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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_514/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
Kreisgericht See-Gaster, 
Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, 
2. C.________, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
3. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
und 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, 
Verlegung / Ermächtigung / Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 11. August 2021 
(AK.2021.318-AK usw.). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug etc. Am 12. September 2019 wurde er festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt; diese wurde mehrmals verlängert. Am 3. Juli 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (vgl. Urteil 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021).  
 
A.b. Am 17. März 2021 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch (erstes Haftentlassungsgesuch), welches mit Entscheid vom 26. März 2021 des Kreisgerichts See-Gaster als zuständiges regionales Zwangsmassnahmengericht abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Juni 2021 ab, wobei es A.________ "einstweilen bis längstens 26. Juni 2021" in die Untersuchungshaft zurückversetzte. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_382/2021 vom 30. Juli 2021 nicht eingetreten.  
Noch vor dem Entscheid der Anklagekammer vom 9. Juni 2021 stellte A.________ am 3. Juni 2021 ein weiteres Haftentlassungsgesuch (zweites Haftentlassungsgesuch), welches das kantonale Untersuchungsamt aufgrund des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens betreffend das erste Haftentlassungsgesuch am 4. Juni 2021 direkt an die Anklagekammer weiterleitete. 
 
A.c. Das kantonale Untersuchungsamt stellte am 16. Juni 2021 beim regionalen Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch bis zum 26. Dezember 2021 und übermittelte als Beilage gleichzeitig das zweite Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2021. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21. Juni 2021 die Untersuchungshaft bis längstens 21. September 2021. Hiergegen erhob A.________ am 29. Juni 2021 Beschwerde bei der Anklagekammer. Nebst der sofortigen Haftentlassung beantragte er u.a. den Ausstand der am Entscheid der Anklagekammer mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Zudem ersuchte er um die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin sowie des regionalen Zwangsmassnahmenrichters wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).  
 
A.d. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 bestimmte das kantonale Untersuchungsamt, A.________ sei zum Vollzug der Untersuchungshaft von der Strafanstalt Saxerriet möglichst rasch in das Regionalgefängnis Altstätten zu verlegen. Gegen diese Verfügung reichte A.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2021 Beschwerde bei der Anklagekammer ein. Gleichentags stellte er beim kantonalen Untersuchungsamt ein drittes Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 6. Juli 2021 abgewiesen. Diesen Entscheid focht A.________ mit Eingabe vom 18. Juli 2021 ebenfalls bei der Anklagekammer an.  
 
B.  
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigte die Anklagekammer die vorgenannten Beschwerden von A.________ und wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 11. August 2021 vollumfänglich ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 15. September 2021 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Entscheid der Anklagekammer vom 11. August 2021 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Kreisgericht See-Gaster und das kantonale Untersuchungsamt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 repliziert. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 hat das kantonale Untersuchungsamt zudem mitgeteilt, dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. September 2021 die Sicherheitshaft einstweilen bis längstens am 20. Dezember 2021 angeordnet hat und gegen den Beschwerdeführer am 16. September 2021 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. erhoben wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich nach wie vor in Haft und ist damit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dazu hat die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Soweit die Beschwerde die erwähnten Begründungsanforderungen erfüllt, ist auf diese einzutreten. Nicht einzutreten ist indessen auf die Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer in mehreren Aspekten lediglich seine allgemeine Rechtsauffassung wiedergibt, sich jedoch nicht substanziiert mit den anderslautenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG sei umgehend seine Freilassung zu verfügen. Die allfällige Haftentlassung des Beschwerdeführers bildet Streitgegenstand des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens und kann deshalb nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werden. Nicht einzutreten ist sodann auf sämtliche Vorbringen, die sich gegen den rechtskräftigen Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2019 sowie den ebenfalls rechtskräftig durch das Bundesgericht bestätigten Entscheid der Anklagekammer vom 9. Juni 2021 richten. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2021; dieser wurde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer aufgehoben (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann die erstmals vor Bundesgericht aufgeworfene Kritik zur konkreten Haftausgestaltung (Besuchsrechte etc.); diese Rügen stellen Vollzugsfragen dar, die vor den kantonalen Behörden zunächst mittels sog. Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO zu rügen sind (vgl. hierzu BGE 143 I 241 E. 1).  
Festzuhalten ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Abweisung seiner im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Ausstandsgesuche sowie der Abweisung seiner Anträge auf Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwältin sowie des regionalen Zwangsmassnahmenrichters nicht konkret äussert und sich insoweit auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Dementsprechend ist darauf nicht näher einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, das kantonale Untersuchungsamt habe die Ordnungsvorschrift von Art. 228 Abs. 2 StPO verletzt, als es sein zweites Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2021 nicht innert drei Tagen mit einer begründeten Stellungnahme dem Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe, sondern dieses aufgrund des bei der Anklagekammer noch hängigen Haftbeschwerdeverfahrens direkt an diese zugestellt habe. Aufgrund dessen liege gegen ihn spätestens seit dem 7. Juni 2021 kein rechtsgültiger Hafttitel mehr vor. Ein Verstoss gegen die Ordnungsvorschriften von Art. 228 Abs. 2 StPO ziehe zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) nach sich. Weiter sei sein drittes Haftentlassungsgesuch nie beurteilt worden, was eine Rechtsverweigerung darstelle.  
 
2.2. Diese Rügen sind unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 3. Juli 2020 den vorzeitigen Strafvollzug antrat, stellte er am 17. März 2021 ein erstes Haftentlassungsgesuch. Die Anklagekammer wies dieses Gesuch kantonal letztinstanzlich mit Entscheid vom 9. Juni 2021 ab, bejahte den dringenden Tatverdacht sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit ausführlicher Begründung und versetzte den Beschwerdeführer vorläufig bis längstens am 26. Juni 2021 zurück in Untersuchungshaft. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_382/2021 vom 30. Juli 2021 nicht ein. Mit dem angefochtenen Urteil wurde sodann die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis längstens am 21. September 2021 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag somit bisher jederzeit ein gültiger Hafttitel vor. Überdies ist festzuhalten, dass Verfahrensfehler wie die Verletzung von Ordnungsvorschriften, sofern, wie vorliegend, materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben ist, ohnehin nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zwangsläufig zur Haftentlassung führen (vgl. Urteile 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).  
 
2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sowohl zur Verlängerung der Haft wie auch zur Haftentlassung äussern. Zwar hat das Untersuchungsamt mit seinem gewählten Vorgehen die Ordnungsvorschrift von Art. 228 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, als es das zweite Gesuch aufgrund des noch hängigen Haftbeschwerdeverfahrens zunächst der Anklagekammer und nicht innert drei Tagen mit seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. In der vorliegenden Fallkonstellation geschah dies jedoch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Interesse des Beschwerdeführers und erlitt dieser dadurch keinen Rechtsnachteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Vorgehen auch keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) dar, hat doch das kantonale Untersuchungsamt das zweite Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2021 umgehend an die Hand genommen und am 4. Juni 2021 an die Anklagekammer weitergeleitet. Nach deren Entscheid vom 9. Juni 2021 hat es das zweite Gesuch am 16. Juni 2021 zusammen mit dem eigenen Antrag auf Haftverlängerung an das regionale Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Fn. 18 zu Art. 228 StPO). Durch dessen Entscheid vom 21. Juni 2021 wurde damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, rechtsgenüglich über sein zweites Haftentlassungsgesuch befunden. Eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden ist damit zu verneinen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht jedoch geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Wiederholungsgefahr vorliege.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).  
 
3.4. Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).  
 
3.5. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5).  
Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6). 
 
3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009 u.a. wegen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011 wurde er erneut u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist das Vortatenerfordernis offensichtlich erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass die rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Jahr 2009 bzw. 2011 datieren und damit schon einige Jahre zurückliegen.  
Trotz der einschlägigen Vorstrafen besteht nach den vorinstanzlichen Ausführungen der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Haftentlassung am 29. April 2015 bereits ab Sommer 2016 und damit teilweise noch im Zeitraum seiner Probezeit (bis 7. Juni 2017) erneut schwere Vermögensdelikte begangen hat. Hinzu kommt, dass er nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bereits in der Vergangenheit, trotz laufender Strafverfahren und erstinstanzlicher Verurteilung, während mehrerer Monate weiter delinquierte. Dies spricht für seine Uneinsichtigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde gegen den Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren zudem zweimal Privatkonkurs angemeldet, was auf prekäre finanzielle Verhältnisse schliessen lässt und die Befürchtung erhärtet, dass er bei einer Haftentlassung, wie bereits in der Vergangenheit, weiterdelinquieren könnte. Am 21. November 2019 erstattete Dr. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zudem ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte eine stark akzentuierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und diskret dissozialen Zügen, dies bei hoher Grundintelligenz und ausgeprägter machiavellischer Intelligenz, wobei der ermittelte Psychopathie-Wert grenzwertig sei. Hinsichtlich der Begehung von weiteren Wirtschaftsdelikten sei von einer eher hohen Rückfallgefahr auszugehen (vgl. hierzu auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.2 f.). In Anbetracht der vorgenannten Aspekte ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich der Begehung schwerer Vermögensdelikte annimmt. 
Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sodann bei der Beurteilung der Legalprognose das vorgenannte psychiatrische Gutachten berücksichtigen. Ein derartiges Gutachten stellt für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe insbesondere für die Beurteilung der Legalprognose dar (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dass das psychiatrische Gutachten alleine aufgrund seines Alters an Mängeln leidet, die seiner Berücksichtigung entgegenstehen könnten, ist entgegen der pauschalen Kritik des Beschwerdeführers nicht auszumachen, zumal er insbesondere keine veränderten Verhältnisse geltend macht, zufolge derer das Gutachten an Aktualität eingebüsst hätte (vgl. hierzu BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1). 
 
3.7. Zu prüfen bleibt damit, ob die vom Beschwerdeführer drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Dem Beschwerdeführer ist insoweit grundsätzlich zuzustimmen, dass er, soweit aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, bei der Tatbegehung bisher nie Gewalt angewandt hat und sich auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach dies bei einer erneuten Tatbegehung möglicherweise zu befürchten wäre. Dieser Umstand spricht jedoch nicht pauschal für die Verneinung der Wiederholungsgefahr, kann nach der zitierten Rechtsprechung auch die Schwere der begangenen Vermögensdelikte und die Deliktssumme die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen.  
Aus der aktenkundigen Anklageschrift des kantonalen Untersuchungsamts ergibt sich insoweit, dass dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Betrug (u.a. Anlagebetrug zum Nachteil von Investoren und Aktionären) und weitere Vermögensdelikte mit einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 3. 87 Mio. vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer werden damit schwerwiegende Vermögensdelikte angelastet. Zudem erweist sich die im Raum stehende Deliktssumme als ausserordentlich hoch, was selbst beim Fehlen einer Gewaltneigung bei der Begehung von Vermögensdelikten die Annahme einer Sicherheitsgefährdung rechtfertigt (vgl. Urteil 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2, in welchem im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs bereits bei einer Deliktssumme von Fr. 1.3 Mio. der Haftgrund der Wiederholung grundsätzlich bejaht wurde). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2009 und 2011 wegen Betrugs verurteilt wurde und es sich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bereits damals um hohe Deliktssummen handelte. Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung ausgegangen ist. 
 
3.8. Zusammenfassend lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Wiederholungsgefahr als ernsthaft möglich erscheinen, womit die Vorinstanz den Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haft dauere übermässig lange. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dem Beschwerdeführer wird u.a. gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Veruntreuung vorgeworfen. Für gewerbsmässigen Betrug droht nach Art. 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, für Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Beschwerdeführer weist zudem mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Der Anklageschrift lässt sich weiter entnehmen, dass das katonale Untersuchungsamt beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren beantragt hat. In Anbetracht dessen droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe, welche die bisher erstandene Haft von unterdessen etwas mehr als zwei Jahren deutlich übersteigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht damit noch keine Überhaft. 
 
5.  
Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. 
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft nach dem Dargelegten erfüllt, entfällt zudem von Vornherein die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung für unrechtmässige Haft. 
 
6.  
 
6.1. In einem letzten Rügekomplex beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich seine vom kantonalen Untersuchungsamt verfügte Verlegung von der Strafanstalt Saxerriet zurück in das Untersuchungsgefängnis Altstätten. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung macht er geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug habe zwar zur Folge, dass gegen ihn formell die Untersuchungshaft anzuordnen sei, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. In BGE 143 IV 160 habe das Bundesgericht jedoch entschieden, dass der Vollzugsort davon unberührt bleibe, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden könne. Seine Rückverlegung in das Untersuchungsgefängnis Altstätten sei damit bundesrechtswidrig erfolgt. Insoweit rügt er namentlich, es sei mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung unverhältnismässig und willkürlich, ihn ohne die Geltendmachung veränderter Umstände wieder in das Regionalgefängnis Altstätten zu verlegen.  
 
6.2. Zusammengefasst begründete die Vorinstanz die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Altstätten damit, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 234 Abs. 1 StPO in der Regel in Haftanstalten zu vollziehen sei, die diesem Zweck vorbehalten seien. Im Kanton St. Gallen sei dies gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Kantons St. Gallen über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000 (sGS 962.14) u.a. das Regionalgefängnis Altstätten. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sei die Strafvollzugsanstalt Saxerriet nicht für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vorgesehen, weswegen, auch um dem Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen Rechnung zu tragen, die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Altstätten rechtmässig sei.  
 
6.3. Diese Argumentation ist auf ihren Einklang mit dem Bundesrecht zu überprüfen.  
 
6.3.1. Zunächst steht das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und damit eine richterliche Haftüberprüfung zu erwirken, auch beschuldigten Personen zu, die sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Die strafprozessuale Haft wird dabei nicht wie üblich in einer Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1).  
 
6.3.2. Reicht eine sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Person ein Haftentlassungsgesuch ein, ist weiter unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Gesuchs befasste Behörde hat damit nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie dies, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
6.3.3. Angesichts der zitierten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer durch das Stellen mehrerer Haftentlassungsgesuche seine Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen. Richtigerweise haben die kantonalen Behörden in der Folge geprüft, ob die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind und haben sie gegen den Beschwerdeführer nach deren Bejahung formell die Untersuchungshaft angeordnet. Dass sie den Beschwerdeführer gestützt auf das kantonale Vollzugsrecht gleichzeitig von der Strafanstalt Saxerriet in das Regionalgefängnis Altstätten verlegten, steht nicht im Widerspruch zu BGE 143 IV 160, bleibt der Vollzugsort gemäss den dortigen Erwägungen durch die formelle Rückversetzung in die Untersuchungshaft nur grundsätzlich unberührt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO die Kantone die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen regeln, erweist es sich damit nicht als bundesrechtswidrig, wenn die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf die Vorgaben des kantonalen Vollzugsrechts von der Strafvollzugsanstalt Saxerriet in das Regionalgefängnis verlegten. Eine willkürliche oder sonstwie verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Vollzugsrechts macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend.  
 
7.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Kreisgericht See-Gaster, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn