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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1016/2021  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Oktober 2021 
(VB.2021.00283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1984) ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 10. August 2015 in der Türkei den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten D.________ (geb. 1979, türkischer Staatsangehöriger). Am 15. Februar 2016 reiste A.A.________ in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.  
 
A.b. Das Ehepaar trennte sich am 10. August 2017 infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung, woraufhin Gewaltschutzmassnahmen gegen D.________ angeordnet wurden. Die Ehe wurde im Juli 2018 in der Türkei geschieden. Am 2. Februar 2019 gebar A.A.________ ihre Tochter B.A.________, deren Vater der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte rumänische Staatsangehörige E.________ (geb. 1993) ist. Am 12. Februar 2020 kam C.A.________ auf die Welt, dessen Vater ebenfalls E.________ ist. Am 29. September 2020 wurde E._____ aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seiner Familie auferlegt. Seit dem 1. September 2017 ist A.A.________ mit Unterbrüchen auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.  
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 6. Februar 2020 die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die hiergegen von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. März 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter erhobener subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Dezember 2021 gelangen A.A.________ (Beschwerdeführerin 1), B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer 2 und 3) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 1).  
 
1.2. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt steht der Beschwerdeführerin 1, die nach der Heirat mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsbürger lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) verfügte, kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu (vgl. den Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AIG und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] sowie zum Anwendungsbereich von Art. 50 AIG im Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Bewilligungsstatus BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Urteil 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich allerdings in vertretbarer Weise auf die sich aus Art. 7 und 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK ergebenden positiven staatlichen Schutzpflichten gegenüber Opfern ehelicher Gewalt (vgl. hierzu Urteile 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 f. und hinten E. 4.1).  
 
1.3. Ob sich die beiden 2019 und 2020 geborenen Beschwerdeführer 2 und 3 angesichts ihres Alters in vertretbarer Weise auf das Recht auf Aufenthalt zum Schul- und Lehrabschluss gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, ist sehr zweifelhaft, kann aber offen gelassen werden (vgl. hinten E. 3).  
 
1.4. Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daneben kein Raum (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5; Urteil 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 1.5).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer berufen sich angesichts der rumänischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer 2 und 3 zunächst auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
 
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- und EFTA-Staaten bzw. deren Partnern, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setzt voraus, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; Urteile 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.1; 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.3.2; 2C_145/2017 vom 5. März 2018 E. 3; je mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall. Das unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitetes (derivatives) Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.2 f.; Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 7.2). Diese Rechtsprechung ist unter Einbezug des von den Beschwerdeführern insbesondere angerufenen Urteils des EuGH C-115/15 NA vom 30. Juni 2016 ergangen (vgl. Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 6.2.3).  
 
3.2. Bei den beiden 2019 und 2020 geborenen Beschwerdeführern 2 und 3 handelt es sich um Kleinkinder, die ihre Ausbildung noch nicht begonnen haben und bei denen folglich nicht von einer nennenswerten Integration im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorn E. 3.1) ausgegangen werden kann. Weiter wurde durch die kantonalen Bewilligungsbehörden auch keine Situation geschaffen oder geduldet, welche die Einschulung der Beschwerdeführer 2 und 3 ermöglicht hätte (vgl. demgegenüber die Sachlage in den Urteilen 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 8.2 und 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2). Es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, weshalb vorliegend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen werden sollte. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.  
 
4.  
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der sich aus Art. 7 und 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK ergebenden staatlichen Schutzpflichten für Opfer häuslicher Gewalt bzw. deren Konkretisierung in Art. 50 AIG und Art. 77 VZAE. Sie machen geltend, die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich und stütze sich einzig auf die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin 1. Daneben würden verschiedene andere objektive Hinweise vorliegen, welche die erlebte eheliche Gewalt belegen würden. 
 
4.1. Gemäss Art. 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) hat sich die Schweiz verpflichtet, jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu bekämpfen und einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu leisten, insbesondere was besonders schutzbedürftige Gruppen wie Migrantinnen anbelangt. Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3 und 8 EMRK, sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention) gebieten es, nicht nur jede Form von Diskriminierung der Frau zu unterbinden, sondern auch an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten haben, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2). Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf. Hierzu dient die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG; sie ist den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. vorn E. 1.2), kann die dazu ergangene Rechtsprechung dennoch Rückschlüsse auf den Gehalt der verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten ermöglichen.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).  
 
4.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn, vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3; 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Ob bzw. inwiefern sich ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG bei ehelicher bzw. häuslicher Gewalt aus Art. 7 und 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 
 
5.1. Im angefochtenen Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft dargetan habe. Ihre Aussagen seien allgemein gehalten und widersprüchlich. Auf den Fotos seien keine Spuren der geltend gemachten Gewalt erkennbar und es würden auch keine anderen objektiven Hinweise auf das Vorliegen ehelicher Gewalt bestehen.  
 
5.2. Das Glaubhaftmachen ehelicher Gewalt löst eine Abklärungspflicht der Behörde aus (vgl. vorn E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte sich bei der Beweiswürdigung allein auf die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 abgestützt und weitere erhebliche Beweismittel ausser Acht gelassen, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sowohl den Polizeirapport als auch die bezirksgerichtlichen Urteile betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen und die Anklage der Staatsanwaltschaft berücksichtigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5.3.1 und 3.5.3.3), offenbar aber nicht als objektive Hinweise auf eheliche Gewalt, wie zum Beispiel ärztliche Berichte gewertet. Auch wenn die Polizei und das Bezirksgericht die eheliche Gewalt in einem früheren Verfahrensstadium gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 als glaubhaft erachteten, ist es nicht willkürlich, im Verlaufe des Verfahrens hinzu gekommene Elemente, wie die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Die Vorinstanz ist nicht an die Auffassung der Polizei oder des Bezirksgerichts gebunden. In ihre Beweiswürdigung hat die Vorinstanz sodann die Fotos des Polizeirapports nach dem Vorfall vom 10. August 2017, auf denen keine Gewaltspuren erkennbar sind, sowie das Fehlen medizinischer Berichte betreffend die geltend gemachten Gewaltvorwürfe einbezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4.1). Die Bestätigung der Sozialarbeiterin des Frauen-Nottelefons, die grundsätzlich auf den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beruht, wird im Urteil der Vorinstanz nicht erwähnt. Selbst wenn diese Bestätigung nicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanz eingeflossen wäre, würde dies allerdings noch keine willkürliche Beweiswürdigung begründen, da genügend andere Beweismittel berücksichtigt wurden.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat sämtliche von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Übergriffe in ihrem Urteil erwähnt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5.3.2). Dass die Vorinstanz betreffend die nächtlichen Vorfälle im Treppenhaus und den Vorfall mit der Schere von Widersprüchen ausgeht, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer selbst räumen denn auch gewisse Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ein (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 25 f.). Wie diese Unstimmigkeiten zu gewichten sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung erscheint jedenfalls nicht willkürlich.  
 
5.4. Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe den Massstab in Bezug auf das erforderliche Glaubhaftmachen zu hoch angesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der gesamten Umstände, unter anderem auch aufgrund der von ihr festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der bezirksgerichtlichen Befragung vom 16. Oktober 2018 zum Schluss, dass sie die vorgebrachten Übergriffe als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Insgesamt hat die Vorinstanz eine Gewichtung der verfügbaren Beweismittel vorgenommen und diese nicht unberücksichtigt gelassen, weshalb sie ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist.  
 
5.5. Auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach auffalle, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst nach dem Einreichen der Scheidung durch den Ehemann gegen die eheliche Gewalt wehrte (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4.2), erscheinen nicht willkürlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die soziale Integration in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, wurden von der Vorinstanz - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - behandelt und als nicht hinreichend detailliert dargelegt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.5). Die Berücksichtigung dieser allgemein gehaltenen Ausführungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der ehelichen Gewalt hätte daher zu keinem anderen Resultat geführt.  
 
5.6. Insgesamt hat die Vorinstanz keine wesentlichen Beweismittel ausser Acht gelassen und weder Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt noch unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Der blosse Umstand, dass einzelne Beweismittel allenfalls auch anders hätten gewichtet werden können, begründet noch keine Willkür (vgl. vorn E. 2.2 und Urteil 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3). Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung rechtswidrig sein sollten, ist daher nicht ersichtlich.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. vorn E. 1.4). Da die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte und die Beschwerdeführer als bedürftig zu gelten haben, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwältin Lisa Rudin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Dieser wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Beriger