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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.42/2003 /sta 
 
Urteil vom 12. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Monika Linder-Stiefel, c/o Forrer Lenherr Bögli, Rechtsanwälte, Toggenburgerstrasse 31, 9532 Rickenbach b. Wil, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, 
Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
persönliche Freiheit, Art. 30 Abs. 1 und 32 Abs. 2 BV, Art. 5 und 6 EMRK (Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 13. Juli 2001 wegen dringenden Tatverdachts, mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz zuwidergehandelt zu haben, verhaftet. Die Untersuchungshaft wurde mit Kollusions-, Fortsetzungs- und Fluchtgefahr begründet. Am 16. November 2001 erklärte sich X.________ damit einverstanden, den vorzeitigen Strafvollzug mit Wirkung ab 19. November 2001 anzutreten. Gleichzeitig mit dieser Erklärung bestätigte der Untersuchungsrichter des Kantons Thurgau schriftlich, dass die Strafuntersuchung gegen X.________ im Sinne von § 133 der Thurgauer Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970 (StPO) "praktisch abgeschlossen" sei. 
B. 
Die Akten wurden nach der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 16. November 2001 nicht mehr ergänzt. Am 20. August 2002 erging der Schlussbericht zur Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 25. September 2002 beantragte der kantonale Untersuchungsrichter dem Präsidenten der Thurgauer Anklagekammer, die Verwendung und Verwertung von Zufallsfunden in der Strafuntersuchung gegen X.________ zu genehmigen. Diesem Gesuch entsprach der Präsident der Anklagekammer am 14. November 2002. X.________ erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses Beschwerdeverfahren ist noch hängig. 
C. 
Am 2. Dezember 2002 stellte X.________ beim Präsidenten der Anklagekammer ein Haftentlassungsgesuch. Das Gesuch wurde mit Dispositiv vom 16. Dezember 2002 abgewiesen; der begründete Entscheid erging am 20. Dezember 2002. 
D. 
Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2002 wegen Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 5 und 6 EMRK. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
E. 
Der Präsident der Anklagekammer und der Staatsanwalt schliessen beide auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Präsident der Anklagekammer weist u.a. darauf hin, dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer am 24. und 25. März 2003 stattfinde und dass die Urteilseröffnung für den 25. März 2003 um 20 Uhr vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 reicht der Präsident der Anklagekammer nachträglich die Vorladung des Bezirksgerichtes Bischofszell an den Beschwerdeführer vom 27. Januar 2003 sowie den detaillierten Zeitplan für die Hauptverhandlung vom 24./25. März 2003 ein. 
F. 
In seiner Replik vom 4. Februar 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Anklagekammer-Präsidenten handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungs- und konventionsmässiger Rechte, wozu er legitimiert ist (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt der Beschwerdeführer seine sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). Der entsprechende Antrag ist daher zulässig. 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Nach § 114 Abs. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 StPO hat ein Untersuchungshäftling jederzeit das Recht, die gerichtliche Überprüfung der Haft zu beantragen, selbst wenn er sich mit seinem Einverständnis im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Dieser Anspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die gesetzlichen Haftgründe gegeben sind, soweit der Beschwerdeführer dies bestreitet. 
2.2 Untersuchungshaft kann im Kanton Thurgau (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit flüchten oder Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder die Untersuchung sonstwie beeinträchtigen könnte (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Kollusionsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. 
2.3 Im angefochtenen Urteil bejahte der Präsident der Anklagekammer die Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer indessen bestreitet das Vorliegen dieses Haftgrundes. 
2.4 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). 
2.5 Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung abgeschlossen. Mit Wirkung ab 19. November 2001 wurde der Beschwerdeführer in den vorläufigen Strafvollzug versetzt. Der Staatsanwalt hat mit Anklageschrift vom 15. Januar 2003 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung dient, wird bereits vom Wortlaut der thurgauischen StPO (§ 106 Abs. 1 Ziff. 2) angedeutet, wonach Kollusionsgefahr besteht, wenn der Angeschuldigte "(...) sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte". Zwar kann unter den Begriff der Untersuchung im weiteren Sinne auch die richterliche Sachaufklärung subsumiert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261; § 150 Abs. 2 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund [unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung], BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 12; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/ Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). Die Garantien des strafprozessualen Haftrechtes, insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 31 Abs. 1 BV), gelten grundsätzlich auch für Häftlinge im vorzeitigen bzw. vorläufigen Strafvollzug (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174 mit Hinweisen; vgl. Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] S. 3, 38 ff.; Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1999, § 36 N. 1 ff.). 
3. 
3.1 Der Präsident der Anklagekammer leitet die Kollusionsgefahr zum einen daraus ab, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme die SIM-Card seines Mobiltelefons weggeworfen hatte. Über die zur SIM-Card gehörende Nummer habe der Beschwerdeführer seine Drogengeschäfte abgewickelt. Das Wegwerfen der SIM-Card stelle eine eigentliche Kollusionshandlung dar, weil damit ein Beweismittel vernichtet worden sei. Zum andern habe sich der Beschwerdeführer einer "Verschleierungssprache" bedient, um seine Drogengeschäfte abzuwickeln. Anstelle von "500 g Heroin" habe er am Telefon von "500 DM" gesprochen, und der Ausdruck "2'500 Franken" sei gleichbedeutend mit "2.5 kg Heroin". Die Kollusionsbereitschaft drücke sich auch darin aus, dass sich der Beschwerdeführer im Gefängnis verbotenerweise eine SIM-Card beschafft habe und vom Gefängnis aus Telefongespräche geführt habe. 
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Tatsache, dass er - wie er in der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2001 zugestanden habe - die SIM-Card zu seinem Handy weggeworfen habe, stelle keine Kollusionshandlung dar. Er habe die SIM-Card vor Einleitung der gegen ihn gerichteten Untersuchung weggeworfen, nachdem ein Mitbeschuldigter verhaftet worden sei. Dass er während seiner Delinquenz im Mai 2001 eine Verschleierungssprache benutzt habe, sei bei der Beurteilung, ob heute konkrete Indizien für eine aktuelle Kollusionsgefahr beständen, nicht massgeblich. Ebenso wenig könne eine Kollusionsgefahr aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Abschluss des Untersuchungsverfahren hergeleitet werden, indem ihm der Besitz einer SIM-Card in der Strafanstalt vorgeworfen werde. Eine Kollusionsgefahr dürfe im jetzigen Verfahrensstadium, vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Untersuchung, praxisgemäss nur dann bejaht werden, wenn mehr als eine theoretische Möglichkeit bestehe, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte. 
4. 
4.1 Zur Diskussion steht im anhängigen Verfahren einzig der Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn nach Eröffnung der Strafuntersuchung Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden. Die Untersuchungshaft dient dann als Zwangsmittel der Sicherung des Untersuchungszwecks gegen qualifizierte Beeinträchtigungen und will nicht einen möglichst reibungslosen Ablauf der Sachverhaltsaufklärung gewährleisten (Albrecht, a.a.O., S. 3, mit Hinweis auf Martin Schubarth, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 99). Demgegenüber stellt der Präsident der Anklagekammer auf Sachverhalte ab, die sich nachgerade nicht während der Strafuntersuchung verwirklicht haben, nämlich auf das Wegwerfen der SIM-Card und das Benützen einer Verschleierungssprache. Es fragt sich, ob diese Verhaltensweisen vor der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens den Schluss auf eine generelle Kollusionsbereitschaft zulassen. Auch für die Annahme von Kollusionsbereitschaft als innerer Tatsache bedarf es aber konkreter äusserer Tatsachen. Das Verweigern von Auskunft, das blosse Leugnen einer Tat oder das wahrheitswidrige Abstreiten von Indizien stellen keine Kollusionshandlungen dar. Es darf deshalb auch nicht allein daraus auf Kollusionsgefahr geschlossen werden (Oberholzer, a.a.O., S. 308). 
4.1.1 Der Beschwerdeführer hat sich seiner SIM-Card entledigt, weil ein Mitbeschuldigter verhaftet worden war, mit welchem er Drogengeschäfte abgewickelt hatte. Diese Reaktion aus Angst, selber festgenommen zu werden, ist nahe liegend und durchaus nachvollziehbar. Daraus lässt sich keine generelle Bereitschaft zur Beseitigung von Beweisen im späteren Untersuchungsverfahren ableiten. Gleiches gilt für den einfach zu durchschauenden Code, dessen sich der Beschwerdeführer für die Abwicklung von Drogengeschäften bedient hat. Anhaltspunkte für eine generelle Kollusionsbereitschaft sind darin nicht zu er-blicken. Kein Delinquent will entdeckt werden. 
4.2 Der Präsident der Anklagekammer begründet seinen Entscheid zudem mit dem unerlaubten Besitz einer SIM-Card im Gefängnis. Einzig aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im November 2002 - also drei Monate nach dem formellen Abschluss des Untersuchungsverfahrens - über eine SIM-Card verfügte, lässt sich nicht schliessen, dieser Umstand hätte noch Einfluss auf das Beweisergebnis gehabt. Daran ändert nichts, dass auch in der Hauptverhandlung noch Beweisanträge gestellt werden können (§ 150 Abs. 2 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer mittels Telefongesprächen aus dem Gefängnis zum jetzigen Zeitpunkt die Wahrheitsfindung noch gefährden könnte, wurde vom Präsidenten der Anklagekammer nicht belegt. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2003 macht der Präsident der Anklagekammer denn auch deutlich, dieser Besitz einer SIM-Card werde nicht als eigentliche Kollusionshandlung betrachtet, sondern darin manifestiere sich weiterhin eine Kollusionsbereitschaft; der Beschwerdeführer sei bereit, unerlaubte Handlungen zu begehen, um seine Ziele durchsetzen zu können (Vernehmlassung vom 27. Januar 2003, S. 3). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151, mit Hinweisen). Der Nachweis solcher Indizien fehlt. 
4.3 Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die kantonale Instanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht als gegeben erachtet hat. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Haftentlassung. Die Thurgauer Strafprozessordnung sieht noch weitere alternative Haftgründe (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 StPO) vor, welche bis anhin nicht Diskussionsgegenstand waren. Der Staatsanwalt wirft in seiner Vernehmlassung insbesondere die Frage der Fluchtgefahr auf. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, diesen Haftgrund im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen. 
5. 
Bei dieser Sachlage bleibt zu beurteilen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Gefahr einer Überhaft besteht und ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und deswegen eine Haftentlassung anzuordnen sei. Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b S. 32, mit Hinweisen). 
5.1 Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 13. Juli 2001 und damit seit rund 19 Monaten in Haft befindet, ist gemäss der Vorladung vom 27. Januar 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als mehrfach schwerer Fall, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der groben Verletzung von Verkehrsregeln angeklagt. Er hat mithin eine deutlich höhere Strafe zu gewärtigen als die bereits verstrichenen 19 Monate. Der Staatsanwalt beantragt denn auch eine Zuchthausstrafe von 34 bis 36 Monaten. Im Zeitpunkt der auf 24./25. März 2003 angesetzten Hauptverhandlung wird sich der Beschwerdeführer etwas mehr als 20 Monate in Haft befinden. Die Gefahr einer Überhaft droht damit nicht. 
5.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist. 
5.3 Hinsichtlich des gerügten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot kann auf das Urteil des Bundesgerichtes 1P.196/2002 vom 1. Mai 2002 verwiesen werden, welches den Parteien bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. Juli 2001 inhaftiert. Am 16. November 2001 hat der kantonale Untersuchungsrichter schriftlich erklärt, die Strafuntersuchung sei praktisch abgeschlossen. Trotz dieses Verfahrensstandes erging die Schlussverfügung erst am 20. August 2002. Während der Zeitspanne von November 2001 bis August 2002, also während 9 Monaten, stand das Verfahren praktisch still. Zwar wurde dem damaligen amtlichen Verteidiger am 13. Dezember 2001 und am 4. Juni 2002 nochmals Akteneinsicht gewährt, Untersuchungshandlungen wurden jedoch keine mehr vorgenommen. Fehl geht die Argumentation des Staatsanwaltes, die Strafuntersuchung richte sich gegen 11 Mittäter, deren Handlungen gemäss § 26 Abs. 1 StPO im gleichen Verfahren zu untersuchen und zu beurteilen seien. Befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Untersuchungsverfahren vielmehr beschleunigt zum Abschluss gebracht werden, indem der Untersuchungsrichter die polizeilichen Ermittlungen mitverfolgt und seinerseits die je nach dem Ermittlungsstand möglichen und nötigen Massnahmen durchführt. Ein entsprechendes Gesuch des Inhaftierten auf Abtrennung seines Verfahrens ist entgegen der Meinung des Staatsanwaltes nicht nötig und im Übrigen auch in § 26 Abs. 2 StPO nicht vorgesehen. 
 
Unter diesen Umständen erweist sich die Verfahrensverzögerung zwar nicht als geringfügig. In Anbetracht dessen, dass die Hauptverhandlung für den 24./25. März 2003 angesetzt ist, ist der Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot aber noch nicht derart krass, dass eine sofortige Haftentlassung anzuordnen wäre. Die kantonalen Behörden haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren ohne Verzug zum Abschluss bringen werden. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Kollusionsgefahr gutzuheissen, hinsichtlich des Haftentlassungsgesuches aber abzuweisen. Der Kanton Thurgau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: