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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_450/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung; Willkür; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 4. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Als A.________ am 12. September 2010 eine Goa-Party verliess und mit zwei Begleitern auf dem Weg zum unweit parkierten Auto war, überholte ihn X.________ nach einem kurzen Wortwechsel. Kurz darauf traf A.________ mit seinen Begleitern in der Nähe des parkierten Autos auf eine Gruppe von mindestens sechs ihm unbekannten Männern und Frauen. Darunter befand sich X.________. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen A.________ und der gegnerischen Gruppe schlug X.________ hinterrücks mit einem hölzernen Baseballschläger wuchtig gegen den Hinterkopf von A.________. Der Schläger zerbrach. B.________ fügte A.________ mit Faustschlägen in das Gesicht weitere Verletzungen zu. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 18. März 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es belegte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, setzte den aufgeschobenen Teil bei einer Probezeit von 5 Jahren auf 24 Monate fest und verzichtete auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche das Bezirksgericht Zürich am 15. Januar 2007 bedingt ausgesprochen hatte. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 4. Dezember 2015 ab. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubemessung der Strafe an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei die Strafzumessung "unter Berücksichtigung des korrekt festzustellenden Sachverhalts" neu vorzunehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersucht um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde in Strafsachen hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb seiner Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Grad seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt und macht geltend, dieser Umstand wirke sich auf seine Schuldfähigkeit und die Strafzumessung aus.  
 
2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo", den der Beschwerdeführer mehrmals anruft, kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, objektive Beweismittel zur Frage der Alkoholisierung lägen keine vor. Sie würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________. Die Vorinstanz stellt fest, aus allen Aussagen gehe übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer vor der Tat Alkohol getrunken habe. Unklar bleibe das Ausmass des Konsums. Der Beschwerdeführer habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Die behaupteten Trinkmengen würden denn auch von seinem Trinkkumpanen B.________ nicht bestätigt, obwohl dieser unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit selber ein Interesse an hohen Mengenangaben gehabt habe. Zwar habe E.________ davon gesprochen, der Beschwerdeführer sei "recht betrunken" und "benebelt" gewesen. Diese Aussage lasse jedoch nicht mit Sicherheit auf eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration schliessen. Wo F.________ ausführe, der Beschwerdeführer sei "sturzbetrunken" gewesen, gehe aus ihren Aussagen nicht hervor, ob dies eine eigene Beobachtung sei oder ob es sich dabei lediglich um Erzählungen des Folgetags handle. Ausserdem sei die Bedeutung des Ausdrucks "sturzbetrunken" relativ. Den Angaben von E.________ und F.________ stehe schliesslich die Aussage von C.________ gegenüber, wonach der Beschwerdeführer in guter Verfassung und jedenfalls nicht sturzbetrunken gewesen sei. Der Beschwerdeführer wolle von E.________ erfahren haben, er sei getorkelt. Dies schildere E.________ in ihren Aussagen gerade nicht. Dass der Beschwerdeführer sein angebliches Torkeln selber nicht mehr habe wahrnehmen können und nicht mehr gewusst habe, wo links und rechts sei, passe nicht zum gezielt ausgeführten Schlag mit dem Baseballschläger. Widersprüchlich sei auch die Schilderung des Beschwerdeführers, am nächsten Morgen im Wohnwagen von B.________ erbrochen zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte, ein Blackout erlitten und vom Tatgeschehen nicht einmal Ansätze oder Umrisse mitbekommen zu haben, erinnere sich dann aber doch an Details. Er sei nicht in einem Mass alkoholisiert gewesen, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promillen auszugehen wäre, gäbe es ausreichende Anzeichen, die gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen. In diversen Aussagen sei davon die Rede gewesen, der Beschwerdeführer sei aggressiv gewesen. Dass er nicht mehr ansprechbar gewesen wäre oder nicht mehr auf Aussenreize hätte reagieren können, werde nirgends ausgesagt. Auch der Tatablauf spreche dafür, dass der Beschwerdeführer koordiniert habe handeln können. Er habe den Baseballschläger behändigt, sich dem ahnungslosen Widersacher von hinten angenähert und gezielt auf dessen Hinterkopf geschlagen. Diese Handlung setze ein gewisses Koordinationsvermögen voraus. Wer dazu fähig sei, wäre auch fähig, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um diese Handlung zu unterlassen und damit sein Verhalten normgemäss zu steuern.  
 
2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Tat nicht dergestalt alkoholisiert gewesen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in einem Grad beeinträchtigt gewesen wäre, der zu einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB hätte führen müssen.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich über weite Strecken in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. So wiederholt er seine Behauptung, er habe 10 bis 12 Whisky-Cola konsumiert, bevor er mit B.________ eine weitere Flasche Whisky getrunken habe. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Angaben widersprüchlich seien und die angeblichen Mengen von B.________ nicht bestätigt würden, setzt er sich nicht auseinander. Offensichtlich unzulässig sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Blackout erlitten, denn auch hier geht er mit keinem Wort auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ein. 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz nicht davon ausgehen, F.________ habe selber beobachtet, dass der Beschwerdeführer "sturzbetrunken" gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass die Bedeutung des Ausdrucks "sturzbetrunken" relativ sei und den Aussagen von E.________ sowie F.________ die Auskunft von C.________ gegenüberstehe, wonach der Beschwerdeführer in guter Verfassung und jedenfalls nicht sturzbetrunken gewesen sei. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit allenfalls entlastenden Aussagen von F.________ und E.________ nicht auseinandergesetzt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. 
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll. Die Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.5. Seine Anträge zur Schuldfähigkeit und zur Strafzumessung begründet der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Alkoholisierungsgrads, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres