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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_85/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 2. November 2021 (EL.2021.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der im September 1960 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ wohnt seit Juli 2006 in der Schweiz und bezieht von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ab dem 1. Oktober 2020 und vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ab dem 1. November 2020 je eine vorgezogene Altersrente. Im Oktober 2020 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zu den von ihm bezogenen Altersrenten an. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt verneinte die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen mit Verfügung vom 19. Januar 2021 resp. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 2. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Urteils vom 2. November 2021, des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2021 und der Verfügung vom 19. Januar 2021 seien ihm Ergänzungsleistungen und Beihilfen ab dem 1. Oktober 2020 zuzuerkennen und auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen. Er reicht mehrere weitere Eingaben ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) nach Art. 3 Abs. 1 ELG (SR 831.30; vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie EL nach kantonalem Recht betrifft (Urteil 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Soweit die Vorbringen in den nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht das bundesgerichtliche Verfahren betreffen, sind sie verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG) und daher von vornherein unzulässig.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Umstritten ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Oktober 2020. Der Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2021 begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 
 
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG [SR 831.301]). Der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV setzt bei Männern die Vollendung des 65., mindestens jedoch des 63. Altersjahres voraus (Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 AHVG). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat (wie zuvor das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt) die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG, sei es in Verbindung mit Art. 32 ELG resp. dem FZA (SR 0.142.112.681) sowie dem damit übernommenem Gemeinschaftsrecht (insbesondere Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]) oder mit dem Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1; nachfolgend: Abkommen FL), verneint. 
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt und auch der Bezug einer ausländischen Altersrente den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG genügen kann. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheids erst rund 60,5 Jahre alt war.  
 
Gemäss Rz. 6001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL - Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA (KSBIL) und Rz. 2230.01 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) setzt der umstrittene Anspruch auf EL zu einer deutschen Altersrente voraus, dass die versicherte Person das Rentenalter nach (schweizerischem) AHVG erreicht hat. Weshalb von dieser Vorgabe abgewichen werden soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2). 
 
Das Abkommen FL gilt gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten (Schweizerische Eidgenossenschaft und Fürstentum Liechtenstein) sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene. Weshalb die Erweiterung dieses persönlichen Geltungsbereichs durch Berufung auf einen unter anderen Parteien geschlossenen Staatsvertrag (hier: FZA vgl. E. 3) möglich sein soll, leuchtet nicht ein, selbst wenn mit dem FZA und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) das gleiche Gemeinschaftsrecht übernommen wurde. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Abkommens FL bejaht wird, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten: Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV muss die (aus Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG abgeleitete) Voraussetzung des erreichten Rentenalters nach AHVG ebenfalls für den EL-Anspruch zu einer liechtensteinischen Altersrente gelten. Eine ergänzungsleistungsrechtliche Besserstellung von Bezügern einer Altersrente aus Liechtenstein gegenüber Bezügern einer Altersrente aus der Schweiz oder aus einem EU-Staat lässt sich nicht rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass nach Ziff. 18 lit b Schlussprotokoll zum Abkommen FL für die Gewährung von EL nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates der Anspruch auf eine Leistung aus der AHV des anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung des Wohnsitzstaates gleichsteht. 
 
4.2. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, die Sozialhilfebehörde habe ihm mit drei E-Mail-Nachrichten und einem Protokolleintrag EL zugesichert; er beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV). Soweit diesbezüglich überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge auszugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), sind die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz (vgl. dazu BGE 143 V 95 E. 3.6.2) nicht erfüllt. Es fehlt nicht nur an einer vorbehaltlosen Auskunft der zuständigen Behörde, sondern auch an einer im Vertrauen darauf getroffenen Disposition.  
 
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann