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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_461/2021  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Flavio Romerio und Roman Richers, 
Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsstrafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 23. Juni 2021 (BE.2020.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund einer Strafanzeige vom 7. November 2019 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gegen die Verantwortlichen der A.________ AG (nachfolgend: Bank) sowie allfällige weitere involvierte Personen eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG. Ihrer Strafanzeige legte die FINMA unter anderem einige der ihr von der Bank im aufsichtsrechtlichen Verfahren eingereichten Dokumente bei. 
 
B.  
Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 14. August 2020 forderte das EFD die Bank zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Diese erstreckten sich unter anderem auf Kontenunterlagen zu fünf Geschäftsbeziehungen. Dieser Aufforderung kam die Bank am 27. November 2020 nach, indem sie dem EFD einen passwortgeschützten Datenträger einreichte. Gleichzeitig erhob die Bank Einsprache gegen dessen Durchsuchung. 
 
C.  
Betreffend die elektronischen Dateien auf dem von der Bank edierten passwortgeschützten Datenträger stellte das EFD am 17. Dezember 2020 beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch. 
 
D.  
Mit Beschluss vom 23. Juni 2021 hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2020 gut, indem es dem EFD erlaubte, den ihm von der Bank am 27. November 2020 edierten Datenträger zu durchsuchen. 
 
E.  
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte die Bank mit Beschwerde vom 25. August 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Das Bundesstrafgericht liess sich am 31. August 2021 vernehmen. Das EFD beantragt mit Stellungnahme vom 9. September 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 21. September 2021 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 5. Oktober 2021 replizierte die Beschwerdeführerin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über ein Entsiegelungsgesuch des EFD. Es handelt sich um einen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne von Art. 79 BGG (i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 VStrR). 
 
1.1. Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/ 2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Im vorliegenden Fall ist das EFD für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1). Über die Zulässigkeit einer Durchsuchung von versiegelten (angeblich geheimnisgeschützten) Aufzeichnungen und Gegenständen entscheidet im Verwaltungsstrafverfahren, auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde hin, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; s. BGE 139 IV 246 E. 1.3 S. 248; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 1.2).  
 
2.  
Zu prüfen ist, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 79 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen). 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entsiegelungsentscheide setzt grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Im vorliegenden Fall wehrt sich nicht ein von der Edition von Kontenunterlagen betroffener Bankkunde oder eine Bankkundin gegen die erfolgte Entsiegelung, sondern die vom Strafverfahren indirekt tangierte Bank selber, gegen deren Organe sich die Strafuntersuchung richtet. Die Beschwerdeführerin ist selber nicht förmlich beschuldigt. Da sie nicht Partei des Strafverfahrens ist und nur Rechte im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO als mitbetroffene Drittperson ausüben kann, wirkt sich der angefochtene Entscheid für sie verfahrensabschliessend aus und ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier nicht anwendbar. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Für das Strafverfahren schreibt das Gesetz vor, dass den durch strafprozessuale Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte nur insoweit zustehen, als sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). 
 
3.1. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es drohe der Bank ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wie oben dargelegt, ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zur Frage der Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid greife in die "Grundrechte" der Bank ein, da die entsiegelten Aufzeichnungen "integral als Geschäftsgeheimnisse" anzusehen seien und auch das Bankkundengeheimnis tangiert sei.  
Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 
 
3.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).  
Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR). 
 
3.3. Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Und selbst zugunsten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärztinnen bestünde kein strafprozessuales Beschlagnahmeprivileg, wenn diese selber beschuldigt sind (Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VStrR; Art. 264 Abs. 1 lit. c-d StPO).  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 S. 227 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3). 
Auch aus dem strafprozessualen Verbot des Selbstbelastungszwanges ("nemo tenetur"-Prinzip) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach den Bestimmungen der StPO und des VStrR haben beschuldigte Personen zwar ein Aussage- und Editionsverweigerungsrecht, weshalb sie - und grundsätzlich auch ihre Organe und Angestellten - nicht zu Beweisaussagen oder zur Edition von Beweisunterlagen (strafbewehrt) gezwungen werden dürfen. Gesetzlich zulässige Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmungen und Entsiegelungen, haben auch beschuldigte Personen jedoch in den Schranken der Rechtsordnung zu erdulden (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 i.V.m Art. 197 und Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.4 S. 225). 
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin hier nicht selber förmlich beschuldigt ist. Zwar können beschuldigte Personen weder zu einer Aussage (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) noch zur Edition von Beweisunterlagen unter Strafandrohung (Art. 265 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO) verpflichtet werden (Selbstbelastungsprivileg). Keiner strafbewehrten Pflicht zur (eigenhändigen) Herausgabe unterliegen auch andere Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie - auch noch nicht beschuldigte - Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen - unter dem Titel des Geheimnisschutzes - eine Duldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG).  
Auch das prozesstaktische Interesse einer in die Strafuntersuchung verwickelten juristischen Person, dass möglichst keine für sie oder für ihre förmlich beschuldigten Organe und Angestellten nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin legt vor diesem Hintergrund nicht dar, inwiefern der angefochtene Entsiegelungsentscheid sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar treffe (Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 50 Abs. 2-3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.4). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO.  
Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster