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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_418/2007 /len 
 
Urteil vom 13. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
Pro Litteris, 
Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef und Rechtsanwalt Oliver Kunz, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Pro Litteris (Beschwerdeführerin) ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, eine der konzessionierten schweizerischen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 40 ff. URG
A.________ (Beschwerdegegner) betreibt ein im Handelsregister nicht eingetragenes Ingenieurunternehmen. Er beschäftigt keine Angestellten. 
B. 
Am 12. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 906.30 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2006 zu bezahlen. Mit ihrer Klage machte sie für die Jahre 2002 bis 2006 Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung geschützter Werke mittels Reprographieverfahren bzw. mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich nach Art. 20 Abs. 2 URG geltend. Mit Urteil vom 6. September 2007 wies das Obergericht, I. Zivilkammer, die Klage ab. 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 6. September 2007 hinsichtlich der Klageabweisung aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 
Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdegegner weist weiterhin sämtliche Forderungen und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zurück. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Obergericht hat vorliegend als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 64 URG (SR 231.1) entschieden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Für diese Form des Eigengebrauchs schuldet der Nutzer dem Urheber eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Dabei sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diese Aufgabe unter Bundesaufsicht stehen (Art. 40 Abs. 1 lit. b und Art. 52 ff. URG), sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f. und 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG). Sie haben die Verwertung nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung sowie nach festen Regeln und dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen (Art. 45 Abs. 1 und 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 55 URG). Im Anschluss an die Genehmigung werden sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (Art. 46 Abs. 3 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG), d.h. sie dürfen den Tarif nicht erneut auf seine Angemessenheit hin überprüfen (BGE 125 III 141 E. 4a S. 144). 
3. 
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum zur Geltendmachung der sich u.a. aus Art. 20 Abs. 2 URG ergebenden Ansprüche berechtigt und verpflichtet. Sie stützt die vorliegende Klage auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI (GT 8/VI) betreffend das Vervielfältigen geschützter Werke mittels Reprographieverfahren im Dienstleistungsbereich und auf den Gemeinsamen Tarif 9/VI (GT 9/VI), der die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich beschlägt. Diese Tarife sehen zwei Vergütungsarten vor, die individuelle und die pauschale. Die Pauschalvergütung richtet sich nach der Branche und der Anzahl Angestellte pro Nutzer. In der Branche "Technische Planung und Beratung", welcher der Beschwerdegegner angehört, ist der Nutzer erst ab sechs Angestellten vergütungspflichtig. 
4. 
Die Verwertungsgesellschaften wenden die Tarife aufgrund der Angaben der Nutzer an. Diese haben ihnen die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben, im Bereich der Pauschalvergütung also insbesondere Branche und Anzahl Angestellte. 
Entsprechend bestimmt Art. 51 Abs. 1 URG, dass die Werknutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen. 
Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG ist privatrechtlicher Natur und verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Anspruch auf die geforderte Mitwirkung. Hingegen kann sie nicht mit aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, da die Nutzer nicht der Bundesaufsicht unterstehen. Jedoch können die Verwertungsgesellschaften die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigen (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG] ..., BBl 1989 III 477 ff., 561; Giovoni/Stebler, in Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 2. Aufl., Basel 2006, S. 478; Manfred Rehbinder, Urheberrecht, 2. Aufl., Zürich 2001, N. 1 zu Art. 51 URG; Barrelet/ Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N. 6 zu Art. 51 URG). 
Die Tarife GT 8/VI und GT 9/VI konkretisieren die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG in der bis Ende 2006 gültigen Fassung wie folgt: 
GT 8/VI: 
8. Meldungen 
8.1 Die Nutzer sind verpflichtet, der Pro Litteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben [...] zu melden. In Bezug auf die pauschalen Vergütungen [...] ist die Angabe der Anzahl Angestellten per Stichtag 31.12. des Vorjahres massgebend. 
Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stützt sich die Pro Litteris auf die Angaben des Vorjahres. Die Nutzer haben diese Angaben auf Anfrage der Pro Litteris innert 30 Tagen zu melden. 
8.2 Werden die von der Pro Litteris erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Pro Litteris die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. 
Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch an, so darf die Pro Litteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von Fr. 50.-- verlangen. 
8.3 Im weiteren sind die Nutzer aufgrund von Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG verpflichtet, der Pro Litteris auf deren Verlangen Auskunft über die vervielfältigten geschützten Werke zu geben, und zwar in Bezug auf Sprache und Werkarten." 
GT 9/VI: 
7. Meldungen 
7.1 Nutzer [...] sind verpflichtet, der Pro Litteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben zu melden. 
7.2 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Pro Litteris auf die Angaben des Vorjahres ab. 
7.3 Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Pro Litteris die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die Angaben nach der Rechnungsstellung noch an, so kann die Pro Litteris für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Entschädigung, mindestens jedoch Fr. 100.-- verlangen. 
7.4 Die Nutzer sind gemäss Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG verpflichtet, der Pro Litteris auf deren Verlangen sämtliche ihnen zumutbaren Auskünfte im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung dieses Tarifes zu geben. [...] 
- [...]" 
5. 
Vorliegend ging die Beschwerdeführerin wie folgt vor: 
- Im Juli 2001 schrieb sie den Beschwerdegegner an und bat um Auskunft über die Berechnungsgrundlagen. Dieser reagierte nicht. 
- Mit Schreiben vom 12. September 2001 mahnte sie ihn, den Erhebungsbogen bis am 3. Oktober 2001 zurückzusenden, ansonsten sie eine Einschätzung vornehmen und gestützt darauf Rechnung stellen werde. Der Beschwerdegegner reagierte abermals nicht. 
- Mit Schreiben vom 7. November 2001 nahm sie für die Jahre 1997 - 2000 eine Einschätzung vor, ausgehend von 50-79 Angestellten, was einer jährlichen Vergütung von Fr. 150.-- entsprach. Der Beschwerdegegner reagierte nicht. 
- Gestützt auf diese Einschätzung stellte sie dem Beschwerdegegner in den Jahren 2002 - 2006 Rechnungen. Der Beschwerdegegner reagierte nicht und bezahlte nicht. 
- Am 13. Oktober 2006 sandte sie dem Beschwerdegegner eine "letzte Mahnung" zur Überweisung des geschuldeten Betrages unter Beilage eines Kontoauszuges und eines Formulars zur Datenerhebung. Mit eingeschriebenem Brief vom 4. Dezember 2006 forderte sie ihn ein letztes Mal zur Begleichung des ausstehenden Betrags auf. Der Beschwerdegegner verweigerte die Annahme dieses Schreibens, da er den Absender nicht habe zuordnen können. 
6. 
Die Vorinstanz erwog, aus den Tarifen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Nutzer jedes Jahr zur Meldung der Angaben auffordern, zumindest aber die säumigen Nutzer jährlich abmahnen und im Unterlassungsfall einschätzen müsse. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, wann sie den Beschwerdegegner für die relevanten Jahre 2002 - 2006 betreffend die Angaben abgemahnt habe. Eine Rechnungsstellung, eine Aufforderung zur Zahlung oder eine Zahlungserinnerung stellten keine Mahnung zur Angabe der Zahl der Angestellten dar. Eine solche Mahnung habe jedoch nach den Tarifen jeder Einschätzung vorauszugehen. Für die Jahre 2002 - 2006 fehle es an einem Begehren um Auskunftserteilung, jedenfalls aber an einer schriftlichen Mahnung zur Einreichung der erbetenen Angaben. Die entsprechenden Schätzungen der Beschwerdeführerin seien bereits aus diesem Grund nicht verbindlich. 
Gemäss den Tarifen könne der Nutzer zudem die für die Berechnung notwendigen Angaben nach der Rechnungsstellung doch noch liefern, worauf die Rechnung zu korrigieren sei. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin werde somit nicht verbindlich, sondern die Rechnung sei im Falle der nachträglichen Bekanntgabe der Daten - gegen Erhebung eines pauschalen Unkostenbeitrages - zu revidieren. Eine Befristung dieser nachträglichen Meldemöglichkeit sähen weder der GT 8/VI noch der GT 9/VI vor. Die bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung der Tarife habe noch keine Regelung enthalten, wonach die Schätzung als anerkannt gelte, wenn der Nutzer die notwendigen Angaben nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gebe. Eine solche Androhung sei erst in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung enthalten. 
Schliesslich verwarf die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe durch sein Schweigen und Nichtreagieren die Einschätzung genehmigt. 
7. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit allen drei angeführten Argumenten Art. 51 URG bzw. die Gemeinsamen Tarife unrichtig angewendet und verletzt. Dabei sei sie zu einem Ergebnis gelangt, das Sinn und Zweck von Art. 44 und 45 URG in diametraler Weise zuwiderlaufe. Bei korrekter Anwendung des URG und der Gemeinsamen Tarife hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die im Jahre 2001 erfolgte Schätzung mangels anderweitiger Meldungen des Beschwerdegegners auch für die Jahre 2002 - 2006 verbindlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Schätzungen bzw. die Rechnungen nicht nach mehreren Jahren und insbesondere nicht nach Klageeinleitung korrigieren müsse und schliesslich, dass die Einschätzung und die darauf gestützten Rechnungen durch die jahrelange Untätigkeit des Beschwerdegegners als genehmigt zu gelten hätten. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass der Beschwerdegegner Vergütungen gestützt auf die geschätzten - und nicht auf die verspätet gemeldeten tatsächlichen - Berechnungsgrundlagen schulde. 
 
8. 
Zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 vorgenommene Schätzung für die Zeit von 2002 - 2006 verbindlich wurde. 
8.1 Ausgangspunkt der Auslegung der GT 8/VI Ziffer 8 und GT 9/VI Ziffer 7 bildet der Wortlaut dieser Tarifregeln. So bestimmen GT 8/VI Ziffer 8.1 und GT 9/VI Ziffer 7.1, dass die Nutzer die für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres zu melden haben. Daraus lässt sich grundsätzlich eine jährliche Meldepflicht der Nutzer entnehmen. Der Wortlaut besagt aber nicht, dass die Beschwerdeführerin die Nutzer jährlich auffordern muss, die notwendigen Angaben zu liefern. So spricht GT 8/VI Ziffer 8.1 Abs. 2 Satz 2 und GT 9/VI Ziffer 7.4, wonach die Nutzer die Angaben auf Anfrage bzw. auf Verlangen der Pro Litteris zu melden haben, nicht von einer jährlichen Aufforderung. Mit diesen Bestimmungen lässt sich durchaus eine Auslegung vereinbaren, bei der die Beschwerdeführerin einen Nutzer lediglich zu Beginn der Vergütungspflicht zur Meldung der erforderlichen Angaben auffordern muss. Inhaltlich bezieht sich die jährliche Meldepflicht nach GT 8/VI Ziffer 8.1 und GT 9/VI Ziffer 7.1 auf die für die Rechnungsstellung notwendigen Daten (bei pauschaler Vergütung: Branche und Anzahl der Angestellten des Nutzers). Hat der Nutzer diese zu Beginn der Vergütungspflicht auf Anfrage der Pro Litteris geliefert, so kann seine jährliche Meldepflicht in den Folgejahren auch als erfüllt betrachtet werden, wenn er bei unveränderten Parametern passiv bleibt und jeweils bis Ende Januar nur allfällige Veränderungen mitteilt, die dann bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen sind. Auch aus der Bestimmung, wonach die Rechnungsstellung des laufenden Jahres gestützt auf die Angaben des Vorjahres ergeht, muss nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführerin habe die Nutzer alljährlich zur Meldung der Angaben aufzufordern. Diese Bestimmung legt lediglich die massgebende Bemessungsperiode fest, schliesst aber nicht aus, dass als "Angaben des Vorjahres" diejenigen der erstmaligen Erhebung herangezogen werden, solange der Nutzer keine Änderungen mitteilt. 
8.2 Eine solche Auslegung entspricht auch dem Gebot einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung besser, dem die Beschwerdeführerin nach Art. 45 Abs. 1 URG verpflichtet ist, zumal - wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt - im Bereich der Pauschalvergütungen nur selten vergütungswirksame Veränderungen der Berechnungsgrundlagen auftreten. Eine jährliche Erhebung der Angaben würde daher in den meisten Fällen einen für die Beteiligten unnötigen Aufwand bedeuten. Daran haben auch die Nutzer kein Interesse. Dem mit dem Prinzip der kollektiven Verwertung unter anderem angestrebten Ziel einer einfachen, praktikablen und berechenbaren Einziehung der Vergütungen (BGE 125 III 141 E. 4a S. 143) ist ebenfalls besser gedient, wenn die zitierten Bestimmungen so ausgelegt werden, dass die Nutzer von der Beschwerdeführerin lediglich zu Beginn der Vergütungspflicht aufgefordert werden, die erforderlichen Angaben zu melden, die dann für die Folgejahre massgebend bleiben, solange die Nutzer nicht von sich aus allfällige Veränderungen melden. 
8.3 Entsprechend braucht auch ein Einschätzungsprozedere nicht jährlich wiederholt zu werden. Vielmehr kann in den Folgejahren grundsätzlich auf eine einmal eröffnete Einschätzung abgestellt werden, solange der Nutzer die effektiven Angaben nicht mitteilt. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin somit zu folgen. 
9. 
Indessen berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die gestützt auf eine Einschätzung gestellte Rechnung zu revidieren ist, wenn der Nutzer nach der Rechnungsstellung die erforderlichen Angaben doch noch meldet. Diese nachträgliche Meldemöglichkeit ergibt sich klar aus GT 8/VI Ziffer 8.2 und GT 9/VI Ziffer 7.3. In der hier massgebenden, bis Ende 2006 gültigen Fassung war diese nachträgliche Meldemöglichkeit nicht befristet. Als Sanktion für die verzögerte Mitwirkung wird einzig die Erhebung eines pauschalen Zuschlags vorgesehen, nicht jedoch, dass die Einschätzung bzw. die darauf gestützte Rechnung nach Ablauf einer bestimmten Frist als genehmigt gilt. 
Wohl setzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben einer nachträglichen Meldung gewisse Grenzen. Vorliegend ist aber nicht dargetan, dass diese Grenzen überschritten wären. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) blieb offen, ob der Beschwerdegegner die Rechnungen für die Jahre 2002 - 2006 überhaupt erhalten hat, was er bestritt. Seine Untätigkeit kann ihm daher schon aus diesem Grund nicht als Genehmigung zugerechnet werden. Der Vorinstanz ist aber auch beizupflichten, wenn sie die Annahme einer Genehmigung ablehnte, weil die vorliegend noch anwendbare Fassung der GT 8/VI und GT 9/VI keine tarifliche Sanktion im Sinne einer Genehmigungsfiktion statuiert. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass auch sie in den Jahren 2002 - 2005 ausser der behaupteten Rechnungsstellung untätig blieb und dem Beschwerdegegner erst im Oktober 2006 eine Mahnung schickte. Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Genehmigung der geschätzten Mitarbeiterzahl ausgelegt und er mit seiner nachträglichen Deklaration nicht ausgeschlossen werden darf. Die Rechnungsstellung hat somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aufgrund der effektiven Angaben und nicht der geschätzten Zahlen zu erfolgen. Im Ergebnis wurde die Klage demnach zu Recht abgewiesen. 
10. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer