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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1363/2019  
 
 
Urteil vom 19. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; verminderte Schuldfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019 (SB150505-O/U/cw). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 11. November 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Es erklärte A.________ gegenüber B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches verwies es B.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 18. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. Es nahm davon Vormerk, dass A.________ zuvor bereits eine Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- geleistet hatte. A.________ und B.________ erhoben gegen das Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 3. Oktober 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und verpflichtete ihn, B.________ Fr. 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 18. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen, wobei es von der bereits geleisteten Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- Vormerk nahm. Das Schadenersatzbegehren verwies es wie bereits die erste Instanz zur Feststellung der genauen Schadenshöhe auf den Zivilweg. 
Dem Urteil des Obergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
B.________ (geb. 1994) und A.________ (geb. 1988) trafen sich am 18. Februar 2014 um ca. 3:50 Uhr in stark angetrunkenem Zustand an der Tramhaltestelle Milchbuck in Zürich, wo sie sich zunächst während rund zwanzig Minuten unterhielten, wobei A.________ eher auf B.________ reagierte, als das Gespräch selber zu gestalten. Um 4:10 Uhr drehte sich B.________ von A.________ weg Richtung Tramgleise. Als er sich zurückdrehte bzw. gerade zurückgedreht hatte, griff A.________ ihn an den Hals, schlug ihn gegen den Kopf und verpasste ihm Fusstritte. B.________ wehrte sich zunächst noch gegen den Angriff von A.________. Ab 4:13 Uhr lag er wehrlos, aber nicht gänzlich bewegungsunfähig am Boden. A.________ versuchte, B.________ vom Boden hochzuziehen, liess ihn aber wieder fallen und entfernte sich einige Meter von ihm. Danach kehrte er zurück und trat mehrfach gegen dessen Kopf, bevor er B.________ in den nächsten zwei Minuten ca. zwei Meter wegschleppte oder trug. Um 4:16 Uhr trat A.________ erneut gegen den Kopf von B.________. Nachdem dieser sich zur Seite gedreht hatte, trat A.________ gegen dessen Arm und um 4:17 Uhr gegen dessen Kopf. Danach bewegte sich A.________ ohne grosse Gestik um B.________ herum. Rund 17 Minuten später trat er mit grossen Ausholbewegungen noch mindestens dreimal gegen den Kopf des bewegungslos am Boden liegenden B.________. Danach verliess er den Tatort ruhigen Schrittes Richtung lrchelpark. Kurz darauf kehrte er an den Tatort zurück. Als er die anrückende Polizei bemerkte, floh er in den Tramtunnel. An der Tramhaltestelle Tierspital wurde er im Untergeschoss bei den Perrons um ca. 4:54 Uhr angehalten und widerstandslos verhaftet. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung infolge Schuldunfähigkeit gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Freiheitsstrafe auf 2 1 /2 Jahre zu reduzieren.  
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
E.  
Das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei im Zeitpunkt der Tat vom 18. Februar 2014 vollständig aufgehoben gewesen, was durch die Privatgutachten von Prof. Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ sowie durch die von ihm eingeholten Einschätzungen von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ bestätigt werde. Auch die amtliche Zweitgutachterin Dr. med. G.________ halte einen vollständigen Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für möglich. Die Vorinstanz stelle in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Willkürverbots auf das amtliche Erstgutachten von Prof. Dr. med. H.________ ab, obschon dieser in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestätigt habe, dass die Meinungen der anderen Experten ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar seien. Liege aus fachärztlicher Sicht eine Aufhebung der Einsichts- resp. Steuerungsfähigkeit vor, müsse das Gericht von der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgehen. Die Vorinstanz mache stattdessen eigene Mutmassungen und Feststellungen dazu, was sich in objektiver und subjektiver Hinsicht zum Tatzeitpunkt zugetragen habe. Damit greife sie in die Sachkompetenz der Experten ein und masse sie sich willkürlich medizinische Fachkompetenz an. Die Vorinstanz habe ihre eigene Meinung aus Fragmenten von Aspekten zweier Experten und eigener laienmedizinischer Einschätzung gebildet, womit sie in Willkür verfallen sei. Sie gehe gestützt auf die amtlichen Gutachten davon aus, es verbleibe ein Bemessungsspielraum, der forensisch-psychiatrisch nicht ausgefüllt werden könne, sondern eine juristisch-normative Entscheidung erfordere. Sie verkenne, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch in diesem Kontext greife. Die Vorinstanz habe bei der Entscheidfindung verschiedene erstellte Fakten zu seinen Ungunsten willkürlich ausgeklammert. Bei objektiver Bewertung stünden zwei gleichwertige Varianten im Raum. Indem die Vorinstanz von der für ihn ungünstigeren Variante ausgehe, verletze sie Art. 9 BV.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet insoweit, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Meinung der Zweitgutachterin und der Privatgutachter fehle im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, im Rahmen ihrer juristisch-normativen Entscheidfindung nachvollziehbar und damit überprüfbar darzulegen, auf welche Kriterien sie konkret abstelle. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteil 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; kritisch dazu THOMMEN/HABERMEYER/GRAF, Tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, S. 329 ff.). 
 
1.2.2. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft damit das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (THOMMEN/HABERMEYER/GRAF, a.a.O., N. 15 S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt sich - anders als aArt. 10 StGB - zu den Gründen für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. Dennoch kommen auch unter geltendem Recht nur Fälle psychischer Anomalien als Schuldausschlussgründe im Sinne von Art. 19 StGB in Betracht (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 15; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 f. vor Art. 19 StGB).  
 
1.2.3. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; 107 IV 7 E. 5 S. 8; Urteile 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 350; Urteil 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). 
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85; Urteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (Urteile 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). 
 
1.2.4.  
 
1.2.4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen). 
 
1.2.4.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten (vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.2).  
 
1.2.5. Ein Privatgutachten hat nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen; Urteile 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.3.1).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Vorinstanz lagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. H.________ vom 25. September 2014, die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten, die vom Bezirksgericht angeforderte Stellungnahme von Prof. Dr. H.________ vom 5. November 2015 zu den Privatgutachten von Prof. Dr. C.________ und Dr. C.________, das im Berufungsverfahren in Deutschland in Auftrag gegebene psychiatrische Zweitgutachten von Dr. G.________ vom 18. Juni 2017 inklusive Ergänzung vom 24. Juli 2018 sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. H.________ vom 11. September 2018 zum Gutachten von Dr. G.________ vor.  
 
1.3.2. Prof. Dr. H.________ kommt im Gutachten vom 25. September 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt an einer akuten Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen (ICD-10: F10.04) gelitten, die bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu einer schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (kant. Akten, Urk. 29/19, Gutachten Prof. Dr. H.________ vom 25. September 2014, S. 45 f.). Der Alkoholrausch habe beim Beschwerdeführer eine hochgradige Bewusstseinseinengung, verbunden mit einer Situationsverkennung, wahnhaftem Beziehungserleben und Halluzinationen ausgelöst. Diese alkoholbedingte Bewusstseins-Wahrnehmungsstörung sei mit schweren Beeinträchtigungen der psychischen und voluntativen Funktionen einhergegangen. Die grundsätzliche Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat sei zum Tatzeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegeben gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Situation und Handlungen des Privatklägers im Rahmen seiner Bewusstseinseinengung verkannt und dessen Aussagen wahnhaft verarbeitet habe. Aufgrund eines Realitätsverlustes und von Wahrnehmungsstörungen im Rahmen des Alkoholrausches sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, die Situation adäquat zu würdigen. Er habe auf die wahrgenommene Bedrohung überschiessend und weitgehend ungehemmt-aggressiv reagiert. In der Tatsituation habe das psychotische Erleben Oberhand über Hemmungs- und Steuerungskräfte gewonnen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht habe die Wahrnehmungsstörung im Rahmen des Rauschzustands die Steuerungsfähigkeit in starkem Ausmass herabgesetzt, jedoch nicht vollständig aufgehoben. So sei der Beschwerdeführer über längere Zeit immer wieder zum Tatort zurückgekehrt, gegebenenfalls aus der Ambivalenz heraus, etwas tun/helfen zu müssen, und er habe gegenüber den Polizisten geäussert, es etwas übertrieben zu haben. Auch, dass er auf die Ansprache des Tramführers zunächst relativ adäquat reagiert habe, dann aber davongelaufen sei, als sich die Polizei genähert habe und sich dann ohne Gegenwehr habe verhaften lassen, spreche gegen eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 15 f.; Gutachten, a.a.O., S. 40-43).  
 
1.3.3. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 zu den Privatgutachten von Prof. Dr. C.________ und Dr. D.________ weist Prof. Dr. H.________ u.a. darauf hin, dass psychiatrische Aussagen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stets eine gewisse Unschärfe beinhalten würden, was in der im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Bezeichnung als "normative" Stufe der Schuldfähigkeitsbegutachtung zum Ausdruck komme (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 16; kant. Akten, Urk. 61, Stellungnahme, a.a.O., S. 3). Drei Psychiater seien sich einig, dass eine forensisch relevante Alkoholintoxikation bestanden habe. Es bleibe die Wahl zwischen einer schwerstgradig verminderten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit und deren Aufhebung. In diesem Beurteilungsbereich habe er sich nicht an der Diagnose bzw. allein an der psychotischen Erlebnisqualität des Beschwerdeführers, sondern an objektiv fassbaren Hinweisen auf erhaltene Restfähigkeiten des Beschwerdeführers orientiert. Er habe somit nicht entscheidend bzw. ausschliesslich auf dessen subjektives Erleben abgestellt, das für alle drei Experten unstrittig von realitätsfernen, d.h. psychotischen Ängsten und auch Wahrnehmungsstörungen, die diese Ängste gefördert hätten, geprägt gewesen sei. Vielmehr sei es ihm um den Abgleich des subjektiven Erlebens mit den auf Handlungsebene bzw. in tatnahen Stellungnahmen des Beschwerdeführers nachvollziehbaren bzw. ableitbaren Fertigkeiten (z.B. Kritik- und Handlungsfähigkeit betreffend) gegangen (angefochtenes Urteil S. 16 f.; Stellungnahme, a.a.O., S. 3). Prof. Dr. H.________ erläutert zudem, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe für den Angriff einen günstigen Moment abgewartet, und die mehrfachen Unterbrüche der Aggressionshandlungen aus seiner Sicht gegen eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprechen (angefochtenes Urteil S. 17; Stellungnahme, a.a.O., S. 4). Dass die Feststellung einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit bei psychotischer Tatmotivation stets gerechtfertigt sei, sei aus seiner Sicht eine allzu apodiktische Feststellung, die bei psychotischer Tatmotivation jede Analyse des Tatgeschehens überflüssig machen würde (angefochtenes Urteil S. 18; Stellungnahme, a.a.O., S. 5). Des Weiteren sei der Begriff der Psychose zumeist bei wahnhaften Entwicklungen im Kontext schizophrener Erkrankungen von Bedeutung. Er werde also bei psychischen Störungen verwandt, die sich über Monate und Jahre hinweg entwickeln und zu einer zeitstabilen Eigenweltlichkeit führen würden. Es stelle sich die Frage, ob man die Folgen einer - selbst höchstgradigen - Alkoholintoxikation per se mit den vorab skizzierten Folgen eines psychotischen (schizophrenen) Krankheitsprozesses im engeren Sinne gleichsetzen könne. Ein solcher Rückschluss sei für ihn nicht zwingend (angefochtenes Urteil S. 18; Stellungnahme, a.a.O., S. 5). Prof. Dr. H.________ führt in seiner Stellungnahme schliesslich aus, er gehe weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Tatbegehung Restfähigkeiten aufgewiesen habe, die ihn hätten auch anders handeln lassen können. Diese Restfähigkeiten liessen aus seiner Sicht weiterhin auch die Hypothese einer nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit plausibel erscheinen. Er stehe zu seiner Einschätzung, könne aber auch akzeptieren und nachvollziehen, dass Berufskollegen dies anders sähen. Dies verdeutliche die im forensisch-psychiatrischen Kontext bestehenden normativen Beurteilungsspielräume, die aus seiner Sicht dem Gericht die Möglichkeit geben würden, von Einschätzungen des forensischen Sachverständigen hinsichtlich der Schuldfähigkeit abzuweichen. Prof. Dr. C.________ und Dr. D.________ hätten sich im "normativen" Beurteilungsschritt am Ausprägungsgrad der festgestellten Alkoholintoxikation bzw. an deren psychotischer Qualität orientiert, während er versucht habe, aus den konkreten Tatabläufen Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bzw. auf erhaltene Restfähigkeiten zu ziehen. Somit stünden nun zwei Hypothesen im Raum, die jeweils mit guten Gründen vertreten werden könnten. Über deren Berechtigung bzw. hinsichtlich ihrer konkreten Anwendung auf die Schuldfähigkeitsfrage könne letztlich nur normativ entschieden werden (angefochtenes Urteil S. 19 f.; Stellungnahme, a.a.O., S. 6 f.).  
 
1.3.4. Die Zweitgutachterin Dr. G.________ stellt dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2017 die Diagnose einer alkoholinduzierten akuten vorübergehenden schizophrenieformen psychotischen Störung. Sie geht - anders als Prof. Dr. H.________ - davon aus, die psychotische Symptomatik sei nach der Tat nicht innerhalb von 48 Stunden abgeklungen, sondern der Beschwerdeführer sei noch Monate nach der Tat von einer existentiellen, überbordend starken Angst geprägt gewesen (Gutachten, a.a.O., S. 56). Auch Dr. G.________ bejaht indes die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 23; Gutachten, a.a.O., S. 70 ff.). Die Gutachterin gelangt weiter zur Erkenntnis, vor allem die vom Beschwerdeführer immer wieder in Gesprächen geschilderte, eindrückliche und nie zuvor dagewesene intensive Angst dürfte dessen Fähigkeit zur Hemmung deliktischer Handlungsimpulse (Steuerungsfähigkeit auf exekutiver Ebene) erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben haben. Was die Diskussion angehe, inwieweit man exakt zwischen der verminderten und aufgehobenen Steuerungsfähigkeit unterscheiden könne, habe Prof. Dr. H.________ nachvollziehbar auf die besondere Bedeutung einer normativen Gewichtung hingewiesen, die vom Psychiater nicht geleistet werden könne und dürfe (angefochtenes Urteil S. 25; Gutachten, a.a.O., S. 77 f. und 100). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne in jedem Fall als gesichert gelten, dass die Steuerungsfähigkeit (bei grundsätzlich erhaltener Unrechtseinsicht) in ganz ausgeprägter Weise ("erheblich") vermindert gewesen sei und zwar über den gesamten Zeitraum des lang hingezogenen Tatgeschehens. Nicht ausgeschlossen sei aber auch, dass die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei, wobei die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sich nicht aus dem operativen Handlungsablauf ergebe, sondern aus der hochgradigen Affektdynamik vor dem Hintergrund des wahnhaften Erlebens. Eine gewissermassen wissenschaftlich-metrisch exakte Trennung sei hier nicht möglich, sondern es gehe um die psychiatrische Argumentation der Gewichtung, wie das innere Erleben eines akut psychotischen Menschen beschaffen sei und welche Folgen sich für die Steuerung und Hemmung von Handlungsimpulsen ergäben. Man könne eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit sehr wohl lege artis entsprechend der gängigen Fachliteratur begründen. Es bleibe an dieser Stelle eben genau jene juristisch-normative Entscheidung, die der Psychiater als Sachverständiger nicht auflösen könne und dürfe (angefochtenes Urteil S. 26; Gutachten, a.a.O., S. 79, 81).  
In ihrem Ergänzungsgutachten vom 24. Juli 2018 führt Dr. G.________ u.a. aus, sie gehe aus forensisch-psychiatrischer Sicht - wie bereits in ihrem Gutachten dargelegt - von einer ganz beträchtlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge des psychotischen Erlebens an jenem Tatabend aus. Wie sie bereits dargelegt habe, könne man sich zur Frage der Steuerungsfähigkeit unterschiedlich verhalten. Bei einer Priorisierung des formalen, äusserlich erkennbaren Tatablaufs (mit Unterbrechung der Handlungen und mehrzeitigem Agieren am Opfer) müsse man von einem gewissen Erhalt der Steuerungsfähigkeit ausgehen, womit eben nicht Steuerungsunfähigkeit vorliege (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 26 f.; kant. Akten, Urk. 151, Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 42 f.). Wenn man der Innenwelt des Beschwerdeführers (psychotisch bedingte massive Bedrohung; nicht vorhandene Distanzierungsfähigkeit vom Wahn) folge, könne man beim Beschwerdeführer auch eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit für das Tatgeschehen annehmen. Für eine lediglich erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit spreche dann das Fluchtverhalten, weil dieses Verhalten natürlich eine gewisse Sinnhaftigkeit zeige. Zur Tatzeit habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen, aber Steuerungsunfähigkeit für die gesamte Tathandlung könne nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf genau jenes Wissen um die Grenzen der sachverständigen Entscheidungsbefugnis habe sie in ihrem Gutachten auf jene normativen Aspekte verwiesen, die nur vom Gericht festzulegen seien. An der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gebe es für sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht keinen Zweifel. Restzweifel könnten an der Annahme einer gänzlichen Steuerungsunfähigkeit angebracht werden. Die Frage sei, inwiefern man die Sinnkontinuität des psychotischen Erlebens in den Vordergrund rücke, oder ob man das formal lang hingezogene und unterbrochene Tatgeschehen hier anders gewichten wolle. Diese Gewichtung sei Aufgabe der Justiz (angefochtenes Urteil S. 27; Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 43 f.). Selbst wenn eine Täterperson infolge psychotischen Erlebens meine, die eigene Existenz durch Aggression retten bzw. sichern zu müssen, so sei doch grundsätzlich auch das Wissen darüber vorhanden, keine übermässige Gewalt anwenden zu dürfen. Bei einem solchen psychotischen Erleben bestünden aber neben der kognitiven Störung (falsche Denkinhalte) auch Wahrnehmungsstörungen (siehe Handybilder) und eine erhebliche Veränderung der Affektivität, die zumeist mit einem extrem starken Angsterleben einher gehe. Aus der affektiven Komponente heraus sei es eben objektivierbar bei solchen hoch akuten psychotischen Krankheitsbildern im begründeten Einzelfall kaum möglich, exakt zwischen erheblich verminderter und aufgehobener Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden. Das möge für die juristischen Aspekte sehr unbefriedigend bleiben. Aus psychiatrischer Sicht hingegen wäre es unlauter, so zu tun, als ob das in jedem Fall gelänge (angefochtenes Urteil S. 27 f.; Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 44). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich einen günstigen Moment für den initialen Angriff auf den Privatkläger abgewartet, würde dies aber ganz eindeutig für eine erhaltene Rest-Steuerungsfähigkeit sprechen. Damit wäre das Thema der nicht ausschliessbaren Steuerungsunfähigkeit ad acta zu legen. Wenn man sich das Video anschaue und den psychotischen Zustand des Beschwerdeführers in Rechnung stelle, dann stelle sich ebenso zu Recht die Frage, ob denn der von diesem geschilderte "günstige Zeitpunkt" wirklich vorgelegen habe. Nehme man den Beschwerdeführer beim Wort, dann komme man zur erheblich verminderten, aber nicht aufgehobenen Steuerungsfähigkeit. Nehme man aber an, dass es sich hier auch retrospektiv um ein Narrativ erhaltener Teilkontrolle über die Situation handeln könne, komme man zu einem anderen Schluss. Die Berücksichtigung operativer Abläufe spiele im Hinblick auf die (teilweise oder voll) erhaltene Steuerungsfähigkeit vor allem eine Rolle bei der ausschliesslichen Beurteilung von Rauschzuständen bei einer Tat. Hier aber komme eine motivationale Komponente in Betracht infolge eines hochgradig veränderten Erlebens der Realität. Prof. Dr. H.________ lege mehr Gewicht auf den operativen Ablauf und das langgezogene, mehrzeitige Verhalten. Sie betone mit ihrer Diagnose die akute Psychose und vergleiche das Störungsbild klinisch-psychopathologisch mit dem Vollbild einer akuten Schizophrenie (angefochtenes Urteil S. 28; Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 46, 48 f., 52 f.). Der Tatablauf und die Äusserungen des Beschwerdeführers bei der Verhaftung sprächen für ein psychotisches Geschehen und dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen, aber nur erheblich vermindert in der Lage gewesen sei, sich nach dieser Einsicht zu steuern (angefochtenes Urteil S. 29; Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 51 f.). Der Unterbruch der Aggression nach dem initialen Angriff und die weiteren mit Unterbrechungen während mehr als zwanzig Minuten erfolgten Angriffe auf den wehrlosen Privatkläger würden nicht zwingend eine erhaltene restliche Steuerungsfähigkeit erklären, sondern stünden eher dafür, dass der Beschwerdeführer sich in der Tatsituation nicht von den Gedanken und den Affekten im Hinblick auf eine eigene existentielle Bedrohung habe distanzieren können (angefochtenes Urteil S. 29 f.; Ergänzungsgutachten, a.a.O., S. 53). 
 
1.3.5. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Zweitgutachten von Dr. G.________ hält Prof. Dr. H.________ fest, er sehe sich hinsichtlich seiner Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht zu Korrekturen veranlasst. Der von der Zweitgutachterin und von ihm bereits in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 skizzierte juristisch-normative Beurteilungsspielraum sei für ihn kein zwingender Grund, von seinen im Gutachten vom 25. September 2014 gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen. Aus seiner Sicht sei, selbst wenn man - wie dies die Zweitgutachterin tue - die lang hingestreckten Tatabläufe nicht als für die Frage der Steuerungsfähigkeit relevant einschätzen möchte, weiterhin ein entscheidendes Argument für die insbesondere bei der Tatinitiierung gegebene Steuerungsfähigkeit, dass der Beschwerdeführer schon bei der initialen Befragung durch die Polizei angegeben habe, dass er einen günstigen Moment abgewartet habe, um den vermeintlichen Opponenten zu attackieren und ausser Gefecht zu setzen. Dies spreche gegen eine ungesteuerte Initiierung der Aggressionshandlung und verweise im Gegenteil auf eine vorhandene Fähigkeit, (genau diese günstige Gelegenheit) abzuwarten. Ob sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. dessen subjektive Wahrnehmung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme deckten, sei nicht forensisch-psychiatrisch zu entscheiden, sondern Gegenstand der juristisch-normativen Gesamtwürdigung der Abläufe (Stellungnahme, a.a.O., S. 2 und 7 f.). Gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit spreche ausserdem das Verlassen des Tatorts nach Eintreffen des Trams. Diese Flucht habe er in seinen initialen Ausführungen vorwiegend hinsichtlich der Bedeutung für die Einsichtsfähigkeit diskutiert. Sie zeige aber in der Tat auch, dass beim Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Gewaltanwendung zu Lasten des Privatklägers ein Gefühl des Ertapptwerdens und eine basale Erkenntnis darüber vorhanden gewesen sei, dass sein Handeln falsch gewesen sei. Demgegenüber wären bei einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit weitere Fehlhandlungen zu erwarten gewesen bzw. entsprechende Ausführungen gegenüber den Zeugen wie z.B. eine positive Stellungnahme zu deren Ankunft in dem Sinne, dass nun endlich Hilfe bzw. potentielle Unterstützung eintreffe (Stellungnahme, a.a.O., S. 3). Er teile die Auffassung von Dr. G.________ hinsichtlich des lang hingestreckten Tatablaufs nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Gewaltausübung wiederholt unterbrechen und sogar den Tatort verlassen können, was gegen eine vollständige Dominanz der Angstaffekte auf sein Handeln spreche (Stellungnahme, a.a.O., S. 7; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 20-23).  
 
1.4. Die Vorinstanz erwägt, bei Tätern, deren Weltbezug psychotisch deformiert sei, sei namentlich zu beachten, dass deren Handlungsspielraum vom Ausprägungsgrad der Symptomatik und vom Wahninhalt selbst abhänge. So werde für einen Täter, der sein Gegenüber als Teufel verkenne, den er vernichten müsse, um sich vor ewiger Verdammnis zu retten, ein überschiessend aggressiver, zerstörerischer Angriff unausweichlich sein. Für einen Täter, der sein Gegenüber als gefährlichen Menschen verkenne, sei das dagegen nicht zwingend (angefochtenes Urteil S. 32). Wenn im ersten Fall aus forensisch-psychiatrischer Sicht selbst bei längeren, allenfalls unterbrochenen Tatverläufen auf motivationaler Ebene vom psychotischen Zustand auf fehlende Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werde, möge das einleuchten. Wenn im zweiten Fall unter den gleichen Voraussetzungen vom psychotischen Tatmotiv "Selbstverteidigung" einem psychotischen Sinn-Kontinuum folgend ohne weiteres auf fehlende Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werde, überzeuge das dagegen nicht. Dabei solle nicht einem normalpsychologischen oder laienhaften Blick auf den Tatverlauf, der die naturwissenschaftlich-medizinische Perspektive negiere, das Wort geredet sein. Dass es sich bei einer Psychose nicht bloss um eine quantitative Abweichung von einer postulierten Norm, sondern um eine qualitative Veränderung des psychischen Erlebens handle, die in ihren Auswirkungen von Laien nur schwer zu ermessen sei, stehe ausser Frage. Es sei aber festzuhalten, dass die Annahme relevanter Freiheitsgrade nicht voraussetze, dass ein Täter seine psychotisch bedingte Angst vor seinem Gegenüber überwinde bzw. sich von den Angstaffekten gänzlich distanziere. Es genüge vielmehr, dass der Täter im Umgang mit seiner psychotisch bedingten Angst Handlungsspielräume habe. Das mache den vom Erstgutachter postulierten Abgleich des von psychotischen Ängsten geprägten subjektiven Erlebens eines Täters mit seinen auf Handlungsebene und in tatnahen Stellungnahmen nachvollziehbaren bzw. ableitbaren Fertigkeiten unerlässlich und bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit psychotischer Täter zum entscheidenden Element (angefochtenes Urteil S. 32 f.).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, das Erleben des Beschwerdeführers sei ab einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt unstrittig von realitätsfernen Ängsten und Wahrnehmungsstörungen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in wahnhafter Verkennung der tatsächlichen Begebenheiten geglaubt, sich in einer ihn bedrohenden Notwehrlage zu befinden. Konkret habe er den Beschwerdegegner 2 als Drogendealer erlebt, der ihn in seine Geschäfte habe involvieren wollen und ihn bzw. seine Familie zu diesem Zweck bedroht habe. Aus dieser Situation bzw. Bedrohung habe er rausgewollt. Gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 habe er geschlagen, weil er gedacht habe, dass dieser zurückschlagen würde, wenn er ihn woanders hinschlage. Er habe ihn so widerstandsunfähig machen wollen, dass er nichts mehr gegen ihn tun könne. Er habe einfach nur weg und nach Hause gewollt. Dass der Beschwerdegegner 2 liegen bleiben würde, sei ihm vollkommen egal gewesen. Er habe nur weggewollt. Gegenüber dem Erstgutachter habe der Beschwerdeführer ferner angegeben, er habe gedacht "lass mich bloss in Ruhe" und "wehe, du tust meiner Freundin was an". Die Idee des Beschwerdeführers sei es folglich gewesen, den Beschwerdegegner 2 widerstandsunfähig zu machen, um nach Hause fliehen zu können. Aus den Angaben gegenüber dem Erstgutachter könne zudem eine gewisse Wut des Beschwerdeführers über die (vermeintliche) Drohung, seiner Freundin etwas anzutun, entnommen werden. Von einer Zerstörung des Beschwerdegegners 2 als Handlungsziel habe der Beschwerdeführer dagegen weder ausdrücklich noch sinngemäss gesprochen. Wenn der Privatgutachter Dr. E.________ seinen Überlegungen ein Wahnerleben zugrunde lege, gemäss dem nur die Zerstörung des Beschwerdegegners 2 eine Rettung möglich gemacht habe, finde das in den Akten mithin keine Stütze. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer während der Verhaftung u.a. erklärt, er habe sich nur verteidigt, dabei aber etwas überreagiert (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 33 f.). 
Ab 4:13 Uhr habe der Beschwerdegegner 2 für den Beschwerdeführer auch dessen Wahnerleben folgend keine Gefahr mehr dargestellt. Dennoch habe dieser weiterhin Gewalt gegen den Beschwerdegegner 2 ausgeübt. Allerdings habe er seine Aggressionen anders als in der Anfangsphase auch wieder unterbrochen und Ansätze konstruktiven Verhaltens gezeigt (Weggehen, Beschwerdegegner 2 hochziehen, wegbringen) und phasenweise recht adäquat auf die Umstände reagiert. Die später gegen den Kopf des regungslos am Boden liegenden Beschwerdegegners 2 ausgeführten wuchtigen Fusstritte würden für einen unbefangenen Beobachter eher als Ausdruck von Wut als von Angst erscheinen. Selbst wenn man aber den involvierten Fachärzten folgend die psychotische Angst auch bei dieser letzten Aggression gegen den Beschwerdegegner 2 als grundsätzlich handlungsleitenden Affekt anerkenne, erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einfach als eine Aneinanderreihung von Gewalt- und anderen Fehlhandlungen oder bizarrem Reagieren. Namentlich habe er zwischenzeitlich immer wieder von Aggressionen gegen den Beschwerdegegner 2 Abstand nehmen können, so dass sein Verhalten während des lang hingezogenen Tatablaufs nicht als ausschliesslich von Angstaffekten dominiert erscheine. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach der Tat, trotz weiterhin auffälliger Psychopathologie, relativ adäquat reagiert habe. Dass sein Verhalten daneben auch ungerichtete Aspekte enthielt und die wahnhafte Verkennung fortdauerte, stehe ausser Frage. Wäre das nicht oder in geringerem Ausmass der Fall, stünde eine erhaltene oder eine nur leicht bis mittelschwer eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur Diskussion. Insgesamt seien die sich auf der Handlungsebene zeigenden Hinweise auf eine noch teilweise erhaltene Steuerungsfähigkeit bei einer Gesamtschau aber so erheblich, dass sich ein Abstellen allein auf die Sinnkontinuität des psychotischen Erlebens nicht (mehr) rechtfertige. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Auffassung von Prof. Dr. H.________, gemäss welcher von einer erheblich bzw. schwerstgradig verminderten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit, nicht aber von Steuerungsunfähigkeit auszugehen sei (angefochtenes Urteil E. 4.3.3 S. 35 f.). 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz geht gestützt auf die amtlichen Gutachten willkürfrei von einer grundsätzlich erhaltenen Einsichtsfähigkeit aus. Prof. Dr. H.________ bejaht im Gutachten vom 25. September 2014 die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in das Unrecht der Tat (Gutachten, a.a.O., Frage 2 S. 45). In seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 hält er an seiner früheren Beurteilung fest und betont, dem Beschwerdeführer sei das Verbotene bzw. Problematische seiner Handlungen zumindest ansatzweise bewusst gewesen und es habe eine zumindest bruchstückhafte Einsicht in das Unrecht vorgelegen. Dafür spricht gemäss Prof. Dr. H.________ insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung von sich aus angab, er habe überreagiert, und dass er vor der herannahenden Polizei flüchtete (Stellungnahme Prof. Dr. H.________ vom 5. November 2015, S. 6). Auch Dr. G.________ spricht sich für die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt aus. Nicht zu hören ist dieser, soweit er sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Privatgutachten beruft, da es sich dabei um blosse Parteibehauptungen handelt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Privatgutachten auch nicht näher auseinander. Er begründet insbesondere nicht, weshalb die in den Privatgutachten geäusserte Auffassung überzeugender sein soll und die amtlichen Gutachten insoweit an einem offenkundigen Mangel leiden könnten.  
 
1.5.2. Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aufzeichnung der Überwachungskamera weiter willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe tatsächlich einen "günstigen" Moment abgewartet (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Angriff keine sichtbaren Körperreaktionen zeigte, steht dem entgegen der Kritik in der Beschwerde (vgl. S. 20) nicht entgegen. Ob sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe einen "günstigen" Moment abgewartet, mit der Videoaufzeichnung deckt, liessen die Gutachter offen, da die Beantwortung dieser Frage kein medizinisches Fachwissen voraussetzt. Daraus, dass die Gutachter sich nicht zu dieser Frage äusserten, kann der Beschwerdeführer daher ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 20).  
Ob der Moment besonders günstig war, ist fraglich, da sich der Beschwerdegegner 2 lediglich für sehr kurze Zeit vom Beschwerdeführer abwendete, um in Richtung der hinter ihm liegenden Tramgleise auszuspucken. Entscheidend ist gemäss den Gutachtern jedoch, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, einen bestimmten, möglichst günstigen Moment abzuwarten, und er insoweit über eine gewisse Fähigkeit verfügte, sein Verhalten zu steuern. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, es handle sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, er habe einen Moment der Unaufmerksamkeit des Beschwerdegegners 2 für den Angriff ausgenutzt, nicht bloss um ein retrospektives Narrativ erhaltener Teilkontrolle über die Situation bzw. um ein blosses Konstrukt. Unter diesen Umständen bejahen sowohl Prof. Dr. H.________ als auch die Zweitgutachterin Dr. G.________ eine erhaltene Reststeuerungsfähigkeit. 
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht substanziiert, das Gutachten von Prof. Dr. H.________ vom 25. September 2014 inkl. ergänzende Stellungnahmen vom 5. November 2015 und 11. September 2018 leide an einem offensichtlichen Mangel. Der Beschwerdeführer trägt insbesondere nichts vor, das bei der Vorinstanz aus methodischer Sicht Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte aufkommen lassen müssen oder dieses formell mangelhaft erscheinen lassen könnte.  
Für eine teilweise erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechen gemäss Prof. Dr. H.________ - nebst dem Abwarten eines "günstigen" Moments für den Angriff - das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers bei Eintreffen der Polizei, der lang hingestreckte Tatablauf mit mehrfachen Unterbrüchen der Aggressionshandlungen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Ansprache des Tramführers zunächst relativ adäquat reagierte und die tatnahe Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, etwas übertrieben zu haben (oben E. 1.3.5). Die Zweitgutachterin Dr. G.________ widerspricht Prof. Dr. H.________ insofern, als ihrer Ansicht nach der Unterbruch der Aggressionshandlungen durch den Beschwerdeführer nach dem initialen Angriff und die weiteren mit Unterbrechungen während mehr als zwanzig Minuten erfolgten Angriffe auf den wehrlosen Beschwerdegegner 2 nicht zwingend auf eine teilweise erhaltene Steuerungsfähigkeit hindeuten (Gutachten Dr. G.________, S. 100; Ergänzungsgutachten Dr. G.________, S. 49 und 53). Auch Dr. G.________ geht in Berücksichtigung des operativen Handlungsablaufs indes von einer bloss erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus. Zwar ist gemäss Dr. G.________ aus forensisch-psychiatrischer Sicht ausgehend von der hochgradigen Affektdynamik vor dem Hintergrund des wahnhaften Erlebens auch eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Ob auf die eine oder andere Hypothese abzustellen und demnach von einer bloss erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder im Gegenteil von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, betrifft gemäss Dr. G.________ jedoch nicht eine medizinische Frage, sondern eine juristisch-normative Entscheidung (oben E. 1.3.4). Zum gleichen Schluss gelangte bereits Prof. Dr. H.________ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015, in welcher er ebenfalls auf den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts verweist (oben E. 1.3.3). Letztlich decken sich die gutachterlichen Ausführungen von Dr. G.________ daher weitgehend mit denjenigen von Prof. Dr. H.________. Dr. G.________ geht grundsätzlich wie Prof. Dr. H.________ von einer bloss verminderten Schuldfähigkeit aus, auch wenn sie eine vollständige Schuldunfähigkeit nicht gänzlich ausschliesst. 
 
1.5.4. Die Privatgutachten sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung infrage zu stellen. Zum einen handelt es sich dabei um blosse Parteivorbringen (oben E. 1.2.5). Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer weder mit dem Inhalt dieser Gutachten noch mit der von der Vorinstanz und von Prof. Dr. H.________ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 daran geübten Kritik substanziiert auseinander. So übergeht er etwa, dass auch Prof. Dr. C.________ in seinem Privatgutachten vom 1. Oktober 2015 lediglich eine zweite noch zu prüfende Gegenhypothese eines psychotischen Zustandsbildes mit vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit in den Raum stellt, ohne sich jedoch abschliessend für diese Hypothese auszusprechen (vgl. kant. Akten, Urk. 49/1).  
 
1.5.5. Willkür bei der Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Daraus leitete die frühere Lehre eine Pflicht des Gutachters zur "normativen Abstinenz" ab, d.h. eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB mit Hinweisen). Nach der heute vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung hat sich der psychiatrische Sachverständige auch über den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit auszusprechen (BGE 119 IV 120 E. 2a in fine S. 123 mit Hinweis; Urteil 6B_650/2011 vom 10. April 2012 E. 3.4; 6S.407/2002 vom 28. September 2003 E. 2.3; BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Dem Gutachter ist es daher nicht untersagt, seinen Befund in die juristischen Fachbegriffe zu kleiden (BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Auch wenn die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB eine rechtliche Würdigung enthält und letztlich vom Richter zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 107 IV 3 E. 1a S. 4; siehe auch oben E. 1.2.4.2), masst sich der Gutachter damit keine richterlichen Befugnisse an. Der Richter darf das Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung der Schuldfähigkeit jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl. zum Ganzen BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB). Er hat das psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen, wobei er diesbezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).  
 
1.6.2. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente bzw. einen normativen Schritt. In der forensischen Psychiatrie wird dies zum einen damit begründet, dass die Grenze, bis zu welchem Ausmass Einsicht in das Unrecht einer Handlung erwartet und in welchem Umfang Selbststeuerung von einem Menschen verlangt werden kann, eine rein normative Entscheidung sei; zum anderen sei es mit empirischen Methoden nicht möglich, eindeutige Aussagen zum Ausmass psychischer Beeinträchtigungen über einen bereits lange vergangenen Zeitpunkt zu machen (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, Ziff. 4.1.2 S. 41).  
Positiv feststellen lässt sich nach der herrschenden Lehre zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die Steuerungsfähigkeit positiv feststellen zu wollen, läuft nach dieser Lehre auf einen Nachweis der Willensfreiheit hinaus, den es nicht gegeben kann (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 StGB; BOMMER, a.a.O., N. 7, 9 und 18 vor Art. 19 StGB; DANIEL SCHMID, Krank oder böse?, die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter "Psychopaths" sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 198 f.; MARTIN KIESEWETTER, Delinquenz und forensische Psychiatrie, ZStrR 3/2010 S. 318 ff., S. 324 f.). Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hätten (BOMMER, a.a.O., N. 18 f. vor Art. 19 StGB; SCHMID, a.a.O., S. 199; KIESEWETTER, a.a.O., S. 324 f.). Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit ist nur in schweren Fällen sicher möglich. Insofern bleibt ein erheblicher Spielraum für eine normative Entscheidung (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 23; WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB). 
In die gleiche bzw. zumindest eine ähnliche Richtung geht der in der Lehre verwendete "soziale" Schuldbegriff. Dieser anerkennt, dass im Schuldmassstab des Strafrechts ein gewisses Mass an Generalisierung steckt, da die Fähigkeit des Täters, sich in der Tatsituation normgemäss zu verhalten, von ihm in bestimmten Grenzen kurzerhand gefordert, das heisst als vorhanden vorausgesetzt wird. Der "soziale" Schuldbegriff soll das Schuldprinzip im Strafrecht allerdings nicht aufheben oder infrage stellen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 6 und 18). 
Dass die Frage der Schuldfähigkeit einen juristisch-normativen Beurteilungsspielraum beinhaltet, ist insbesondere in der deutschen Rechtsprechung anerkannt. Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne von § 21 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB/D) ist, handelt es sich nach der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bindung an Äusserungen von Sachverständigen zu beantworten hat. Dabei würden normative Erwägungen einfliessen. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hänge auch von den Ansprüchen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stelle (vgl. dazu der Leitsatzentscheid des deutschen Bundesgerichtshofes vom 17. März 2009, 1 StR 627/08, § 15, BGHSt 53, 221, 223). 
Auch die zu Art. 19 f. StGB ergangene Rechtsprechung betont, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3). Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 18; gleich BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 19 StGB). Auch für das schweizerische Recht gilt daher, dass die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit mitentscheidend sind, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristisch-normative Würdigung. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld (un-) fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen handelt (oben E. 1.2.4.2 und 1.6.1). 
Darauf nehmen die amtlichen Gutachter Prof. Dr. H.________ und Dr. G.________ mit ihren Hinweisen auf den "normativen" Beurteilungsspielraum des Gerichts Bezug. 
 
1.7.  
 
1.7.1. Anders als der Sachverständige darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen ist vorliegend eine versuchte Tötung durch Anwendung von massiver körperlicher Gewalt. Bei solchen schweren Straftaten gegen Leib und Leben sind an eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz setzt den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit daher zu Recht hoch an.  
 
1.7.2. Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 22; WOHLERS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StGB). Die Annahme einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sagt nichts darüber aus, ob die tatsächliche Einsicht gegeben war oder nicht. Die verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 41). Der Gutachter muss sich daher nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern in seiner Schuldfähigkeitsbegutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB; gleich MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 42). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt (oben E. 1.6.2), hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 38 zu Art. 19 StGB; SCHMID, a.a.O., S. 198). Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 19 StGB mit Hinweis).  
Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). 
Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa). 
 
1.8.  
 
1.8.1. Vorliegend sind insofern besondere Umstände gegeben, als von einem "komplizierten" Rauschverlauf mit Wahrnehmungsstörungen auszugehen ist (Stellungnahme Prof. Dr. H.________ vom 11. September 2018, S. 9). Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag jedoch nicht jede alkoholbedingte Wahrnehmungsstörung mit Angstzuständen - auch wenn damit unstreitig eine Veränderung der Affektivität einhergeht - Schuldunfähigkeit zu begründen, sondern nur ein die Tat weitgehend dominierendes, hochgradig psychotisches Ereignis.  
 
1.8.2. Die Vorinstanz legt zudem zutreffend dar, dass nicht einzig vom psychotischen Erleben, wie es der Beschwerdeführer schilderte, bzw. von der beweismässig nicht exakt erfassbaren psychotischen Innenwelt des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt auf fehlende Steuerungsfähigkeit geschlossen werden darf (oben E. 1.7.2). Vielmehr ist - wie dies Prof. Dr. H.________ in seiner Begutachtung tut - auch anhand der objektiv fassbaren Hinweise wie dem äusseren Tatablauf sowie den tatnahen Handlungen und Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen, welche Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt möglich sind und ob noch Ansätze von Steuerungsfähigkeit vorhanden waren. Prof. Dr. H.________ geht zwar von einer alkoholbedingten Wahrnehmungsstörung aus, weist jedoch auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Eintreffen des Trams sowie der Polizei durchaus adäquat reagierte, er gar angab, "er habe etwas überreagiert", und keine weiteren Fehlhandlungen, wie sie für die Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit erforderlich wären, auszumachen waren (Stellungnahme Prof. Dr. H.________ vom 11. September 2018, S. 3).  
 
1.8.3. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung des Innenlebens des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt weiter willkürfrei auf dessen tatnäheren Aussagen ab, wonach dieser im Beschwerdegegner 2 als vermeintlichen Drogendealer eine Bedrohung für sich und seine Familie sah. Ein darüber hinausgehendes psychotisches Wahnerlebnis, das die Zerstörung des Beschwerdegegners 2 zur Rettung der eigenen Familie forderte, wie es dem Privatgutachten von Dr. E.________ zugrunde liegt, durfte sie ohne Willkür verneinen.  
 
1.8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf das Gutachten von Dr. G.________ sei von einer alkoholinduzierten akuten vorübergehenden schizophrenieformen psychotischen Störung auszugehen (Beschwerde S. 29).  
Prof. Dr. H.________ legt im Ergänzungsgutachten vom 11. September 2018 dar, weshalb dem nicht gefolgt werden kann. Er begründet dies namentlich damit, dass für die Diagnose einer alkoholinduzierten psychotischen Störung nach den Vorgaben der ICD-10 [WHO 2004] eine Dauer der psychotischen Symptomatik über mehr als 48 Stunden hinweg gefordert sei, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Dieser habe schon kurze Zeit nach dem Delikt Distanz zu den Ereignissen eingenommen und nach seiner Verhaftung keine Ängste oder akuten Bedrohungsgefühle mehr gehabt. Eine wahnhafte Genese bzw. die Interpretation der Angaben des Beschwerdeführers über seine Wahrnehmung des Opfers in der Tatnacht als Ausdruck einer unkorrigierbaren und wahnhaft verfestigten Überzeugung sei zudem nicht zwingend. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe es entscheidend um Aspekte der Tatverarbeitung bzw. der Legitimation eigenen Handelns anhand seiner aufgrund der Alkoholintoxikation unstrittig verzerrten Wahrnehmung der Situation (Ergänzungsgutachten Prof. Dr. H.________ vom 11. September 2018, S. 3 ff.). Prof. Dr. H.________ stellt hierfür auf die tatnahen Umstände und seine eigene gutachterliche Untersuchung in der Zeit von Juli bis August 2014 ab, wobei der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.________ vom 15. Oktober 2015 angab, er habe nach seiner Verhaftung keine Ängste oder akuten Bedrohungsgefühle mehr gehabt (Gutachten Dr. C.________, S. 24; Stellungnahme Prof. Dr. H.________ vom 11. September 2018, S. 4). 
Der Diagnose von Dr. G.________ liegt demgegenüber die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer noch ein halbes Jahr nach der Tat von einer existentiellen, überbordend starken Angst geprägt war (Gutachten Dr. G.________ vom 18. Juni 2017, S. 56; vgl. auch Ergänzungsgutachten Dr. G.________ vom 16. Februar 2018 S. 40, 41, 47). Ihrem Gutachten folgend zieht die Zweitgutachterin für diese Feststellung einzig die vom Beschwerdeführer ihr gegenüber anlässlich des Explorationsgesprächs vom 28. März 2017, d.h. mehr als drei Jahre nach der Tat getätigten Aussagen heran (Gutachten, a.a.O., S. 37 f. und 56). Dies greift zu kurz, da die früheren gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die tatnahen Wahrnehmungen Dritter damit zu Unrecht vollständig ausgeblendet werden. Insofern ist es Aufgabe des Gerichts, korrigierend einzugreifen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen gehört grundsätzlich zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf, was etwa bei Anzeichen für die Aussageehrlichkeit beeinträchtigende ernsthafte geistige Störungen der Fall ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1). Vorliegend geht auch der amtliche Erstgutachter davon aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung keine Ängste oder akuten Bedrohungsgefühle mehr gehabt, auch wenn dieser zunächst weiterhin glaubte, es mit einem Drogenhändler zu tun gehabt zu haben, und die Situationsverkennung insofern fortdauerte. 
Gemäss den Darlegungen beider Gutachter sind die diagnostischen Differenzen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zwar nicht von Belang, worauf die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 23). Dennoch bleibt es dabei, dass die beiden Gutachter mit ihrer Diagnose Krankheitsbilder von unterschiedlicher Intensität zum Ausdruck bringen. Dr. G.________ betont mit ihrer Diagnose gemäss eigenen Angaben das hochgradig psychotische Ereignis, wobei sie das Störungsbild klinisch-psychopathologisch mit dem Vollbild einer akuten Schizophrenie vergleicht (Ergänzungsgutachten Dr. G.________ vom 24. Juli 2018, S. 49). Prof. Dr. H.________ geht demgegenüber davon aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Wahrnehmungsstörungen als Folge einer hochgradigen Alkoholintoxikation könnten nicht mit einer schizophrenen Erkrankung gleichgesetzt werden, bei welcher die Schuldfähigkeit angesichts des psychotischen Handlungsmotivs in der Regel aufgehoben sei (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. H.________ vom 5. November 2015, S. 5). Die Vorinstanz knüpft auch insofern zu Recht an das Gutachten von Prof. Dr. H.________ an, dem eine nachvollziehbare, auf den tatnahen Aussagen des Beschwerdeführers basierende Diagnose zugrunde liegt. 
Die Vorinstanz verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zwar von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht jedoch von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgeht. 
 
 
1.9. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Dieser besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zwar hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 25; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 254; FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 263 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 263 StGB). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung (Urteil 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3). Daraus, dass die Zweitgutachterin Dr. G.________ unter Hinweis auf den normativen Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich hält, lässt sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte in "dubio pro reo" von Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass Dr. G.________ für die Annahme von Schuldunfähigkeit wie bereits erwähnt auf ein die akute Psychose betonendes Krankheitsbild abstellt, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers basiert. Gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers waren anhand von dessen tatnahen Aussagen indes möglich. Auch insofern bestand kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel das Gericht nicht verpflichtet, bei sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn günstigste abzustellen. Die Würdigung der Gutachten bleibt vielmehr auch Sache des Gerichts, wenn sich mehrere Sachverständige widersprechen (oben E. 1.2.3). 
 
1.10. Unbegründet ist weiter die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz treffe trotz fehlenden Fachwissens eigene Feststellungen zu Fachfragen, womit sie in die Sachkompetenz der medizinischen Gutachter eingreife. Welche Rückschlüsse das objektiv fassbare Tatgeschehen sowie das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers auf dessen Fähigkeit im Tatzeitpunkt, gemäss seiner Einsicht in das Unrecht zu handeln, zulassen, ist eine rein naturwissenschaftlich-medizinische Frage. Zwar ist der vorinstanzliche Entscheid teils so formuliert, als ob die Vorinstanz selber solche Feststellungen treffen würde. Bei näherer Betrachtung gibt die Vorinstanz jedoch bloss die bereits in den Gutachten enthaltenen Überlegungen wieder. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind als eine blosse Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Gutachten zu verstehen. Letztlich legt die Vorinstanz in ihrem Entscheid nur dar, weshalb sie auf die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. H.________ abstellt und die von Dr. G.________ als Hypothese aufgeworfene gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit einzig gestützt auf die Sinnkontinuität des psychotischen Erlebens verwirft.  
Die Vorinstanz nimmt lediglich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer beim letzten Angriff mittels Fusstritten gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 von Angst oder im Gegenteil eher von Wut getrieben war, auf die Würdigung eines "unbefangenen Beobachters" Bezug. In ihrer Eventualbegründung stellt sie jedoch auch insofern auf die Gutachten und die von den Sachverständigen festgestellte psychotische Angst als handlungsleitenden Affekt ab (angefochtenes Urteil S. 35). Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie weiche in Fachfragen von der gutachterlichen Einschätzung ab. 
 
1.11. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht auszumachen. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz ging zudem korrekt vor, da sie angesichts der dem amtlichen Gutachten widersprechenden Privatgutachten ein Zweitgutachten einholte. Dieses sowie die ergänzenden Stellungnahmen des amtlichen Erstgutachters setzen sich ausführlich mit den Privatgutachten auseinander. Zur Frage der Schuldfähigkeit wurde gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Berücksichtigung der (fachärztlich substantiierten) Vorbringen des Beschwerdeführers auf hohem Niveau eine umfassende fachärztliche Diskussion geführt, die sich in den Ausführungen der beiden amtlichen Gutachter widerspiegelte (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 30). Die Privatgutachten blieben daher nicht unberücksichtigt. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Schlussfolgerungen der Zweitgutachterin ignoriert (vgl. Beschwerde S. 13, 16). Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, da sie das Gutachten von Prof. Dr. H.________ für schlüssig erkläre, obschon sie selber ein Zweitgutachten für notwendig erachtet habe (vgl. Beschwerde S. 13-15). Die Vorinstanz holte das Zweitgutachten angesichts der Privatgutachten gestützt auf Art. 189 lit. b StPO (vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen) ein und nicht in Anwendung von Art. 189 lit. a StPO mangels Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des Erstgutachtens.  
Der Vorinstanz kann entgegen der Kritik des Beschwerdeführers des Weiteren nicht vorgeworfen werden, sie habe wesentliche Fakten zu Unrecht ausgeklammert (Beschwerde S. 25-27). Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers war im Tatzeitpunkt unstrittig schwerstgradig vermindert. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Tatsachen (Realitätsverkennung, Wahl einer nicht "optimalen Fluchtroute" etc.) bleiben entgegen dessen Kritik insofern nicht unberücksichtigt. 
 
1.12. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Strafzumessung an. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.).  
 
2.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).  
 
2.1.3. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).  
 
2.2. Die Vorinstanz geht angesichts des sehr brutalen Vorgehens des Beschwerdeführers von einem schweren objektiven Tatverschulden aus (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 38 f.). In subjektiver Hinsicht berücksichtigt sie relativierend, dass der Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzlich handelte und dass er die Tat in einem Zustand der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit beging. Sie erwägt dazu, Ursache der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit sei eine im Tatzeitpunkt akute Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen gewesen. Dass der Beschwerdeführer diesen Zustand durch stark übermässiges und folglich verantwortungsloses Trinken herbeigeführt habe, stehe ausser Frage. Insofern stelle sich die Situation des Beschwerdeführers in subjektiver Hinsicht anders dar, als wenn eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere überdauernde Symptomatik zur Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hätte. Allerdings hätten vorliegend nicht mit einem Alkoholrausch üblicherweise verbundene Phänomene wie Enthemmung, Selbstüberschätzung, Kritikschwäche und Distanzlosigkeit, sondern eine alkoholbedingte Bewusstseins-Wahrnehmungsstörung zum Gewaltexzess geführt. Ein solches alkoholbedingtes psychotisches Erleben stelle gemäss dem amtlichen Gutachter ein seltenes Geschehen dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich nicht, die stark verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers anders in die Bewertung des subjektiven Verschuldens einfliessen zu lassen als dies der Fall wäre, wenn sie ihre Ursache in einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen überdauernden Symptomatik hätte. Insgesamt führe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur mit Eventualvorsatz und zusätzlich im Zustand einer schweren bzw. schwerstgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit gehandelt habe, zu einer sehr deutlichen Relativierung der objektiven Schwere des Delikts, so dass das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht bis leicht zu bewerten sei (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 39 f.). Ausgehend von dieser Verschuldensbewertung erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von zwischen fünf und sechs Jahren Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 40). Dass der Privatkläger nicht starb, sei im Wesentlichen dem Zufall bzw. dem Umstand zu verdanken, dass ärztliche Hilfe rasch und effizient erfolgt sei. Davon ausgehend erscheine eine leichte Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf fünf Jahre Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil E. 4 S. 40 f.). Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit wertet die Vorinstanz neutral (angefochtenes Urteil E. 5.1 f. S. 41). Die Vorinstanz hält zudem fest, der Beschwerdeführer habe wenig zur Aufklärung der Tat beigetragen und er habe dem Beschwerdegegner 2 im Vorverfahren noch eine Mitschuld am Geschehen zugewiesen. Die (moralische) Verantwortung für sein Tun habe er erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren uneingeschränkt übernommen und sich glaubwürdig beim Privatkläger entschuldigt. Die Entschuldigung und die Zahlung von Fr. 20'000.-- in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 seien offensichtlich vor allem aus prozesstaktischen Gründen erfolgt. Das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der tätigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB aufgrund der geleisteten Anzahlung sei mangels damals bestehender aufrichtiger Reue zu verneinen. Es sei aber durch eine leichte Strafminderung im Umfang von um die acht Monate anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer inzwischen offensichtlich einsehe, dass er objektiv die Verantwortung für den Vorfall vom 18. Februar 2014 und die für den Privatkläger daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen trage und das Geschehene bedauere und bereue (angefochtenes Urteil S. 42 f.). Die vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von vier Monaten strafmindernd (angefochtenes Urteil E. 6 S. 44), woraus sich die Freiheitsstrafe von vier Jahren ergab.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, unklar sei, von welcher Strafe die Vorinstanz in Berücksichtigung des objektiven Tatverschuldens ausgehe. Nicht nachvollziehbar sei daher, in welchem Umfang sie der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz hätte die Ergebnisse der weiteren Gutachten bei der Strafzumessung mitberücksichtigen und den Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung wesentlich mehr gewichtigen müssen, da vorliegend eine gänzliche Aufhebung der Steuerungs- respektive Einsichtsfähigkeit zur Diskussion stehe und auch der amtliche Gutachter von einer sehr erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgehe. Die Vorinstanz habe das nach ihrer Einschätzung bestehende "Restverschulden" erheblich zu hoch bemessen. Mangels einer transparenten und nachvollziehbaren Begründung sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.3.2. Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte bei der Strafzumessung auch die Ergebnisse der Privatgutachten berücksichtigen müssen. Dass und weshalb darauf nicht abgestellt werden kann, wurde bereits erläutert (oben E. 1.5.4).  
Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer jedoch zu Recht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei hinsichtlich der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz orientiert sich für die Strafzumessung zu Unrecht am ordentlichen unteren Strafrahmen von Art. 111 StGB von fünf Jahren Freiheitsentzug, dies obschon sie infolge der schweren bzw. schwerstgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden ausgeht und zusätzlich zur verminderten Schuldfähigkeit auch der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Damit liegen grundsätzlich besondere Umstände im Sinne von BGE 136 IV 55 vor, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen auch bei Vorliegen eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentreffen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen (BGE, a.a.O., E. 5.8 S. 63). Dies ist vorliegend ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen (sehr leichtes bis leichtes Verschulden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit, Versuch) der Fall. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, unklar sei, wie weit ihm bei der Strafzumessung verschuldensmässig der Vorwurf gemacht werde, dass er am fraglichen Abend eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen habe und daher eine Mitverantwortung an der alkoholbedingten Wahrnehmungsstörung trage. Ein alkoholinduzierter Wahn stelle aus medizinischer Sicht ein seltenes Ereignis dar. Eine solche Entwicklung sei für ihn daher nicht voraussehbar gewesen. Der übermässige Alkoholkonsum habe bei der Bewertung des Verschuldens unberücksichtigt zu bleiben.  
 
2.4.2. Konnte der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so ist Art. 19 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 4 StGB; sog. "actio libera in causa"). Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 StGB schliesst auch die fahrlässige "actio libera in causa" ein. Im Falle einer fahrlässigen "actio libera in causa" greift eine Fahrlässigkeitshaftung, soweit im Gesetz eine Fahrlässigkeitsstrafdrohung besteht. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei einer Vorsatztat im Fall einer fahrlässigen "actio libera in causa" zwar relevant, doch muss ihr nicht vollumfänglich strafmindernd Rechnung getragen werden, da immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" vorliegt (BGE 120 IV 169 E. 2a S. 171; 117 IV 292 E. 2b S. 295; Urteile 6B_58/2012 vom 10. September 2012 E. 5.3; 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 132; vgl. auch BOMMER, a.a.O., N. 107 ff. zu Art. 19 StGB). Ob eine "actio libera in causa" vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn das Ausmass der Strafminderung infolge der Verminderung der Schuldfähigkeit streitig ist (Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 134 IV 132).  
Die Rechtsprechung stellt an die Annahme einer fahrlässigen "actio libera in causa" hohe Anforderungen. Verlangt wird, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Der spätere Geschehensablauf muss für den Täter dabei mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2c S. 171). Die Vorinstanz verneint daher zu Recht eine "actio libera in causa". 
 
2.4.3. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Strafzumessung indes insbesondere auch die Ursache für die verminderte Schuldfähigkeit zu gewichten (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.2; kritisch dazu FELIX BOMMER, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2010, ZBJV 151/2015, 356). Dies entspricht dem in Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB verankerten Grundsatz, wonach für die Beurteilung des Verschuldens die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich auch die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolges (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; Urteile 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.3; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art. 47 Abs. 2 StGB). Unter der Art der Ausführung ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt wie z. B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 107 zu Art. 47 StGB).  
Verlangt wird jedoch, dass die straferhöhend zu berücksichtigenden Elemente mit der Tat in einem Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung oder eine allgemeine Lebensführungsschuld hinausläuft. Unzulässig ist es nach der herrschenden Lehre, die Art der Lebensführung als Strafzumessungsfaktor heranzuziehen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 123 zu Art. 47 StGB; vgl. auch Urteil 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.6). Auch der Umstand, dass der Täter Ausländer oder Asylbewerber ist oder dass er, sei er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe erhält, vermag nach der Rechtsprechung keine Straferhöhung zu begründen (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2 S. 150). Straferhöhend berücksichtigt werden darf jedoch beispielsweise, dass ein Ausländer allein zum Zwecke der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2 S. 150). Offen liess das Bundesgericht, ob einer an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Täterin im Rahmen der Strafzumessung wegen Tötungsdelikten zum Vorwurf gemacht werden darf, dass sie sämtliche Hilfsangebote und Therapien ablehnte und sich nicht ernsthaft um eine Praktikumsstelle bemühte (Urteil 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.6). Straferhöhend wirken sich nach ständiger Rechtsprechung auch Vorstrafen aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit Hinweisen), was keiner unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 1.5). 
Im Lichte dieser Rechtsprechung muss es im Rahmen von Art. 47 StGB auch zulässig sein, einem krass verantwortungslosen Alkoholkonsum Rechnung zu tragen, wenn dieser die Tat begünstigte. Zwar stellt Art. 263 StGB nur die gefährliche Berauschung bis zur Schuldunfähigkeit unter Strafe (BOMMER, a.a.O., N. 38 zu Art. 263 StGB). Art. 263 StGB begründet eine Haftung für den Fall, dass die Voraussetzungen einer strafbaren "actio libera in causa" nicht vorliegen (BOMMER, a.a.O., N. 1 zu Art. 263 StGB). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein mit der Tat in direktem Zusammenhang stehendes vorwerfbares Trinkverhalten, auch wenn es isoliert betrachtet nicht strafbar ist, bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 47 StGB mitberücksichtigt werden darf. 
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer wies gemäss dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,76 bis 2,53 o/oo auf (kant. Akten, Urk. 17/11; angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 39). Er gab gegenüber dem Gutachter an, er habe in der Tatnacht ab 19.30 Uhr vier Liter Bier und ein kleines Fläschchen (zwei Runden) Schnaps (Jägermeister) getrunken (Gutachten Prof. Dr. H.________ vom 25. September 2014, S. 6, 22; vgl. auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 18. Februar 2014, kant. Akten, Urk. 17/3). Seit seinem 20. Lebensjahr trinke er selten Alkohol. Vor der Tatnacht habe er im Juni 2013 zum letzten Mal Alkohol getrunken. Ca. zweimal im Jahr sei er jedoch "so richtig betrunken". Wenn er einen bestimmten Alkoholisierungsgrad erreicht habe, falle es ihm schwer, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören (Gutachten, a.a.O., S. 15 f., 36 und 39). Früher habe er relativ viel Alkohol getrunken. In der Zeit zwischen 16 und 18 Jahren sei er alle zwei bis drei Wochen betrunken gewesen. Er habe damals schon gemerkt, dass er je nach Tagesform bereits nach drei Flaschen Bier à 0,5 Liter einen leichten Filmriss in Bezug auf Details gehabt habe (Gutachten H.________ S. 15). Hin und wieder sei er nach Alkoholkonsum etwas reizbarer geworden (Gutachten, a.a.O., S. 36). Es sei ihm dreimal im Leben passiert, dass er unter Alkoholkonsum jemandem gedroht habe, zu schlagen. Es sei aber nie etwas passiert. Einmal sei er in der Bahn mit jemandem aneinandergeraten, der sich beklagt habe, dass er zu laut sprechen würde. Ein weiteres Mal habe er jemanden in einer Dönerbude angebrüllt, der bei der Bedienung jemanden vorgezogen habe. Das dritte Mal sei bei einer Klassenfahrt in Polen gewesen, wo ihm einer im Spass den Finger umgedreht habe und er ihn dann angeschrien habe (Gutachten, a.a.O., S. 15).  
 
2.4.5. Ausgehend von diesen Aussagen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich von einem gefährlichen und krass verantwortungslosen Trinkverhalten auszugehen, da der gemäss eigenen Angaben nicht (mehr) alkoholgewöhnte Beschwerdeführer in der Tatnacht im Ausgang eine grosse Menge alkoholischer Getränke konsumierte, dies obschon er sich seiner erhöhten Reizbarkeit unter dem Einfluss von Alkohol bewusst war. Dass mit einem extremen Alkoholkonsum Enthemmung, erhöhte Aggressionsbereitschaft und auch Bewusstseinsstörungen einhergehen können, muss grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden. Vorliegend führte der starke Alkoholkonsum zwar nicht zu einer vollständigen, jedoch zu einer ganz erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Ein solches Trinkverhalten muss bei der Strafzumessung dennoch nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Solche Tatumstände sind zwar nicht im gleichen Umfang wie eine fahrlässige "actio libera in causa" zu berücksichtigen, da die konkrete Tat - trotz Kenntnis der mit der massiven Alkoholisierung einhergehenden Beeinträchtigungen - nicht voraussehbar war. Indes rechtfertigt es sich umgekehrt auch nicht, den Täter bei einer solchen Sachlage verschuldensmässig so zu stellen, wie wenn die verminderte Schuldfähigkeit bspw. auf eine (unverschuldete) Persönlichkeitsstörung zurückzuführen wäre.  
Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung daher auch prüfen müssen, ob auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter zu seinem Trinkverhalten abgestellt werden kann. 
Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Die Vorinstanz muss daher nicht in Zahlen begründen, wie sie die einzelnen Elemente (blosse Reststeuerungsfähigkeit, selbstverschuldete massive Trunkenheit, allenfalls Voraussehbarkeit der erhöhten Aggressivität in stark alkoholisiertem Zustand) in die Strafzumessung einfliessen lässt. Sie muss jedoch nachvollziehbar darlegen, wie sie die Verminderung der Schuldfähigkeit in Berücksichtigung dieser Elemente insgesamt gewichtet. 
 
2.5. Unbegründet ist hingegen die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung. Fraglich ist zwar in der Tat, ob dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich nicht mehr um die Aufklärung der Tat bemühte (vgl. Beschwerde S. 31 und 32). Letztlich wertet die Vorinstanz das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers jedoch neutral, was nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde S. 33 f.). Die Vorinstanz verneint den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Dass der Beschwerdeführer die Tat bedauert und im vorinstanzlichen Verfahren die Verantwortung dafür übernahm, berücksichtigt sie dennoch im Umfang von acht Monaten strafmindernd, womit sie letztlich auch der Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- Rechnung trägt.  
 
2.6. Der angefochtene Entscheid ist im Strafpunkt aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessenen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 im Strafpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld