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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 201/02 
 
Urteil vom 5. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 17. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. August 2001 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn das Begehren von A.________ um Zustimmung zum Besuch des Nachdiplomkurses "Entscheidungsfaktor Raum", Nachdiplomstudium in Raumplanung, an der ETH Zürich ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Juni 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sein Leistungsbegehren. 
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 2 AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Abs. 1 Satz 1); die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Während sich die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 24. August 2001 sinngemäss auf den Standpunkt stellt, beim beabsichtigten Besuch des Nachdiplomkurses in Raumplanung stehe das allgemeine berufliche Weiterbildungsinteresse im Vordergrund, gelangt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2002 zum Schluss, es fehle angesichts der beruflichen Qualifikationen des Versicherten an der Voraussetzung, dass die Vermittlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG unmöglich oder stark erschwert sei. 
2.2 Nach Abschluss seines Biologiestudiums mit Chemie im Nebenfach hat der Beschwerdeführer von 1989 bis 1990 am Lehrerseminar X.________ zunächst die Ausbildung zum Oberlehrer absolviert. 1991 folgte ein Praktikum bei der Stelle Y.________ und seit 1990 führt er ein eigenes Büro für Ökologie und Naturschutz. Regelmässig besuchte er fachspezifische Kurse. In den Jahren 1999 und 2000 war er in der Forschungsanstalt Z.________ angestellt, wo er unter anderem die Mitverantwortung für das Teilprojekt "G.________" trug. Überdies hatte er in den Jahren 2000 und 2001 je eine teilzeitliche Professur inne. 
 
Wie die Vorinstanz erkannt hat, dürfte es "für einen durchschnittlichen Biologen auf dem Arbeitsmarkt keineswegs leicht sein, eine adäquate Beschäftigung zu finden". Es verhält sich indessen nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, für die der Beschwerdeführer mit seinen doch zahlreichen zusätzlich zum Grundstudium erworbenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen das Anforderungsprofil auch ohne Absolvierung des gewünschten Nachdiplomkurses erfüllen würde. Dass er nicht mehr über eine den berufsspezifischen Anforderungen genügende Ausbildung verfügen würde, kann jedenfalls nicht gesagt werden, was schon durch den Umstand belegt wird, dass er in den Jahren 1999 und 2000 an der Realisierung einzelner Projekte in der Forschungsanstalt Z.________ beteiligt war und anschliessend in den Jahren 2001 und 2002 teilzeitlich eine Professur bekleidete. Trotz allenfalls geringen Angebots von in Betracht fallenden freien Stellen kann deshalb nicht angenommen werden, der beantragte Nachdiplomkurs dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf. Zwar dürfte sich dessen Besuch - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann indessen nicht gesprochen werden. In der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift hat der Versicherte angegeben, durch den Kurs bekäme er die Möglichkeit, bei planerischen Entscheidungsprozessen aktiv mitzuwirken; bei diversen Stellenausschreibungen im Naturschutzbereich seien neben den Fachkenntnissen (Biologie, Geographie) meist Spezialkenntnisse in Raumplanung, Landschaftsarchitektur, Reservatsplanung und/oder GIS (Geographische Informationssysteme) verlangt worden. Wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 gegenüber dem kantonalen Gericht indessen zu Recht geltend gemacht hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und der mehrjährigen breitgefächerten Berufserfahrung auch bei angespannter Arbeitsmarktlage noch in der Lage sein sollte, ohne den gewünschten Nachdiplomkurs eine Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden. Für die Bekämpfung oder Verhinderung der Arbeitslosigkeit bedarf es daher der ins Auge gefassten Spezialisierung nicht und auch der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung ist nicht unmittelbar geboten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation verneint hat, ist auch unter Berücksichtigung der dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 5. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: