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[AZA] 
C 446/98 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 23. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. A.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, 
Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwer- 
degegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Die 1952 geborene P.________ wurde am 20. April 
1994 von R.________ geschieden. Im Scheidungsurteil wurde 
ihr ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 5140.- 
zugesprochen. Im Rahmen des von R.________ angestrengten 
Abänderungsprozesses setzte das Bezirksgericht X.________ 
diesen Betrag rückwirkend ab 10. Oktober 1995 für die Dauer 
des Verfahrens auf Fr. 3200.- fest (Beschluss vom 5. März 
1996). Den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das 
Obergericht des Kantons Zürich am 24. Juli 1996 teil- 
weise gut und setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer 
des Prozesses auf Fr. 2310.- herab. 
    Am 14. Mai 1996 meldete sich P.________ auf dem Ar- 
beitsamt an ihrem Wohnort Z.________ zur Arbeitsvermittlung 
an und beantragte ab 1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädi- 
gung. Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 lehnte die Arbeits- 
losenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI das Begeh- 
ren mit der Begründung ab, die Versicherte könne keine Bei- 
tragszeit nachweisen und es lägen keine Befreiungstatbe- 
stände vor. 
 
    B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde 
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach 
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 17. November 
1998 ab. 
 
    C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und zur Hauptsache beantragen, der kantonale Ent- 
scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie 
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellung- 
nahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: 
Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im vorliegenden Fall stellt sich einzig die Frage, 
ob die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 5140.- 
auf Fr. 3200.- resp. Fr. 2310.- (rückwirkend ab 10. Oktober 
1995) für die Dauer des Abänderungsprozesses einen "ähnli- 
chen" Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt und 
die Beschwerdeführerin daher vom Anspruchserfordernis der 
Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG 
befreit ist. Dass der Befreiungsgrund der Ehescheidung 
nicht zum Zuge kommt, hat das kantonale Gericht mit zutref- 
fender Begründung dargelegt und ist unter den Parteien zu 
Recht nicht umstritten. 
 
    2.- Im angefochtenen Entscheid werden der hier mass- 
gebliche Art. 14 Abs. 2 AVIG sowie die Rechtsprechung zum 
Begriff der ähnlichen Gründe richtig wiedergegeben. Darauf 
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von 
der Erfüllung der Beitragszeit nach dieser Bestimmung aus- 
ser Betracht fällt, wenn und soweit es dem Gesuchsteller 
oder der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, 
innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9 
Abs. 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung im zeit- 
lichen Umfang von mindestens sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 
erster Satz AVIG) auszuüben (in BGE 124 V 400 nicht publi- 
zierte Erw. 6d; vgl. auch ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c 
sowie BGE 121 V 342 f. Erw. 5b). 
 
    3.- Das kantonale Gericht hat erwogen, der vom Be- 
zirksgericht X.________ mit Beschluss vom 5. März 1996 für 
die Dauer des Abänderungsprozesses auf Fr. 3200.- fest- 
gesetzte Unterhaltsbeitrag habe den Notbedarf von 
Fr. 5423.- um Fr. 2223.- unterschritten. Insoweit hätte 
davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdefüh- 
rerin zur Deckung dieses Fehlbetrages gezwungen gewesen 
wäre, eine unselbstständige Arbeit aufzunehmen. Zu berück- 
sichtigen sei jedoch, dass die Gesuchstellerin (im Ver- 
fügungszeitpunkt) über ein liquides Vermögen in der Höhe 
von rund Fr. 230'000.- verfügen konnte. Sie sei daher durch 
die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht in eine 
wirtschaftliche Zwangssituation im Sinne des Gesetzes 
geraten. Es habe ihr zugemutet werden können, auf dieses 
Vermögen zurückzugreifen, um den Fehlbetrag von ca. 
Fr. 2200.- im Monat bis zum Zeitpunkt eines Stellenantritts 
zu überbrücken. 
    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem gegen- 
über argumentiert, für die Beurteilung der Frage, ob die 
Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages einen ähnlichen Grund 
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle, sei von dem 
gemäss Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 24. Juli 1996 
tatsächlich ab 10. Oktober 1995 bezahlten Betrag von 
Fr. 2310.- auszugehen. Im Weitern stelle ein Vermögen von 
Fr. 230'000.- bei einer 46 Jahre alten Frau, die absolut 
keine berufliche Altersvorsorge habe, kein hohes Vermögen 
dar. Bei einer fehlenden Deckung des Notbedarfs von mehr 
als Fr. 3100.- im Monat würde sich dieses bei einer auch 
nur annähernd standesgemässen Lebensführung jährlich um 
gegen Fr. 50'000.- reduzieren. In etwas mehr als vier Jah- 
ren wäre das Vermögen von Fr. 230'000.- aufgebraucht und 
die Beschwerdeführerin würde zum Sozialfall. Abgesehen 
davon sei nach der Rechtsprechung ein ähnlicher Grund im 
Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG immer dann anzunehmen, wenn 
zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Auf- 
nahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbs- 
tätigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe. 
 
    4.- a) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde sind insofern zutreffend, als für die Beurtei- 
lung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Folge der 
Herabsetzung des scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages 
gezwungen war, eine Beschäftigung zu suchen, nicht vom 
Betrag von Fr. 3200.- gemäss Beschluss des Bezirksgerichts 
X.________ vom 5. März 1996, sondern von den vom Zürcher 
Obergericht am 24. Juli 1996 festgesetzten Fr. 2310.- 
auszugehen ist. Zwar trifft zu, wie im angefochtenen 
Entscheid ausgeführt wird, dass sich die Rechtmässigkeit 
einer Verfügung grundsätzlich nach den tatsächlichen 
Verhältnissen bei deren Erlass beurteilt (BGE 124 V 167 f. 
Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Indessen ist es 
dem Sozialversicherungsrichter namentlich aus 
prozessökonomischen Gründen nicht verwehrt, spätere 
Tatsachen bei seinem Entscheid mit zu berücksichtigen 
(AHI 2000 S. 33 Erw. 1b). Unter diesem Gesichtspunkt ist 
vorliegend zu beachten, dass der bezirksgerichtliche 
Beschluss vom 5. März 1996 angefochten worden und im 
Zeitpunkt der Verfügung am 15. Juli 1996 nicht 
rechtskräftig war, und dass der unterhaltspflichtige 
frühere Ehemann effektiv lediglich den Betrag von 
Fr. 2310.- im Monat bezahlte. Es kommt dazu, dass die von 
der Vorinstanz bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3200.- 
und keinem oder nur kleinem Vermögen implizit bejahte 
Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Er- 
werbstätigkeit erst recht bei einem Betrag von bloss 
Fr. 2310.- als gegeben zu betrachten ist. 
 
    b) Im Weitern ist der Beschwerdeführerin darin zu 
glauben, dass sie wegen der (zu erwartenden) massiven He- 
rabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abän- 
derungsprozesses eine unselbstständige Erwerbstätigkeit 
aufnehmen wollte. Dies allein ist indessen nicht hinrei- 
chend für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Notwen- 
digkeit dieses Schrittes. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz 
unter Hinweis auf Gerhards (AVIG-Kommentar, Bd. I, N 41 zu 
Art. 14) zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich auch 
die Vermögenslage und deren vorhersehbare Entwicklung im 
Zeitpunkt der Gesuchstellung mit zu berücksichtigen (vgl. 
das in SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33 ff. auszugsweise wieder- 
gegebene Urteil S. vom 6. Juli 1998 [C 43/96] sowie Nuss- 
baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches 
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 80 f. Rz 201). In diesem 
Entscheid zeigte das Eidgenössische Versicherungsgericht 
ausgehend vom Zweck der Arbeitslosentschädigung, den ver- 
sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbs- 
ausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren (Art. 1 
Abs. 1 lit. a AVIG), zwei mögliche Lösungen auf für die 
Beurteilung der Frage, ob eine über eigenes Vermögen ver- 
fügende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine 
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 
 
    aa) Nach der ersten Variante (vgl. SVR, a.a.O., 
S. 35 f. Erw. 7) ist eine solche Zwangslage zu bejahen, 
wenn ein Zehntel des (verfügbaren) Vermögens samt Ver- 
mögensertrag und allfälligen weiteren Einkünften wie Unter- 
haltsbeiträge zur Deckung des hypothetischen Erwerbsaus- 
falles nicht ausreicht. Dieser bemisst sich nach dem ver- 
sicherten Verdienst für Personen, die von der Erfüllung 
der Beitragszeit befreit sind, und beträgt je nach Aus- 
bildung Fr. 102.-, Fr. 127.- und Fr. 153.- im Tag oder 
Fr. 2214.-, Fr. 2756.- und Fr. 3321.- im Monat (Art. 41 
Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und 
Art. 40a AVIV). 
    Im vorliegenden Fall betrug das verfügbare Vermögen 
im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nach den un- 
widersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz 
rund Fr. 230'000.-. Bei einem ebenfalls nicht bestrittenen 
Ertrag von Fr. 8040.- oder Fr. 670.- im Monat und einem Un- 
terhaltsbeitrag von Fr. 2310.- ergibt sich ein anrechenba- 
rer Betrag von Fr. 4896.- (Fr. 23'000.-/12 + Fr. 670.- + 
Fr. 2310.-). Diese Summe liegt klar über dem maximal ver- 
sicherten Erwerbsausfall von Fr. 3321.-, sodass die wirt- 
schaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbststän- 
digen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist. 
 
    bb) Zum gleichen Ergebnis führt die zweite Variante 
(vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 8), wenn die Notwendigkeit, 
aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Herabsetzung des 
Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses 
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anhand 
der gleichen Kriterien beurteilt wird, wie sie für die 
Quantifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen Zwangs- 
lage als eine Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Er- 
ziehungszeiten als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis  
und 2ter AVIG sowie Art. 11a und b AVIV). Nach dieser Rege- 
lung ist ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer un- 
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Er- 
ziehungsperiode gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen 
und der anrechenbare Teil des Vermögens der Versicherten 
und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund- 
betrag nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Dieser be- 
läuft sich ohne hier nicht in Betracht fallende Zuschläge 
auf 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Ver- 
dienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 Ingress 
AVIV) oder Fr. 2835.- (35/100 x Fr. 8100.-; Art. 3 Abs. 1 
AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG und Art. 22 
Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen 
Fassung). Auf der anderen Seite anrechenbar sind auf Grund 
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 
12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages die 
gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehe- 
gatten sowie 10 Prozent ihres Vermögens (Art. 11b Abs. 2 
AVIV). 
    Wird im konkreten Fall im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 
AVIG auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ein- 
reichung des Taggeldgesuchs abgestellt, ergibt sich unter 
den gleichen Annahmen hinsichtlich Vermögen und Vermögens- 
ertrag wie in Erwägung 4b/aa hievor ein anrechenbares Ein- 
kommen und ein anrechenbarer Teil des Vermögens von ins- 
gesamt Fr. 4896.-. Diese Summe liegt weit über dem Grund- 
betrag von Fr. 2835.-, sodass auch bei dieser Berechnungs- 
weise ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer un- 
selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Herabsetzung des Un- 
terhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses zu 
verneinen ist. 
 
    c) Es besteht kein Anlass, hier die im Urteil S. vom 
6. Juli 1998 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche 
der beiden vorstehenden Lösungen für die rechnerische Er- 
fassung der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung 
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 14 
Abs. 2 AVIG infolge eines der dort genannten Gründe die 
Passendere ist (vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 9 am Anfang), 
zumal die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
keine dieser Berechnungsweisen als dem Bundesrecht wider- 
sprechend erscheinen lassen. Insbesondere wird verkannt, 
dass weder eine genügende Altersvorsorge noch eine stan- 
desgemässe Lebensführung zu den von der Arbeitslosenver- 
sicherung gedeckten Risiken gehören (vgl. BGE 120 V 148 
unten). Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch das Argument, 
die Beschwerdeführerin habe bei einem Unterhaltsbeitrag von 
monatlich Fr. 5140.- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen 
müssen, "ohne dass sie dadurch ihr Vermögen anzuzehren 
hatte", und zwar auch insofern nicht, als daraus zu 
schliessen ist, dass es ihr grundsätzlich möglich und 
zumutbar gewesen wäre, schon vor der Anmeldung zur Arbeits- 
vermittlung Mitte Mai 1996 spätestens nach der Scheidung 
im April 1994 eine (Teil-) Erwerbstätigkeit auszuüben 
(vgl. Erw. 2 hievor). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt 
    für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 
    Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu- 
    gestellt. 
 
 
Luzern, 23. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: