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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.479/2006 /ble 
 
Urteil vom 4. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Bemessungsgrundlage; massgebendes Gewicht, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Halter eines Sattelschleppers mit dem Kennzeichen BE ________. Dessen Leergewicht beträgt 8,35 t, das zulässige Gesamtgewicht 18 t. X.________ führt Gütertransporte durch mit Sattelanhängern, welche der jeweiligen Kundschaft gehören. Im Jahr 2005 machte er unter anderem Transportfahrten mit einem Zweiachsauflieger mit dem Kennzeichen TI ________, der nach den Angaben im Fahrzeugausweis ein Leergewicht von 8,5 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von 30 t hat. 
Die Eidgenössische Oberzolldirektion stellte X.________ am 4. April 2005 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Veranlagungsperiode Januar 2005 im Betrag von Fr. 8'205.85 (ohne Anhänger: Fr. 3.40; mit Anhänger: Fr. 8'202.45) in Rechnung. Für die Berechnung ging sie von einem massgebenden Gewicht von 38,3 t aus, was dem Leergewicht des Sattelschleppers (8,3 t) zuzüglich des zulässigen Gesamtgewichts des fraglichen Anhängers (30 t) entspricht. 
B. 
Am 6. April 2005 beanstandete X.________ die Rechnung: Das für diesen Sattelzug gemäss Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamtgewicht betrage lediglich 36 t (je 18 t für den Sattelschlepper und für den Anhänger). Die Berechnung der Abgabe habe aufgrund dieses tieferen Gesamtgewichts von 36 t - statt von 38,3 t - zu erfolgen. 
Die Oberzolldirektion wies die "Einsprache" am 14. April 2005 ab. Zur Berechnung des massgebenden Gewichts bei einer Kombination von getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger würden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. 
C. 
Am 17. Mai 2005 beantragte X.________ der Eidgenössischen Zollrekurskommission, die LSVA pro Januar 2005 in Abänderung der Veranlagung vom 4. April 2005 auf Fr. 7'713.30 herabzusetzen. Bei seinem Sattelschlepper handle es sich um ein zweiachsiges Motorfahrzeug, welches ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 t aufweise. Der Sattelanhänger verfüge über zwei Achsen mit einem Achsabstand zwischen 1,30 - 1,80 m. Die Achslast dürfe somit beim Sattelanhänger ebenfalls höchstens 18 t betragen. Daraus resultiere für die konkrete Fahrzeugkombination ein gesetzlich zulässiges Gesamtzugsgewicht von 36 t. Die Grundregel (Summe von Leergewicht Zugfahrzeug plus Gesamtgewicht Anhänger) finde vorliegend keine Anwendung. Die Zollrekurskommission wies die Beschwerde am 27. Juni 2006 ab. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006 aufzuheben und die LSVA in Abänderung der Veranlagung vom 4. April 2005 pro Januar 2005 auf Fr. 7'713.30 festzusetzen. Eventuell sei der Entscheid der Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006 "aufzuheben und an die Vorinstanz zur Feststellung der konkreten Achslastbeschränkung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen". 
Die Oberzolldirektion beantragt, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen". Die Zollrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Beschwerde untersteht noch dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1946 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), weil der angefochtene Entscheid vor dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission und ist somit nach Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 98 lit. e OG zulässig. Eine Ausnahme nach Art. 99 ff. OG liegt nicht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 106 und 108 OG) des nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S.150 mit Hinweisen). Der vor Bundesgericht erstmals eingereichte Anhang zum Fahrausweis des fraglichen Anhängers sowie die ebenfalls erstmals vor Bundesgericht eingereichte Stellungnahme der Kantonspolizei Solothurn vom 17. August 2006 sind an sich neu und insofern aufgrund von Art. 105 Abs. 2 OG unbeachtlich; der Beschwerdeführer hätte sie spätestens im vorinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Sie bestätigen jedoch bloss die bereits in diesem Verfahren gegebene Sachdarstellung des Beschwerdeführers, zu der sich der angefochtene Entscheid geäussert hat. An der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage ändert sich nichts. 
1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist durch die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81) bemisst sich die Abgabe nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Abs. 1). Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden (Abs. 2). 
2.2 In Art. 13 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV; SR 641.811) ist das für die Abgabe massgebende Gewicht wie folgt umschrieben: 
 
1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. 
2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend. 
3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend. 
4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert. 
5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen. 
6... 
7 Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 massgebende Gewicht das in der Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen. 
2.3 Das «Gesamtgewicht» ist nach Art. 7 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf (Art. 7 Abs. 4 VTS). «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger (Art. 7 Abs. 6 VTS). Die «Sattellast» bezeichnet den Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird (Art. 8 Abs. 2 VTS), und als «Achslast» gilt das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht (Art. 8 Abs. 4 VTS). 
2.4 Terminologisch wird im Bundesrecht sodann unterschieden zwischen Sattelschleppern einerseits, die als selbständige Motorfahrzeuge behandelt werden und deren (abtrennbare) Sattelanhänger - allenfalls auch in einem anderen Kanton - mit eigenem Kontrollschild gesondert zu immatrikulieren sind, und Sattelmotorfahrzeugen mit fest verbundenem Sattelanhänger andererseits, welche zusammen als ein einziges Fahrzeug immatrikuliert werden und damit auch dasselbe Kontrollschild haben (vgl. Urteil 2P.54/2005 vom 30. September 2005, E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um einen Sattelschlepper und einen Sattelanhänger, die getrennt immatrikuliert sind. Im angefochtenen Entscheid bezeichnet die Zollrekurskommission die beiden Fahrzeuge manchmal ungenau als "Sattelmotorfahrzeug". 
3. 
3.1 Nach Auffassung der Zollrekurskommission ist auf das gemäss Art. 13 Abs. 3 SVAV ermittelte Gewicht abzustellen, im konkreten Fall rund 38,3 t (Leergewicht des Sattelschleppers von 8,35 t plus Gesamtgewicht des Sattelanhängers von 30 t). Vorliegend stelle die Kombination aus Sattelschlepper und Sattelanhänger "zweifelsfrei" ein Sattelmotorfahrzeug im Sinn von Art. 67 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. i Satz 2 VTS dar. Demzufolge betrage das höchstzulässige Betriebsgewicht 40 t, was dem höchstzulässigen Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht entspreche. Weil das in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 SVAV mit 38,3 t bezifferte massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebs- bzw. Gesamtgewicht von 40 t nicht überschreite, könne sich die Bemessung nicht nach Art. 13 Abs. 7 SVAV richten. Insbesondere könne das Gewicht nicht nach Art. 67 Abs. 1 lit. e VRV (zweiachsiges Motorfahrzeug) in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 lit. e VRV (Doppelachse mit einem Achsabstand von 1,3 m und 1,8 m) ermittelt werden, weil Art. 67 Abs. 1 lit. a "das fragliche Sattelmotorfahrzeug ausdrücklich" nenne und als lex specialis vorgehe. Dem Verordnungsgeber komme zudem in Bezug auf die Festsetzung des massgebenden Gewichts bei Fahrzeugkombinationen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieser habe sich bei getrennt immatrikulierten Sattelmotorfahrzeugen für die einfache und praktikable Variante des Leergewichts des Sattelschleppers und des Gesamtgewichts des Sattelanhängers entschieden, "ohne allfällig unberücksichtigte Sattel- oder Achslasten". Sofern dadurch nicht die nationale Gewichtslimite von 40 t bzw. das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht gemäss Gesetz oder Fahrzeugausweis überschritten werde, sei das nach Art. 13 Abs. 3 SVAV berechnete Gewicht massgebend. 
3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Zollrekurskommission vor, sie habe einzig geprüft und verneint, dass an Stelle des nach Art. 13 Abs. 3 SVAV bestimmten Gewichts ein anderes gesetzlich bestimmtes Gewicht massgebend sein könne. Sie habe indessen nicht geprüft, ob eine im Fahrzeugausweis enthaltene Limite zu berücksichtigen sei. Sein Sattelschlepper habe ein Leergewicht von 8,35 t und eine zulässige Sattellast von 9,65 t, was zusammen ein Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs von 18 t ergebe. Der Sattelanhänger habe gemäss Fahrzeugausweis bzw. Anhang dazu eine Achslastbeschränkung von je 9 t für jede der beiden Achsen sowie eine Sattellast von 12 t, zusammen betrage das Gesamtgewicht des Anhängers also 30 t. Da es sich aber bei der Sattellast um den Gewichtsanteil handle, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen werde (vgl. Art. 8 Abs. 2 VTS), dürfe für die vorliegende, getrennt immatrikulierte Kombination von Sattelschlepper und Sattelauflieger nicht die gesamte zulässige Sattellast ausgenützt werden. Das hier zulässige Gesamtzugsgewicht betrage lediglich 36 t, je 18 t für den Schlepper und 18 t für den Auflieger. Diese in den Fahrzeugausweisen enthaltene Beschränkung sei massgebend für die Berechnung der LSVA in Anwendung von Art. 13 Abs. 7 SVAV
4. 
4.1 Für die Bemessung der Fahrleistung sind nach der gesetzlichen Regelung die sog. Tonnenkilometer massgebend, also die zurückgelegten Kilometer einerseits und das in der Schweiz zulässige Gesamt- bzw. das Gesamtzugsgewicht der Fahrzeuge andererseits (vgl. Art. 6 Abs. 1 SVAG). Keine Rolle spielt die tatsächlich transportierte Nutzlast. Hingegen soll mit der Berücksichtigung des Gesamtgewichtes die Zahl der Leerfahrten minimiert bzw. die Auslastung der Fahrzeuge erhöht werden (vgl. Botschaft vom 9. November 1996, BBl 1996 V 521, S. 546). 
4.2 Nach Art. 13 Abs. 1 SVAV ist für die Bemessung der Abgabe das im Fahrzeugausweis eingetragene "höchstzulässige Gesamtgewicht" massgebend, wobei im Fall der Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger die Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge zusammenzuzählen sind (Art. 13 Abs. 4 SVAV). Der besonderen Situation bei der Kombination von Sattelschlepper und Sattelanhänger trägt die Verordnung insoweit Rechnung, als neben dem Gesamtgewicht des Anhängers nur das Leergewicht des Zugfahrzeugs zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 3 SVAV). 
4.3 Der nach Art. 13 Abs. 1-6 SVAV ermittelte Wert kann aber über dem gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässigen Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht liegen. Art. 67 Abs. 1 lit. a VRV legt - wie von der Zollrekurskommission erwähnt - das maximal zulässige "Betriebsgewicht" auf 40 t fest. Aus Art. 67 VRV ergeben sich aber im vorliegenden Zusammenhang für das "Betriebsgewicht" - d.h. für das maximal zulässige tatsächliche Gewicht inklusiv Ladung und Fahrzeuginsassen (Art. 7 Abs. 2 VTS), welches das für die Zulassung des Fahrzeuges geltende Gesamtgewicht gemäss Art. 7 Abs. 4 VTS nicht überschreiten darf und sich insoweit mit diesem letzteren Begriff deckt - noch weitere Schranken, so insbesondere für die Achslasten der Fahrzeuge (Art. 67 Abs. 2 VRV). Zudem behält Art. 67 Abs. 3 VRV die Möglichkeit vor, dass der Fahrzeugausweis eines Fahrzeugs noch tiefere Werte als die in Art. 67 Abs. 2 VRV festgelegten vorschreibt. 
Art. 13 Abs. 7 SVAV sieht deshalb als Korrektiv vor, dass das tiefste dieser drei Gewichte - das nach den Absätzen 1-6 ermittelte, das gesetzliche oder das im Fahrzeugausweis festgelegte - für die Abgabe massgebend ist, es jedoch höchstens 40 t betragen darf. 
4.4 Vorliegend ergibt sich gemäss (an sich unbestrittener) Darstellung des Beschwerdeführers aus der im Fahrzeugausweis des Anhängers festgelegten Achslastbeschränkung in Bezug auf das verwendete Zugfahrzeug eine zusätzliche Limitierung des zulässigen Betriebs- bzw. Gesamtzugsgewichts. Bei Anwendung der Regel von Art. 13 Abs. 3 SVAV wird für die Bemessung der Abgabe auf ein Gesamtgewicht abgestellt, welches gar nicht ausgenützt werden darf. Bei polizeilichen Kontrollen werden neben dem Betriebsgewicht auch die Achslasten überprüft (vgl. Weisungen des ASTRA vom 15. Juli 2004 über polizeiliche Gewichtskontrollen im Strassenverkehr). Es ist schwer einzusehen, wieso solche indirekten, "gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis" bestehenden Gewichtsbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 2 VRV im Rahmen der Korrekturregel von Art. 13 Abs. 7 SVAV nicht berücksichtigt werden sollen. Auch wenn der Vollzug der Abgabenerhebung bei Berücksichtigung dieser weiteren Faktoren erschwert werden sollte, hat sich die Berechnung der Abgabe nach Wortlaut und Sinn der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu richten. Diese vermögen in ihrer jetzigen Fassung die streitige Praxis, die vom Prinzip der Abgabenbemessung nach dem effektiv erlaubten Höchstgewicht in Fällen der vorliegenden Art abweicht, nicht zu decken. Eine solche Abweichung drängt sich auch sachlich nicht zwingend auf, zumal sich das jeweils zulässige Gesamtgewicht auch bei Fahrzeugkombinationen anhand der Eintragungen in den Fahrzeugausweisen feststellen lässt. 
Der Verordnungsgeber hat es aber in der Hand, innerhalb der Vorgaben des Gesetzes, welches für Vereinfachungen der Abgabeberechnung in Fällen der hier in Frage stehenden Art (Art. 6 Abs. 2 SVAG) bewusst Raum lässt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 547), diese Bestimmungen zu ändern, wenn er die bisherige Praxis beibehalten will oder eine andere Lösung für zweckmässiger hält. 
4.5 Demnach erweist sich die von der Zollrekurskommission im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung von Art. 13 Abs. 7 SVAV als bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Zollrekurskommission nicht geprüft hat, ob aufgrund der Fahrzeugausweise ein tieferes als das in Art. 13 Abs. 1-6 SVAV ermittelte Gewicht massgebend ist, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Sache an die Oberzolldirektion zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG), welche auch die im bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen näher zu prüfen und im Sinn der vorstehenden Erwägungen neu zu entscheiden hat. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Oberzolldirektion, die Vermögensinteressen vertritt, kostenpflichtig (Art. 153 und 153a in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Über die Kosten und Entschädigungen hätte die Vorinstanz für ihr Verfahren an sich neu zu befinden. Da aber die Zollrekurskommission nicht mehr existiert, ist dem Beschwerdeführer hier eine angemessene Parteientschädigung sowohl für das bundesgerichtliche wie auch das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische Oberzolldirektion zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Eidgenössischen Oberzolldirektion auferlegt. 
3. 
Die Eidgenössische Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu entrichten. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: