Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020,  
 
1C_53/2020, 1C_54/2020  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_47/2020 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey, 
 
1C_48/2020 
D.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey, 
 
1C_49/2020, 1C_54/2020 
E.________ Hotel AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
die Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori, 
 
1C_53/2020 
F.________ Hotel AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Curdin Conrad, 
 
gegen  
 
Regierung des Kantons Graubünden, 
Graues Haus, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur, 
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft 
und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, 
 
Gemeinde St. Moritz, 
Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, 
 
G.________ AG, 
Via Marguns 41, 7500 St. Moritz, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Gegenstand 
Ortsplanungsrevision, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, 
vom 2. Dezember 2019 
(R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 48, R 17 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Teilgebiete Serletta Nord und Serletta Süd in St. Moritz sind der Spezialzone Serletta zugewiesen und werden räumlich durch die Via Serlas voneinander getrennt. Das Teilgebiet Serletta Nord befindet sich bergseitig, im Norden oberhalb der Via Serlas und ist teilweise überbaut (so Parzellen Nr. 1482, 1480, 1915, 1716 und 1694), teilweise aber unüberbaut (so Parzellen Nr. 183, 1715, 926, 1665 sowie Südhang-/Freiflächenbereich von Parzelle Nr. 1694). Im Teilgebiet Serletta Süd liegt die Parzelle Nr. 1808. Auf deren Nordwestteil befindet sich heute ein Postgebäude, wogegen der West- und Südwestteil unterhalb der Via Serlas noch unbebaut sind.  
 
A.b. Im Jahr 2000 erwarb die G.________ AG die Parzelle Nr. 1808 im Ausmass von 13'428 m2 sowie die südlich angrenzende Parzelle Nr. 2354 im Ausmass von 12'846 m2, die sich talwärts bis zur Via Grevas, der Seestrasse beim St. Moritzersee, erstreckt. Die Parzelle Nr. 2354 ist heute mit dem unterirdischen Parkhaus Serletta See und der sich darüber befindenden Residenza Rosatsch mit zahlreichen Wohnungen überbaut. Das der Spezialzone Serletta Süd zugewiesene Areal wird südlich durch die Via Grevas, im Süd-Osten und im Norden durch die Via Serlas eingegrenzt. Zeitlich vor dem heutigen Postgebäude befand sich auf Parzelle Nr. 1808 das Grand Hotel, das im Jahre 1944 abbrannte. Westlich davon steht das Grand Hotel auf Parzelle Nr. 219, erbaut im Jahre 1896. Im Norden, rund 90 m entfernt und weiter bergwärts, befindet sich das Kulm Hotel. Der Hotelhalbkreis um den Serlettahang (mit Grünraum und Freiflächen im Nord- wie im Südteil) wird in Richtung Nordosten und Osten durch die etwas entfernter gelegenen Hotels Carlton und La Margna vervollständigt.  
 
A.c. Am 18. Oktober 2015 beschloss die Stimmbevölkerung von St. Moritz im Verhältnis 63.6 % Ja- gegen 36.4 % Nein-Stimmen eine Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf das Teilgebiet Serletta Süd, womit die frühere Totalrevision vom 14. März 1999 auf die seither veränderten Verhältnisse im Teilgebiet Serlettahang angepasst werden sollte. Diese Änderung umfasste folgende Planungsmittel: Teilrevision Baugesetz, Art. 80 Abs. 1 (Spezialzone Serletta), Genereller Gestaltungsplan (GGP) Serletta Süd 1:1000 (umfassend die Parzellen Nr. 1102, 1808, 2354, 2395 und 2396), Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Verkehr, Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Entsorgung sowie die Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd. Laut beschlossener Revisionsvorlage sollen mit den Baubereichen I-VII, die unter anderem eine flächenmässige Verkleinerung des Baubereichs I für oberirdische Bauten, jedoch zwei zusätzliche Baubereiche für ein Klinikgebäude (Baubereich II) und einen Verbindungstrakt (Baubereich III) vorsieht, im Vergleich zur rechtskräftigen Nutzungsplanung vom 22./23. Oktober 2002 (NUP 2002; RB Nr. 1475) erheblich grössere Gebäudehöhen ermöglicht werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Postgebäude auf Parzelle Nr. 1808 abzubrechen.  
 
A.d. Gegen die am 18. Oktober 2015 beschlossene und am 5. November 2015 amtlich publizierte Teilrevision der Ortsplanung durch die Gemeinde erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Streitsache PB 21/15), D.________ (PB 22/15), die F.________ Hotel AG (PB 25/15) und die E.________ Hotel AG (PB 26/15) je eine Planungsbeschwerde an die Regierung. Im Wesentlichen beantragten sie, die in der Urnenabstimmung von den Stimmberechtigten beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd aufzuheben und dieser Planung mit allen ihren Bestandteilen die Genehmigung zu verweigern.  
 
A.e. Nachdem sie am 17. November 2016 einen Augenschein durchgeführt hatte, genehmigte die Regierung mit Entscheid vom 25. April 2017 die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, welche die neue Nutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd beinhaltet, mit zusätzlichen Nutzungsauflagen sowie Vorgaben, Hinweisen und Empfehlungen für das Baubewilligungsverfahren. In den Streitsachen PB 21/15, PB 22/15, PB 25/15 und PB 26/15 entschied sie gleichentags in teilweiser Gutheissung der Beschwerden, dass diese Genehmigung der Nutzungsplanung Serletta Süd mit neuen Auflagen verbunden wird.  
 
B.  
Gegen den Genehmigungsentscheid und die jeweiligen Beschwerdeentscheide, allesamt von der Regierung am 25. April 2017 gefasst, erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Verfahren R 17 45), D.________ (Verfahren R 17 46), F.________ Hotel AG (Verfahren R 17 44), die E.________ Hotel AG (Verfahren R 17 50) am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses vereinigte die Verfahren R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 50 mit Verfügung vom 3. Juli 2017 und führte am 29. März 2019 einen Augenschein durch. Am 2. Dezember 2019 wies es die Beschwerden in separaten Urteilen (R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 48, R 17 50) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen das jeweils sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden erheben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Verfahren 1C_47/2020), D.________ (Verfahren 1C_48/2020), die F.________ Hotel AG (Verfahren 1C_53/2020) und die E.________ Hotel AG (Verfahren 1C_54/2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, das jeweils angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 2. Dezember 2019 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung St. Moritz, Gebiet Serletta Süd, sowie die diesem zugrundeliegenden Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide der Regierung des Kantons Graubünden vom 25. April 2017 aufzuheben und die Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung St. Moritz, Gebiet Serletta Süd, zu verweigern. Im Verfahren 1C_49/2020 beantragt die E.________ Hotel AG, insbesondere die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren sei zudem vorläufig zu sistieren und nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 17 50 vom 2. Dezember 2019 weiterzuführen. 
In den Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 beantragen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Gemeinde St. Moritz (im Folgenden "Gemeinde") sowie die G.________ AG, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierung des Kantons Graubünden stellt den Antrag, die Beschwerden abzuweisen. 
Im Verfahren 1C_49/2020 stellen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die G.________ AG (im Folgenden "Projektinitiantin") den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Gemeinde verzichtet darauf, Antrag zu stellen. 
Im Laufe des Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, soweit sie sich noch äusserten. Es erfolgten zudem mehrere Eingaben zur Frage, ob die Klinik Gut noch mit dem Standort in St. Moritz plane, welche den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020 richten sich allesamt gegen die Änderung des Teilzonenplans Serletta Süd, haben mithin ein gemeinsames Anfechtungsobjekt und betreffen denselben Sachverhalt. Im Wesentlichen werden gleiche Anträge gestellt und gleiche Begründungen vorgebracht. Zudem hatte die Vorinstanz die Verfahren ursprünglich vereinigt. Im Rahmen des gleichen Anfechtungsobjekts und desselben Sachverhalts betrifft das Verfahren 1C_49/2020 eine Nutzungsauflage, die in allen übrigen ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist. Aufgrund ihrer engen sachlichen Nähe erscheint eine Vereinigung der fünf Verfahren als geboten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_657/2018 vom 18. März 2021 E. 1; 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 143 II 553). 
 
2.  
 
2.1. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide über die Genehmigung einer Änderung des Teilzonenplans, gegen welche die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer benachbarter Parzellen von der Teilrevision der Ortsplanung besonders berührt (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52; 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f.; 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.), die von der Rechtsprechung verlangte spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Streitsache ist angesichts der möglichen Dimensionen der geplanten Neubauten in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu bejahen. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die Beschwerdeführer können daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner bildet ein solcher praktischer Nutzen auch die Auferlegung von Nutzungsauflagen bezüglich des erstellbaren Nachbargebäudes bei der Genehmigung der angefochtenen Teilrevision des Ortsplans. Weiter haben die Beschwerdeführer zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; als Adressaten des jeweiligen angefochtenen Entscheids haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.).  
 
2.2. Zusätzlich zur Aufhebung des jeweiligen angefochtenen Entscheids ersuchen die Beschwerdeführer um Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide. Letztere sind durch den Verwaltungsgerichtsentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten im bundesgerichtlichen Verfahren inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Feststellung des Sachverhalts beanstandet oder die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Beweiswürdigung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).  
 
2.4. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f. mit Hinweisen; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Übrigen legt das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG.  
Soweit die Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vorbringen, dringen sie damit nicht durch. So ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz zur Entwicklung des Umfangs der bebaubaren Flächen im Gebiet Serletta Süd vom Generellen Gestaltungsplan Serletta Süd vom 2. Juni 2002 zu jenem vom 18. Oktober 2015 offensichtlich unrichtig seien. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur baulichen Entwicklung in Serletta Nord. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer verlangen die Ansetzung eines bundesgerichtlichen Augenscheins. Nachdem bereits die Vorinstanz - und auch schon die Regierung als erste Beschwerdeinstanz und als Genehmigungsbehörde - einen solchen durchführten, darüber Protokolle erstellt wurden und sich die Beteiligten dazu äussern konnten, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer Augenschein zu anderen oder neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führen würde. Vielmehr erscheinen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, zusammen mit den in den Akten liegenden Plänen und dem Gipsmodell als ausreichend, um ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines ist somit abzuweisen. 
Entsprechendes gilt für den Antrag der Beschwerdeführer, eine Expertise zu den Auswirkungen des Projekts auf das Ortsbild von St. Moritz einzuholen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie ihnen trotz der verfügten Vereinigung der Verfahren bloss einzelne der insgesamt fünf Urteile eröffnet habe. Sie beantragen, dass ihnen die Kopien der jeweils übrigen Urteile zugestellt werden und ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt werde, damit sie sich dazu äussern können.  
 
4.2. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Dass die Vorinstanz nach erfolgter Verfahrensvereinigung fünf Urteile erlassen und den Parteien bloss einzelne davon eröffnet hat, ist unüblich und entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Prozessökonomie nicht dienlich. Anders als die Vorinstanz ausführt, bedeutete die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlossene Vereinigung der Verfahren R 17 44, R 17 45, R 17 46 und R 17 50 nicht bloss eine "Koordination" der Verfahren. Deshalb ist es als Verfahrensfehler zu qualifizieren, wenn die Verfahren nach verfügter Vereinigung, wie vorliegend geschehen, ohne entsprechende vorgängige Verfügung wieder getrennt und mehrere Urteile dazu erlassen werden. Den diesbezüglich gestellten Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer wurde im bundesgerichtlichen Verfahren entsprochen. So sind die vorinstanzlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 44, R 17 45, R 17 46 und R 17 50 allen Beschwerdeführern zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden, womit ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Die mit diesem Verfahrensfehler verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dadurch als geheilt gelten, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass ihnen die Erwägungen und Entscheidungen, die ihre Vorbringen betreffen, nicht eröffnet worden seien.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Planungspflicht und der bundesrechtlichen Planungsgrundsätze.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Gemeinde es unterlassen habe, eine Art. 21 Abs. 1 RPG (SR 700) genügende Interessenabwägung im Hinblick auf die beabsichtigte Planänderung vorzunehmen.  
 
5.1.2. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, dass die von Art. 21 Abs. 2 RPG für eine Planänderung verlangten veränderten Verhältnisse gegeben seien und für eine Planänderung sprächen. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass die letzte Planung von 2002 bereits 13 Jahre (Stand 2015) zurücklag, sich seither insbesondere die rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten, ein eminentes öffentliches Interesse an der Planänderung bestehe und zudem keine ebenbürtigen oder übergeordneten Interessen gegen eine Planänderung sprächen.  
 
5.1.3. Nutzungspläne sind auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet (15 Jahre für Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG; 10 Jahre für Richtpläne gemäss Art. 9 Abs. 3 RPG) und sind nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen - auch bei unveränderten Verhältnissen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto weniger gewichtig ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans (BGE 145 II 83 E. 5.4 S. 91). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (BGE 144 II 41 E. 5.1 S. 45 mit Hinweisen). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen).  
 
5.1.4. Angesichts der 13 Jahre (Stand 2015), die seit der letzten Planung vergangen waren, hat die Vorinstanz dem Vertrauen auf die Beständigkeit der Pläne zu Recht ein geringes Gewicht beigemessen. Mit dem Inkrafttreten der Art. 3 Abs. 3 lit. a bis und Art. 8a Abs. 3 RPG sowie der Zweitwohnungsgesetzgebung haben sich zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen gerade auch für Hotels an zentralen Lagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer massgeblich verändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4.4). In tatsächlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Klinik Gut in der Gemeinde St. Moritz seit Jahren vergeblich einen Ersatzstandort sucht und mit dem neuen Gestaltungsplan ein solcher geschaffen würde. Der Sondernutzungsplan ermöglicht den Umzug der Klinik Gut in den Baubereich II, schafft aber keine entsprechende Verpflichtung. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Planänderung fällt dieser Umstand nicht stark ins Gewicht, da sich das öffentliche Interesse der Gemeinde auf eine Stärkung von St. Moritz als Hotelleriestandort richtet. Dieser soll davon profitieren können, dass in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Hotels und dem geplanten Hotel an zentraler Lage eine Klinik besteht und die Voraussetzungen für einen verstärkten Gesundheitstourismus dadurch verbessert werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das öffentliche Interesse auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Sondernutzungsplan im Baubereich I nicht bloss den Bau eines Gesundheitshotels zulässt, sondern ein beliebiges Hotel. Bereits für ein solches besteht ein öffentliches Interesse.  
Nicht dargetan ist hingegen ein öffentliches Interesse an einer anderen als der in Ziff. 1.1 Abs. 1 der Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd vorgesehenen Hotelnutzung des Baubereichs I, die eine Baute bis zur Höhenkote 1'837 m.ü.M. erlauben würde. Der Sondernutzungsplan verwendet hier wie auch an anderer Stelle mit Bezug auf den Baubereich I den Titel "Grand Hotel Serletta". Im Gegensatz dazu erlaubt es Ziff. 1.4 Abs. 4, im Baubereich I eine andere Nutzung vorzusehen, wobei in einem solchen Fall wie bisher bloss bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. gebaut werden darf. Das öffentliche Interesse an einer solchen Baute im Baubereich I, die nicht in erster Linie als Hotel genutzt würde, müsste im Baubewilligungsverfahren noch nachgewiesen werden. 
Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der vorgesehenen Planänderung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist das Vertrauen in die Planbeständigkeit nämlich auch deshalb zu relativieren, da bereits die Bau- und Erschliessungsvorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Generellen Erschliessungsplan vom 26. April 2002 eine neue Überbauung der Parzelle Nr. 1808 und gegebenenfalls der Parzelle Nr. 2354 erwähnt und dabei ausdrücklich den Erlass eines neuen Generellen Gestaltungsplans in Betracht gezogen haben. 
Die Interessenabwägung der Gemeinde ist im Planungsbericht insgesamt zwar sehr knapp ausgefallen. Angesichts der klaren Interessenlage, der erkennbaren Gewichtung der Interessen durch die Gemeinde und vor allem der eingehenden diesbezüglichen Ausführungen der Genehmigungsbehörde besteht kein Anlass, die Planung antragsgemäss aufzuheben. Vielmehr verstösst die Teilrevision der Ortsplanung im Gebiet Serletta Süd nicht gegen Art. 21 Abs. 1 RPG
 
5.2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Planungsgrundsätze und der Koordination mit anderen Planungen (Art. 3, Art. 15 und Art. 25a RPG) geltend. Das Gebiet Serletta Süd werde nämlich neuerdings aus der Gesamtplanung für das Gebiet Serletta (Nord und Süd) herausgebrochen und - mit negativen Präjudizien für Serletta Nord - isoliert geplant.  
Die Beschwerdeführer setzen sich über weite Strecken nicht rechtsgenüglich (vorne E. 2.3) mit den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sich ihre Vorbringen nicht als unsubstanziiert erweisen, dringen sie damit auch nicht durch. So ist nicht ersichtlich, wie die angerufenen Art. 3, Art. 15 und Art. 25a Abs. 4 RPG verletzt worden sein könnten. Eine Pflicht zur Gesamtplanung des Gebiets Serletta in dem Sinne, dass das Gebiet Serletta Süd nicht separat weitergeplant werden könnte, besteht nicht. Die Beschwerdeführer halten die auf ein Teilgebiet beschränkte Nutzungsplanung in dem Sinne für "isoliert", als sie ohne (genügende) Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf das übrige Siedlungsgebiet vorgenommen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Gemeinde hat verschiedene externe Gutachten eingeholt, welche nicht auf Serletta Süd beschränkt waren und gerade auch die Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Ortsteile zum Gegenstand hatten. Auch die weiteren diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer überzeugen nicht. 
 
5.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die strittige Sondernutzungsplanung das Koordinationsprinzip verletze. Das vorliegende Vorhaben sei nicht einer Gesamtsicht in Bezug auf die Auswirkungen auf die kommunale Planung unterzogen worden. Sie sind der Ansicht, dass das Gebiet Serletta einer Gesamtplanung unterzogen werden müsse bzw. dass keine Gründe ersichtlich und rechtsgenüglich dargelegt worden seien, weshalb von der bisherigen Gesamtplanung abgewichen werden sollte. Die vorliegende Revision hätte, so die Beschwerdeführer weiter, zwingend mit der Revision des Generellen Gestaltungsplans "schützenswerte Bauten", in welcher die generell abstrakten Bestimmungen zur Definition von schutzwürdigen Bauten überarbeitet würden, koordiniert werden müssen. Zudem seien die kantonalen Fachbehörden und Stellungnahmen nicht ausreichend berücksichtigt und die erforderlichen Zusatzbewilligungen nicht eingeholt worden. Die Vorinstanz habe diese Rügen nicht ausreichend geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt.  
 
5.3.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Teilrevision des Generellen Gestaltungsplans für schutzwürdige Bauten und Anlagen der strittigen Sondernutzungsplanung nicht entgegen. Ein Abwarten des Beschlusses über diese Revision war nicht notwendig, da die Schutzwürdigkeit des Postgebäudes im Rahmen der Sondernutzungsplanung geprüft werden konnte. Dies trifft auch im Lichte von Art. 21 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG/GR; BR 801.100) betreffend den Erlass einer Planungszone zu. Was sie dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Im Hinblick auf eine Ergänzung des GGP Siedlung hatte der Gemeindevorstand nach Rechtskraft der Totalrevision der Ortsplanung im Jahre 2000 das Inventar der Kulturobjekte aus dem Jahre 1991 auf seine Aktualität hin überprüfen und nachführen lassen. Die damit beauftragte Fachperson bewertete das zum Abriss vorgesehene Postgebäude als "erhaltenswert" mit dem Zusatz "situationswert". Gestützt auf das nachgeführte Bauinventar beschloss der Gemeindevorstand am 8. Februar 2010, den GGP Siedlung nun auch mit den übrigen in Privatbesitz stehenden schützenswerten Objekten zu ergänzen. Er erliess zu diesem Zweck eine Planungszone, welche mehrmals verlängert worden ist. Der Entwurf für die Teilrevision des GGP Siedlung lag in der Zeit vom 5. Oktober bis 4. November 2012 im Bauamt der Gemeinde St. Moritz auf mit der Möglichkeit, Vorschläge und Einwendungen einzubringen. Zwei der heutigen Beschwerdeführer stellten den Antrag, das Postgebäude als schützenswertes Kulturobjekt in den GGP Siedlung aufzunehmen. Das hierbei eingereichte Gutachten zur architekturgeschichtlichen Bedeutung des Postgebäudes hielt fest, dass dieses zu Recht ins 2007/2008 erstellte Bauinventar St. Moritz aufgenommen worden war und zog das damalige Fachgutachten nicht in Zweifel. Wie auch aus einem weiteren von den Beschwerdeführern eingereichten Fachgutachten hervorgeht, ist das Postgebäude zwar erhaltenswert, doch keineswegs derart schützenswert, dass ein Abbruch auszuschliessen wäre.  
Die Gemeinde legte ihre Interessenabwägung nicht durchwegs befriedigend dar. Die von ihr hierzu eingeholten Gutachten zum baulichen Zustand des Postgebäudes sowie zu den für einen Abbruch dieses Gebäudes sprechenden Gründen legen jedoch offen, dass das Gebäude in einem schlechten Zustand ist und wegen der ungünstigen Geschosshöhen kaum eine sinnvolle Nutzung erlaubt; dass zur Zeit Räumlichkeiten darin als Fitnessstudio benutzt werden, ändert nichts Grundsätzliches an dieser Einschätzung. Weiter wird die Richtigkeit der Einstufung als bloss "erhaltenswert" nicht ernsthaft infrage gestellt. Angesichts der mässigen Schutzwürdigkeit des Postgebäudes und des gewichtigen öffentlichen Interesses am Sondernutzungsplan ist nicht zu beanstanden, dass die eher implizit vorgenommene Interessenabwägung der Gemeinde klar zugunsten des strittigen Sondernutzungsplans ausfällt. Dieser ermöglicht an zentraler Lage eine wesentlich intensivere Nutzung des Raums, bringt jedoch den Abbruch des Postgebäudes mit sich. Auch mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG), wie die haushälterische Nutzung des Bodens, die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen und die Schaffung von kompakten Siedlungen ist das Ergebnis der Interessenabwägung nicht zu beanstanden. 
 
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die kantonalen Fachbehörden und deren Stellungnahmen seien im Vorprüfungsverfahren unzureichend berücksichtigt worden, dringen sie nicht durch. Die Projektierungstiefe muss für die einzelnen Phasen nämlich nur so weit gehen, wie es für die jeweiligen Entscheide notwendig ist. Die Koordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten überwinden, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen (Urteil des Bundesgerichts 1P.532/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.4 mit Hinweisen). So ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Regierung als Genehmigungsbehörde kein umfassendes Bild hätte machen können, um den Sondernutzungsplan genehmigen zu können.  
 
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Bedarf an einem derart gross dimensionierten Hotel nicht ausgewiesen sei, dringen sie ebenfalls nicht durch. Auch wenn sich die Vorinstanzen in erster Linie am Bedarf an einem Gesundheitshotel orientiert haben, legen sie nachvollziehbar dar, dass in diesem Weltkurort von einem Bedarf an einem zentral gelegenen Hotel von einer gewissen Grösse auszugehen ist. Dass das Projekt überdimensioniert sei und am falschen Standort geplant werde, überzeugt nicht. Bereits ein Blick auf die Dimension bestehender Hotels in der Nähe entkräftet entsprechende Einwände. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie das Richtprojekt gegen den Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung verstossen könnte, wo es doch eine Verdichtung an zentraler Lage (zwischen Bahnhof und Ortskern) optimal ermöglicht. Da keine neue Einzonung in die Bauzone zu beurteilen ist, gehen zudem die Hinweise der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Voraussetzungen fehl.  
 
6.  
Umstritten ist, welche Abklärungen bereits im Planungsverfahren hätten vorgenommen werden müssen und inwieweit es zulässig ist, diese erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchzuführen. 
 
6.1. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass es sich bei der streitgegenständlichen Teilrevision der Ortsplanung im Bereich Serletta Süd um eine projektbezogene Sondernutzungsplanung handelt. Die von den Verfahrensbeteiligten daraus gezogenen Schlüsse weichen jedoch voneinander ab. So stützen die Beschwerdeführer verschiedene Rügen darauf, dass es sich vorliegend um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handle, weshalb bereits im Rahmen der streitigen Teilrevision der Ortsplanung weitgehende Abklärungen vorzunehmen seien. Dagegen vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass die Qualifikation als projektbezogene Sondernutzungsplanung keine Rückschlüsse auf den notwendigen Abklärungsumfang zulasse. Diesbezüglich ist vorgängig eine Klärung notwendig.  
 
6.2. Beim "projektbezogenen Sondernutzungsplan" handelt es sich um eine besondere Form eines Nutzungsplans nach Art. 14 RPG. Der projektbezogene Sondernutzungsplan legt spezielle Vorschriften für den von ihm erfassten Perimeter fest. Diese können von den allgemeingültigen Vorgaben im fraglichen Gebiet abweichen (BGE 145 II 176 E. 4.1 und 4.2 S. 180 f. mit Hinweis). Die Besonderheit projektbezogener Sondernutzungspläne besteht darin, dass sie sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen (BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 181 mit Hinweis). Dabei hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass ein detaillierter Sondernutzungsplan Elemente eines baurechtlichen Vorentscheides mit den Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung enthalten kann, deren Rechtmässigkeit im Baubewilligungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 181 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen Sondernutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass damit Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden. Diese Vorwegnahme bestimmter Elemente der Bewilligung ist angesichts des Prinzips des einmaligen Rechtsschutzes der Grund, weshalb bereits im Rahmen des Planungsverfahrens zu überprüfen ist, ob diese Punkte bewilligt werden können (vgl. DAVID DUSSY, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.91). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich ein projektbezogener Sondernutzungsplan auf ein weitgehend inhaltsoffenes Richtprojekt beziehen kann, das nur wenige Elemente einer späteren Baute rechtsverbindlich vorwegnimmt und deshalb auch erst sehr geringen Prüfungsanforderungen genügen muss. Ausschlaggebend ist daher, ob und allenfalls inwieweit der vorliegend streitige projektbezogene Sondernutzungsplan Elemente der späteren Baubewilligung rechtsverbindlich vorwegnimmt.  
 
6.3. Die strittige Sondernutzungsplanung bezieht sich auf ein mehrere Grundstücke umfassendes Gebiet. Das Richtprojekt, so konkret seine Darstellungen in den Unterlagen auch ausfallen mögen, soll gemäss Ziff. 1.7 der Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd lediglich für die Typologie und Gestaltung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen I-III sowie für die Freiräume im ganzen Planungsgebiet massgeblich sein. Die Rechtsverbindlichkeit des Richtprojekts wird weiter dadurch eingeschränkt, dass Abweichungen von diesem zulässig sind, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird. Im Grundsatz verhält es sich damit so, wie es die Gemeinde dargestellt und die Vorinstanz bestätigt hat. Die konkrete Art und Intensität der Nutzung wird durch das Richtprojekt nicht oder nur in den Grundzügen festgelegt. Aus den Bau- und Erschliessungsvorschriften geht hervor, dass neben der hauptsächlich anvisierten, jedoch nicht zwingend vorgeschriebenen Nutzung des Baubereichs I als Hotel mit Restaurationsflächen noch vielfältige andere, ergänzende Nutzungen zugelassen sind. Auch in Bezug auf den Baubereich II sind neben der Hauptnutzung als Klinik verschiedene ergänzende Nutzungen möglich. Weiter hängt die Ausnützung der maximal zulässigen Gebäudehöhe in den Baubereichen I/1-I/4 (maximale Höhenkote in m.ü.M.: Baubereich I/1: 1'830; Baubereich I/2: 1'837.5; Baubereich I/3: 1'833.5; und Baubereich I/4: 1'826) gemäss Ziff. 1.4 der Bau- und Erschliessungsvorschriften und der Ziff. 1 des Genehmigungsentscheids vom 25. April 2017 der Regierung des Kantons Graubünden (hinten E. 10.1) davon ab, dass darin ein Hotel entsteht. Andernfalls dürfte in diesen Baubereichen bloss bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. und damit bis zu 17.5 Meter weniger hoch gebaut werden (vgl. hinten E. 10.5). Weiter ist etwa auch die Anzahl unterirdischer Geschosse gemäss dem Sondernutzungsplan noch offen. Zudem befasst sich das Richtprojekt im Wesentlichen mit dem Gesundheitshotel und nicht mit der Klinik. Trotz der teilweise genauen Vorstellungen, die aus dem Richtprojekt hervorgehen, verfügt der Sondernutzungsplan demnach gesamthaft nicht über einen Detaillierungsgrad, der jenem einer Baubewilligung entsprechen würde. Ob allenfalls einzelne Punkte des Baubewilligungsverfahrens vorweggenommen werden, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, wird nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sein.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Bundesumweltrecht. 
 
7.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV (SR 700.1) ist die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, verpflichtet, der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. Bericht darüber zu erstatten, wie die Nutzungspläne den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die Intensität der Prüfung, wie stark sich die strittige Sondernutzungsplanung auf die Umwelt auswirkt, vom Detaillierungsgrad des Plans abhängt: Erfolgt die Planfestsetzung mit Blick auf ein konkretes und bereits detailliert ausgearbeitetes, anschliessend bloss noch umzusetzendes Projekt, muss die Behörde bereits in diesem Stadium prüfen, ob das Projekt in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen an den Umweltschutz realisiert werden kann; in den übrigen Fällen muss sie sich wenigstens vergewissern, dass eine Zonenentwicklung in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen möglich ist, gegebenenfalls mittels Vorkehrungen, die sodann im Baubewilligungsverfahren festzulegen sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_489/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1.2; 1C_366/2017 vom 21. November 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Aufl. 2017, S. 89).  
 
7.2. Soweit die Beschwerdeführer eine besonders eingehende Prüfung der Umweltauswirkungen verlangen, da es sich um eine projektbezogene Sondernutzungsplanung handle, dringen sie damit angesichts der wenig verbindlichen rechtlichen Natur des Richtprojekts im strittigen Sondernutzungsplan (vgl. vorne E. 6.3) nicht durch. Auch aus dem Umstand, dass sich die mit dem Umweltbericht beauftragte Tuffli & Partner AG am Richtprojekt orientiert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um die Umwelteinflüsse der anvisierten Zonenentwicklung wenigstens grob abschätzen zu können, war dieses Vorgehen angebracht. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie den Beschwerdeführern Nachteile daraus entstehen könnten, dass das Richtprojekt in mehrfacher Hinsicht keine abschliessende rechtsverbindliche Regelung bildet.  
 
7.3. Der Einwand, dass der Planungsbericht - insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Nutzungsplans auf die Umwelt - unvollständig sei, geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Gemeinde nach Art. 47 RPV der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht unter anderem darüber zu erstatten hat, wie der Nutzungsplan der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung trägt. Die Unvollständigkeit des Planungsberichts kann die Nichtgenehmigung des Nutzungsplans zur Folge haben, denn es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, geschweige der Rechtsmittelinstanzen, von Amtes wegen aufwändige Abklärungen zu diesen Fragen vorzunehmen; sie können vielmehr davon ausgehen, die Voraussetzungen für die Genehmigung seien nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.5). Holt die Genehmigungsbehörde jedoch die notwendigen Zusatzberichte ein, kann nicht mehr geltend gemacht werden, der von der Gemeinde als Planungsbehörde eingereichte Planungsbericht sei unvollständig gewesen. In einem solchen Fall kann es nurmehr darum gehen, ob die Genehmigungsbehörde gestützt auf die ihr schlussendlich zur Verfügung stehenden Informationen den Nutzungsplan genehmigen konnte. Ebenfalls unerheblich ist, inwieweit der Planungsbericht vorliegend von der Projektinitiantin und nicht von der Gemeinde verfasst wurde. Die Gemeinde hat verschiedene zusätzliche Berichte eingeholt und zusammen mit dem Planungsbericht der Genehmigungsbehörde eingereicht. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 47 RPV wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durch eine allfällige Mitwirkung der Projektinitiantin nicht infrage gestellt.  
 
7.4. Die Beschwerdeführer halten die Abklärung der Lärmauswirkungen zu Recht für unzureichend, um die im Richtprojekt geplanten Neubauten zu erstellen. Die diesbezüglich missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu verstehen, dass die lärmschutzrechtlichen Aspekte noch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es aufgrund der erst geringen Konkretisierung jedoch weder möglich noch notwendig, die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte bereits zu belegen (vgl. vorne E. 7.2). Zu diesem Zeitpunkt reicht es aus, dass eine lärmschutzrechtlich zulässige Umsetzung des Sondernutzungsplans gestützt auf den Umweltbericht der Tuffli & Partner AG begründetermassen möglich erscheint, wie dies die Vorinstanz bejaht hat. Analoges gilt auch für die Prüfung der mit der streitigen Teilrevision der Ortsplanung verbundenen Luftschadstoffemissionen und Verkehrszunahme.  
 
7.5. Fraglich ist, ob die Lärmauswirkungen des Helikopterlandeplatzes auf dem Dach der geplanten Klinik genügend abgeklärt wurden.  
 
7.5.1. Der Helikopterlandeplatz ist in den teilrevidierten Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta-Süd in III/6. vorgesehen und seine künftige Lage auf dem Dach der Klinik aus dem Generellen Erschliessungsplan, Teilplan Verkehr, Serletta Süd ersichtlich. Damit der Plan so genehmigt werden kann, muss die rechtliche Zulässigkeit des Helikopterlandeplatzes an der vorgesehenen Stelle abgeklärt sein. Eine eigentliche lärmschutzrechtliche Prüfung wurde hierfür jedoch nicht vorgenommen. Der Umweltbericht der Tuffli & Partner AG vom 14. Juli 2014 verwies diesbezüglich auf das noch ausstehende Gutachten der Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting. Im Gutachten der Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting vom 24. Juli 2014 wird bezüglich der Lärmemissionen des Aussenlandeplatzes einzig festgehalten, dass mit einer geringen Anzahl "Rotationen", d.h. An- und Abflügen von Helikoptern, nämlich ungefähr deren 50 im Jahr, zu rechnen sei. Unter Verweis auf ein Lärmgutachten der EMPA vom 11. März 2010 zum Helikopterlandeplatz des Kantonsspitals in Chur kommt das Gutachten zum Schluss, dass das Neubauprojekt in St. Moritz eine "vergleichsweise sehr geringe Lärmbelastung" der Wohnbevölkerung mit sich bringe. Jenes EMPA-Lärmgutachten habe für den Helikopterlandeplatz beim Kantonsspital Chur festgestellt, dass dieser geringe Lärmemissionen verursache - wobei er mit ca. 1'200 Flugbewegungen bedeutend intensiver genutzt werde als dies beim Projekt in St. Moritz der Fall sein werde.  
 
7.5.2. Die Regierung empfahl einzig, ein Lärmgutachten einzuholen. Falls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Landeplatz wider Erwarten an einem anderen Standort einzurichten wäre, würde dies ihrer Ansicht nach nichts daran ändern, dass die "restliche Planung" genehmigt werden könne.  
 
7.5.3. Die Vorinstanzen argumentieren, dass der Helikopterlandeplatz der Klinik Gut bloss verschoben werde und durch diese Verschiebung ein geringerer Teil der Wohnbevölkerung vom Lärm gestört werde. Planungsrechtlich sind der bisherige und der geplante neue Helikopterlandeplatz jedoch voneinander unabhängig. Massgebend ist daher einzig, ob der geplante Helikopterlandeplatz den lärmschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Die Hinweise auf die Lärmverhältnisse am Kantonsspital Chur mögen zwar Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Helikopterlandeplatzes am vorgesehenen Ort aus lärmschutzrechtlicher Perspektive geben, können eine lärmschutzrechtliche Abklärung jedoch nicht ersetzen.  
 
7.5.4. Gestützt auf die Daten zur bisherigen Nutzung des Helikopterlandeplatzes der Klinik Gut am heutigen Standort in St. Moritz ist im Schnitt mit weniger als einem An- und Abflug eines Helikopters pro Woche und davon weniger als einem pro Jahr in der Nacht zu rechnen. Wie aus dem Generellen Erschliessungsplan, Teilplan Verkehr, Serletta Süd hervorgeht - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - sind diese Flüge (medizinischen) Notfällen vorbehalten. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Spitalnutzung des geplanten Gebäudes. Der Landeplatz auf dem Klinikdach ist aus Sicht der Regierung als Genehmigungsbehörde notwendig, um zusätzliche Ambulanztransporte und damit lebensbedrohende Zeitverluste zu vermeiden. Die Vorinstanzen verweisen auf die Expertise von Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting vom 24. Juli 2014, gemäss der ein Dachlandeplatz aus flugtechnischer Sicht zu bevorzugen sei, da ein solcher sicherer sei. Alternativstandorte wären daher mit gewichtigen Nachteilen verbunden. Solche Flüge, im vorgesehenen, äusserst bescheidenen Rahmen, sind durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt. Grundeigentümer sind als Nachbarn öffentlicher Werke in gewissem Mass sozialpflichtig; als Anwohner eines Spitals ist der Verkehr von Ambulanzen und Rettungshelikoptern hinzunehmen. Angesichts der sehr geringen Anzahl Flugbewegungen und der gewichtigen Nachteile, mit denen Alternativstandorte des Helikopterlandeplatzes verbunden wären, erscheint es als zulässig, die Beurteilung der Lärmauswirkungen erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben vorzunehmen. Dabei wird sicherzustellen sein, dass Flugbewegungen nicht erheblich erhöht werden und die Flüge auf Notfälle beschränkt bleiben.  
 
7.6. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Planungsbehörde habe die Verkehrsstudie als Planungsgrundlage nicht berücksichtigt, dringen sie damit nicht durch. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die Planungsbehörde die Empfehlungen der Verkehrsstudie aufnehmen müssen. Die angerufenen Empfehlungen betreffen jedoch "allgemein zugängliche Parkplätze auf öffentlichem Grund" sowie die Parkierung privater Reisecars. Soweit diese Vorbringen überhaupt genügend substanziiert sind, ist es nicht ersichtlich, inwiefern diese Empfehlungen die strittige Teilrevision tangieren und ihre angebliche Nichtberücksichtigung rechtswidrig sein sollte.  
 
7.7. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd UVP-pflichtig sei. Sie gehen von einem funktionalen Zusammenhang zwischen den beiden auf den Parzellen Nr. 1808 und 2350 geplanten Parkierungsanlagen sowie dem im Baubereich VII bereits bestehenden Parkhaus Serletta (mit 800 Parkplätzen) aus. Sie schliessen daraus, dass die beiden geplanten Parkierungsanlagen gemeinsam mit dem Parkhaus Serletta nach Ziff. 11.4 des Anhangs 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 UVPV und Art. 3 Abs. 2 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV/GR; BR 820.150) den massgebenden Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten und daher UVP-pflichtig seien.  
Die Anzahl Parkfelder im Baubereich IV (Parkierungsanlage Grand Hotel Serletta) wird gemäss Ziff. 2 der teilrevidierten Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta-Süd auf maximal 210 beschränkt. Die nicht als Pflichtparkplätze benötigten Parkplätze können nach dieser Bestimmung benachbarten Liegenschaften und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung dürfen im Klinikgebäude demgegenüber bloss für die Klinik erforderliche Pflichtparkplätze erstellt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen den geplanten Parkierungsanlagen und der bestehenden Parkierungsanlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2006 E. 2, in: URP 2007 S. 485; ferner ALAIN GRIFFEL, URP 2020 S. 186). Ein solcher kann ebenfalls nicht darin erblickt werden, dass alle drei Parkierungsanlagen Bestandteile des generellen Gestaltungsplans sind. Auch die Möglichkeit von Verbindungswegen zwischen diesen Gebäuden führt zu keinem anderen Schluss. Der Sondernutzungsplan gibt keinen Anlass, die drei Parkierungsanlagen als eine betriebliche Einheit anzusehen. Die blosse Möglichkeit, dass mehr Parkplätze benötigt werden und in diesem Fall Besucher des Grand Hotels oder der Klinik auf das öffentliche Parkhaus ausweichen könnten (vgl. BGE 142 II 20 E. 7.2), ändert nichts daran, dass die geplanten Parkierungsanlagen mit der bestehenden Parkierungsanlage in keinem funktionalen Zusammenhang stehen. Auch eine planerische Berücksichtigung des Umstands, dass ein öffentliches Parkhaus in der Nähe besteht und mit den geplanten Anlagen durch einen Fussweg verbunden werden soll, macht diese drei Parkierungsanlagen, so wie sie im Sondernutzungsplan vorgesehen sind, zu keiner betrieblichen Einheit. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer überzeugen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit. Ob es sich vorliegend um die gleiche Bauherrschaft handelt oder zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zielsetzung besteht, ist demnach nicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie die beiden Parkierungsanlagen den Schwellenwert von 500 Parkplätzen erreichen könnten. Die Vorinstanz hat die UVP-Pflicht für die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd zu Recht verneint. 
 
7.8. Gestützt auf den Umweltbericht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sondernutzungsplan den behördenverbindlichen Massnahmenplan betreffend Luftreinhaltung respektiert und die erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anzuordnen sind. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstiess; insbesondere nicht, dass die Auslegung des kantonalen und kommunalen Rechts geradezu willkürlich im Sinne der Rechtsprechung sei (vgl. vorne E. 2.4). Die Anzahl Parkplätze, die gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden kann, ist begrenzt, die strittige Teilrevision der Ortsplanung zudem nicht UVP-pflichtig (vorne E. 7.7). Die Anwendbarkeit des Massnahmenplans auf das geplante Projekt sah die Vorinstanz als von der konkreten Ausgestaltung des Projekts abhängig: Angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf die konkrete Nutzung hielt sie es für möglich, die Vorgaben des Massnahmenplans gegebenenfalls noch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens umzusetzen. Dies ist im konkreten Fall zulässig, eine derartige Auslegung des kantonalen und kommunalen Rechts entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer entsprechend nicht willkürlich.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Anforderungen an die Ortsbildverträglichkeit und die Auswirkungen auf das Ortsbild bei der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung unzureichend ermittelt und beurteilt worden seien. Sie bringen hierzu eine ganze Reihe Gründe vor, dringen damit jedoch nicht durch. Das Ortsbild von St. Moritz ist nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Pflicht der Planungsbehörden, die Rechtswirkungen des ISOS zu beachten, entbehrt damit einer rechtlichen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Planungsbehörde habe den Umstand ausser Acht gelassen, dass die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung einen Bereich in der Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes betreffe, dringen sie damit ebenfalls nicht durch. Die Regierung hat sich mit diesem Einwand befasst, womit ein solcher angeblicher Mangel geheilt wäre. Die von den Beschwerdeführern behauptete Pflicht der Planungsbehörde, eine Bauberatung beizuziehen, entbehrt ebenfalls einer rechtlichen Grundlage. Im kantonalen Richtplan vom 30. Dezember 2009 wird eine Gestaltungsberatung lediglich empfohlen, die Entscheidung darüber jedoch der Gemeinde belassen. Auch die weiteren Einwände, soweit sie überhaupt genügend substanziiert vorgebracht werden, überzeugen nicht. Dies gilt nicht zuletzt für den Einwand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verletzt habe.  
 
8.2. Die Beschwerdeführer rügen, es fehle der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung die Ortsbildverträglichkeit. Was sie hierbei vorbringen, überzeugt jedoch nicht. Es ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Hotel um ein sehr grosses Gebäude handelt, das an prominenter Stelle entstehen soll. Es ist jedoch nicht verständlich, weshalb ausser Acht gelassen werden sollte, dass in unmittelbarer Nähe mehrere ebenso grossvolumige (Hotel-) Bauten stehen. Ohnehin steht gemäss Rechtsprechung und Lehre den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.). Auch angesichts ihres Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums bei der Frage der Einordnung einer Neubaute in das Ortsbild ist nicht ersichtlich, wie die Gemeinde mit der angefochtenen Teilrevision Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 2 RPG verletzt haben könnte.  
 
9.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der kantonale Richtplan 2018, der am 10. April 2019 vom Bundesrat genehmigt wurde, bundesrechtswidrig sei und verlangen dessen akzessorische Prüfung. Im Bereich innerkantonaler Fragen wirkt allerdings die bundesrätliche Genehmigung bloss deklaratorisch, die Kantone können den innerkantonalen Teil des Richtplans schon vor der Genehmigung in Kraft treten lassen (BGE 146 I 36 E. 1.3), was die Regierung des Kantons Graubünden vorliegend mit Beschluss vom 20. März 2018 für den kantonalen Richtplan 2018 auch getan hat. Eine akzessorische Infragestellung des Richtplans im Rahmen eines Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens ist grundsätzlich möglich (BGE 119 Ia 285 E. 3b; 107 Ia 77 E. 3; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 82 BGG). Die Beschwerdeführer leiten die angebliche Bundesrechtswidrigkeit jedoch in erster Linie aus der angeblichen Aufnahme des Gebiets Serletta in das ISOS ab, welche wie dargelegt (vorne E. 8.1) nicht erfolgt ist. Auch mit den übrigen Einwänden dringen die Beschwerdeführer nicht durch. 
 
10.  
Weiter sind die Rügen zu prüfen, die im Verfahren 1C_49/2020 vorgebracht werden. Sie betreffen eine von den Vorinstanzen beschlossene Nutzungsauflage bezüglich des geplanten Gebäudes im Baubereich I. 
 
10.1. Mit der Teilrevision der Ortsplanung im Bereich Serletta Süd vom 18. Oktober 2015 hat die Stimmbevölkerung unter anderem auch die Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd verabschiedet, die im Baubereich I die Nutzungsart in II/A folgendermassen umschreiben:  
 
"1.1 Nutzungsart 
Der Baubereich I ist für die Erstellung eines Hotels mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen und sportlichen Nutzungen bestimmt. Zulässig sind ferner öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe. Wohnungen sind nach Massgabe des jeweils geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts gestattet. Die über der Höhenkote von 1'820 m ü.M. erstellten Räume dürfen ausschliesslich für Hotelnutzungen beansprucht werden. 
-..] 
1.4 Gebäudehöhen 
-..] 
Für den Fall, dass im Baufeld I kein Hotel erstellt wird, dürfen Bauten mit anderen zulässigen Nutzungen (Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe) in den Baubereichen I/1 - I/4 die Höhenkote von 1'820 m ü.M. nicht überschreiten." 
 
In Ziff. 1 ihres Genehmigungsentscheids vom 25. April 2017 hat die Regierung des Kantons Graubünden unter anderem die folgenden zusätzlichen Nutzungsauflagen festgelegt: 
 
"1. [...] Auflagen bezüglich Nutzung des Gebäudes im Baubereich I: 
a) für den Fall der Realisierung eines Hotels im Baubereich I muss das gesamte im Baubereich I ermöglichte Gebäudevolumen, also auch das Volumen unterhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M., im Wesentlichen zu Hotelzwecken (Hotel mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen, sportlichen, öffentlichen, gewerblichen und dienstleistungsorientierten Nutzungen; allfällige Wohnungen für Mitarbeitende des betreffenden Hotelbetriebs) genutzt werden. 
b) Vorbehalten bleiben allfällige Zweitwohnungen zur Querfinanzierung des Baus oder Betriebs des Hotels gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 ZWG in der aktuell gültigen Fassung, wobei deren Hauptnutzfläche insgesamt einen Anteil von 20 % der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen im Baubereich I nicht übersteigen darf." 
 
Diesen Entscheid focht die Projektinitiantin mit den folgenden Anträgen an: 
 
"Es seien die Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) des Regierungsbeschlusses vom 25. April 2017 betreffend Genehmigung der Nutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd, St. Moritz, vom 18. Oktober 2015 und der dazugehörigen Regierungsbeschwerdeentscheide Protokoll Nr. 356-361 vom 25. April 2017 ersatzlos aufzuheben." 
 
In Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils R 17 48 vom 2. Dezember 2019 beliess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Wortlaut der Auflage Ziff. 1 lit. b, passte jedoch jenen der Auflage Ziff. 1 lit. a wie folgt an: 
 
"Die Beschwerde wird zufolge Teilanerkennung insofern abgeschrieben und damit gegenstandslos, als die Regierung und die Gemeinde St. Moritz das Gericht ersucht haben, die zusätzliche Auflage Ziff. 1.a) anzupassen und zu präzisieren, die neu folgenden verbindlichen Wortlaut hat: 
a) für den Fall der Realisierung eines Hotels im Baubereich I muss das gesamte im Baubereich I ermöglichte Gebäudevolumen oberhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M. zu Hotelzwecken (Hotel mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen, sportlichen, öffentlichen, gewerblichen und dienstleistungsorientierten Nutzungen; allfällige Wohnungen für Mitarbeitende des betreffenden Hotelbetriebs) genutzt werden. Unterhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M. müssen öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe nicht zwingend hotelergänzend sein. Die Hotelnutzungsauflage gilt demzufolge nicht, sofern ein Gebäude nur bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. realisiert wird." 
 
 
10.2. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1C_49/2020 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nach Art. 29 BV sowie des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Diese Verletzung sei dadurch eingetreten, dass die vorinstanzliche "Anpassung und Präzisierung" der Auflage Ziff. 1 lit. a ohne Begründung und ohne sie vorher anzuhören erfolgt sei sowie den Sinn der Auflage in willkürlicher Weise und im Gegensatz zu den eigenen Erwägungen komplett verändert habe. Sie beantragt, die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und den diesbezüglichen Vorbehalt in Ziff. 1 entsprechend zu streichen sowie die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.  
 
10.3. Für das Verwaltungsgericht ist die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bedeutet nämlich die in Ziff. 2 seines angefochtenen Urteils angepasste Fassung der Auflage, "richtig gelesen", nichts anderes als das, was die Beschwerdeführerin wolle.  
 
10.4. Die Regierung sieht das anders. Aus "unerfindlichen Gründen" habe das Verwaltungsgericht die betreffende Auflage so umformuliert, dass sie "nicht mehr dem Sinn und Geist der Auflage gemäss Genehmigungsbeschluss der Regierung" entspreche. Die Umformulierung sei "ohne jegliche Veranlassung, d.h. wohl irrtümlich" erfolgt. Auch die Gemeinde wendet ein, es sei nicht ganz richtig, wenn im Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten werde, dass sie eine Anpassung und Präzisierung der von der Regierung gemachten Auflage Ziff. 1 lit. a verlangt habe.  
 
10.5. Die von der Vorinstanz "angepasste und präzisierte" Formulierung der Auflage Ziff. 1 lit. a bringt den von ihr anvisierten Sinn ungenügend zum Ausdruck. Die Formulierung der Auflage weicht - von der Vorinstanz zwar nicht gewollt - vom ursprünglichen Sinn ab, ohne dass dies begründet worden wäre und ohne dass die Parteien hierzu rechtsgenüglich angehört worden wären (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 145 I 167 E. 4.1). Damit verletzt die Vorinstanz mit dem Erlass der umformulierten Auflage Ziff. 1 lit. a Art. 29 Abs. 2 BV. Dem Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_49/2020, die vorinstanzliche Formulierung der Auflage sei zu streichen und jene der Regierung zu schützen, ist daher zu folgen. Abzuweisen ist hingegen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Hierfür besteht kein Anlass. Hingegen ist in Bezug auf die Auslegung der Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung dahingehend klarzustellen, dass die darin enthaltene Hotelnutzungsauflage nur für den Fall gilt, dass höher als bis zur Höhenkote 1'820 m ü.M. gebaut wird. Wird hingegen nur bis zur Höhenkote 1'820 m ü.M. gebaut, gilt die Hotelauflage demnach nicht. Weiter haben die in Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung in Klammer aufgeführten "öffentlichen und gewerblichen Nutzungen" sowie Dienstleistungsbetriebe ("dienstleistungsorientierten Nutzungen") nicht zwingend hotelergänzend zu sein. In diesen Punkten hatten die Regierung und die Gemeinde die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Diese Präzisierungen wollte auch die Vorinstanz in den nun angefochtenen Entscheid aufnehmen. Mit dieser Klärung erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
11.  
In Bezug auf die Nutzungsauflage (Verfahren 1C_49/2020) erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise gutzuheissen; über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht neu zu entscheiden haben (Art. 67 BGG). In den übrigen Punkten (Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020) erweisen sich die Beschwerden hingegen als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/ 2020 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde ist dagegen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Im Verfahren 1C_49/2020 wird die private Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat der obsiegenden privaten Beschwerdeführerin, nicht jedoch dem Kanton und der Gemeinde für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden in den bundesgerichtlichen Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt geändert:  
 
"Die Beschwerde (R 17 48) wird in der Hauptsache abgewiesen. Die zusätzlichen Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) betreffend Nutzung des Gebäudes im Baubereich I im angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung vom 25. April/3. Mai 2017 werden geschützt." 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens zum bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 neu zu entscheiden haben.  
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 2'500.--, auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 1C_49/2020 werden der privaten Beschwerdegegnerin G.________ AG auferlegt. 
 
5.  
In den bundesgerichtlichen Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 haben die Beschwerdeführer die private Beschwerdegegnerin G.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 8' 000.-- zu entschädigen. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 hat die private Beschwerdegegnerin G.________ AG die private Beschwerdeführerin E.________ Hotel AG mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regierung des Kantons Graubünden, der Gemeinde St. Moritz, der G.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz