Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_257/2011 
 
Urteil vom 4. Juli 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Leasingvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A. X.________ (Beschwerdeführerin) sowie ihr Ehemann B. X.________ schlossen am 19. Juli 2007 einen Leasingvertrag mit der Z.________ als Leasinggeberin über einen Personenwagen BMW 316i für eine Vertragsdauer von 60 Monaten. Der monatliche Leasingzins betrug Fr. 461.40 (inkl. MWSt) und die Kaution Fr. 1'880.-- bei einem Leasingvertragswert des Fahrzeugs, der mit Fr. 18'800.-- beziffert wurde. Dem Leasingnehmer stand gemäss Ziffer 2.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) das Recht zu, den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung einer dreissigtägigen Kündigungsfrist auf das nächste Kalendermonatsende zu kündigen. In Ergänzung dazu wurde in einem Anhang festgehalten, dass die Leasinggeberin bei einer allfälligen Rückgabe des Fahrzeugs infolge Kündigung etc. entgegen Ziffer 4.2 der AGB auf eine Nachzahlung/Nachforderung im Sinne einer erhöhten monatlichen Rate verzichtet. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung hätte der Leasingnehmer lediglich allfällige Instandstellungskosten und Mehrkilometer zu übernehmen. 
 
B. 
Am 13. November 2007 machte die Z.________ die Leasingnehmer darauf aufmerksam, dass sie sich mit der Zahlung der Leasingraten im Rückstand befänden. Am 7. Februar 2008 kündigte B. X.________ den Leasingvertrag gestützt auf die "Leasingbestimmungen Art. 12.1 lit. b" wonach der Vertrag umgehend gekündigt werden könne, wenn das geleaste Fahrzeug mehr als drei Monate nicht mehr gebraucht werden könne. Seit Mitte August 2007 habe es mit dem Fahrzeug aufgrund starken Kühlwasser- bzw. Ölverlusts sowie der defekten Heizung Probleme gegeben. Ab November 2007 habe der BMW wegen extremen Ölverlusts und Wasserverbrauchs nicht mehr gefahren werden können. B. X.________ bat die Z.________ um telefonische Kontaktaufnahme um den "schrottreifen" BMW übergeben zu können. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 setzte die Leasinggeberin dem Leasingnehmer gestützt auf Art. 257d OR eine letzte Frist von 10 Tagen, um den Rückstand zu begleichen mit der Androhung, bei Säumnis werde sie das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug abholen lassen und den Leasingvertrag gemäss Ziffer 14.3 AGB kündigen. Am 7. April 2008 teilte sie den Leasingnehmern mit, das Leasingfahrzeug sei abgeholt und garagiert worden. Sie bot ihnen die Möglichkeit, den gemäss Ziff. 16.3 der AGB vereinbarten Fahrzeugtest nachzuholen, ansonsten die Reparaturkosten ihnen in Rechnung gestellt würden. Am 10. April 2008 bezifferte sie die Kosten vorzeitiger Vertragsauflösung (provisorisch) mit Fr. 4'636.--. Diesen Betrag nebst Zins zu 12 % seit dem 10. April 2008 setzte die Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin), an welche die Forderung abgetreten worden war, gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 9. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Fr. 3'169.25 nebst 15 % Zins seit 10. April 2008 und Kosten zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung aufzuheben. Mit Urteil vom 29. November 2010, mitgeteilt am 14. Dezember 2010, schützte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Klage im Wesentlichen und sprach der Beschwerdegegnerin den eingeklagten Betrag zuzüglich 12 % seit dem 10. April 2008 und Zahlungsbefehlskosten zu. In diesem Umfang hob es den in der von der Beschwerdegegnerin angestrengten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf. Zur Begründung führte es aus, das Konsumkreditvertragsgesetz gelange nicht zur Anwendung und ein Abzahlungskauf liege nicht vor, da ein Eigentumsübergang des Fahrzeugs vertraglich ausgeschlossen war. Ebenso wenig werde mit den Leasingraten ein Wucherzins verlangt. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde am 30. März 2011 kostenfällig ab. 
 
D. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Klage abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese eventuell abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, und verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung auf Gegenbemerkungen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt, erreicht die zu beurteilende Streitsache den für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Die Beschwerdeführerin ist indes der Meinung, es gelte, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu beantworten. 
 
1.1 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen, wobei auf die in der Botschaft enthaltene Umschreibung nicht abgestellt werden kann, da diese die Möglichkeit, subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu ergreifen, nicht berücksichtigte. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die beiden Fragen, ob es sich beim zu beurteilenden Geschäft um einen Zahlungsaufschub oder eine ähnliche Finanzierungshilfe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) handle und ob der für das zur Verfügung gestellte Kapital verlangte Zins wucherisch sei, falls ja, ob dies zur Ungültigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit führe, stellten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar. In der Folge legt die Beschwerdeführerin aber selbst dar, die Vorinstanz habe die zu diesen Fragen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt. Selbst wenn zuträfe, dass zwei kantonale Instanzen nicht in der Lage waren, Art. 1 Abs. 1 KKG korrekt auf den zu beurteilenden Fall anzuwenden, liesse sich daraus gerade nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schliessen, wurden doch die aufgeworfenen Rechtsfragen auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht bereits beantwortet. Wenn aber lediglich die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall zur Debatte steht, ist die erwähnte Ausnahme vom Streitwerterfordernis für das Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Gleiches gilt für die zweite von der Beschwerdeführerin umschriebene Rechtsfrage, denn auch diesbezüglich macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ein Bundesgerichtsurteil nicht korrekt angewendet. Da die Beschwerdeführerin damit keinerlei Rechtsfragen anführt, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften, und sich auch nicht darauf beruft, die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich nicht einheitlich oder auf Kritik in der Lehre gestossen, kann von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht die Rede sein. 
 
2. 
Das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen steht mit Blick auf die Streitwertgrenze nicht zur Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da darin keinerlei Rügen der Verfassungsverletzung erhoben werden, würde es der Beschwerdeführerin auch nicht helfen, wenn die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen würde, mit welcher die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BBG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juli 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak