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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_244/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  A.X.________ und B.X.________,  
2.  C.________,  
3.  D.________,  
4.  E.________,  
5.  F.Y.________ und G.Y.________,  
6.  H.Z.________ und I.Z.________,  
7.  J.W.________ und K.W.________,  
8.  L.________,  
9.  Strassengenossenschaft M.________,  
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, 
 
gegen  
 
N.________ SA,  
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch O.________ AG, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen, 
 
Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gemeinde Ebikon erteilte der P.________ AG (heute N.________ AG) am 27. November 2008 die Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Reiheneinfamilienhauses an der Sagenstrasse 15. A.X.________ und B.X.________ und weitere Nachbarn setzten sich dagegen zur Wehr. Das Bundesgericht hiess am 17. Juni 2010 ihre Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Ebikon zurück (Verfahren 1C_14/2010). 
 
 Dieser gab in der Folge den Beteiligten Gelegenheit, sich zur erfolgten Standortevaluation zu äussern. Am 18. August 2011 erteilte er der N.________ AG erneut die Baubewilligung für die erwähnte Mobilfunkantenne. Das von A.X.________ und B.X.________ sowie weiteren Nachbarn dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 26. März 2012 ab. 
 
B.  
A.X.________ und B.X.________ sowie 8 weitere Personen bzw. Personengruppen beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2012 aufzuheben und die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne zu verweigern. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
 Die N.________ AG und das Verwaltungsgericht stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Ebikon hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Umwelt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe an ihren gestellten Anträgen fest. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Vorbehalten einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid 1C_14/2010 vom 17. Juni 2010. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Standortevaluation nicht ergänzt und eine neue Interessenabwägung vorgenommen haben. Die Vorinstanz bejahe vielmehr die Zonenkonformität und die sonstige baurechtliche Zulässigkeit der Mobilfunkantenne unter blossem Verweis auf ihre früheren Erwägungen. Der angefochtene Entscheid beruhe deshalb auf einer unvollständigen und offensichtlich unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts, verletze die zwischen dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Vereinbarung vom Oktober 2008, beruhe in verschiedenen Punkten auf einer willkürlichen Rechtsanwendung und missachte den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010. 
 
3.  
Die im genannten Urteil festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestand darin, dass sich die Beschwerdeführer nicht zur Standortevaluation hatten äussern können, obwohl diese Teil der verfahrensbezogenen Akten bildete. 
 
 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist rein formeller Natur. Wird dessen Verletzung festgestellt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Prüfung, ob das Rechtsmittel materiell begründet ist (BGE 135 I 187 S. 190 E. 2.2). 
 
 Der Gemeinderat von Ebikon hat den Beschwerdeführern am 21. September 2010 Einblick in die Standortevaluation gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Er hat damit die vom Bundesgericht festgestellte Gehörsversweigerung behoben und ist dem vom Rückweisungsentscheid Verlangten vollumfänglich nachgekommen. Die Beschwerdeführer leiten aus dem Letzteren zu Unrecht ab, die erfolgte Standortevaluation sei auch inhaltlich ungenügend gewesen und habe in verbesserter Form erneut durchgeführt werden müssen. Das Bundesgericht hat die frühere Beschwerde entsprechend der erwähnten Rechtsprechung aus rein formellen Gründen gutgeheissen und sich zur materiellen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Gesichtspunkten eine Standortevaluation durchgeführt werden müsse, nicht geäussert. 
 
4.  
Die Errichtung von Mobilfunkantennen kann in Bauzonen einschränkenden Vorschriften unterworfen werden. Solche Anforderungen bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage (BGE 133 II 321 E. 4.3.4 S. 328). Zulässig ist es auch, für Mobilfunkantennen eine Standortevaluation zu verlangen, in deren Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist, wo sich der geeignetste Standort befindet (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360). 
 
 Wie die Vorinstanz darlegt, schreibt die Gemeinde Ebikon eine solche Standortevaluation für Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone nicht vor. Die Beschwerdeführer stellen diese Auffassung nicht in Frage. Nach Ansicht der Vorinstanz ergibt sich eine Pflicht zur Standortevaluation auch nicht aus der bereits erwähnten Vereinbarung der kantonalen Stellen mit der Beschwerdegegnerin. Denn diese Vereinbarung sei erst nach der öffentlichen Auflage des Gesuchs für die umstrittene Antenne abgeschlossen worden. Im Übrigen habe auch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid darauf hingewiesen, dass die Standortevaluation auf freiwilliger Basis erfolgte. 
 
 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass diese Beurteilung unzutreffend sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass auch eine freiwillig durchgeführte Standortevaluation bestimmten Mindestanforderungen zu genügen habe. Diese Ansicht ist unzutreffend. Wenn keine Rechtspflicht zur Vornahme einer Standortevaluation besteht, sind die Behörden auch nicht gehalten, bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten, wenn sie freiwillig andere Standorte prüfen. Bei einer solchen freiwilligen Prüfung bemühen sich die Behörden denn auch regelmässig lediglich darum, für ein umstrittenes Projekt eine gütliche Lösung zu finden. Wie sie dabei vorgehen wollen, steht unter Vorbehalt der Verfahrensrechte der Parteien in ihrem Ermessen. 
 
 Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die kantonalen Instanzen hätten für die Standortevaluation zusätzliche Sachverhaltserhebungen treffen müssen, als unbegründet. Nur am Rand sei vermerkt, dass die Vorinstanz die zur Diskussion stehenden Alternativstandorte geprüft hat und zum Schluss gelangt ist, dass sie von der Gemeinde zu Recht verworfen wurden. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Beurteilung geradezu willkürlich wäre. 
 
 
5.  
Mehr beiläufig wenden sich die Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Bejahung der Zonenkonformität und der Eingliederung der Mobilfunkantenne. Diese Rügen decken sich weitgehend mit jenen, welche bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren erhoben wurden und auf die das Bundesgericht mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten ist. Abgesehen davon lässt sich auch der neuen Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet haben könnte. Auf das Rechtsmittel ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben ausserdem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi