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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_648/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Mord, qualifizierter Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord, Willkür, Gutachten etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Y.________ und X.________ fassten am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 bei einer Zusammenkunft mit Z.________ den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung von A.________ in B.________ zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere Personen mit Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder aus Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem sie in der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren X.________ und Y.________ am späten Nachmittag mit dem Auto nach B.________ zur Wohnung von A.________, mit welcher sie zuvor per Telefon unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, ein Treffen vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten sie an deren Wohnort und meldeten telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A.________ die beiden Männer in ihr Büro im Keller des Mehrfamilienhauses geführt hatte, griff X.________ A.________ nach einiger Zeit unvermittelt von hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund und Hals, was zum Tod von A.________ durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses, wo X.________ zunächst den Ehemann von A.________, den er zuvor vergeblich versucht hatte, zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und hernach Y.________ die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem Plastiksack erstickte. Nach der Tötung durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren und Modeschmuck. 
 
 X.________, Y.________ und Z.________ hatten zusammen mit einer weiteren Person bereits zwischen dem 10. und 14. Mai 2009 konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen für einen Raubüberfall zum Nachteil von A.________ sowie für deren eventuelle Tötung und diejenige allfälliger weiterer Personen getroffen. 
 
B.  
 
 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte Y.________ mit Urteil vom 25. Mai 2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen. In zwei Punkten stellte es das gegen Y.________ geführte Verfahren aus Opportunitätsgründen ein. 
 
 Auf Berufung von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die von Y.________ gestellten Beweisanträge wies es ab. 
 
C.  
 
 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihm beantragten Beweiserhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu veranlassen. Insbesondere seien ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, die beantragten Zeugen einzuvernehmen, die Haarprobe auszuwerten sowie ein Bericht eines gerichtsmedizinischen Instituts einzuholen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Y.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Anträgen fest. Der Oberstaatsanwalt hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge, die er im kantonalen Verfahren zum Nachweis einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit gestellt habe, aus unzureichenden Gründen abgewiesen. Er macht geltend, er habe in der Nacht vor der Tatbegehung in der C.________-Bar, D.________, über den Wirtshausschluss hinaus mit verschiedenen Personen bis in die frühen Morgenstunden durchgezecht und dabei erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. In diesem Zusammenhang habe er beantragt, es seien der Wirt der C.________-Bar und weitere Personen, mit welchen er den Abend verbracht habe, als Zeugen einzuvernehmen, es sei eine gerichtsmedizinische Unter-suchung der unmittelbar nach seiner Verhaftung abgenommenen und asservierten Haarprobe anzuordnen und es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums und seiner Müdigkeit im Tatzeitpunkt rund 14 Stunden nach Trinkende einzuholen. Aus den Angaben der Zeugen und den Gutachten hätten sich wichtige Aufschlüsse über eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ergeben. Der Grad der Alkoholisierung sei ein wesentlicher Marker für den Grad der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Ein Alkoholpegel in der Grössenordnung von 3,5 Promille hätte zum Tatzeitpunkt 14 Stunden später immer noch einen Blutalkoholgehalt von rund 2 Promille bedeutet. Er gehe davon aus, dass er in den Morgenstunden des 5. Juni 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille in den tödlichen Strudel geraten sei. Wenn zudem berücksichtigt werde, dass er zum Tatzeitpunkt 36 Stunden nicht mehr geschlafen habe, sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter habe zwar einen missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum eingeräumt, aber keine genauen Abklärungen zur Nacht vor dem Tattag getroffen. Es sei auch verwunderlich, dass die abgenommene Haarprobe zwar auf Drogen, nicht aber auf Alkoholkonsum untersucht worden sei. Eine derartige Analyse hätte seine missbräuchlichen Trinkgewohnheiten reflektieren können und damit die Glaubhaftigkeit der Angaben über seinen Konsum in der Nacht vor der Tat. Wenn entsprechende Untersuchungen eine erhebliche psychische und physische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt infolge Alkoholkonsums und Schlafmangels ergeben würde, müsste das psychiatrische Gutachten revidiert werden (Beschwerde S. 9 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt bezüglich der Anträge auf gerichtsmedizinische Untersuchung der abgenommenen Haarprobe und auf Einholung eines Gutachtens über die Auswirkungen des Alkoholkonsums und der Übermüdung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt fest, allen drei Beschuldigten sei nach der Verhaftung je eine Haarprobe abgenommen worden, welche vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern auf den zeitlichen Verlauf eines allfälligen Drogenkonsums untersucht worden seien. Aufgrund des Analyseergebnisses habe beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von ca. Mitte April bis ca. Mitte Juni 2009 ein nennenswerter Drogenkonsum ausgeschlossen werden können. Da der Beschwerdeführer rund 14 Tage nach den Haupttaten vom 5. Juni 2009 verhaftet worden sei, habe die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht mehr mittels einer Blutprobe ermittelt werden können. In Bezug auf die beantragte Haaranalyse nimmt die Vorinstanz an, mit einer solchen lasse sich weder der konkrete Alkoholkonsum für einen bestimmten Zeitpunkt noch der Restalkohol zur Tatzeit (rund 14 Stunden nach Beendigung des Alkoholkonsums) bestimmen. Damit könnten auch nicht die Auswirkungen des Alkohols auf den konkreten Menschen im Tatzeitpunkt eruiert werden, was in Bezug auf die sich stellende Frage einer aufgehobenen oder reduzierten Schuldfähigkeit entscheidend wäre. Die beantragte Untersuchung sei demnach nicht beweistauglich. Im Übrigen habe sich der psychiatrische Gutachter mit der Frage einer möglichen Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit, zufolge einer Alkoholisierung (allenfalls kombiniert mit einer Übermüdung) und den Aussagen des Beschwerdeführers hiezu eingehend auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen im Gutachten dargelegt, so dass kein Anlass zu einer erneuten Begutachtung bestehe (angefochtenes Urteil S. 26 f.). In Bezug auf die beantragte Befragung des Wirtes der C.________-Bar gelangt die Vorinstanz zum Schluss, viereinhalb Jahre nach Verübung der Taten könne von einer Befragung des Wirtes über den Alkoholkonsum eines Gastes keine relevante Auskunft mehr erwartet werden. Dazu komme, dass in Bezug auf die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit ohnehin nicht die konsumierte Alkoholmenge, sondern die konkreten Auswirkungen des Konsums beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat massgebend wären (angefochtenes Urteil S. 27). Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz schliesslich an, aus den tatnächsten Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine nennenswerte Beeinträchtigung durch Alkohol oder Übermüdung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe sich an praktisch jedes Detail erinnern können, das sich an diesem 5. Juni 2009 zugetragen hatte. Zudem sei er in er Lage gewesen, während des ganzen Tages vom 5. Juni 2009, seinen Personenwagen problemlos über weite und anspruchsvolle Strecken zu lenken (angefochtenes Urteil S. 151 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 70).  
 
2.  
 
2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).  
 
 Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben vielmehr konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845; Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2013 19. Juni 2014 E. 1.4.4; je mit Hinweisen; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 62 f.).  
 
 Der Zustand, in welchem sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfragen sind hingegen, ob die Vorinstanz von zutreffenden Begriffen der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit ausging und ob sie diese richtig anwandte (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009 26. November 2009 E. 2., mit Hinweisen). 
 
2.3. Der psychiatrische Gutachter führt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, es gebe bei diesem in Bezug auf den Alkoholkonsum Hinweise auf eine Toleranzentwicklung, nicht aber solche auf körperliche Schäden. Es könne von einem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum gesprochen werden. Eine Abhängigkeitserkrankung liege aber nicht vor. Dass der Beschwerdeführer am Tattag durch eine allfällige Alkoholisierung forensisch bedeutsam beeinträchtigt gewesen sein könnte, sei nicht erkennbar. Es gebe keinerlei fremd- oder eigenanamnestische Hinweise auf psychopathologische Befunde, die auf eine nennenswerte Alkoholintoxikation am Tattag hinweisen würden (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 74 f.). Inwiefern diese gutachterlichen Ausführungen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht schlüssig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Angesichts seines unbeeinträchtigten Erinnerungsvermögens nach der Tat, seiner kontrollierten und zielstrebigen Handlungsweise bei der planmässigen Ausführung des Raubüberfalls und der Tötung der Opfer, seines besonnenen Nachtatverhaltens sowie der verschiedenen längeren Fahrten mit dem von ihm gelenkten Personenwagen vor und nach der Tat scheinen Zweifel, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers könnte durch einen Rauschzustand erheblich beeinträchtigt gewesen sein, unbegründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Nacht vor der Tat im von ihm angegebenen Masse Alkohol konsumiert haben sollte, liesse sich allein aus der Alkoholisierung am Vorabend nicht auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit 14 Stunden nach dem Ende des Konsums schliessen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang ein, er verfüge infolge seines grundsätzlich missbräuchlichen Alkoholkonsums über eine hohe Gewöhnung und bei alkoholgewohnten Personen sei davon auszugehen, dass diese gar bei relativ hohen Promillewerten noch weitgehend normal funktionierten (Beschwerde S. 19 Rz. 43). Auch dies spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt durch einen Alkoholrausch in seiner Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigt gewesen sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchte eine Zeugenaussage der Trinkkumpane des Beschwerdeführers am Vorabend der Tat, welche im Übrigen nicht näher bezeichnet werden, sowie des Wirts der C.________-Bar nichts zu ändern. In Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatausführung und auf den Umstand, ob sich der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Tat einfach treiben liess und unreflektiert dem Mitangeklagten X.________ nachtrottete und dessen Befehle ausführte (vgl. Beschwerde S. 19 Rz 45), hätten diese keinen Aufschluss geben können. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, ob die angerufenen Zeugen viereinhalb Jahre nach der Tat noch verlässliche Angaben über den Alkoholkonsum eines Gastes hätten machen können. Nicht zu beanstanden ist sodann der Verzicht auf die Anordnung einer Haaranalyse und die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über die Auswirkungen des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die Haaranalyse von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkannt wird (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Doch liessen sich aus dem Umstand, dass die Haaranalyse einen Überkonsum im Tatzeitraum, namentlich am Vorabend der Tat, bestätigen würde, keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatausführung ziehen. Damit ist auch der Verzicht auf eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums entbehrlich. Insgesamt geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Verfassung des Beschwerdeführers im Tatzeitraum durch den Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat nicht relevant beeinträchtigt war und ist die Abweisung der Beweisanträge jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ sei unverwertbar. Mittäter schwerer Gewaltdelikte müssten zwingend je von einem separaten Experten begutachtet werden. Soweit derselbe Sachverständige eine Expertise über mehrere Mittäter erstelle, erscheine er als befangen. Die Durchführung einer Mehrfachbegutachtung lasse sich weder mit der beruflichen Ethik des psychiatrischen Gutachters und den wissenschaftlichen Anforderungen an die Erstellung eines Gutachtens noch mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung bringen und bedeute einen schweren Kunstfehler. Soweit sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe mit allen drei Tätern intensive Gespräche geführt. Dies sei im vorliegenden Fall problematisch, da die Schilderungen der Tat und ihrer Hintergründe durch die Beteiligten zum Teil erheblich von einander abwichen. Die Unterredungen mit den Mitangeklagten X.________ und Z.________, die mehr als 25 Stunden gedauert hätten, hätten auch seine eigene Person betroffen. Durch diese intensiven, nicht aktenkundigen Gespräche mit den Mitangeklagten sei der Gutachter zumindest unbewusst beeinflusst worden, wodurch auch seine Beurteilung verfälscht worden sei. Zudem habe der Sachverständige die in den Gesprächen mit den Mittätern erlangten Informationen nicht im Rahmen der Fremdanamnese ausgewiesen. Er (der Beschwerdeführer) habe indes ein Recht darauf, zu diesen Schilderungen und Auskünften der Mittäter Stellung zu nehmen, und hätte daher mit diesen Informationen konfrontiert werden müssen. Der Gutachter habe mithin seine Offenbarungs- und Dokumentationspflichten verletzt. Auf der anderen Seite sei der Sachverständige bei der Einholung von Auskünften von Drittpersonen im Rahmen der Anamnese zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses verpflichtet (Art. 73 StPO; Art. 320 StGB). Es dürften mithin keine Informationen über den Exploranden, seine Taten und seine Persönlichkeit an Dritte gelangen. Aus diesem Spannungsverhältnis ergebe sich die Unzulässigkeit einer Mehrfachbegutachtung. Die Wahrung des Berufs- und Amtsgeheimnisses stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zur Verpflichtung gemäss Art. 307 StGB, das Gutachten nach den üblichen wissenschaftlichen und ethischen Massstäben zu erstellen. Bei drei zu begutachtenden Tätern sei der Gutachter nicht in der Lage, zugleich seine Pflicht, das Arzt- und Amtsgeheimnis gegenüber dem jeweiligen Exploranden zu wahren, und gleichzeitig gegenüber jedem einzelnen seiner Offenbarungspflicht nachzukommen. Selbst wenn gegen eine solche Mehrfachbegutachtung an sich nichts einzuwenden wäre, wäre sie nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass der Gutachter vom Amtsgeheimnis und der prozessualen Schweigepflicht entbunden würde. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gutachten genüge damit den formalen Anforderungen nicht. Soweit die Vorinstanz auf das mangelhafte Gutachten abstelle, verfalle sie daher in Willkür (Beschwerde S. 23 ff.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Rüge der Befangenheit des Gutachters sei unbegründet, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei. Die vom leitenden Arzt der psychiatrischen Dienste, Fachbereich Forensik, des Kantons Solothurn, Dr. E.________, erstellten psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten seien im Januar 2011 den drei damaligen Verteidigern zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Parteivertreter hätten sich mithin zu sämtlichen Gutachten äussern können, hätten aber jeweils nur zu der ihren Mandanten betreffenden Expertise Stellung genommen. Der Umstand, dass alle drei Gutachten vom gleichen Sachverständigen verfasst worden seien, sei von keinem Verteidiger beanstandet worden. Keiner der damaligen erfahrenen Parteivertreter habe daraus eine Befangenheit oder auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit des Gutachters abgeleitet. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls kein offensichtlicher Fall von Befangenheit vorliege. Der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe dem erstinstanzlichen Gericht Ende Dezember 2011/Anfang Januar 2012 mitgeteilt, dass er auf erbetener Basis die Interessen des Beschwerdeführers wahren werde, worauf der frühere Vertreter aus seinem Mandat als Pflichtverteidiger entlassen worden sei. In der Beweiseingabe vom 24. Februar 2012 habe der neue Verteidiger noch keine Einwendungen gegen die Mehrfachbegutachtung erhoben. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2012 habe er den Antrag gestellt, der Gutachter sei wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu versetzen (angefochtenes Urteil S. 17 f.).  
 
 Im Weiteren nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, bei der Bestellung der sachverständigen Person bestehe grundsätzlich freie Wahl. Der Entscheid über deren Person oder Anzahl liege im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine Pflicht, mehrere Beschuldigte in einem Verfahren von unterschiedlichen Sachverständigen begutachten zu lassen, bestehe nicht. Ein solches Vorgehen habe sich im vorliegenden Fall insbesondere in fachlicher Hinsicht auch nicht aufgedrängt. Vielmehr hätten gute Gründe dafür gesprochen, sämtliche Beschuldigten durch einen einzigen Gutachter beurteilen zu lassen. Die vom Sachverständigen zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Exploranden im Tatzeitpunkt vermindert war, sei mit Wertungen verbunden und eröffne dem Gutachter einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Indem bei allen Beschuldigten derselbe Gutachter beigezogen worden sei, habe gewährleistet werden können, dass bei dieser Fragestellung der gleiche Massstab angelegt wurde. Auf diese Weise habe einem späteren möglichen Einwand bei unterschiedlicher Einschätzung hinsichtlich der Schuldfähigkeit durch verschiedene Gutachter wirksam begegnet werden können (angefochtenes Urteil S. 19/21; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.; vgl. auch Akten des Obergerichts Ordner 1, act. 142 f.). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Es gelten für sie die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO (Art. 13 Abs. 3 StPO). Danach müssen Gutachter unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen sein. Für die Annahme eines Ausstandsgrundes genügt der blosse Anschein der Befangenheit. Das ist etwa der Fall bei einem Arzt, welcher als Gutachter über eine Person bestellt ist, welche er als Patientin behandelt hat (BGE 128 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO bewahren die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind (vgl. auch Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO). In Bezug auf die auftragsgemässe Übermittlung von Tatsachen an die Strafbehörden im betreffenden Strafverfahren besteht keine Geheimhaltungspflicht ( ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 184 N 28). 
 
4.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Muss eine Frage aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (BGE 107 IV 7; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Als psychiatrische Gutachter kommen nach der Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht (BGE 140 IV 49 E. 2.4 ff., 2.7). Der Gutachter ist zu einer umfassenden Dokumentierung der eigenen Erhebungen unter genauer Angabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen verpflichtet. Soweit Auskünfte Dritter ins Gutachten einfliessen, sind sie genau wiederzugeben (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 StPO N 31, 35).  
 
5.  
 
5.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erteilte Dr. E.________ am 2. September 2009 den Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 8, 14; vgl. auch act. 105, 110 und 247, 254 [Gutachtensaufträge über die Mitangeklagten]). Darin hatte sich der Gutachter zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit sowie der Massnahmebedürftigkeit zu äussern (vgl. Fragenkatalog Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 10 ff.). Am 4. Januar 2011 reichte der Sachverständige das Gutachten über den Beschwerdeführer ein (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 20 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das psychiatrische Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zu (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 89). Am 18. Februar 2011 liess sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Gutachten vernehmen (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 92; vgl. auch act. 97 und 99 [Verzicht der Mitangeklagten]). Die Begutachtung aller drei Tatbeteiligten durch denselben Gutachter beanstandete er nicht. Die Rüge wurde erst vom neuen Verteidiger des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. April 2012 erhoben (Mandatsübernahme am 23. Dezember 2011; Akten des Richteramts Solothurn-Lebern, Ordner 1 act. 107, vgl. auch act. 121, 232 ff.).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass der Gutachter alle drei Tatbeteiligten begutachtet hat, einen Grund für den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO. Mit derselben Begründung macht er geltend, das Gutachten entspreche nicht den fachlichen Anforderungen. Dass es dem Gutachter an der erforderlichen Sachkunde mangeln würde, rügt er nicht. Desgleichen macht er nicht geltend, dass das Gutachten unvollständig, unklar oder sonstwie inhaltlich mangelhaft wäre (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Gutachten ( NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005, S. 139 ff.; FOERSTER/DRESSING, Die Erstattung des Gutachtens, in: Venzlaff/Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., München 2009, S. 49 f.; KONRAD/RASCH, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2014, S. 308 ff.).  
 
 Ob die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet erfolgt ist bzw. ob ein Verzicht des Beschwerdeführers anzunehmen ist, kann offenbleiben (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 18). Ein Anschein der Befangenheit des Gutachters ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich. In der Literatur wird zwar verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Konstellation, in welcher zwei Mitangeklagte durch einen einzigen Gutachter psychiatrisch beurteilt werden, problematisch sein kann. Danach müsse der Anschein der Befangenheit jedenfalls dann bejaht werden, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung zwischen den beiden Angeklagten nicht frei, sondern nur unter Mitberücksichtigung des anderen Exploranden äussern könnte ( JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 183 N 12; ANDREAS DONATSCH, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, 1997, S. 50; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 64 Rz. 7a; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 111 N 25; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 4 f. mit Hinweis auf den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 S. 19 ff.). Im zu beurteilenden Fall ist jedoch weder aus den mündlichen noch den schriftlichen Äusserungen des Experten ersichtlich, dass der Sachverständige sich bei der Erstellung der Gutachten über die Mitangeklagten X.________ und Z.________ in einer Weise festgelegt hätte, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, so dass er sich nicht mehr frei hätte äussern können. Das Gutachten basiert einerseits auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Experten (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 21) und andererseits auf den Verfahrensakten. Die Standpunkte der Mittäter waren für den Gutachter schon aus diesen Akten ersichtlich. Aus den Gesprächen mit den Mitangeklagten erlangte der Gutachter mithin keine Kenntnis über Tatsachen, die ihm nicht schon aus den Akten bekannt waren. Zudem hat der Gutachter seine Erhebungen umfassend dokumentiert und offengelegt. In sämtlichen Gutachten sind die lebensgeschichtlichen Angaben und die Angaben zu den Tatvorwürfen, insbesondere zur Beziehung zu den Mitangeklagten ausführlich wiedergegeben (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 26 ff.; 119 ff. und 296 ff.). Dass der Gutachter über ein breites fallbezogenes Wissen verfügt hätte, welches nicht aktenkundig geworden sei und die Beurteilung verfälscht habe, lässt sich daher nicht sagen. Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer wie auch den beiden Mitangeklagten alle drei Gutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt hat. Soweit die Gespräche mit den Mitangeklagten nicht aus dem den Beschwerdeführer selbst betreffenden Gutachten ersichtlich sind, ergeben sie sich somit jedenfalls aus den Gutachten über die Mitangeklagten. Über ein ihm vorenthaltenes zusätzliches Wissen, das über die Erkenntnisse aus den Akten hinausreichen würde (Beschwerde S. 41), hat der Gutachter mithin nicht verfügt. Zudem ist daran zu erinnern, dass dem Gutachter nicht die Ermittlung des Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung oblag, sondern er sich ausschliesslich zu Fragen des psychiatrischen Befundes und einer allfälligen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu äussern hatte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hin, dass der Experte in keinem seiner Gutachten unter den Beteiligten eine Hierarchie beschrieb oder eine Rollenverteilung bei der Tatausführung festlegte (angefochtenes Urteil S. 20 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 10). Schliesslich ist im zu beurteilenden Fall auch keine Verletzung der prozessualen Schweigepflicht erkennbar. Denn die Schweigepflicht gemäss Art. 73 StPO (vgl. auch Art. 320 StGB) besteht nur gegen aussenstehende Personen, nicht aber gegenüber den Verfahrensbeteiligten, soweit Parteiöffentlichkeit besteht (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 73 N 6). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Informationen aus den mit den beiden Mitangeklagten X.________ und Z.________ geführten Gesprächen der Gutachter unberechtigterweise an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben soll, zumal sich deren Standpunkte bereits aus den Akten ergaben. Insgesamt ist die Mehrfachbegutachtung durch den Sachverständigen Dr. E.________ somit nicht zu beanstanden. 
 
 Zuletzt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zumal sie sich entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 24) mit seiner Argumentation einlässlich auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil S. 19 ff.). Jedenfalls war er ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 
 
 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6.  
 
 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG kann teilweise bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde hinsichtlich der Befangenheit des Gutachters jedenfalls nicht ohne Grund erfolgt ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird in diesem Umfang aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog