Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_496/2019  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Andreas Hauenstein und Enrico Moretti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Hilfskonkursmasse B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hunsperger 
und Rechtsanwältin Dr. Marjolaine Jakob, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 13. Dezember 2016 (LB150044-O/U) und 
das Urteil vom 28. August 2019 (LB180040-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) war die (seit 2004 geschiedene) Ehefrau von B.B.________, der zusammen mit anderen Personen im sog. X.________-Skandal betrügerische Handlungen im Deliktsbetrag von mehreren Milliarden DM verübt hatte. 1995 hatten die Eheleute B.________ eine Güterstandsvereinbarung geschlossen, in der sich B.B.________ verpflichtete, der Beklagten aus Güterrecht DM 110 Mio. zu bezahlen (abzüglich bereits geleisteter DM 12 Mio.). Diese Zahlung wurde geleistet. lm Anschluss an die Verhaftung von B.B.________ im Jahr 2000 wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren über ihn eröffnet. Der deutsche Insolvenzverwalter Rechtsanwalt D.________ reichte im Jahr 2001 in Deutschland eine Anfechtungsklage mit einem Streitwert von DM 176 Mio. nach § 129 ff. der deutschen Insolvenzordnung (vergleichbar der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG) ein, die er 2003 jedoch zurückzog. Ebenfalls im Jahr 2001 hatte die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter am 30. April eine (erste) "Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung" und am 17. September eine "zweite Ergänzungsvereinbarung" geschlossen. Die hier zu beurteilenden Ansprüche stützen sich im Wesentlichen auf die zweite der genannten Vereinbarungen. Gemäss der ersten Vereinbarung sollte die Beklagte dem Insolvenzverwalter ihr ganzes Vermögen (Orientierungswert DM 366.7 Mio.) herausgeben bzw. sonstwie übertragen, wofür sie DM 20 Mio. erhalten und von einer Verpflichtung gegenüber einer Drittperson freigestellt werden sollte. Beide Vereinbarungen wurden von einem Basler Notar in Basel verurkundet. Zum Zeitpunkt der Verurkundung der Vereinbarungen hatte die Beklagte ihren Wohnsitz (noch) nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland.  
In den beiden Vereinbarungen erwähnt und vorliegend relevant ist unter anderem ein Grundstück in St. Moritz, das die Beklagte offenbar aus Mitteln ihres Ehemannes erworben hat und aufwändig umbauen liess. Aus hier nicht näher interessierenden bewilligungsrechtlichen Gründen konnte die Beklagte dieses Grundstück nur zu 40 % halten, während ihr Schwiegervater C.B.________ sen. als Eigentümer der anderen 60 % ins Grundbuch eingetragen wurde. ln der ersten Vereinbarung von April 2001 verpflichtete sich die Beklagte - gegen eine hier nicht näher interessierende Gegenleistung - das Eigentum an dem ihr gehörenden Grundstück auf Insolvenzverwalter D.________ zu übertragen. Ausserdem versprach sie zu gewährleisten, dass Schwiegervater C.B.________ sein Grundstück ebenfalls unentgeltlich an den Insolvenzverwalter übertragen werde. Wegen der gesetzlichen Regeln betreffend Grundstückerwerb durch Ausländer in der Schweiz wurde in der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom September 2001 von einer (bewilligungspflichtigen) Übertragung des Anteils der Beklagten an Insolvenzverwalter D.________ abgesehen, und erstere verpflichtete sich dazu, letzterem eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht einzuräumen (was auch geschah) und zukünftige Verkaufserlöse an ihn abzutreten. Ausserdem verpflichtete sie sich, dass Schwiegervater C.B.________ zugunsten von Insolvenzverwalter D.________ ebenfalls eine Verkaufsvollmacht und eine Abtretungserklärung bezüglich seines Grundstücks abgebe, was dieser dann auch tat, diese allerdings rund ein Jahr später widerrief. Am 28. November 2005 teilte die Beklagte dem Insolvenzverwalter mit, sie erachte die genannten Vereinbarungen für sittenwidrig und nichtig. Am 30. Mai 2006 verkaufte die mittlerweile in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin die in den Vereinbarungen genannte Liegenschaft in St. Moritz zu einem Preis von Fr. 17'500'000.--, den sie für sich behielt. 
 
A.b. Am 23. Dezember 2008 verklagte der neue Insolvenzverwalter E.________ als Nachfolger des verstorbenen D.________ die wie dargelegt bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft in die Schweiz übersiedelte Beklagte vor dem Bezirksgericht Meilen unter Vorbehalt des Nachklagerechts auf Zahlung von Fr. 17'500'000.-- zuzüglich Verzugszinsen. Er verlangte mit der Klage die Herausgabe des Verkaufserlöses aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in St. Moritz. Mit abschliessendem Urteil 4A_389/2011 vom 26. Oktober 2011 (teilweise publiziert in: BGE 137 III 631) verneinte das Bundesgericht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Auf eine von der Beklagten erhobene Widerklage betreffend Ungültigkeit der Vereinbarungen von 2001 sowie Rückgabe von bereits Geleistetem trat das Bezirksgericht Meilen, bestätigt durch das Obergericht und das Bundesgericht (Urteil 4A_380/2012 vom 18. Februar 2013, teilweise publiziert in: BGE 139 III 236) ebenfalls nicht ein.  
 
A.c. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 betreffend Konkurseröffnung über B.B.________ im Sinne von aArt. 166 IPRG (vgl. für die zwischen dem 1. Mai 2000 [Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe betreffend die Konkurseröffnung] bis zum 27. Juli 2012 [Klageeinleitung der Hilfskonkursmasse] geltende Fassung der aArt. 166 ff. IPRG: AS 1988 1818 ff., sowie für aArt. 172 Abs. 1 lit. b und aArt. 174 Abs. 1 IPRG: AS 1995 1316 und für Art. 169 Abs. 2 Satz 1 IPRG [sowie die keiner Revision unterzogenen Artikel] die geltende Fassung [SR 291] oder: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19870312/201101010000/291.pdf zuletzt besucht am 18. Januar 2020) für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete den sog. Hilfskonkurs und beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug.  
 
B.  
Am 27. Juli 2012 leitete die Hilfskonkursmasse von B.B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Meilen gegen die Beklagte Klage ein. Sie machte mit Rechtsbegehren Ziffer 1 einen vertraglichen Erfüllungsanspruch über Fr. 21'500'000.-- nebst Zins aus den beiden Vereinbarungen aus dem Jahr 2001 geltend (Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz) und stellte daneben (in den Rechtsbegehren 2a - 4b) diverse Schadenersatzforderungen. 
 
B.a. Am 23. Mai 2015 fällte das Bezirksgericht ein Teilurteil über das Rechtsbegehren Ziffer 1 und wies die Klage diesbezüglich kostenfällig ab. Zwar ging es davon aus, die Beklagte könne aus aArt. 166 ff. IPRG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich bei der Klägerin ja gerade um die schweizerische Hilfskonkursmasse handle. Es bejahte aber die Nichtigkeit der beiden Vereinbarungen von 2001 wegen Verletzung von Art. 271 StGB (Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und wegen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG; SR 211.412.41). Die weiteren von der Beklagten in Bezug auf die geschlossenen Vereinbarungen aus dem materiellen deutschen Recht abgeleiteten Einwände (Wucher, Verjährung und gültig erfolgter Rücktritt) prüfte es nicht.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von der Klägerin erhobene Berufung gut, hob das Teilurteil des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens setzte es auf Fr. 100'000.-- fest und behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor.  
Das Obergericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 271 StGB. Es sah in den Vereinbarungen von 2001 im Gegensatz zum Bezirksgericht keine hoheitlichen "Verwertungshandlungen", zu welchen ein ausländischer Insolvenzverwalter nicht befugt sei. Es kam zum Schluss, der objektive Tatbestand von Art. 271 StGB sei nicht erfüllt, da mit einem blossen Vergleichsabschluss kein Eingriff in die schweizerische Gebietshoheit erfolgt sei, auch wenn der Vergleich in der Schweiz geschlossen worden sei. Auch eine Verletzung des Bewilligungsgesetzes vermochte es nicht zu erkennen, da mit der Vereinbarung vom September 2001 lediglich der Insolvenzverwalter zum Verkauf des Grundstücks in der Schweiz ermächtigt worden sei, jedoch dadurch keine Rechte an schweizerischem Boden erworben habe. Mit dem Bezirksgericht stimmte es schliesslich überein, dass der Abschluss der Vereinbarungen von 2001 zwar einen Verstoss gegen aArt. 166 ff. IPRG beinhaltet habe, allerdings ohne Nichtigkeitsfolgen. Denn die Durchsetzung der mit den aArt. 166 ff. IPRG geschützten Interessen der privilegierten schweizerischen Gläubiger gemäss aArt. 172 IPRG sei mit dem zwischenzeitlich eröffneten Hilfskonkurs möglich geworden, so dass es keine angemessene Rechtsfolge wäre, diesen Schutz durch die Sanktion der Nichtigkeit zu unterlaufen. Da das Bezirksgericht nicht alle Argumente der Beklagten gegen die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der Vereinbarungen von 2001 geprüft hatte (vgl. Sachverhalt B.a am Ende), wies es die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. 
 
B.c. Auf eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 nicht ein, da es die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieses Zwischenentscheides des Obergerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht als erfüllt ansah.  
 
B.d. Mit Urteil vom 11. Juli 2018 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 21'500'000.--, sowie USD 1'489'500.--, USD 500'000.-- und USD 1'030'000.--, jeweils nebst Zins und mit der Möglichkeit, die Beträge (Kapitalschuld und Zinsen) zum im Zeitpunkt der Zahlung am Zahlungsort (Karlsruhe, Deutschland) geltenden Wechselkurs in Euro zu bezahlen.  
 
B.e. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten angestrengte Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 28. August 2019 ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.  
Das Obergericht erachtete den Einwand der Beklagten, da das Grundstück im Kanton Graubünden betroffen sei, hätte die Vereinbarung dort beurkundet werden müssen, als nicht stichhaltig, da die Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters und die Abtretung des Verkaufserlöses keine Verträge über Grundstücke darstellten. Es verwarf die These der Beklagten, die Ansprüche seien vom Insolvenzverwalter in verwerflicher Absicht hochgeschraubt worden, und verneinte daher die Tatbestände des Wuchers und der Sittenwidrigkeit. Diese Tatbestände habe die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten rechtsgenüglich bestritten, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 2007 (dieses Urteil wurde später mangels örtlicher Zuständigkeit aufgehoben), das den Aspekt des Wuchers im Zusammenhang mit den Vereinbarungen beurteilt habe. Auch ein Recht zum Vertragsrücktritt gestand das Obergericht der Beklagten nicht zu. Die Tatsache, dass eine als Sicherheit für den Konkursverwalter für die Frist von 30 Monaten auf ein Sperrkonto einbezahlte Summe mit Pfand belegt worden sei, habe diesen zwar nicht zur Verweigerung der Freigabeerklärung bei Fristablauf berechtigt. Dem komme aber keine Bedeutung zu, da Gründe für eine Verweigerung vorgelegen hätten, zumal die Beklagte selbst ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Den Einwand der Verjährung verwarf das Obergericht im Wesentlichen gestützt auf die Annahme, der Insolvenzverwalter habe die Verjährung mit der von ihm angestrengten Klage vom 23. September 2008 im Sinne von § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gehemmt, auch wenn das Bundesgericht seine Prozessführungsbefugnis verneint hatte (zit. Urteil 4A_389/2011) und auf die Klage nicht einzutreten war (vgl. Sachverhalt A.b hiervor). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, sowohl den Beschluss vom 13. Dezember 2016 als auch das Urteil vom 28. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung, bekräftigt mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 und mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 superprovisorisch verlangt, gab das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 superprovisorisch und mit Verfügung vom 23. Januar 2020 definitiv statt, nachdem es ein Gesuch vom 10. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gutgeheissen hatte. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.1 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
2.  
Die ausländische Konkursmasse von B.B.________ behauptet, gestützt auf die zwei im Jahre 2001 geschlossenen Vereinbarungen eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin zu haben, welche heute ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 167 Abs. 3 IPRG). Das in St. Moritz gelegene Grundstück, um das es in den Vereinbarungen unter anderem ging, hat die Beschwerdeführerin verkauft. Nach der Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 über die Konkurseröffnung wurde in der Schweiz ein Hilfskonkurs eröffnet. Klage führt die schweizerische Hilfskonkursmasse. Insoweit sind nunmehr die Anforderungen nach IPRG für den Zugriff auf in der Schweiz gelegene Vermögensmassen gegeben. 
Die Beschwerdeführerin hat sowohl den Beschluss vom 13. Dezember 2016 als auch das Urteil vom 28. August 2019 angefochten. Sie leitet aus verschiedenen Gründen die Nichtigkeit der "Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung" vom 30. April 2001 beziehungsweise insbesondere der "zweiten Ergänzungsvereinbarung" vom 17. September 2001 ab. Obwohl sie bei Abschluss der Vereinbarungen keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, beruft sie sich auf die aArt. 166 ff. IPRG sowie auf Art. 271 StGB. Sie ist der Auffassung, die ausländische Konkursmasse hätte die Vereinbarungen, die ein in der Schweiz gelegenes Grundstück betreffen, nicht abschliessen dürfen (vgl. E. 2.1 - 2.5 hiernach). Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus dem Verstoss gegen das Bewilligungsgesetz (E. 2.6 hiernach), der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarungen (E. 4 hiernach) sowie der für ein in St. Moritz gelegenes Grundstück (in Bezug auf den Ort der Beurkundung) mangelhaften Beurkundung (vgl. E. 5 hiernach). Zudem beruft sie sich auf Verjährung (E. 3 hiernach). 
Die aArt. 166 ff. IPRG in der vor 1. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. hierzu Sachverhalt A.c hiervor) regelten im internationalen Verhältnis gewisse Aspekte der Behandlung ausländischer Konkurse in der Schweiz. Der Tragweite dieser Regelung kommt nicht nur Bedeutung zu für die Frage, ob Nichtigkeit anzunehmen ist, falls gegen diese Bestimmungen verstossen wurde. Sie ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob gegen Art. 271 StGB (nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen) verstossen wurde und ob sich aus einem allfälligen Verstoss die Nichtigkeit der Vereinbarungen ableiten lässt. Zudem misst die Beschwerdeführerin den aArt. 166 ff. IPRG auch in Bezug auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Verjährung mit der von ihm angestrengten Klage vom 23. September 2008 hemmen konnte, massgebende Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, vorab auf die Tragweite von aArt. 166 ff. IPRG in der damals geltenden Fassung einzugehen. Sämtliche nachfolgenden Aussagen betreffen die Gesetzeslage im Zeitraum vor der Revision der einschlägigen Bestimmungen im Jahre 2019, in der in Bezug auf die Behandlung ausländischer Konkurse wesentliche Änderungen vorgenommen wurden (vgl. zur Tragweite dieser Revision: RODRIGO RODRIGUEZ, Das revidierte internationale Konkursrecht des IPRG, in: Jusletter 14. Januar 2019; MARCO LEVANTE, Rechtshilfe und Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Konkursverfahren, in: ZZZ 2016, 38, S. 168 ff., 177). 
 
2.1. Gemäss dem in der Schweiz geltenden sogenannten "gelockerten" Territorialitätsprinzip sind die Wirkungen eines im Ausland eröffneten Konkurses im Inland wie folgt beschränkt:  
 
2.1.1. Vermindert sich bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland zufolge Konkurses die Verfügungsbefugnis, wird dies in der Schweiz zwar nach Massgabe von Art. 35 IPRG berücksichtigt. Ebenso wird in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Konkurs die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person mit Sitz im Ausland beeinträchtigt bzw. sich deren Organe verändern (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 237 f.; 137 III 570 E. 2 S. 572; vgl. auch BGE 135 III 666 E. 3.2.2 S. 668; Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.1). Ob allerdings eine ausländische Konkursmasse (bzw. der Konkursverwalter) auf Vermögen in der Schweiz greifen kann, beurteilt sich nach dem 11. Kapitel des IPRG. Erforderlich ist dafür namentlich, dass das ausländische Konkursdekret in der Schweiz vorgängig anerkannt wurde, wofür die Voraussetzungen von aArt. 166 Abs. 1 lit. a-c IPRG gelten (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238; 137 III 570 E. 2 S. 572).  
 
2.1.2. Wird das ausländische Konkursdekret anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts, vorausgesetzt, das IPRG ordnet nichts Abweichendes an (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Dabei handelt es sich nicht um die unmittelbare Erstreckung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Territorium, sondern um eine Form von Rechtshilfe zugunsten eines im Ausland durchgeführten Verfahrens (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238; 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44). Das Konkursamt eröffnet über das in der Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs (auch "Mini"-Konkurs, IPRG-Konkurs oder Anschlusskonkurs genannt). Dieser weist die Besonderheit auf, dass in den Kollokationsplan einzig pfandgesicherte Forderungen sowie privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz aufgenommen werden (aArt. 172 Abs. 1 IPRG). Verbleibt nach Befriedigung der vorgenannten Gläubiger ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung (oder den berechtigten ausländischen Gläubigern) zur Verfügung gestellt, allerdings erst, nachdem auch der ausländische Kollokationsplan in der Schweiz anerkannt wurde, was namentlich voraussetzt, dass dieser die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt (Art. 173 IPRG). Bei Nichtanerkennung des Kollokationsplans verbleibt der Überschuss gemäss Art. 174 Abs. 1 IPRG den bisher nicht berücksichtigten weiteren Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238; 137 III 570 E. 2 S. 573).  
 
2.1.3. Das in den aArt. 166 ff. IPRG vorgesehene System ist abschliessend (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238; 137 III 570 E. 2 S. 573). Der ausländische Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen (aArt. 166 Abs. 1 und aArt. 168 IPRG) und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz - gestützt auf aArt. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 ff. SchKG einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238 f.; 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44; 129 III 683 E. 5.3 S. 688). Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich nicht befugt, in der Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung einzugeben (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 239; 137 III 570 E. 2 S. 573; 135 III 40 E. 2.4 und 2.5; 134 III 366 E. 9). Grund für diese Beschränkung der Prozessführungsbefugnis ist, dass durch die genannten Handlungen das vom IPRG in den aArtikeln 166-175 konzipierte System (Generalexekution über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Konkursiten), das unter anderem eine Privilegierung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz bezweckt, umgangen würde (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 239; 137 III 570 E. 2 S. 574; 134 III 366 E. 9.2.4 S. 378).  
 
2.2. Aus der bislang zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass durch das 11. Kapitel des IPRG einer ausländischen Konkursverwaltung die Prozessführung vor schweizerischen Gerichten (abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Befugnissen)  generell untersagt werden sollte, so insbesondere auch dann, wenn keine Vermögenswerte in der Schweiz betroffen sind. Das Bundesgericht erwähnte immerhin in einem publizierten Entscheid, die ausschliessliche Befugnis des für den Anschlusskonkurs zuständigen schweizerischen Konkursamtes, die zur ausländischen Konkursmasse gehörenden Rechte auszuüben, sei gegeben,  soweit es um in der Schweiz gelegenes Vermögen gehe (BGE 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44 mit Hinweisen). Im Entscheid über die Hauptklage des Insolvenzverwalters gegen die Beschwerdeführerin führte das Bundesgericht sodann aus, dass die aArt. 166 ff. IPRG "nur greifen, wenn in der Schweiz gelegenes Vermögen zur Masse gezogen werden soll", andernfalls es am territorialen Bezug zur Schweiz fehle (BGE 137 III 631 E. 2.3.4 S. 635). Aus welchem Grund die Prozessführungsbefugnis der ausländischen Insolvenzverwaltung über diesen Fall hinaus beschränkt sein sollte, ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des 11. Kapitels des IPRG denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich: Nach der Botschaft des Bundesrats zum IPRG zielten die vorgeschlagenen Bestimmungen des internationalen Konkursrechts darauf ab, "für das in der Schweiz befindliche Vermögen eines Gemeinschuldners, über den im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, eine dem schweizerischen Recht angemessene Verteilung zu ermöglichen". Die vorgesehene Regelung beruhte folglich - weiter in den Worten des Bundesrats - "zur Hauptsache auf den Prinzipien der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets, der Realisierung der in der Schweiz gelegenen Aktiven und deren Auslieferung an die ausländische Konkursverwaltung" (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 287 Ziff. 134 und 449 f. Ziff. 210.2). Wie es sich mit der Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters ausserhalb der von Art. 166 ff. IPRG erfassten Konstellation allgemein verhält, liess das Bundesgericht offen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 236 E. 4.5 S. 241 f.).  
 
2.3. Mit den aArt. 166 ff. IPRG hat der Gesetzgeber kein System geschaffen, das alle Aspekte internationaler Konkurse umfassend regelt (vgl. ANDREA BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé [LDIP], 2011, N. 3 Einführung [introduction] zu den Art. 166 - 175 IPRG mit Hinweisen). Gewisse Auswirkungen ausländischer Konkurse, die nicht den Einbezug in der Schweiz gelegener Vermögenswerte in das ausländische Konkursverfahren betreffen, wie etwa der Verlust der Handlungsfähigkeit des Schuldners, können vielmehr berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob in der Schweiz um Anerkennung des Konkurses nachgesucht wird. Das 11. Kapitel des IPRG regelt in funktionaler Betrachtung rechtshilfeweise den Einbezug in der Schweiz gelegener Vermögenswerte in eine ausländische Zwangsverwertung und stellt dem ausländischen Insolvenzverwalter dafür als einzige Möglichkeit den Weg der Durchführung eines Hilfskonkurses durch die zuständigen schweizerischen Behörden zur Verfügung. Lediglich in diesem Rahmen kann dem ausländischen Insolvenzverwalter unter Umständen (über eine Abtretung nach Art. 260 SchKG, wenn im Hilfskonkurs keine anderen Gläubiger vorhanden sind [BGE 137 III 374 E. 3 S. 376 ff.], oder nach Art. 171 IPRG im Rahmen von Art. 285 ff. SchKG, wenn das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger auf eine Geltendmachung verzichtet haben [vgl. BGE 135 III 40 E.2.5.1 S. 44; 139 III 236 E. 4.2 S. 238 f. mit Hinweisen]), die Möglichkeit eröffnet werden, selbst Prozesse über in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zu führen. Ziel der aArt. 166 ff. IPRG ist es, für das in der Schweiz befindliche Vermögen eines Gemeinschuldners eine dem schweizerischen Recht angemessene Verteilung zu ermöglichen (BGE 139 III 236 E. 4.5 S. 242). Soweit es nicht um Vermögenswerte in der Schweiz geht, fehlt es an einem Objekt für den Hilfskonkurs (vgl. Art. 170 IPRG) und kann aus den aArt. 166 ff. IPRG direkt nichts abgeleitet werden.  
 
2.4. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 139 III 236 E. 4.6 und 5.2 festgehalten hat, sollten mit den Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarungen vom 30. April 2001 und 17. September 2001 die Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse gegen die Beschwerdeführerin im Sinne einer Gesamtlösung geregelt werden. Die Vereinbarungen betreffen inhaltlich die Anfechtungsansprüche der Konkursmasse gegen die Beschwerdeführerin nach deutschem Insolvenzrecht. Für die ins Auge gefasste Gesamtlösung fehlte es bei Abschluss der Vereinbarungen (als die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte) an einer Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, deren ausschliessliche Zuständigkeit sich auf in der Schweiz gelegenes Vermögen bezieht (vgl. LEVANTE, a.a.O., S. 171; BRACONI, a.a.O., N. 3 Einführung zu den Art. 166 - 175 IPRG; LORANDI, Handlungsspielraum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008 S. 560 ff., 562). Die Durchführung des Hilfskonkurses ist territorial begrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991 E. 2b; BERTI/MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 6 vor Art. 166-175 IPRG; URS BÜRGI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 170 IPRG; vgl. auch BRACONI, a.a.O., N. 3 zu Art. 170 IPRG). Bei Abschluss der strittigen Vereinbarungen bestand mithin nur in Bezug auf die von der Vereinbarung betroffenen in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte (wie namentlich das Grundstück in St. Moritz) die Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde.  
 
2.5. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter, indem er eine derartige Gesamtlösung abschloss, den Tatbestand von Art. 271 StGB erfüllen konnte und inwieweit dies oder eine Missachtung der Bestimmungen von aArt. 166 IPRG allgemein die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarungen nach sich zieht, kann mit Blick auf den von diesen Bestimmungen verfolgten Zweck indessen offenbleiben:  
 
2.5.1. Art. 271 StGB betrifft nicht bewilligte und teilweise nicht bewilligungsfähige Amtshandlungen fremder Amtsträger in der Schweiz, wie etwa Beweiserhebungen aller Art, Beschlagnahmen und Verhaftungen. Die Bestimmung stellt die Verletzung des von der Schweiz auf ihrem Staatsgebiet beanspruchten staatlichen Machtmonopols durch materiell amtliche Aktivitäten zu Gunsten eines andern Staates unter Strafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E.3; 6B_402/2008 vom 6. November 2008 E.2.3.2). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amtstätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV 128 E. 2b S. 130 mit Hinweisen; zit. Urteil 6B_804/2018 E. 3; Urteil 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 E. III.6b). Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann (BGE 114 IV 128 E. 2d S. 131; zit. Urteil 9X.1/1999 E. III.6b). Es geht um Handlungen, die ihrem Wesen nach in die Zuständigkeit eines schweizerischen Beamten oder einer schweizerischen Behörde gehören (MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 271 StGB mit Hinweis; vgl. BGE 114 IV 128 E. 2d S. 131; YOLANDA MC GOUGH, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Eine Analyse des Straftatbestands nach Art. 271 Strafgesetzbuch, 2018, S. 66 Rz. 153).  
 
2.5.2. Handlungen ausländischer Konkursverwaltungen in der Schweiz können nach der Lehre zwar, sofern die soeben genannten Voraussetzungen gegeben sind, durchaus vom Anwendungsbereich von Art. 271 StGB erfasst werden (vgl. zur Qualifikation der Handlungen ausländischer Konkursverwalter vor der Revision des IPRG: MC GOUGH, a.a.O., S. 124 ff. Rz. 325). In den anerkennungsfähigen Konkursen sieht das Gesetz (aArt. 166 Abs. 1, aArt.168 und Art. 171 Abs. 1 IPRG) aber selbst zum Teil eine Beteiligung der ausländischen Konkursverwaltung vor (vgl. E. 2.1.3 hiervor). An diese wird unter gewissen Voraussetzungen (aArt. 172 Abs. 1 und Art. 173 Abs. 1 und 2 IPRG) auch der Verwertungserlös ganz oder teilweise herausgegeben (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung besteht in diesem Rahmen über eine Abtretung nach Art. 260 SchKG für die ausländischen Konkursverwaltung gar die Möglichkeit, selbst einen Prozess zu führen (vgl. E. 2.3 hiervor), und es wird von der Lehre sogar in Erwägung gezogen, ob auch ohne Hilfskonkurs nach aArt. 166 ff. IPRG die Prozessführung vor schweizerischen Gerichten zulässig sein soll, wenn keine Vermögenswerte in der Schweiz betroffen sind (vgl. BGE 139 III 236 E. 4.5 S. 241 mit Hinweisen). Daraus lässt sich für den zu beurteilenden Fall allerdings insoweit nichts ableiten, als für die hier zu beurteilenden Vereinbarungen beziehungsweise deren Umsetzung ein Vermögenswert in der Schweiz betroffen war und nach den aArt. 166 ff. IPRG insoweit eine schweizerische Zuständigkeit bestand.  
 
2.5.3. Ob die getroffenen Vereinbarungen generell oder zumindest, falls sie einen direkten Zugriff des Insolvenzverwalters auf Vermögenswerte in der Schweiz in Umgehung der aArt. 166 ff. IPRG bezwecken, den Straftatbestand nach Art. 271 StGB erfüllen (zustimmend zum hier angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2016, der in Bezug auf den zur Debatte stehenden Vergleichsabschluss eine Strafbarkeit nach Art. 271 StGB verneint: HUSMANN, a.a.O., N. 17 am Ende zu Art. 271 StGB) oder direkt mit Blick auf aArt. 166 ff. IPRG nichtig sind, braucht hier indessen nicht abschliessend behandelt zu werden: Zwar spricht gerade die finale Betrachtungsweise des Bundesgerichts gegen die Zulässigkeit von Vereinbarungen, mit deren freiwilliger Erfüllung in der Schweiz gelegene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger in der Schweiz entzogen werden könnten. Dem kommt aber keine Bedeutung zu, da hier die schweizerische Hilfskonkursmasse im Rahmen von aArt. 166 ff. IPRG klagt, so dass diese Gefahr gebannt ist:  
 
2.5.3.1. Wird nachträglich der im Gesetz vorgesehene Weg der Rechtshilfe beschritten (hier durch die inzwischen erfolgte Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe betreffend die Konkurseröffnung und das Vorgehen innerhalb des Hilfskonkurses von aArt. 166 IPRG), können dadurch allfällige Unregelmässigkeiten, die mit Blick auf Art. 271 Abs. 1 StGB in den Handlungen vor Beschreiten des Rechtshilfewegs gesehen werden könnten, geheilt werden ("[...] ces irrégularités auraient de toute façon été réparées par le dépôt de la présente demande d'entraide" vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.190/1993 vom 17. Februar 1994 E. 4).  
 
2.5.3.2. Aber auch ganz unabhängig davon, ob im zu beurteilenden Fall von einer eigentlichen Heilung auszugehen ist, könnte mit Blick auf den Zweck sowohl von aArt. 166 ff. IPRG als auch von Art. 271 StGB eine allfällige Nichtigkeit nur die Übertragungsmodalitäten ausserhalb des Hilfskonkurses betreffen, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Vermögenswerten innerhalb desselben. Der Beschwerdeführerin zu erlauben, gegenüber der schweizerischen Hilfskonkursmasse die Leistung mit Blick auf eine allfällige Nichtigkeit zu verweigern, würde nicht dazu führen, eine dem schweizerischen Recht angemessene Verteilung der Vermögenswerte zu ermöglichen, sondern der Hilfskonkursmasse zu verteilende Vermögenswerte entziehen. Dies würde dem Zweck der aArt. 166 ff. IPRG offensichtlich widersprechen, die bei anerkannten ausländischen Konkursen eine Verwertung im Rahmen eines Hilfskonkurses gerade ermöglichen wollen. Es stellt aber einen klassischen Fall des Rechtsmissbrauchs dar, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495; 138 III 401 E. 2.2 S. 403 und E. 2.4.1 S. 405, 425 E. 5.2 S. 431; je mit Hinweisen). Dies wäre aber der Fall, wenn der Beschwerdeführerin gestattet würde, aus Normen (aArt. 166 ff. IPRG und Art. 271 StGB), die dem Schutz der Zuständigkeit der Hilfskonkursmasse dienen (die Beschwerdeführerin selbst führt in ihrer Beschwerdereplik aus, Art. 271 StGB schütze im Rahmen ausländischer Verfahren die Bestimmungen über Amts- und Rechtshilfe), etwas zu Ungunsten derselben abzuleiten. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerde geltend macht, sie verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich und es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen sich eine Partei auf die Nichtigkeit berufe. Das Gegenteil ist der Fall.  
 
2.6. Die gleichen Überlegungen sind auch anzustellen, soweit die Beschwerdeführerin anführt, die beiden getroffenen Vereinbarungen seien nach Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG bewilligungspflichtig gewesen, sich mit Blick auf eine allfällige Verletzung des Bewilligungsgesetzes auf Nichtigkeit (Art. 26 BewG) beruft und in der zweiten Ergänzungsvereinbarung einen Versuch zur Gesetzesumgehung sieht, weshalb die zweite Ergänzungsvereinbarung nach Art. 12 lit. c BewG nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.  
 
2.6.1. Das Bewilligungsgesetz bezweckt, die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Es soll sicherstellen, dass der Boden in erster Linie den Einwohnern der Schweiz vorbehalten bleibt und der Umfang des ausländischen Grundeigentums dauerhaft auf einem tragbaren Mass stabilisiert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_1069/2015 vom 3. November 2016 E. 3.1). Zur Sicherstellung dieses Ziels hat der Gesetzgeber den Erwerb eines Grundstückes im Sinne von Art. 655 ZGB durch Personen im Ausland einer Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 2 BewG).  
 
2.6.2. Als Erwerb eines Grundstückes gilt nicht nur der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück (Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG). Zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten werden unter anderem auch einer Veräusserung gleichkommende Tatbestände, welche dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG); massgebend ist demnach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGE 107 Ib 12 E. 4 S. 18; 106 Ib 11 E. 3a S. 14; zit. Urteil 2C_1069/2015 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.6.3. Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam. Sie werden nichtig, wenn der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt, die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat, der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat, oder die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat. Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten. Sie haben zur Folge, dass versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen, Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist und von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt wird (Art. 26 BewG). Die Bewilligung ist für das bewilligungspflichtige Rechtsgeschäft konstitutiv. Vor der Erteilung der Bewilligung befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand; es wird erst und nur mit der Erteilung der Bewilligung definitiv verbindlich (Art. 26 BewG; BGE 105 II 308 E. 3 S. 312 f.; zit. Urteil 2C_1069/2015 E. 3.2)  
 
2.6.4. Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts oder mangels eines solchen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen (Art. 17 Abs. 1 BewG). Mit der Bewilligungsverfügung stellt die Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG) entweder fest, dass das ihr unterbreitete Rechtsgeschäft in Einklang mit dem BewG steht, oder wegen eines Verstosses dagegen nichtig (Art. 26 BewG in Verbindung mit Art. 20 OR) ist (zit. Urteil 2C_1069/2015 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
2.6.5. Nach Art. 12 lit. c BewG wird die Bewilligung "auf jeden Fall" verweigert, wenn der Erwerber versucht hat, das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu umgehen. Als Gesetzesumgehung hat jedes Rechtsgeschäft zu gelten, das einer nicht im Besitze einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen sucht. Unter den Begriff der Umgehung fällt ein Handeln, das darauf abzielt, Rechte an schweizerischem Boden zu erwerben, obwohl dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Ein widerrechtliches Handeln verwirklicht allein den Tatbestand von Art. 12 lit. c BewG noch nicht; es ist vielmehr erforderlich, dass der Ausländer (juristischer oder wirtschaftlicher) Eigentümer einer Liegenschaft wird, obschon dafür nie eine Bewilligung erteilt wurde, oder dass die Bewilligung durch Vorgabe von Gründen erwirkt wurde, die zwar einen Erwerb gestatten, aber im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 114 Ib 11 E. 3a S. 15; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1070/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 3.3). Ob eine Bewilligungspflicht besteht, entscheidet sich mit Blick auf den Käufer. Eine Bewilligungspflicht besteht auch, wenn Personen, die das Grundstück selbst an sich ohne Bewilligung erwerben könnten, ein Grundstück für Personen im Ausland kaufen (zit. Urteil 2C_1070/2016 E. 3.2).  
 
2.6.6. Beim Verkauf einer Liegenschaft in der Schweiz, um den Erlös einer deutschen Konkursmasse zuzuführen, interessiert unter dem Gesichtspunkt des Bewilligungsgesetzes die Person des Käufers (weshalb eine Übertragung gemäss der ursprünglichen Vereinbarung wohl bewilligungspflichtig gewesen wäre). Ob in den Bestimmungen der zweiten Ergänzungsvereinbarung, dem Insolvenzverwalter eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht einzuräumen und zukünftige Verkaufserlöse an ihn abzutreten, eine Umgehung des Bewilligungsgesetzes zu sehen ist, spielt insoweit keine Rolle, als der Schwiegervater C.B.________ die zugunsten von Insolvenzverwalter D.________ abgegebene Verkaufsvollmacht sowie seine Abtretungserklärung rund ein Jahr später widerrief. Der tatsächlich erfolgte Verkauf, um dessen Erlös es hier geht, erfolgte entgegen der getroffenen Vereinbarung. Geht es darum, eine Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern, ist primär der tatsächlich getätigte Verkauf entscheidend, nicht der in der ersten Vereinbarung geplante Verkauf an den ausländischen Insolvenzverwalter, den die Parteien in der zweiten Vereinbarung zugunsten einer Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters zum Verkauf und einer Abtretung des Verkaufserlöses an den Insolvenzverwalter aufgegeben haben, und auch nicht der gemäss der zweiten Vereinbarung geplante Verkauf durch den Insolvenzverwalter, der nie stattgefunden hat.  
 
2.6.7. Aus der Nichtbeachtung unwirksamer oder nichtiger Rechtsgeschäfte kann allerdings grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden - Nichtigkeit oder Unwirksamkeit implizieren, dass sich die Parteien nicht an die getroffene Vereinbarung zu halten haben. In diesem Zusammenhang fällt aber ins Gewicht, dass das Grundziel der Vereinbarung, auf die sich der geltend gemachte Anspruch stützt, nicht etwa in Grundstückspekulation besteht, sondern in der Sicherung des Verwertungserlöses für die Konkursgläubiger. Dieses Ziel ist bewilligungsrechtlich unproblematisch, soweit nicht schweizerischer Grund und Boden, sondern lediglich Vermögen nach Deutschland übertragen werden soll. Wenn die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit aus dem Bewilligungsgesetz ableitet, obwohl es keine Überfremdung des einheimischen Bodens mehr zu verhindern gilt, erfolgt auch dies zweckwidrig und damit missbräuchlich. Eine allfällige Nichtigkeit würde nur das Umgehungsgeschäft betreffen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin allenfalls berechtigt war, selbst einen Verkauf vorzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass sie den daraus schliesslich erzielten Erlös nicht weiterleiten muss, wie dies mit der Klage verlangt wird. Auch hier misst die Beschwerdeführerin einer allfälligen Nichtigkeit eine Tragweite zu, die ihr mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht zukommt.  
 
2.6.8. Ohnehin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, in der Vereinbarung sei kein Umgehungsgeschäft zu sehen. Auf den ersten Blick mag dies anders erscheinen, zumal die Vereinbarung an die Stelle der ursprünglich vorgesehenen Eigentumsübertragung getreten ist und wirtschaftlich aus Sicht des Insolvenzverwalters mit beiden Vereinbarungen derselbe Zweck erreicht werden sollte. Dieser Zweck liegt indessen nicht primär darin, dem Insolvenzverwalter vorübergehend Eigentümerrechte am Grundstück einzuräumen, wie dies in der ersten Vereinbarung vorgesehen war, sondern darin, die Nachachtung der getroffenen Vereinbarung zu sichern und eine für die Konkursgläubiger möglichst vorteilhafte Realisierung zu gewährleisten. Beide Ziele sind bewilligungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerdeführerin selbst fasst in der Beschwerdereplik die Ausführungen der Vorinstanz zum verfolgten Zweck wie folgt zusammen: "damit sich der Insolvenzverwalter den Gegenwert des Grundstücks verschaffen konnte, ohne zuvor bewilligungspflichtig Grundeigentum für den Weiterverkauf erwerben zu müssen". Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin an anderer Stelle ging es mithin gerade nicht darum, faktisch das Eigentum an der Liegenschaft auf den Insolvenzverwalter zu übertragen. Wenngleich mit der getroffenen Vereinbarung ganz wesentliche Eigentümerrechte auf den Insolvenzverwalter übergehen sollten, die je nach Gesamtzusammenhang auf ein Umgehungsgeschäft schliessen lassen können (namentlich soweit dem Berechtigten auch ein Nutzungsrecht an der Sache zusteht oder soweit mit dem Geschäft eine unzulässige Spekulation eines Investors im Ausland an Schweizer Boden ermöglicht werden soll), ist eine derartige Qualifikation nicht gerechtfertigt, wenn diese Rechte (nicht aber das Eigentum selbst) an einen Insolvenzverwalter übertragen werden, dessen Aufgabe in der Versilberung des vorhandenen Vermögens liegt und der beim angestrebten Verkauf im Rahmen der Versilberung die Vorgaben des Bewilligungsgesetzes zu beachten hat. Dessen Zweck ist es nicht, einer ausländischen Konkursmasse Vermögenssubstrat zu entziehen. Vielmehr werden in Art. 19 BewG die Modalitäten einer Zwangsversteigerung geregelt, damit sichergestellt ist, dass die Ziele des Bewilligungsgesetzes mit Blick auf den Erwerber gewahrt bleiben. Es sind die aArt. 166 ff. IPRG, die dem ausländischen Insolvenzverwalter den direkten Zugriff auf schweizerische Vermögenswerte verwehren. Dem kommt aber für eine Klage der Hilfskonkursmasse keine Bedeutung zu, weil aArt. 166 ff. IPRG einem Zugriff auf das Vermögen in diesem Rahmen nicht entgegenstehen (vgl. E. 2.5.3.2 hiervor). Und selbst wenn man davon ausgehen wollte, das Bewilligungsgesetz bezwecke auch den Schutz der Hilfskonkursmasse, würde das für die aArt. 166 ff. IPRG Gesagte gelten und erfolgte die Anrufung des BewG auch unter diesem Gesichtspunkt missbräuchlich.  
 
2.6.9. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, in Bezug auf das BewG sei eine objektive Betrachtungsweise massgebend und komme es nicht auf eine Umgehungsabsicht an, ist nicht stichhaltig. Objektiv betrachtet ist wie bereits dargelegt bewilligungsrechtlich die Person entscheidend, welche die Liegenschaft erwirbt (vgl. für die Situation der Zwangsvollstreckung Art. 19 BewG) und nicht die Nationalität oder der Wohnort des Insolvenzverwalters, der den Verkauf einfädelt und den Erlös unter die Gläubiger verteilt. Die Vereinbarung respektiert nicht nur den Wortlaut der Bestimmungen, sondern ist auch mit Blick auf deren Sinn in der von der Beschwerdeführerin selbst geforderten Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. In der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass es um eine blosse Versilberung in einem Insolvenzverfahren und nicht etwa um Spekulationszwecke geht. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gesetzesumgehung (BGE 104 II 204 E. b S. 206), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdereplik selbst bezieht, sind demnach nicht gegeben.  
 
3.  
Von der Tragweite der aArt. 166 ff. IPRG wird auch die Frage der Verjährung beeinflusst. 
 
3.1. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Frage der Hemmung der Verjährung beurteile sich nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Beschwerdeführerin zitiert in der Beschwerde aus einem von ihr selbst eingereichten Gutachten, wonach diese Bestimmung auch für eine Klage im Ausland gilt, soweit diese wie hier anerkennungsfähig ist. Allerdings muss die Klage im Ausland einer Klage im Inland gleichwertig sein. Diese Voraussetzung ist gemäss der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Zwar anerkennt sie, dass eine Klageerhebung in Deutschland bei blossen Mängeln der Zuständigkeit, der Vereinbarung eines Schiedsgerichts oder der Wahl des falschen Rechtswegs die Verjährung effektiv hemmt. Sie beanstandet aber die Ansicht der Vorinstanz, die Klage vom 23. September 2008 nähere sich systematisch - auch wenn dafür der Begriff Prozessführungsbefugnis verwendet werde - eher Mängeln bei der Zuständigkeit, bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts und bei der Wahl des falschen Rechtswegs etc., so dass eine Hemmung der Verjährung anzunehmen sei. Diese Auffassung basiert nach Ansicht der Beschwerdeführerin einerseits auf einer falschen Anwendung der aArt. 166 ff. IPRG und andererseits auf einer willkürlichen Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.  
 
3.1.1. Die Rüge, das massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, ist im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier kann ausschliesslich gerügt werden, die Anwendung des ausländischen Rechts sei willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV. Zu Unrecht geht die Beschwerdegegnerin davon aus, das Bundesgericht könne die gesamte Frage der Verjährungsunterbrechung nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüfen: Während das Bundesgericht die Tragweite der aArt. 166 ff. IPRG frei prüfen kann, prüft es die Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf Willkür. Auf Willkür überprüft das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Anforderungen, die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB an eine ausländische Klage zu stellen sind, damit sie einer deutschen gleichgestellt wird und ihr verjährungshemmende Wirkung zukommt, frei dagegen, welche Wirkungen die Klage des Insolvenzverwalters nach schweizerischem Recht zeitigt.  
 
3.1.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 mit Hinweisen). Dies missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Sie bezeichnet den angefochtenen Entscheid zwar als willkürlich, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass das zu entscheidende Problem in Deutschland bereits beurteilt worden wäre und die Vorinstanz eine klare, eindeutige Rechtsprechung missachtet hätte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe dem Insolvenzverwalter sowohl die Aktivlegitimation als auch die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die richtige Person, um die Klage einzuleiten, sei der Schweizer Konkursverwalter handelnd für die Schweizer Hilfskonkursmasse. Mangels Erstreckung seiner Befugnisse über die Schweizer Grenze habe der Insolvenzverwalter in der Schweiz keinerlei Befugnisse, für die ausländische Insolvenzmasse eine Klage anzuheben. Die Klage vom 23. September 2008 sei gemäss den aArt. 166 ff. IPRG unzulässig gewesen und gleichzeitig durch die falsche Person erhoben worden. Bei Klageerhebung habe dem Insolvenzverwalter die gesetzliche Ermächtigung zur Klageerhebung beziehungsweise zur prozessualen Anspruchsdurchsetzung gefehlt, wie sie eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraussetze. Der Grund, dass Mängel bei der Zuständigkeit, bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts und bei der Wahl des falschen Rechtswegs eine Hemmung der Verjährung nicht hinderten, liege darin, dass in diesen Fällen dem Kläger das Recht zukomme, den Anspruch durch Klage geltend zu machen, d.h. es klage in diesen Fällen immer der Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weshalb die Mängel nicht schadeten. Sie beträfen nicht die Voraussetzung der Berechtigung. Dies sei bei der Klage vom 23. September 2008 anders. Die Vorinstanz vergleiche Situationen, die nicht vergleichbar seien und verfalle damit in Willkür. Eine Person, der das Recht fehle, die fragliche Klage zu erheben, sei kein Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Rechtslage sei insoweit in der Schweiz und in Deutschland gleich: Bezüglich zur Masse gehörender Forderungen verfügten in Deutschland allein der Insolvenzverwalter und in der Schweiz allein der Konkursverwalter über das Recht, verjährungsunterbrechende Handlungen vorzunehmen. Zu den in der Berufung gemachten Ausführungen zur Berechtigung habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert. In diesem Punkt sieht die Beschwerdeführerin auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).  
Der angefochtene Entscheid erlaubte es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, dass nach Ansicht der Vorinstanz im konkreten Fall die vor der Konkursanerkennung durch den Insolvenzverwalter eingereichte Klage analog zu Mängeln bei der Zuständigkeit, bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts oder bei der Wahl des falschen Rechtswegs zu behandeln ist, die auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst einer Hemmung der Verjährung nicht entgegenstehen. Zur sachgerechten Anfechtung genügte es aufzuzeigen, weshalb sich die konkrete Situation in massgebenden Punkten unterscheidet und eine analoge Behandlung zu den genannten Mängeln sich keinesfalls rechtfertigt, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde versucht. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin geht mit Blick auf aArt. 166 ff. IPRG davon aus, dem Insolvenzverwalter fehle die Berechtigung, die geltend gemachten Ansprüche einzuklagen. Dies trifft insofern zu, als nach BGE 137 III 631 die Klage ausserhalb eines Hilfskonkurses in der Tat nicht zulässig ist. Dennoch ist die Annahme der Beschwerdeführerin genau besehen unpräzis:  
 
3.4.1. Das Bundesgericht hat die mit Klage vom 23. September 2008 geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer finalen Betrachtungsweise den Bestimmungen nach aArt. 166 ff. IPRG unterstellt. Ausschlaggebend war, dass mit der getroffenen Vereinbarung die Verwertung von Schuldnervermögen bezweckt worden sei, und nicht, in welche Form die betreffende Verwertungshandlung gekleidet war. Dass der Insolvenzverwalter einen privatrechtlichen Vergleich abgeschlossen habe, ändere somit nichts in Bezug auf die Anerkennungsbedürftigkeit des Konkursdekrets mit Blick auf die Liegenschaft in St. Moritz. Da der Insolvenzverwalter nicht um eine Anerkennung nachgesucht habe, sei er nicht befugt, in der Schweiz einen Prozess zu führen, mit dem er Rechte verfolge, die er aus den zur Verwertung eines Anfechtungsanspruchs abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend das in der Schweiz liegende Grundstück ableite (BGE 137 III 631 E. 2.5 S. 636). Da es sich indessen bei den getroffenen Vereinbarungen um eine Gesamtlösung handelte, sind von ihnen nicht nur Vermögenswerte in der Schweiz betroffen. Nur diesbezüglich greifen aber aufgrund der finalen Betrachtungsweise die Sondervorschriften von aArt. 166 ff. IPRG. Die Klage des Insolvenzverwalters ist unzulässig, weil damit im Zusammenhang mit insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen ein Vermögenswert in der Schweiz erhältlich gemacht werden soll, was nur im Rahmen eines Hilfskonkurses möglich ist.  
 
3.4.2. Klassischer Gegenstand eines Hilfskonkurses bilden Vermögenswerte des Gemeinschuldners in der Schweiz, einschliesslich in der Schweiz belegener Forderungen (BGE 134 III 366 E. 9.2.4 S. 378). Gemäss den Bestimmungen von aArt. 166 ff. IPRG kann erst mit der Anerkennung des ausländisches Konkurses in der Schweiz ein Hilfskonkurs durchgeführt werden, und nur vom Konkursbeschlag dieses Hilfskonkurses können in der Schweiz belegene Forderungen erfasst werden. Eine Möglichkeit, Vermögenswerte in der Schweiz ohne Anerkennung dem Konkursbeschlag zu unterstellen, bestand nach aArt. 166 ff. IPRG nicht (vgl. BGE 134 III 366 E. 9.2.4 S. 378: La mise sous main de justice des avoirs du failli se trouvant en Suisse requiert selon l'art. 166 LDIP [i.e. aArt. 166 IPRG], la reconnaissance en Suisse du jugement de faillite étranger). Der ausländische Konkursbeschlag wird für Vermögenswerte in der Schweiz weder als solcher anerkannt, noch nach der Anerkennung auf die Schweiz erstreckt (BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238; BGE 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44). Vielmehr greifen die Folgen des schweizerischen Hilfskonkurses. Damit stellt sich die Frage nach der Berechtigung an den in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten bei anerkennungsfähigen ausländischen Konkursen, solange noch nicht um Anerkennung nachgesucht wurde (vgl. zu dieser Problematik in Bezug auf einen laufenden Prozess: zit. Urteil 2C_303/2010 E. 2.5).  
 
3.4.3. Hier braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Die Vereinbarungen wurden zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführerin getroffen. Über diese Vereinbarungen war unabhängig von einer Anerkennung des Konkursdekrets der Insolvenzverwalter verfügungsberechtigt, was sich auch dadurch manifestiert hat, dass er die ursprüngliche Vereinbarung abändern konnte (auch wenn der Insolvenzverwalter generell mit Wirkung für den Gemeinschuldner handelte, der Träger des Vermögens bleibt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, könnte dies auf die zu beurteilende Situation nicht übertragen werden, da eine Vereinbarung über Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse den Konkurs voraussetzt und damit die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters). Einzig die Durchsetzung der Vereinbarung in Bezug auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte erfordert eine Anerkennung des Konkursdekrets in der Schweiz. Die Berechtigung an der Forderung als solcher leitet sich mithin nicht erst aus dem Hilfskonkurs ab. Insoweit kommt dem Datum der Anerkennung des Konkurses keine Bedeutung zu. Nicht die Berechtigung als solche, sondern die Möglichkeit, gestützt auf einen ausländischen Konkurs auf Vermögenswerte in der Schweiz (auch in der Schweiz gelegene Forderungen; vgl. Art. 167 Abs. 3 IPRG) zu greifen, hängt von der Anerkennung des Konkursdekrets ab.  
 
3.5. Das von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Gutachten, das sie in der Beschwerde zitiert, erwähnt ein Urteil des BGH vom 23. März 1999, wonach Berechtigter sei, wem die materiellrechtliche Befugnis zur Verfügung über den Gegenstand zustehe. Diese materiellrechtliche Befugnis liegt aber in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch beim Insolvenzverwalter. Die Beschwerdeführerin selbst teilt eine in der Literatur geäusserte Auffassung, wonach das Verfahren nach aArt. 166 IPRG als ausschliesslicher Weg des Zugriffs einer ausländischen Masse auf inländische Massebestandteile verstanden werden könne. Es ist demnach nicht so, dass dem ausländischen Insolvenzverwalter der Zugriff auf in der Schweiz gelegenes Vermögen generell verwehrt wird. Der Zugriff wird aber davon abhängig gemacht, dass ein gewisses Verfahren eingehalten wird. Die Unzulässigkeit einer Klageerhebung gründet im zu beurteilenden Fall nicht in der fehlenden materiellen Berechtigung, sondern in der Nichtbeachtung des in den aArt. 166 ff. IPRG vorgeschriebenen Weges zur Erlangung des Vermögenswerts.  
 
3.5.1. Mit Blick darauf steht die Klagebefugnis auf Vermögenswerte in der Schweiz formell zwar einzig der Schweizer Hilfskonkursmasse zu, Aufgrund der Ausgestaltung des SchKG beinhaltet dies aber nicht die Befugnis, letztlich darüber zu entscheiden, ob eine Klage angestrengt wird oder nicht. Sobald der ausländische Insolvenzverwalter einen Hilfskonkurs beantragt hat und das ausländische Konkursdekret anerkannt wurde, besteht für die Hilfskonkursverwaltung die Möglichkeit, die Forderung für die Hilfskonkursmasse einzuklagen. Verzichtet sie (nach Konsultation der kollozierten Gläubiger) darauf, kann ein kollozierter Gläubiger verlangen, dass die Forderung nach Art. 260 SchKG an ihn abgetreten wird, womit er gehalten ist, die Forderung einzutreiben.  
 
3.5.2. Verzichten sowohl die Konkursverwaltung als auch die kollozierten Gläubiger auf eine Durchsetzung des Anspruchs, kann der ausländische Vermögensverwalter selbst verlangen, dass ihm nach Art. 260 SchKG die Möglichkeit eröffnet wird, die Klage einzureichen (vgl. BGE 137 III 374 E. 3 S. 376 ff.; vgl. E. 2.3 hiervor). Im zitierten BGE 137 III 374 hatte das Bundesgericht zwar einen Fall zu behandeln, in dem im Partikularkonkurs überhaupt keine kollozierten Gläubiger vorhanden waren. Angesichts der Tatsache, dass auch in derartigen Fällen das Konkursamt in der Abtretungsverfügung die Ablieferung des Prozessgewinnes zur Verteilung gemäss Art. 173 und 174 IPRG verlangt (BGE 137 III 374 E. 3 S. 379), besteht aber kein Anlass, diesen Fall anders zu beurteilen, als wenn das Konkursamt und sämtliche kollozierten Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet haben, analog zum Regime für die Ansprüche nach Art. 285 SchKG (Art. 171 IPRG; vgl. E. 2.1.3 hiervor; BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 238 f.; 135 III 40 E.2.5.1 S. 44). Einerseits liegt dies auch im Interesse sowohl der kollozierten als auch der nicht kollozierten Gläubiger, und anderseits besteht bei dieser Form der Abtretung nach Art. 260 SchKG keine Gefahr, dass das vom IPRG in den aArt. 166-175 konzipierte System umgangen wird, so dass der Grund für eine Beschränkung der Prozessführungsbefugnis (vgl. BGE 139 III 236 E. 4.2 S. 239 mit Hinweisen) entfällt. Mit Einleitung des Hilfskonkurses hat der ausländische Vermögensverwalter es also letztlich in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Forderung eingetrieben wird - entweder durch die Hilfskonkursverwaltung oder durch einen kollozierten Gläubiger oder ihn selbst in Rahmen von Art. 260 SchKG. In Bezug auf die Pflicht der Schuldnerin zur Zahlung ändert sich dadurch nichts Wesentliches. Wenn der Insolvenzverwalter eine Durchsetzung der Forderung erreichen will und das ausländische Konkursdekret anerkennungsfähig ist, kann die Schuldnerin nicht darauf hoffen, der nach den aArt. 166 ff. IPRG zur Klage Berechtigte werde von einer Einziehung der Forderung absehen.  
 
3.6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz eine Hemmung der Verjährung annimmt, selbst wenn man davon ausgeht, das deutsche Recht lasse die blosse materielle Berechtigung nicht genügen, sofern diese die Prozessführungsbefugnis nicht einschliesse (dies stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Literaturstellen in Abrede, so dass allenfalls auch eine abweichende Auffassung denkbar wäre, was unterstreicht, dass das Ergebnis nicht geradezu willkürlich ist).  
Im zu beurteilenden Fall war der Insolvenzverwalter, der die Vereinbarungen abgeschlossen hatte, jedenfalls bereits vor Einleitung des Hilfskonkurses materiell aus diesen berechtigt. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Klage vor Anerkennung des Konkurses angehoben wurde. Mit Einleitung des Hilfskonkurses eröffnet das schweizerische IPRG dem ausländischen Insolvenzverwalter einen Weg, um für die Durchsetzung des Anspruchs besorgt zu sein. Insoweit besteht in der Tat eine Analogie zu Mängeln bei der Zuständigkeit, bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts und bei der Wahl des falschen Rechtswegs. In all diesen Fällen hat es der die mit Mängeln behaftete Klage Einreichende in der Hand, durch Einreichung der Klage auf dem richtigen Rechtsweg oder beim zuständigen Gericht für die Durchsetzung des Anspruchs besorgt zu sein, im Gegensatz zu einem nicht zur Prozessführung Berechtigten, sofern ein anderer darüber zu entscheiden hat, ob die Forderung überhaupt durchgesetzt wird. Die besondere Form der Durchsetzung im Rahmen des schweizerischen Hilfskonkurses erfolgt mit Blick auf die Verteilung des Erlöses und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verpflichtung der Schuldnerin und die Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung eingetrieben wird. Da es vom Zweck der Verjährungshemmung naheliegend ist, genügen zu lassen, dass der Schuldner auch aus der an sich mangelhaften Klage erkennt, dass er mit einer Durchsetzung der Forderung zu rechnen hat, weil die Klage von einer Person ausgeht, die (wenn auch ausschliesslich im Rahmen des Hilfskonkurses) dafür sorgen kann, dass die Forderung tatsächlich eingefordert und durchgesetzt wird, und weil der Entscheid darüber, ob die Forderung durchgesetzt werden sollte, auch aus Sicht des schweizerischen Rechts bereits vor Anerkennung des Konkurses bei dem ausländischen Insolvenzverwalter lag, erscheint es nicht offensichtlich unhaltbar, die vom Insolvenzverwalter eingeleitete Klage als ausreichend im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, obwohl nach schweizerischem Recht für Vermögenswerte in der Schweiz die Prozessführungsbefugnis fehlte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass diese Auslegung angesichts der deutschen Rechtsprechung offensichtlich unhaltbar wäre. Ob sämtliche Begründungselemente, welche die Vorinstanz zu diesem Ergebnis führten, zutreffen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten. Ebenso kann offenbleiben, ob mit Blick auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung und die aus deutscher Sicht angenommene Universalität des Konkurses Klagen des Insolvenzverwalters im Ausland, wenn er nach deutschem Recht prozessführungsbefugt wäre, unabhängig von der Zulässigkeit der Klage verjährungshemmende Wirkung zukommt, was die Beschwerdegegnerin aus der deutschen Rechtsprechung abzuleiten scheint. 
 
4.  
Die Vorinstanz erachtete wie dargelegt sowohl den Einwand des Wuchers als auch der Sittenwidrigkeit für unbegründet. Zumindest in Bezug auf die Sittenwidrigkeit hält die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil für bundesrechtswidrig. Sie rügt namentlich eine Verletzung der Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO. Sie habe im Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) geltend gemacht, gemäss der Rechtsprechung des BGH zur Frage des auffälligen Missverhältnisses komme es darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt und in welchem Mass sie zur Bereinigung der Situation von ihrer Position nachgegeben hätten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits vor erster Instanz dargelegt, der Vermögensverwalter habe die Situation ihr gegenüber absichtlich so falsch dargestellt, dass ihr gesamtes Vermögen verloren sei, obwohl er als professioneller Vermögensverwalter die wahre Rechtslage habe kennen müssen. Er habe gewusst, dass keine "weiteren Ansprüche" bestünden. Die Beschwerdeführerin habe im Einzelnen dargelegt, dass die Ansprüche maximal DM 72'962'416.-- betragen hätten, wie der Insolvenzverwalter gewusst haben müsse, weil von einer professionellen Insolvenzverwaltung anzunehmen sei, dass sie die Sach- und Rechtslage objektiv richtig einschätze und auch subjektiv davon ausgehe. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, vor Bezirksgericht substanziierte Bestreitungen vorzutragen und diese zu beweisen. Sie hätte substanziiert darlegen müssen, wie der Insolvenzverwalter die Sach- und Rechtslage aus welchen Gründen effektiv eingeschätzt habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verweis auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe genügen lassen. Dies würde darauf hinauslaufen, dass sich die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus dem Urteil des Landgerichts hätte zusammensuchen und dann darauf im Einzelnen eingehen müssen. Dadurch verkehre die Vorinstanz Art. 55 Abs. 1 ZPO in sein Gegenteil. 
 
4.1. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (zit. Urteil 4A_605/2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_605/2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).  
 
4.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3 S. 524; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2 S. 524; 117 II 113 E. 2 S. 114; zit. Urteil 4A_106/2020 E. 2.3.2).  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen.  
 
4.3.1. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3; 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; 4A_195/2014 und 197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3, nicht publ. in BGE 140 III 602). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. zit. Urteile 4A_281/2017 E. 5; 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.2.1).  
 
4.3.2. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (zit. Urteil 4A_281/2017 E. 5 und zum Ganzen zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.2.2).  
 
4.4. Die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung oder einer Bestreitung sind nie Selbstzweck. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient einerseits der Eingrenzung des Beweisthemas (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 182 und 191 zu Art. 8 ZGB), da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 210 Rz. 1277), und schafft andererseits die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung (vgl. WALTER, a.a.O., N. 202 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 208 Rz. 1264 und S. 211 f. Rz. 1281; zit. Urteil 4A_106/2020 E. 2.3.2). In Bezug auf Bauabrechnungen wird beispielsweise verlangt, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 S. 114). Zumindest muss aus der Bestreitung hervorgehen, unter welchem Gesichtspunkt die einzelnen Positionen beanstandet werden (zit. Urteil 4A_443/2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit Geschehnisse Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden, dürfen zwar unter diesem Gesichtspunkt schlichtes Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen unter Umständen als nicht ausreichend erachtet werden (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54 und E. 4.3 S. 55; zit. Urteil 4A_443/2017 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.2). Auch dies gilt indessen nur insoweit, als die behauptungsbelastete Partei für den Nachweis ihrer Behauptung auf derartige Angaben angewiesen ist, da sie aus eigener Kenntnis nichts darlegen kann (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54 und E. 4.3 S. 55; zit. Urteil 4A_106/2020 E. 2.3.5).  
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Es war ihr offensichtlich möglich, detailliert darzulegen, weshalb von ihr maximal die von ihr genannte Summe verlangt werden konnte und weshalb dies dem Insolvenzverwalter bekannt sein musste. Inwiefern sie für den Nachweis dieser Behauptung in einem Beweisverfahren auf nähere Angaben darüber, wie der Insolvenzverwalter die Sach- und Rechtslage aus welchen Gründen effektiv eingeschätzt habe, angewiesen sein sollte, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen sein sollte, ihre Bestreitung zu substanziieren. Bereits insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Sollte tatsächlich eine unsubstanziierte Bestreitung erfolgt sein, müsste der Beweis bereits als erbracht angesehen werden, wenn der Beschwerdeführerin der Nachweis gelänge, dass nur der von ihr genannte Betrag von ihr hätte erhältlich gemacht werden können und dass dies für jeden professionellen Insolvenzverwalter ohne weiteres offensichtlich sein musste. Mangels substanziierter Bestreitung wäre nicht weiter zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter subjektiv allenfalls dennoch von einem anderen Betrag ausgegangen war. 
 
4.5. Auch was die Zulässigkeit des Verweises auf das Urteil des Landgerichts anbelangt ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Nach den Feststellungen in den angefochtenen Entscheiden ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vertretene These der Unsittlichkeit bereits vor dem Landgericht vorgebracht hatte und damit gescheitert ist. Wenn die Beschwerdegegnerin auf dieses (der Beschwerdeführerin bekannte) Urteil verweist, dann ist selbsterklärend, dass sie die Behauptung aus den vom Landgericht angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestreitet und sich der Verweis auf diejenigen Erwägungen des Urteils bezieht, in denen die Frage der Unsittlichkeit behandelt wird. Inwieweit dies nicht ausreichend sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Sie müsste konkret aufzeigen, weshalb ihr der Verweis nicht erlaubte, ohne unzumutbaren Aufwand zu erkennen, welche ihrer Behauptungen sie zu beweisen hatte. Damit kommt auch der Frage, ob in den weiteren Ausführungen, auf welche die Vorinstanz verweist, eine hinreichende Bestreitung zu erkennen ist, keine massgebende Bedeutung zu.  
 
4.6. Nicht hinreichend begründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin einerseits die Feststellung beanstandet, sie habe nicht dargelegt, weshalb die geltend gemachten Anfechtungs- und weiteren Ansprüche nicht bestehen sollten und keine Beweismittel dafür angeboten, und anderseits die Feststellung, sie habe auch in der Berufung nicht geltend gemacht, das Bezirksgericht habe eine verlangte Beweisabnahme nicht durchgeführt.  
 
4.6.1. Zur Begründung ihrer Rüge vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin zwar auf die Aktenstellen, an denen sie entsprechende Ausführungen gemacht haben will. Diese Aktenhinweise sind notwendig, aber nicht hinreichend. Zusätzlich zum Aktenhinweis (und, soweit sich dies nicht aus dem Hinweis selbst ergibt, dem Nachweis, dass das Vorbringen prozesskonform erfolgte) ist kurz zusammenzufassen, was im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde. Als eigentliche Begründung der Rüge ist sodann anzugeben, weshalb der angefochtene Entscheid angesichts des Vorbringens Recht verletzt (Urteile des Bundesgerichts 4A_11/2020 vom 18. August 2020 E. 2.3.2; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.2). Die Begründungsanforderungen nach Art 42 Abs. 2 BGG sollen zu einer effizienten Justiz beitragen (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 1.4; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4294 Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 E-BGG). Hinreichend sind die Vorbringen, wenn das Bundesgericht bereits gestützt auf die Beschwerdebegründung abschätzen kann, ob das, was die beschwerdeführende Partei im kantonalen Verfahren vorgebracht haben will, in prozessualer Hinsicht überhaupt berücksichtigt werden kann und prozessrelevant ist, so dass es nur zu überprüfen hat, ob die Akten tatsächlich den behaupteten Inhalt aufweisen, wenn dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Wäre die Konsultation der Akten dagegen notwendig, weil in der Beschwerde nicht zumindest kurz dargestellt wird, was die Partei im kantonalen Verfahren im Einzelnen vorgebracht haben will, erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet.  
 
4.6.2. Es genügt daher beispielsweise nicht, zu behaupten, dass zu einem Thema entgegen der Annahme der Vorinstanz rechtsgenügliche Ausführungen gemacht wurden. Es ist vielmehr kurz zusammenzufassen, welche Ausführungen gemacht wurden, weil nur gestützt darauf entschieden werden kann, ob die Feststellung der Vorinstanz im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist und ob die Annahme der Beschwerdeführerin zutrifft, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügend. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die getroffenen Vereinbarungen und Vollzugsgeschäfte seien formungültig. Sie hätten nach Art. 119 Abs. 3 IPRG zwingend von einem Notar in Graubünden beurkundet werden müssen. Sie hält die Auffassung der Vorinstanz, die Bevollmächtigung des Insolvenzvertreters und die Abtretung des Verkaufserlöses stellten keine Verträge über Grundstücke dar, für unzutreffend. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend behandelt zu werden, da die Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdeführerin aus einem allfälligen Formmangel etwas ableiten könnte, ohnehin nicht gegeben sind: 
 
5.1. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass mit den Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarungen vom 30. April 2001 und 17. September 2001 die Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse gegen die Beschwerdeführerin im Sinne einer Gesamtlösung geregelt werden sollten. Nur soweit von der Vereinbarung ein im Kanton Graubünden gelegenes Grundstück betroffen ist, fällt die Zuständigkeit eines Notars in Graubünden in Betracht. Für die Auseinandersetzungsvereinbarungen als solche kann allein aus der Tatsache, dass die Beurkundung nicht in Graubünden erfolgte, direkt nichts abgeleitet werden. Bedeutung könnte der Tatsache insoweit nur zukommen, als allfällige das Geschäft über das Grundstück betreffende Formmängel zur Ungültigkeit der gesamten Auseinandersetzungsvereinbarung führten. Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.  
 
5.2. Kann die Tatsache, dass die Beurkundung nicht in Graubünden erfolgte, für das Gesamtgeschäft nicht beanstandet werden, stellt sich nur noch die Frage, ob eine zusätzliche Beurkundung in Graubünden hätte erfolgen müssen, weil es auch um ein dort gelegenes Grundstück ging. Auch diese Frage kann offenbleiben, da das geplante Geschäft nicht abgewickelt wurde, sondern die Beschwerdeführerin anders über die Liegenschaft disponiert hat, offensichtlich in Einklang mit den einschlägigen Formvorschriften. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, sie sei an das ursprüngliche Geschäft betreffend das Grundstück nicht gebunden und die Beschwerdegegnerin könne auch nach erfolgtem Verkauf an sich keinen gültigen Anspruch auf Ablieferung des Kaufpreises erheben, wären die Auswirkungen auf das Gesamtgeschäft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb davon auszugehen sein sollte, redliche Parteien in der Situation der Prozessparteien hätten im Bewusstsein eines allfälligen Formmangels auf das Gesamtgeschäft verzichtet. Daher hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht bereit war, die Formvorschriften nachzuholen, eine Anpassung der Vereinbarung erfolgen müssen, indem die Beschwerdeführerin das Entgelt, das sie als Gegenleistung dafür versprochen hatte, dass der Insolvenzverwalter keine Ansprüche gegen sie geltend macht, in einer anderen Form leisten müsste als durch den Verkauf der Liegenschaft in der in den Vereinbarungen geplanten Art und Weise. Dieses Entgelt entspricht dem Wert, der beim geplanten Verkauf der Liegenschaft hätte erzielt werden können. Damit wäre man im Ergebnis wieder beim eingeklagten Verkaufspreis angelangt. Die Beschwerdeführerin kann nicht gleichzeitig den Vollzug der Auseinandersetzungsvereinbarungen in Bezug auf das Grundstück verweigern, im Übrigen aber unverändert daran festhalten. Denn dies hätte zur Folge, dass sie die volle Gegenleistung erhält, selbst aber nicht bereit ist, die von ihr als Äquivalent geschuldete Leistung zu erbringen. Dieses Verhalten wäre gegenwärtig in sich völlig unvereinbar und damit widersprüchlich und missbräuchlich und verdiente keinen Rechtsschutz (BGE 143 III 55 E. 3.4 S. 62, 666 E. 4.2 S. 673; 138 III 401 E. 2.2 S. 403). Dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarungen insgesamt für ungültig erklären will, hilft ihr nichts, da sich die Ungültigkeit der Gesamtvereinbarung nicht zwingend aus einer allfälligen Formungültigkeit eines Einzelgeschäfts im Rahmen der Gesamtvereinbarung ableiten lässt und die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur angeblichen Unsittlichkeit der Vereinbarungen vor Bundesgericht nicht durchgedrungen ist (vgl. E. 4 hiervor). Ihr Versuch, unter Anrufung der Formnichtigkeit das Leistungsgleichgewicht zu ihren Gunsten zu verschieben, ist zum Scheitern verurteilt.  
 
6.  
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin aus dem dafür bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag auszubezahlen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 64'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 100'000.-- zu entschädigen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin diesen Betrag aus der beim Bundesgericht als Sicherheit für die Parteientschädigung hinterlegten Summe auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak