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[AZA 0/2] 
5C.7/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
20. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, gesetzlich vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug, 
 
gegen 
Schweizerische Bundesbahnen (SBB AG), Hochschulstrasse 6,3000 Bern 65, handelnd durch deren Schadenzentrum, Inseli-quai 10, 6002 Luzern, Beklagte und Berufungsbeklagte, 
 
betreffend 
Eisenbahnhaftpflicht, hat sich ergeben: 
 
A.- Die 1953 geborene C.________ wurde am 22. Januar 1993 in ihrem Auto auf einem unbewachten Bahnübergang im Gebiet N.________ zwischen den Ortschaften X.________ und Y.________ von einem Zug der Seetalbahn erfasst und rund 15 Meter mitgeschleift. Dabei erlitt sie eine Unterschenkelamputation links, eine Tibiakopffraktur links, Rissquetschwunden am rechten Unterschenkel und eine beidseitige Trochlearisparese. 
Nach der Entlassung aus dem Kantonsspital Luzern am 6. März 1993 wurde C.________ vom Hausarzt betreut. 
Am 15. April 1993 nahm sie sich das Leben. 
 
B.- Der 1984 geborene Sohn der Verstorbenen, A.________, reichte (gesetzlich vertreten durch den Vater B.________) am 14. Februar 1996 Klage ein, mit der er um Zuspruch eines Betrages nach richterlichem Ermessen zuzüglich Verzugszins von 15 % seit dem 15. April 1993 ersuchte und den Streitwert mit maximal Fr. 175'000.-- bezifferte. Die ins Recht gefassten Schweizerischen Bundesbahnen beantragten die Abweisung der Klage. Das angerufene Bezirksgericht Aarau führte einen Augenschein an der Unfallstelle durch, vernahm Zeugen, holte ein psychiatrisches Gutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 16. April 1997 ab, weil es den Suizid als Selbstverschulden wertete. 
 
 
Auf Appellation des Klägers hob das Obergericht des Kantons Aargau den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 28. Mai 1998 auf und wies die Sache an die erste Instanz zurück mit der Begründung, die Ursache des Suizids liege in einer reaktiven Depression, sei somit unfallbedingt und auf die Betriebsgefahr der Beklagten zurückzuführen. 
C.- Das erneut mit der Sache befasste Bezirksgericht errechnete den Versorgerschaden des Klägers und halbierte den Schaden und die Genugtuung mit der Begründung, die Verstorbene trage am Unfall ein erhebliches und überwiegendes Selbstverschulden. In der Folge hiess es die Klage mit Urteil vom 10. November 1999 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 40'336. 30 als Schadenersatz und Fr. 10'000.-- als Genugtuung je nebst 5 % Zins seit dem 
 
15. April 1993 zu bezahlen. 
 
Auf Appellation des Klägers und auf Anschlussappellation der Beklagten, die sich nur gegen den Zuspruch einer Genugtuung richtete, errechnete das Obergericht des Kantons Aargau einen (ungekürzten) Versorgerschaden des Klägers in der Höhe von Fr. 35'022.--. Mit Urteil vom 23. Oktober 2000 verpflichtete es die Beklagte mit Rücksicht auf das Verbot der reformatio in peius, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40'336. 30 nebst 5 % Zins seit dem 15. April 1993 zu zahlen; eine Genugtuung sprach es dem Kläger nicht zu. 
 
D.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen (zusätzlichen) Schadenersatzbetrag von Fr. 78'424.-- und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- je nebst 5 % Zins seit dem 15. April 1993 zu leisten. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Kläger beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und ersucht um Zuspruch eines Betrages "von weiteren Fr. 78'424.--", weshalb nicht zweifelsfrei feststeht, welche Summe er unter dem Titel Schadenersatz effektiv verlangt (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Aus seiner Berechnung geht aber klar hervor, dass er insgesamt Fr. 118'766. 40 Schadenersatz erhalten will, mithin auch die im angefochtenen Urteil zugesprochene Summe von Fr. 40'336. 30; falls dieser Betrag bereits bezahlt sein sollte, will er ihn behalten. 
Geht aus der Berufungsschrift die verlangte Summe zweifelsfrei hervor, genügt der Berufungsantrag dem Gebot der Bezifferung im Betrag von Fr. 118'766. 40 (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 unten). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. Das gilt auch aus der Sicht von Art. 46 und Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 OG
 
Dem Kind steht ein eigener Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens zu, soweit dieser nicht im Anspruch des überlebenden Ehegatten mitenthalten ist (Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4b/aa S. 794 Abs. 3). Da der Vater des Klägers offenbar nicht auf Ersatz des Versorgerschadens geklagt hat, steht der Klage auch insoweit nichts entgegen. 
 
2.- Das Obergericht hat zu den örtlichen Verhältnissen am Unfallort zunächst dargelegt, das Bahngeleise verlaufe unmittelbar neben der Kantonsstrasse, von der die Verstorbene über den Bahnübergang fuhr und ihr Auto nach wenigen Metern auf dem Vorplatz eines Wasserreservoirs parkierte. Dieser kurze Weg ende unmittelbar vor einer Steilwand. Für die Rückfahrt seien die Sichtverhältnisse beim fraglichen Bahnübergang ausgesprochen schlecht gewesen. Auf der linken Seite, von wo der Zuge herannahte, habe sich eine mit Sträuchern und Gras bewachsene Böschung befunden. Die Verstorbene hätte erkennen müssen, dass sie nicht einfach auf das Bahngeleise zufahren durfte. Vor der Überfahrt hätte sie sich dem Geleise um einige Meter zu Fuss nähern müssen, womit sie nach beiden Seiten bis zu einem Kilometer Sicht auf einen allenfalls herannahenden Zug gehabt hätte. Erst danach hätte sie in das Auto steigen, anfahren und über das Bahngeleise in die unmittelbar dahinter liegende Kantonsstrasse einbiegen dürfen. 
Die Vorinstanz hat ein die Haftungsreduktion erlaubendes Verschulden der verstorbenen Mutter des Klägers bejaht. Dieser erblickt darin aus mehreren Gründen eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
a) Zunächst wendet der Kläger ein, die Verstorbene sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Wegfahren zwei bis drei Meter an das Geleise heranzutreten, um sich zu vergewissern, dass kein Zug herannahe. Bei der Zufahrtsstrasse habe es sich um eine geteerte und für jedermann zugängliche (öffentliche) Gemeindestrasse nach Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741. 11) gehandelt mit der Folge, dass der Bahnübergang nach der Verordnung über die Signalisation vom 31. Mai 1963 (SSV; SR 741. 21) mit den entsprechenden Warnsignalen hätte ausgestattet werden müssen (Art. 10 und 92 f. SSV). Die Verordnung über die Signalisierung von Bahnübergängen vom 15. Dezember 1975 (VSBa; SR 742. 148.31) schreibe in Art. 5 Abs. 2 lit. b für Fälle wie den vorliegenden die Signalisation vor. Auch hätte ein einfaches Andreaskreuz nach Art. 6 Abs. 2 lit. d VSBa hier nicht genügt; denn es handle sich um einen öffentlich zugänglichen Bahnübergang, und zwar nicht für einen schmalen und ungeteerten Feldweg. Wäre die Unfallstelle gesetzeskonform signalisiert gewesen, hätte die Verunfallte nicht aus dem Auto aussteigen müssen. 
Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Bahnübergang sowohl als Zufahrt zum Wasserreservoir als auch der Erschliessung des dahinter liegenden und angrenzenden Wieslands für die landwirtschaftliche Nutzung dient. Von einer "normal ausgebauten, dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt zugänglichen Gemeindestrasse" kann keine Rede sein, spricht doch das Obergericht klar von einer kurzen Zufahrt, die an einer Steilwand endet. Da Art. 5 Abs. 2 lit. b VSBa von der Signalisationspflicht immer dann entbindet, "wenn die Übergänge einzelne unbewohnte Grundstücke erschliessen und nur der Land- oder Forstwirtschaft dienen", ist nicht ersichtlich, inwiefern der unwesentliche Mehrverkehr zwecks Wartung des Wasserreservoirs zu einer Signalisationspflicht führen könnte (vgl. Praxis 85/1996 Nr. 171 S. 631 E. 2 zu Art. 5 Abs. 2 lit. c VSBa). Die Beklagte legt in Übereinstimmung mit den festgestellten Tatsachen weiter überzeugend dar, dass es sich bei der fraglichen, sehr kurzen Zufahrt nicht um einen Feldweg (vgl. BGE 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3b) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d VSBa handeln kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob Art. 1 Abs. 2 VRV die Anwendung dieser Verordnung hier gebietet, gilt doch die VSBa gemäss dem klaren Verweis in Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SSV ausschliesslich. 
Auch regelt Art. 1 Abs. 2 VRV ohnehin nur die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Strassen. Die Vorinstanz hat in bundesrechtskonformer Würdigung der festgestellten Umstände erkannt, der Kläger könne für seinen Standpunkt aus der fehlenden Signalisation nichts ableiten (Praxis 85/1996 Nr. 171 S. 631 E. 3d mit Hinw. S. 634; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2. Bd.: Besonderer Teil, 3. Teilbd. : 
Übrige Gefährdungshaftungen, 4. Aufl. 1991, S. 74 f.). 
 
Bei diesem Zwischenergebnis kommt auf die Argumentation des Klägers zum schützenswerten Vertrauen der Verstorbenen nichts an. Denn der Kläger stützt sich dafür auf die nicht gegebene Signalisationspflicht. Die Beklagte macht zu Recht geltend, der Vertrauensgrundsatz erlaube nicht, elementare Vorsichtsregeln zu missachten und bei der Wegfahrt davon auszugehen, es komme kein Zug. 
 
b) Das Obergericht hat zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden festgestellt, die Einbiegung am Unfallort sei so unübersichtlich, dass man zu Fuss an das Bahngeleise herantreten und nach beiden Seiten schauen müsse, ob ein Zug herannahe, bevor man mit dem Auto gefahrlos über die Bahnschienen wegfahren könne. Der Lokomotivführer des mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h heranfahrenden Zuges habe ungefähr 50 m vor dem Bahnübergang gesehen, dass das Auto der Mutter des Klägers auf das Gleis vorfahre. Darauf habe er die Schnellbremsung eingeleitet und Warnsignale gegeben. Der Lenkerin wären noch ca. 3,5 Sekunden für eine Reaktion vor dem Zusammenstoss geblieben. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 123 III 110 E. 2; 118 II 91 E. 2 S. 93). 
 
c) Das Bundesgericht kann als Rechtsfrage frei prüfen, welche feststehende Ursache adäquat kausal für das eingetretene Ereignis ist. Welche von zwei oder mehreren festgestellten Ursachen so gewichtig sind, dass sie geeignet erscheinen, weitere Ursachen so in den Hintergrund treten zu lassen, dass ihnen keine kausale Bedeutung beigemessen werden kann, beurteilt das Bundesgericht als der adäquaten Kausalität zugehörende Rechtsfrage (BGE 123 III 110 E. 2 und 3a; 116 II 519 E. 4a S. 524; 112 II 439 E. 1d S. 442; 102 II 363 E. 3 S. 366 oben; vgl. anders BGE 117 II 13 E. 3 S. 14 f., 98 II 337 E. 2 S. 339 und 92 II 137 E. 2 zu mehreren Ursachen für die Zerrüttung einer Ehe, weil dies im Bereich der Tatsachenermittlung bleibt). 
Der Kläger gibt zwar zu, dass der Zug Vortritt hatte und dass die Verstorbene die Vortrittsregel objektiv betrachtet verletzt hat. Er rügt aber, es stehe nicht fest, dass die Missachtung des Vortrittsrechts kausal für den Unfall gewesen sei. Denn seine Mutter hätte auf dem Bahngeleise noch Zeit gehabt, aus dem Auto auszusteigen, Umschau zu halten und entweder vor- oder zurückzufahren; das zeige, dass auch eine andere Ursache für den Unfall infrage komme. Ursächlich sei das Stehenbleiben auf dem Gleis gewesen, und es sei nicht festgestellt worden, weshalb die Verunfallte nicht weggefahren sei. 
 
Es ist vorstellbar, dass die Verunfallte vor Schreck wie gelähmt war, nachdem sie auf dem Gleis angekommen war und den Zug herannahen sah. Auch wäre einfühlbar, dass sie deshalb in den ihr verbliebenen 3,5 Sekunden nicht richtig reagierte oder gar nicht mehr angemessen handeln konnte. Indessen wären entsprechende tatsächliche Feststellungen nur nötig (Art. 64 Abs. 1 OG), wenn die vom Obergericht verlangte Vorsichtsmassnahme, die von der Mutter des Klägers unterlassen worden ist, als nicht adäquat kausal für den Unfall betrachtet werden könnte. Das ist zu verneinen: Wer an einer unübersichtlichen Stelle auf ein Bahngeleise fährt, kann weder sehen noch wissen, ob ein Zug herannaht, gegebenenfalls wie weit weg er ist und ob ihm noch Zeit für eine Reaktion bleibt, wenn er erst einmal auf dem Gleis angelangt ist. Aus dieser Erkenntnis folgt zwingend, dass für den Unfall ausschlaggebend war, dass die Mutter des Klägers ohne Abklärung der Verkehrsverhältnisse auf das Bahngeleise gefahren ist. 
Wäre sie nämlich vor der Abfahrt an das Gleis herangetreten, hätte sie den Zug in einer Distanz bis zu einem Kilometer sehen und das Bahngeleise mit ausreichender Zeitreserve überqueren und in die (auch besser überblickte) Kantonsstrasse einbiegen können. 
d) Rechtsfrage ist weiter, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen auf ein Verschulden geschlossen werden darf und wie erheblich dieses gegebenenfalls ist (BGE 115 II 283 E. 1a S. 285 f.; 113 II 323 E. 1c S. 328). 
 
Der Kläger rügt, es stehe nicht fest, dass seine Mutter den Verstoss gegen das Vortrittsrecht subjektiv verschuldet habe; er möchte seiner Mutter bloss ein leichtes Verschulden angerechnet haben. 
 
Gestützt auf die feststehenden Tatsachen (E. 2b) und auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall geboten war, vor der Abfahrt mit dem Auto zu Fuss unmittelbar an das Bahngeleise heranzutreten und dort die Verkehrsverhältnisse festzustellen (E. 2c), kann von einem leichten Verschulden keine Rede sein. Auch wenn die Mutter des Klägers kein Verschulden daran trifft, dass sie innerhalb der letzten 3,5 Sekunden vor dem Unfall die Gefahrenzone nicht verlassen konnte, gereicht ihr zum Verschulden, dass sie ohne Abklärung der Verkehrsverhältnisse auf das Bahngeleise fuhr, was die massgebliche Ursache für den Unfall war. Sie hat unterlassen, was vernünftigerweise geboten war, um das Vortrittsrecht des Zuges (Art. 28 SVG; SR 741. 01) beachten zu können. Das erhebliche Selbstverschulden der Mutter des Klägers entspricht grober Fahrlässigkeit (BGE 119 II 443 E. 2a S. 448; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Bd.: Allgemeiner Teil, 
5. Aufl. 1995, S. 201 ff. und 219 f.; Brehm, Berner Kommentar, N 197 zu Art. 41 OR). 
 
e) Der Kläger macht weiter geltend, seine Mutter hätte sich gemäss BGE 122 IV 133 (insbes. E. 2a S. 136) fahrend vortasten und dann bei fehlendem Verkehr über das Bahngeleise in die Strasse einbiegen dürfen. 
Das Obergericht hat verbindlich festgestellt, dass jeder an der Unfallstelle einbiegende Automobilist wegen der hohen, mit Sträuchern und Gras bewachsenen Böschung nur sicher sein kann, dass kein Zug von links herannaht, wenn er vor dem Wegfahren zuerst an die Bahnschienen herantritt und von dort Ausschau hält. Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen, dass sich die Verunfallte ohne Gefährdung des Verkehrs und von sich selbst hätte vortasten können. Die Beklagte wendet überzeugend ein, dass das zitierte Präjudiz eine Kollision zweier Strassenfahrzeuge auf Pneus betraf, die anders als ein Schienenfahrzeug ausweichen und schneller bremsen können als dieses (vgl. BGE 96 IV 133 E. 1 S. 135). 
 
3.- Das Obergericht hat ein Verschulden der Beklagten aus mehreren Gründen (fehlende Signalisations- und Rückschneidepflicht) verneint. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
a) Soweit der Kläger die Meinung vertritt, die Beklagte treffe ein Verschulden, weil sie den Bahnübergang nicht signalisiert habe, geht er fehl. Denn eine Signalisationspflicht bestand im konkreten Fall nicht (E. 2a hiervor), weshalb die Beklagte mit Rücksicht auf die konkreten Fallumstände nicht stärker in die Pflicht genommen werden kann. 
Ob die Verletzung der Signalisationspflicht die adäquate Kausalität zu beeinflussen vermöchte, der Beklagten als Verschulden anzurechnen wäre oder ob von einer entsprechend erhöhten Betriebsgefahr ausgegangen werden müsste, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben (BGE 87 II 301 E. 5a S. 312 ff; 71 II 117 E. 3b S. 123 f.; Praxis 85/1996 Nr. 171 S. 631 E. 3d und 4b S. 634 f.). 
b) Das Obergericht hat festgestellt, dass auch ein Zurückschneiden der Sträucher und Gräser auf der Böschung in Richtung des heranfahrenden Zugs die Sichtverhältnisse nicht so hätte verbessern können, dass ein Aussteigen und Überprüfen des Bahnverkehrs überflüssig würde; dies auch deshalb, weil selbst das gefahrlose Einreihen in den (ebenfalls vortrittsberechtigten) Verkehr auf der Kantonsstrasse das Anhalten auf dem Geleise erforderlich mache. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb das Stehenlassen der Pflanzen der Beklagten zum Verschulden gereichen könnte. 
 
Der Kläger macht zunächst erfolglos geltend, der Beklagten müsse das Stehenlassen der Bewachsung als Verschulden angerechnet werden. Denn dass damit der Verunfallten bei der Wegfahrt die freie Sicht nach links zusätzlich erschwert wird, hat das Obergericht in seine Begründung miteinbezogen, mit der sich der Kläger insoweit nicht auseinander setzt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Wenn er aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (EBV; SR 742. 141.1) ableitet, das Zurückschneiden gehöre zum Unterhalt, so begründet er nicht, inwiefern das Obergericht mit der Feststellung Bundesrecht verletzt, auch bei verbesserten Sichtverhältnissen wäre es nötig gewesen, vor der Abfahrt an das Bahngeleise vorzutreten. Auch mit der Bemerkung, bei zurückgeschnittener Bewachsung hätte der Zug bereits 15 Sekunden (= ca. 200 m Wegstrecke) vor dem Erreichen der Kreuzung gesehen werden können, vermag der Kläger nicht gegen die obergerichtliche Feststellung aufzukommen, eine leicht verbesserte Sicht hätte bloss zu einem trügerischen Sicherheitsgefühl und damit zu einem zusätzlichen Gefahrenpotenzial geführt. Im Übrigen dürfte auch eine maximale Distanz des Zuges von 200 m sehr knapp sein, weil auch die Benutzer der Kantonsstrasse Vortritt haben und somit häufig länger auf dem Bahngeleise gewartet werden muss. 
Weiter rügt der Kläger, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Böschung abzutragen, falls die Sichtverhältnisse anders nicht hinreichend hätten verbessert werden können. 
Er begründet nicht, weshalb diese Massnahme erforderlich ist, obschon es eine Möglichkeit gibt, gefahrlos in den Verkehr auf der Kantonsstrasse einzubiegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Er redet von Verhältnismässigkeit ohne Begründung dafür, dass diese gewahrt wäre, und macht bloss geltend, dass solche Unfälle ausschliessende Sicherheitsvorkehrungen für die Beklagte nicht vollkommen unzumutbar sind. Der vorliegende Fall ist offensichtlich nicht mit dem in BGE 69 II 150 beurteilten zu vergleichen, wo eine Durchgangsstrasse (Verbindung zwischen der Kantonsstrasse und einem Dorf) an unübersichtlicher Stelle eine Regionalbahnlinie kreuzte (vgl. 
dazu allgemein Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 
2. Bd.: Besonderer Teil, 3. Teilbd. : Übrige Gefährdungshaftungen, 
4. Aufl. 1991, S. 75). 
 
Eine vom Verschulden der Beklagten unabhängige Frage ist, ob sie eine erhöhte Betriebsgefahr trifft (dazu E. 4 hiernach). 
 
c) Bei diesem Ergebnis hat das Obergericht dem Kläger bundesrechtskonform keine Genugtuung zugesprochen. 
Denn der Kläger kann eine solche nur verlangen, wenn die Beklagte ein Verschulden trifft (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post vom 28. März 1905; EHG, SR 221. 112.742; Oftinger/Stark, a.a.O. S. 85 f.). 
 
Der Kläger macht geltend, das fast 100 Jahre alte Eisenbahnhaftpflichtrecht müsse im Lichte des schweizerischen Obligationenrechts verstanden werden; namentlich habe er unabhängig vom Verschulden der Beklagten Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. Art. 47 und 49 OR). Dabei übersieht er, dass gemäss Bundesrecht eine Genugtuung nach Art. 8 EHG (als Spezialnorm) nur zugesprochen werden kann, wenn das Bahnunternehmen ein Verschulden trifft (Praxis 85/1996 Nr. 171 S. 631 E. 1 Abs. 1 a.E.). Soweit sich der Kläger auf P. Gauch beruft, verkennt er, dass dieser Autor Art. 8 EHG bezüglich des darin vorausgesetzten Verschuldens zwar kritisiert, aber wünscht, dass der Gesetzgeber das EHG insoweit möglichst bald korrigiert (Die Haftpflicht der Eisenbahnen - Haftung nach Eisenbahnhaftpflichtgesetz, in: recht 16/1998, S. 205 f. und 211). 
 
4.- Das Obergericht hat die Beklagte trotz grober Fahrlässigkeit der Verunfallten als haftbar betrachtet mit der Begründung, das grobe Selbstverschulden der Verunfallten sei angesichts der erhöhten Betriebsgefahr nicht geeignet, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Der Kläger macht geltend, das Betreiben einer so unübersichtlichen und gefährlichen Bahnstrecke müsse der Beklagten nicht nur als erhöhte Betriebsgefahr, sondern auch als grobes Verschulden angerechnet werden. Er wendet gegen das angefochtene Urteil weiter ein, das Verschulden der Verstorbenen sei für den Schaden nicht kausal gewesen. 
 
Muss das Verhalten der Verunfallten als grobfahrlässig eingestuft werden (E. 2d hiervor) und erscheint es bundesrechtskonform, der Beklagten angesichts der unübersichtlichen Verhältnisse eine erhöhte Betriebsgefahr zuzurechnen, ist es angebracht, sowohl die Beklagte als auch die Verunfallte den Schaden tragen zu lassen, mithin beide Ursachen als adäquat kausal zu betrachten (BGE 102 II 363 E. 3 S. 366; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 
1. Bd.: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, S. 158 f.; dieselben, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2. Bd.: Besonderer Teil, 3. Teilbd. : Übrige Gefährdungshaftungen, 4. Aufl. 1991, S. 44 f., 58 f. und 65; allgemein E. 2c hiervor). Das steht im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 EHG, befreit diese Bestimmung die Beklagte doch erst von der Haftung, wenn ihr der Schaden nicht zugerechnet werden kann (a.a.O. S. 72 f.; Praxis 85/ 1996 Nr. 171 S. 631 E. 1). 
 
5.- Das Obergericht hat ein erhebliches Selbstverschulden der Verunfallten bejaht (E. 2 hiervor), das wegen der in casu erhöhten Betriebsgefahr den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen vermag (E. 4 hiervor). Weiter hat es ein Verschulden der Beklagten aus mehreren Gründen verneint (E. 3a und 3b hiervor). In der Folge stellt es ohne weitere Begründung fest, die Haftungsquote der Beklagten betrage einen Drittel. Der Kläger erblickt darin aus mehreren Gründen eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
a) Die Rüge des Klägers, die Haftungsreduktion sei mangelhaft begründet, bleibt erfolglos: 
 
Das Bezirksgericht war von einer hälftigen Haftungsquote der Beklagten ausgegangen mit der Begründung, dem erheblichen Selbstverschulden der verstorbenen Mutter des Klägers stehe ein nicht stark zu gewichtendes Verschulden der Beklagten gegenüber. Diese habe es unterlassen, die Sträucher und Gräser entlang des Bahndammes zu schneiden, was die Sicht verschlechtert habe. Zwar begründet das Obergericht nicht, weshalb es den Schadenersatzanspruch des Klägers von 50 % auf 36,67 % gesenkt hat. Jedoch geht aus dem Umstand, dass das Obergericht der Beklagten im Unterschied zum Bezirksgericht kein Verschulden zugerechnet hat, hinreichend klar hervor, dass es die Haftungsquote der Beklagten aus diesem Grund um 13,33 % des gesamten Anspruchs gesenkt hat. Bezüglich der für die Bemessung der Haftungsquote erforderlichen Tatsachenfeststellungen genügt das angefochtene Urteil der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG (BGE 110 II 132 E. 3d S. 135; 90 II 207 E. 2 S. 209 f.), und der Kläger hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen müssen, der angefochtene Entscheid sei so knapp begründet, dass er ihn nicht sachgerecht habe anfechten können (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S. 149 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57). 
 
Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass das Obergericht einen Versorgerschaden in der Gesamthöhe von Fr. 35'022.-- errechnet hat, also weniger als Fr. 40'336. 30. 
Diese Summe hat das Bezirksgericht dem Kläger als Hälfte des Versorgerschadens zugesprochen. Unterschritten hat sie das Obergericht nur nicht wegen des Verbots der reformatio in peius. Schliesslich zeigt die nachstehende Erwägung, dass die vorinstanzlich festgelegte Haftungsquote gezielt hat angefochten werden können. 
 
b) Der Kläger verweist auf das dem Bundesgericht zustehende Ermessen und macht geltend, die Haftung der Beklagten hätte vielleicht um 10 % reduziert werden dürfen. 
Diese Reduktion sollte beim Schadenersatz und der Genugtuung gleichermassen vorgenommen werden. Bezüglich der Genugtuung fehlt der Rüge von vornherein der Boden (E. 3c hiervor). 
 
Nach Art. 5 EHG darf der Schadenersatzanspruch unter Würdigung aller Umstände ermässigt werden, wenn den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld trifft. Diese Spezialbestimmung erlaubt, das Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen und entspricht insoweit dem abstrakt gefassten Art. 44 Abs. 1 OR (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 
2. Bd.: Besonderer Teil, 3. Teilbd. : Übrige Gefährdungshaftungen, 
4. Aufl. 1991, S. 76 ff.; Brehm, N 16 ff. 
und 30 ff. zu Art. 44 OR). Im Rahmen des festgestellten Sachverhalts kann das Bundesgericht praxisgemäss als Rechtsfrage prüfen, ob eine Haftungsreduktion angebracht ist und wie gross diese gegebenenfalls ist; darüber befindet der Sachrichter jedoch nach Ermessen (BGE 125 III 223 E. 6c S. 225 f.; 123 III 306 E. 5b S. 314; 116 II 422 E. 4 S. 427). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, wenn die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie Umstände ausser Betracht gelassen hat, die sie in ihren Entscheid hätte mit einbeziehen müssen, oder wenn der Ermessensentscheid offensichtlich unbillig bzw. stossend ungerecht erscheint (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273, 412 E. 2 S. 418; 123 III 10 E. 4c/aa S. 12, 306 E. 9b S. 315, teilweise zur Genugtuung). 
 
Darf vorliegendenfalls ohne Verletzung von Bundesrecht von einem so grossen Verschulden der Verunfallten ausgegangen werden, dass es den Kausalzusammenhang nur deshalb nicht zu unterbrechen vermag, weil der schuldlosen Beklagten eine erhöhte Betriebsgefahr angelastet werden muss (E. 2 bis 4 hiervor), erscheint es im Lichte der einschlägigen Praxis betrachtet (Oftinger/Stark, a.a.O. S. 79 ff.) nicht unangemessen, die Beklagte nur zu einem Drittel haftbar zu machen. 
Jedenfalls bringt der Kläger nichts vor, was den Ermessensentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), sondern macht nur gestützt auf seine eigene Beurteilung der Vorfälle bezüglich des Verschuldens der Beteiligten geltend, die Haftung der Beklagten hätte bloss um 10 % reduziert werden dürfen. 
 
6.- Im Schadenersatzrecht gilt das Bereicherungs- bzw. 
Überentschädigungsverbot, nach dem der Geschädigte vom gesamten Schadensausgleichssystem nicht mehr als den eingetretenen Schaden ersetzt bekommen darf (BGE 71 II 86 E. 4 S. 89; Brehm, N 25 zu Art. 43 OR; P. Beck, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V: Schaden - Haftung - Versicherung [Herausg. 
Geiser/Münch], S. 269 f. Rz 6.81 bis 6.83; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Bd.: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, S. 97 f.). Haften dem Geschädigten (Kläger) für den Schaden ein konkreter Haftpflichtiger (die Beklagte) und ein neutraler Ersatzpflichtiger (z.B. Sozialversicherer), so greift das Überentschädigungsverbot erst, wenn beide Ersatzpflichtigen zusammen mehr als den Schaden decken (BGE 124 III 222 E. 3 S. 225). Darunter kann die Grenze wohl nur liegen, wenn der dem Geschädigten direkt zahlungspflichtige Sozialversicherer einen Abzug wegen Selbstverschuldens des Geschädigten machen darf (Beck, a.a.O. 
S. 278 f., 299 f., 301 ff. Rz 6.95 ff., 6.98, 6.138, 6.141, 6.143, 6.146 ff. und 6.149; Brehm, N 135 ff. zu Art. 51 OR). 
Zu diesem Problemkreis braucht sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht weiter zu äussern: 
Zum einen kann das Obergericht nur zum Schluss gelangen, der Schaden des Klägers sei mit Sozialleistungen im Wert von jährlich Fr. 3'276.-- (Unfallversicherungsrente) und Fr. 5'880.-- (AHV-Waisenrente) gedeckt, weil es den Versorgerschaden mit jährlich Fr. 3'857.-- beziffert, was kapitalisiert Fr. 35'022.-- ausmacht. Zum anderen verlangt der Kläger vor Bundesgericht, die Beklagte habe ihm insgesamt Fr. 118'766. 40 zu bezahlen (E. 1 Abs. 1 hiervor); eine Summe, die auf einen korrespondierenden Jahreswert von Fr. 13'080.-- zurückgelegt, deutlich über dem Total der beiden genannten Renten liegt. Somit vermag das Überentschädigungsverbot den Streit über die Höhe des Versorgerschadens nicht zu einem solchen über blosse Motive des angefochtenen Entscheids zu machen. Auf die Berufung ist einzutreten, weil die Höhe des Versorgerschadens das Ergebnis des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; vgl. 122 III 279 E. 3a S. 282; 114 II 189 E. 2; 101 II 177 E. 4c S. 190). 
 
7.- Für die Berechnung des Versorgerschadens des Klägers hat das Obergericht den Haushalt des Klägers und seiner Eltern im Rahmen der Schwierigkeitskategorien eins bis elf einer Studie in der Kategorie acht eingeteilt (Schaetzle/ Pfiffner (Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung [Herausg. Ileri], S. 120 f.). Es ist dementsprechend von einem monatlichen Wert der Haushaltsarbeit der Verunfallten von Fr. 3'867.-- bzw. Fr. 46'404.-- im Jahr ausgegangen mit der Begründung, es handle sich um einen Einfamilienhaushalt mit ein bis zwei Kindern. Das Obergericht hat weiter die (letzten) Jahreseinkommen der Eltern des Klägers ermittelt. Weil das Bundesgericht an tatsächliche Feststellungen zu Bestand und Umfang des Schadens gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG), sind diese Beträge der Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Das Bundesgericht kann als Rechtsfrage frei prüfen, ob das Sachgericht den Rechtsbegriff des Schadens oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt hat (BGE 123 III 241 E. a S. 243; 122 III 61 E. 2c/bb S. 65, 219 E. 3b S. 222). Da diese Grundsätze auch im Bereich des Versorgerschadens gelten (Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4a S. 793), ist auf die Berufung insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Berechnung des Versorgerschadens richtet. 
 
8.- Das Obergericht hat das Jahreseinkommen des Vaters des Klägers (Fr. 100'015.--) und dasjenige der Verunfallten (Fr. 21'194.--) sowie den Jahreswert der Haushaltsarbeit (Fr. 46'404.--) zusammengerechnet. Den so ermittelten Totalbetrag von Fr. 167'613.-- hat es entsprechend Stauffer/ Schaetzle (Tables de capitalisation, 4. Aufl. 1990, Rz 806a und 809a S. 263, Variante C: Witwer 52 % und ein Kind 17 %; vgl. Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4b/bb S. 795) auf 69 % reduziert. Vom entsprechenden Betrag von Fr. 115'653.-- hat es das inskünftig noch immer erzielbare Jahreseinkommen des Vaters des Klägers (Fr. 100'000.--) abgezogen und festgestellt, dass der Versorgerschaden des Klägers und seines Vaters gemeinsam Fr. 15'653.-- pro Jahr ausmacht. Davon entfielen auf den Kläger allein Fr. 3'857.-- (= 17/69 von Fr. 15'653.--), was kapitalisiert Fr. 35'022.-- ergebe (Stauffer/Schaetzle, a.a.O. Tafel 24: Temporäre Aktivitätsrente - Frauen, S. 3: Alter 40, Dauer 11 Jahre, Faktor 9,08). 
 
Auch der Kläger geht von einem jährlichen Wert der Haushaltsarbeit von Fr. 46'404.-- aus. Weil gemäss Expertenzeugin 40 % der Haushaltsarbeit für das Kind geleistet werden, entfallen davon nach Ansicht des Klägers jährlich Fr. 18'561.-- (= 40 % von Fr. 46'404.--) auf ihn. In die Berechnung des Versorgerschadens setzt er diese Position von den Einkommen seiner Eltern gesondert ein. Denn der Kläger zählt zunächst nur deren Erwerbseinkommen zusammen und reduziert diese Summe von Fr. 121'209.-- auf 69 %. Vom so ermittelten Betrag von Fr. 83'634.--, den er als Versorgerschaden bei einer Versorgungsquote von 69 % bezeichnet, zieht er bloss 69 % des Einkommens des Vaters des Klägers, mithin den Betrag von Fr. 69'010.-- ab. Die daraus resultierende Differenz (Fr. 83'634.-- abzüglich Fr. 69'010.--) von Fr. 14'624.-- bezeichnet er als den ungedeckten Versorgerschaden der Restfamilie, von dem ihm entsprechend der Quote von 17/69 der Betrag von Fr. 3'603.-- pro Jahr anzurechnen sei. Ungekürzt schulde ihm die Beklagte somit unter dem Titel Versorgerschaden total jährlich Fr. 22'164.-- (= Fr. 3'603.-- + Fr. 18'561.-- [= 40 % des Wertes der Haushaltsarbeit]), wovon die Sozialrenten im Gesamtbetrag von Fr. 9'156.-- abzuziehen seien. Den so ermittelten Restbetrag von Fr. 13'080.-- kapitalisiert er gleich wie das Obergericht. Von der errechneten Summe von Fr. 118'766. 40 zieht er die erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 40'336. 30 ab und verlangt im Ergebnis um Zuspruch von weiteren Fr. 78'424.-- (E. 1 Abs. 1 hiervor). 
 
a) Zwar kann es erforderlich sein, weitere als die vorerwähnten Einkommens- und Ausgabenpositionen in die Berechnung des Versorgerschadens einzubeziehen oder Zu- oder Abschläge anzubringen (vgl. z.B. Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4b/bb Abs. 2 S. 795, BGE 113 II 323 E. 3b und c, 113 II 345 E. 1b/aa; allgemein Brehm, N 50, 55 ff. und 104 zu Art. 45 OR und Keller, a.a.O. S. 86 und 96 ff.). Je- doch macht der Kläger solche nicht gesetzeskonform geltend (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 64 OG) mit der Folge, dass allein von den beiden Einkommen und dem Wert der Haushaltsarbeit ausgegangen werden darf. 
 
b) Der Versorgerschaden ist eine besondere Art von Reflexschaden, bzw. indirektem Schaden, der im Wegfall der Unterhaltsleistung des verstorbenen Versorgers unter Berücksichtigung der für ihn nicht mehr erforderlichen Aufwendungen besteht. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um der Versorgungsgemeinschaft zugewendetes Erwerbseinkommen oder um den Wert handelt, den der ausgefallene Versorger mit seiner Arbeit im Haushalt beigetragen hat. Wie bei jeder Schadenersatzberechnung ist die wirtschaftliche Situation der Versorgungsgemeinschaft vor dem Ausfall des Versorgers mit der ökonomischen Lage nach dessen Ausfall zu vergleichen. Der um den ausgefallenen Versorger verminderte Haushalt soll mit dem Versorgerschaden, der eine Bedürftigkeit vermeiden soll, im Wesentlichen den bisherigen Lebensstandard weiterführen können. 
Der Ansprecher soll nicht den ganzen Schaden ersetzt bekommen, sondern nur denjenigen, der durch den Wegfall der benötigten Versorgung entsteht (BGE 112 II 87 E. 2b; 108 II 434 E. 2; 101 II 257 E. 1a; Brehm, N 27, 31, 40 ff., 51 ff., 54, 59, 157 ff. und 169 zu Art. 45 OR; A. Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1993, S. 59; derselbe, a.a.O. Bd. 2, 2. Aufl. 1998, S. 79 f., 82 f., 88 f. und 93; H. Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2000, § 8 Rz. 89 f. S. 95). 
 
Die in der Praxis verwendeten Prozent- oder Versorgungsquoten stellen beweisrechtlich im Lichte von Art. 42 Abs. 2 OR zu sehende Erfahrungsregeln dar, nach denen der Bedarf ausgerechnet wird, den die Versorgungsgemeinschaft nach dem Ausfall des Versorgers in Prozenten des ursprünglichen Bedarfs noch hat (BGE 113 II 323 E. 3b S. 333 f.; 108 II 434 E. 4 S. 439 f.; Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4b/bb Abs. 3 S. 795; Brehm, N 89, 97, 106 und 141 ff. zu Art. 45 OR; Keller, a.a.O. S. 90 f.). Entsprechend dem Versorgungszweck ist der Prozentsatz umso niedriger anzusetzen, je höher das Einkommen des Getöteten war (Brehm, N 104 zu Art. 45 OR; Stauffer/Schaetzle, a.a.O. Rz 783, 804 und 806a S. 258 und 262 f.). Umgekehrt ist angesichts fixer Lebenskosten der Prozentsatz des Versorgerschadens bei bescheidenen Einkommen höher anzusetzen (BGE 113 II 323 E. 3b S. 334; unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1993 i.S. Z., E. 8a [4C. 39/1991]; Keller, a.a.O. S. 87 oben). Somit kann zwar in gewissen Schranken auf die Einkommenssituation Rücksicht genommen, aber nicht vermieden werden, dass in Fällen, wo den Versorgten nach dem Ausfall des Versorgers weiterhin ein hohes Einkommen zur Verfügung steht, nur ein geringer Versorgerschaden entstehen kann. 
 
c) Die Festlegung der Versorgungsquoten beschlägt die von den Umständen des konkreten Falls abhängige Rechtsanwendung (so im Ergebnis BGE 113 II 323 E. 3b S. 334). Das Bundesgericht greift in den Ermessensentscheid des kantonalen Sachrichters bloss mit Zurückhaltung ein (unveröffentlichte Urteile der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 9. September 1998 i.S. D., E. 7a, und vom 29. Juni 1993 i.S. Z., E. 8b [4C. 495/1997 und 4C.39/1991]). Da der Kläger auch mit 69 % für sich und seinen Vater, bzw. mit 17 % für sich allein rechnet, stellt er die verwendeten Versorgungsquoten nicht infrage (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), weshalb von diesen auszugehen ist. 
 
d) Indem der Kläger zu Beginn seiner Berechnung bloss die beiden Jahreseinkommen seiner Eltern zusammenzählt, die Quote von 69 % davon errechnet, davon das aktuelle Einkommen seines Vaters nur im Betrag von 69 % abzieht und vom Ergebnis den Bruchteil von 17/69 in Anschlag bringt, fällt der Versorgerschaden unabhängig von der Höhe des väterlichen Einkommens stets gleich hoch aus. Das gibt der Kläger selber zu, erklärt er doch, dass auch 17 % des letzten Jahreseinkommens seiner verstorbenen Mutter dem Betrag von Fr. 3'603.-- entsprechen (= 17 % von Fr. 21'194.--). Der Kläger verkennt, dass das väterliche Einkommen auch nach dem Tod seiner Mutter noch uneingeschränkt zur Verfügung steht und somit vom Bedarf der Restfamilie abzuziehen ist (108 II 434 E. 4 S. 440 oben; Brehm, N 159 und 169 zu Art. 45 OR; Keller, a.a.O. S. 89 oben). Es entspricht offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Versorgerschadenersatzrechts, ihm den gleichen Betrag zukommen zu lassen unabhängig davon, ob sein Vater jährlich Fr. 10'000.-- oder gar erheblich mehr als die in die Berechnung einbezogene Summe verdient. 
 
Aus ähnlichen Gründen ist die Berechnung des Klägers auch insofern bundesrechtswidrig, als er 40 % des Wertes der Haushaltsarbeit von Fr. 46'404.-- bloss am Schluss mit Fr. 18'561.-- in seine Berechnung des Versorgerschadens einbezieht. 
Der Kläger und seine Eltern haben vor dem Tod seiner Mutter eine Versorgungsgemeinschaft gebildet (vgl. Brehm, N 175 ff. zu Art. 45 OR), der zwei Einkommen und der Wert der Haushaltsarbeit der Verunfallten zur Verfügung standen. Infolgedessen ist für die Schadensberechnung davon abzuziehen, was der um eine Person kleiner gewordenen Versorgungsgemeinschaft nach dem Wegfall der Mutter des Klägers als Versorgerin noch immer an Einkommen zufliesst (BGE 108 II 434 E. 4 S. 440 oben; so im Ergebnis auch Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4b/cc S. 797 und das unveröffentlichte Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 9. September 1998 i.S. D., E. 6 und 7b [4C. 495/1997]). Indem der klägerische Anwalt den Wert der Haushaltsarbeit zu Beginn der Berechnung des Versorgerschadens nicht berücksichtigt, hat er die wirtschaftliche Lage des Haushalts vor dem Tod der Verunfallten nicht zutreffend erfasst: er hat die der Versorgungsgemeinschaft damals zur Verfügung stehenden Werte nicht vollständig berücksichtigt und diese auch nicht korrekt mit denen nach dem Tod verglichen (Brehm, N 42, 43, 159 und 169 zu Art. 45 OR; unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1998 i.S. Z., E. 8a [4C. 39/1991]). 
 
Wenn der klägerische Anwalt den aktuellen Lohn des Vaters auf 69 % kürzt, verkennt er schliesslich, dass diese Prozentzahl dem gesamten (mutmasslichen) aktuellen Bedarf des Klägers und seines Vaters entspricht, weshalb das Obergericht ohne Verletzung von Bundesrecht auf 69 % des vorbestandenen Haushaltsbedarfs abgestellt hat (Praxis 85/1996 Nr. 206 S. 790 E. 4a a.E. S. 793; unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 9. September 1998 i.S. D., E. 7b [4C. 495/1997]). Diese Prozentzahl hat nichts mit dem noch immer gleich hohen Lohn des Vaters des Klägers zu tun. 
 
9.- Bleibt die Berufung ohne Erfolg, kann das Bundesgericht den kantonalen Kostenspruch weder abändern (Art. 157 OG; BGE 126 II 54 E. 8 S. 61) noch entsprechend den Wünschen des Klägers überprüfen, beruht dieser doch auf kantonalem Recht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG; z.B. BGE 119 Ia 1 E. 6). Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Zwar hat die obsiegende Beklagte keinen Anspruch auf Parteientschädigung, wenn der Rechtsmittelkläger mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen sie vorgegangen ist (BGE 126 II 54 E. 8 S. 62; 121 II 235 E. 6). Obsiegt die Beklagte aber im Berufungsverfahren, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 Halbsatz 2 OG und die unveröffentlichten Urteile der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1983 i.S. C., und der I. Zivilabteilung i.S. K. [C.98/1983 und 4C.145/1990]). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2000 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 20. Juli 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: