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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_203/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef und Rechtsanwalt Dr. Dirk Spacek, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht; Vergütungsansprüche für die Nutzung betriebsinterner Netzwerke, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die ProLitteris (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). 
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt und Inhaber einer Anwaltskanzlei und nutzt in dieser ein betriebsinternes Netzwerk. 
Die Klägerin ist berechtigt und gehalten, die sich u.a. aus Art. 20 URG ergebenden Ansprüche, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen, geltend zu machen. Der gemeinsame Tarif (im Folgenden GT) 8 regelt in diesem Zusammenhang das Fotokopieren von Werkausschnitten für den Eigengebrauch in Betrieben, der GT 9 das Speichern und Weiterverbreiten von digitalen Kopien von Werkausschnitten in einem internen Netzwerk eines Betriebes. Der GT 9 besteht aus fünf einzelnen Tarifteilen, die sich auf verschiedene Nutzerkategorien beziehen; der Teiltarif GT 9/VI betrifft den Dienstleistungsbereich. In GT 9/VI Ziff. 6.3.3 werden die jährlichen Vergütungen für den Bereich "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso" festgelegt. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (vgl. Art. 55 URG) genehmigte am 8. Dezember 2003 den GT 9 für die Jahre 2004 und 2005 und verlängerte dessen Gültigkeit mit Verfügungen vom 15. November 2005, 4. Dezember 2006 bzw. 5. Dezember 2011 bis Ende 2016. 
Die Klägerin stellte dem Beklagten jährlich Rechnung für "Betriebsinterne Netzwerkvergütungen (Gemeinsamer Tarif 9) ". Der Beklagte bezahlte die Rechnungen in den Jahren 2004-2008, verweigerte die Zahlung jedoch ab dem Jahr 2009. 
 
B.  
Am 25. Juni 2014 erhob die Klägerin Klage beim Obergericht des Kantons Thurgau mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 94.80 nebst Zins zu bezahlen. Eingeklagt wurden die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2012 im Betrag von je Fr. 23.05 und eine Vergütung für das Jahr 2013 von Fr. 25.65. Mit Urteil vom 6. November 2014 schützte das Obergericht die Klage. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des Urheberrechtsgesetzes. Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV), weil sich die Vorinstanz einer Einzelfallüberprüfung entzogen und sich nicht mit den in BGE 133 III 473 dargelegten Kriterien auseinandergesetzt habe. 
Die Rüge ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat sich mehrmals auf den genannten Bundesgerichtsentscheid bezogen, soweit diese Rechtsprechung vorliegend überhaupt einschlägig ist. Im Übrigen ist sie einfach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt und das ist es denn auch, was der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit bemängelt. 
 
3.  
Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Eigengebrauchsregelung nach Art. 19 URG unzutreffend ausgelegt hat. 
 
3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Vervielfältigungsrecht (lit. a), das Verbreitungsrecht (lit. b) und das Recht des Zugänglichmachens (lit. c). Gleichzeitig sieht das Gesetz zugunsten allgemeiner Interessen Beschränkungen des Urheberrechts vor, so insbesondere in Art. 19 URG hinsichtlich der zulässigen Verwendung zum Eigengebrauch. Im vorgesehenen Rahmen bedarf die Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht, wobei die entsprechenden Vergütungsansprüche nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können (Art. 20 Abs. 4 URG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 20 Abs. 2 URG schulde eine Vergütung nur, wer zum Eigengebrauch Werke auf irgendeine Art vervielfältige. Bei einem Fotokopiergerät sei die Eignung zur Vervielfältigung offensichtlich. Demgegenüber seien netzwerkgestützte Vervielfältigungen in seiner Anwaltskanzlei von vornherein aus betrieblichen und strukturellen Gründen ausgeschlossen. Zwar seien Vervielfältigungen im Netzwerk seiner Kanzlei "technisch denkbar, jedoch aus betrieblichen Gründen unsinnig". Als Vervielfältigung praktisch in Frage komme nur das Einlesen einer Kommentarstelle, eines Zeitungsartikels oder anderer geschützter Werke am Arbeitsplatzscanner, um diese den Mitarbeitern über den gemeinsamen Netzwerkspeicher zugänglich zu machen. Diese Anwendung sei aber in seinem Büro undenkbar. In seiner kleinen Kanzlei arbeiteten sie Tür an Tür und verfügten über ein Kopiergerät (für welches die Gebühr entrichtet werde). Der Anwalt oder Praktikant mache dort eine Kopie, die er für sich selber brauche, weswegen es ohnehin nie zur Vervielfältigung im Netzwerk käme. Komme es aber nie zu digitalen Vervielfältigungen, verstosse eine Gebühr gegen Art. 20 Abs. 2 URG. Wenn gemäss BGE 133 III 473 keine Gebühr für die Erstellung eines internen elektronischen Pressespiegels verlangt werden könne, sei es umso weniger zulässig, von ihm eine solche zu verlangen.  
 
3.3. Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission - und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht - gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden. Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Im Streitfall bleiben demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (BGE 140 II 483 E. 5.2; 135 II 172 E. 2.3; 125 III 141 E. 4a S. 144 f.; vgl. auch BGE 127 III 26 E. 4 S. 28; Urteil 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.1). Ausserdem kann von den Zivilgerichten die Anwendung und Auslegung des genehmigten Tarifs im Einzelfall als Rechtsfrage geprüft werden (BGE 140 II 483 E. 5.2; vgl. Urteil 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.3).  
 
3.4. Vorliegend ist zu beurteilen, ob gestützt auf den genehmigten Tarif Vergütungen gefordert werden, obwohl gar kein Eingriff in ein fremdes Urheberrecht vorliegt. Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung des Tarifs als solchen nicht in Frage.  
 
3.4.1. Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet (BGE 140 III 616 E. 3.4.1 S. 621; Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 7a zu Art. 10 URG und N. 7c zu Art. 19 URG; Christoph Gasser, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 1 und 9a zu Art. 19 URG; Pierre-Emmanuel Ruedin, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 10 zu Art. 19 URG). Es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1 S. 621; vgl. BGE 133 III 473 E. 4.3).  
 
3.4.2. Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz zu Recht auf BGE 125 III 141 ff. bezogen. Dort sprach sich das Bundesgericht im Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen, pauschalen Vergütung aus, die unabhängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c; zustimmend zu diesem Entscheid: Lucas David, in: AJP 5/1999 S. 615 f.; Ivan Cherpillod, Kopierabgabe geschuldet, in: Medialex 2/1999 S. 102 ff.; vgl. auch Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 5 zu Art. 60 URG).  
 
3.4.3. Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des Urheberrechtsgesetzes sah in Art. 20 und 20a neben der bisherigen Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des "Gerätebesitzers" vor, im Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG. Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen, wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen (Art. 20a Abs. 3 E-URG 2004). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge (Institut für geistiges Eigentum [IGE], Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2004, S. 15 Ziff. 2.2.4. Vgl. zum Ganzen auch: Reto M. Hilty, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Schweizer Modell vs. Europäische Vorgaben, in: sic! 12/2004 S. 966 ff., S. 975 ff.; Ivan Cherpillod, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 283 f.; Christoph Gasser, a.a.O., N. 7 zu Art. 20 URG). Zum mit dem Entwurf 2004 vorgeschlagenen "grundlegenden Wandel (...) des Vergütungssystems" wurde denn u.a. auch ausgeführt, die bisherige Kopierentschädigung sei "dem 'Rechtsfrieden' jener Betroffenen, die glaubhaft behaupten, überhaupt keine geschützten Werke zu kopieren, gewiss nicht zuträglich" (Hilty, a.a.O., S. 975). Auf eine entsprechende Regelung wurde dann aber verzichtet (Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3406). Eine Anpassung des Gesetzes, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, wurde also gerade nicht vorgenommen und dies in einem Zeitpunkt (2007), als - wie das Bundesgericht schon mehrfach betont hat (BGE 140 III 616 E. 3.4.4; 133 III 473 E. 4.5) - bereits ein digitales Umfeld bestand.  
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage hat daher die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu Recht erhoben, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer dieses nicht für Kopiervorgänge nützt. Ungerechtfertigt ist daher auch der Vorwurf einer Verletzung von Art. 58 bzw. Art. 55 ZPO zufolge mangelhafter Substanziierung seitens der Beschwerdegegnerin; diese musste nicht einzelne Vervielfältigungshandlungen des Beschwerdeführers behaupten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann