlender Zuständigkeit zurückgezogen hatte, verpflichtete das Bezirksgericht die X.________ Kranken- und Unfallversicherungen AG mit Urteil vom 25. Oktober 2000 zur Zahlung von Fr. 5'050'856.50, nebst 5 % seit 28. Juni 1996. Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Urteil vom 21. August 2001 die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin ab. 
C. 
Die Beklagte hat das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten. Die Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit auf sie eingetreten wurde. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Sachgerichts ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 380 E. 3b S. 382 mit Hinweisen). Sodann ist in der Berufungsschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diesen Anforderungen wird die Berufung der Beklagten auf weiten Strecken nicht gerecht. Insoweit ist darauf von vornherein nicht einzutreten. 
2. 
Vor Vorinstanz hat die Beklagte erstmals den Rechtsstandpunkt eingenommen, der Vertrag vom 6. Mai 1994 sei nicht als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418a ff. OR zu qualifizieren, sondern als Auftrag, weshalb ihr nach der zwingenden Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR das Recht zugestanden habe, den Vertrag jederzeit zu kündigen. 
2.1 Die Rüge ist unbegründet. Im Gegensatz zum Auftrag handelt es sich beim Agenturvertrag wesensnotwendig um ein Dauerschuldverhältnis. Rechtlich ist der Agent zwar selbstständig, wirtschaftlich jedoch vom Auftraggeber abhängig, namentlich wenn - wie vorliegend - Exklusivität vereinbart wird. Der Agenturvertrag hat namentlich im Versicherungsbereich besondere Bedeutung. Nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt (Art. 34 Abs. 1 VVG). Er ist nicht befugt, von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen (Art. 34 Abs. 2 VVG). Damit unterstellt das Gesetz, dass einem Agenten über die blosse Vermittlung und den Abschluss von Geschäften hinaus durchaus weitere Aufgaben obliegen können, ohne dass deswegen sein Vertrag mit dem Auftraggeber unter andere als die Bestimmungen des Agenturvertrages subsumiert werden muss. Ist das Vertragsverhältnis des selbstständig tätigen Vermittlers mit dem Auftraggeber auf Dauer angelegt, passt das Auftragsrecht mit seiner freien Widerruflichkeit nicht (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., § 50 Rz 49; Hofstetter, Der Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, SPR, Bd. VII/2, S. 129). Die in Art. 418q OR enthaltenen Mindestfristen stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schutzbedürftigkeit des Agenten auf der einen Seite und seiner Stellung als selbstständiger Unternehmer mit entsprechend zu tragenden Risiken auf der anderen Seite dar. Die Kündigungsfrist soll eine Neuorientierung ermöglichen (Bühler, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 418q OR). Liegt ein gemischtes Vertragsverhältnis vor, ist eine den Umständen angepasste Lösung zu finden und der Vertrag entsprechend zu qualifizieren (BGE 109 II 462 E. 3d S. 466). Zusammengesetzte Agenturverträge, d.h. Agentur in Verbindung mit andern Vertragstypen kommen in der Praxis häufig vor und sind in verschiedensten Varianten denkbar (Wettenschwiler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 418 a OR). Für jede sich stellende Rechtsfrage ist diesfalls gesondert zu prüfen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen oder nach welchen Rechtsgrundsätzen sie zu beurteilen ist (BGE 118 II 157 E. 2c). 
2.1.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der zwischen den Parteien am 6. Mai 1994 abgeschlossene Vertrag sämtliche gesetzlichen Merkmale eines Agenturvertrages nach Art. 418a Abs. 1 OR aufweist. Die Vermittlungstätigkeit war nach dem angefochtenen Urteil eine zentrale Aufgabe der Klägerin. Sie habe der Beklagten innert kurzer Zeit zwischen 6'000 und 7'000 neue Versicherte zugeführt. Ohne diese Akquisitionen hätte es nichts zu verwalten gegeben und der ganze Vertrag wäre leerer Buchstabe geblieben. Demgegenüber seien die über die Vermittlung neuer Verträge hinausgehenden Aufgaben der Klägerin im Vertrag sehr allgemein umschrieben worden, indem betreffend die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung auf die einschlägigen Vorschriften verwiesen werde. In dem integrierenden Bestandteil des Vertrages bildenden Geschäftsreglement über die Führung der Geschäftsstelle würden der Y.________ jene Aufgaben zugeteilt, welche die Akquisition von Mitgliedern mit sich bringe, wie Werbung, Beratung potenzieller Kunden über die Leistungen des Versicherers, Erstellung von Versicherungsanträgen und deren Weiterleitung an den Auftraggeber. Für die Werbung sei eine Arbeitsteilung vorgesehen gewesen, was erkläre, dass die X.________ teilweise Werbematerial abgegeben habe. Zwar habe sich die Klägerin auch zu Tätigkeiten verpflichtet, welche weit über das hinausgingen, was ein Agent üblicherweise zu leisten habe, so die Ausgabe von Kranken- und Apothekerscheinen, die Prüfung von Rechnungen der Leistungserbringer und von Kurgesuchen. Das Schwergewicht habe aber auf der Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben gelegen, was sich anhand der von der Klägerin bezogenen Entschädigungen belegen lasse. Die Klägerin habe für Juli 1995 bis Juli 1996 Provisionen für Versicherungsabschlüsse von gut 3 Mio. Fr. zugesprochen erhalten. Die Portefeuille-Provision von 7 % auf den rund 9,5 Mio. Prämieneinnahmen, insgesamt Fr. 855'000.--, nehme sich demgegenüber bescheiden aus. Die Vorinstanz hielt daher für gerechtfertigt, das ganze Vertragsverhältnis den Vorschriften über den Agenturvertrag zu unterstellen. Diese Auffassung habe die Beklagte selbst denn auch im früheren und im erstinstanzlichen Verfahren vertreten. 
2.1.2 Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz widerspreche dem wirklichen Parteiwillen und verletze daher Art. 18 OR, verkennt sie, dass dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen über einen übereinstimmenden Willen der Parteien zu entnehmen sind, wonach diese ihr Vertragsverhältnis insgesamt Auftragsrecht hätten unterstellen wollen. Dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zum wirklichen Willen in Verkennung der Rechtslage missachtet hätte, macht die Beklagte nicht geltend. Ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen, unterbreitet die Klägerin dem Bundesgericht ihren abweichenden Standpunkt, wobei sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt beliebig erweitert. Mit derartigen Vorbringen ist sie im Berufungsverfahren nicht zu hören. 
 
Die Beklagte macht sodann geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Klägerin nicht weisungsungebunden gewesen. Sie führt dazu an, die Klägerin habe gemäss Ziff. 3 des Vertrages die Kranken- und Unfallversicherung im Rahmen der Statuten und insbesondere der AVB und der Reglemente der X.________ Schweiz zu führen gehabt. Letztere habe aber die AVB und Reglemente einseitig ändern und anpassen können, was die Klägerin habe akzeptieren müssen. 
 
Inwiefern die AVB und die Reglemente der X.________ Weisungen für die Geschäftsführung- und Organisation der Klägerin enthalten hätten, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und legt die Beklagte nicht dar. Auch dass die Klägerin an das gegenseitig zu vereinbarende Verkaufs- und Finanzbudget gebunden gewesen wäre, wie die Beklagte weiter ausführt, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob sich daraus eine Weisung für die interne Organisation der Klägerin ergab. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie feststellte, die Klägerin sei nicht an Weisungen gebunden gewesen. Weist aber der Vertrag sämtliche Merkmale eines Agenturvertrages auf und werden darin darüber hinausreichende Vereinbarungen getroffen, steht dem Sachgericht bei der Gewichtung der einzelnen Elemente ein gewisser Ermessensspielraum zu. Wenn die Vorinstanz dabei mit Blick auf die Subsumtion berücksichtigte, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde und welche wirtschaftliche Bedeutung die verschiedenen Vertragstypen zuzuordnenden Pflichten erlangten, ist dies entgegen der Auffassung der Klägerin bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Steht aber fest, dass der Vertrag der Parteien jedenfalls die Essentialia des Agenturvertrages aufwies und die daraus entstandenen Rechte für die Klägerin während der Geltung des Vertrages einen erheblichen wirtschaftlichen Wert erlangten, erscheint mit Blick auf die Interessenlage der Parteien sachgerecht, das Recht zur Vertragsauflösung am Dauercharakter des Vertrages auszurichten und nach den Regeln über den Agenturvertrag zu beurteilen. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob auf die über die Geschäftsvermittlung und die damit zusammenhängenden hinausreichenden Vertragspflichten der Klägerin Auftragsrecht Anwendung finden müsste, wie die Beklagte vorbringt. 
2.2 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass eine sofortige Vertragsauflösung nur aus wichtigem Grunde zulässig ist (Art. 418r OR), falls von einem Agenturvertrag auszugehen ist. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hielt die Beklagte im Zeitpunkt der Vertragsauflösung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nicht grundsätzlich für unzumutbar. Sie wollte lediglich andere Bedingungen einführen. Diesen Sachverhalt missachtet die Beklagte mit ihren Ausführungen in der Berufung, mit denen sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes geltend macht. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beklagte ihre Vorbringen nicht mit zulässigen Sachverhaltsrügen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindet. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat Art. 6 Abs. 2 des Vertrages vom 6. Mai 1994 ausgelegt und gefunden, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abfindung an die Klägerin zusätzliche Gründe zum explizit genannten der Kündigung aus organisatorischen Gründen seitens der X.________ Schweiz innert 10 Jahren ab Vertragsbeginn erfordere. Die Beklagte bringt mit der Berufung erneut vor, es sei die Meinung der Parteien gewesen, dass Ziff. 6 Abs. 2 die Verletzung der Vertragsexklusivität durch die X.________ regle. Die Rüge ist unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Ziff. 3a S. 17) verwiesen werden. 
3.2 In einlässlicher Würdigung des unbestrittenen Geschehensablaufs und der Beweise stellte die Vorinstanz fest, es seien die nicht gelösten organisatorischen Probleme gewesen, welche zur Kündigung geführt hätten, nicht etwa Vertragsverletzungen seitens der Klägerin. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, so dass die Beklagte nichts zu ihren Gunsten aus der anschliessend gewählten Formulierung der Vorinstanz ableiten kann, wonach sie den Vertrag "im Wesentlichen" aus organisatorischen Gründen gekündigt habe. Ungeachtet der Frage, ob das bereits zwischen den Parteien ergangene Urteil des Bundesgerichts in einem früheren Berufungsverfahren Bindungswirkung zeitigt, vermag die Beklagte auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn es enthält keinerlei Feststellungen zum Grund der Kündigung. Es hält lediglich fest, dass unter den Parteien keine neue Einigung zustande gekommen ist. Die weiteren Vorbringen der Beklagten zur Frage, ob die Abfindung gemäss Ziff. 6 des Vertrages geschuldet ist, beruhen auf einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat die fünffache Portefeuille-Entschädigung auf der Basis des auf die Kündigung folgenden Jahres berechnet. Sie hat dabei beachtet, dass die Parteien eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vereinbart hatten und erwog, die Parteien hätten bei Vertragsschluss mit Sicherheit nicht an eine fristlose Vertragsauflösung gedacht, sondern sie seien bei der Formulierung von Ziff. 6 Abs. 2 des Vertrages von der ordentlichen Kündigungsfrist ausgegangen. Der Vertrag habe der X.________ erlaubt, das Agenturverhältnis vor der vorgesehenen 10-jährigen Dauer zu kündigen, allerdings unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Tragung der in Ziff. 6 Abs. 2 vereinbarten Konsequenzen. Als letztes Vertragsjahr im Sinne dieser Bestimmung sei daher der Zeitraum zu betrachten, der im Falle einer vertragsgemäss vorgenommenen Kündigung zu beachten gewesen wäre, vorliegend also die auf die fristlose Kündigung folgenden 12 Monate (Mai 1996 - April 1997). Wollte man das der fristlosen Kündigung vorangegangene Jahr als Berechnungsbasis heranziehen, hätte es die Beklagte in der Hand, in einem ihr günstig erscheinenden Moment die fristlose Kündigung auszusprechen und die Vertragspartnerin auf diese Weise um die Früchte ihrer Bemühungen zu bringen. Dies könne nicht der Sinn der ursprünglichen Abmachung gewesen sein. 
 
Was die Klägerin in der Berufung dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei, soweit sie sich überhaupt mit der Auslegung durch die Vorinstanz auseinander setzt. Entgegen ihrer Meinung hat die Vorinstanz ihr nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen, sondern die Frage beantwortet, was die Parteien als loyale Geschäftspartner hätten vereinbaren wollen. Die Auslegung der Vorinstanz hält in allen Teilen vor Bundesrecht stand. Die in der Berufung dagegen erhobenen Rügen der Beklagten sind weitestgehend unzulässig. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 21. August 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: