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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_201/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 2. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (geb. 1960) und Y.________ (geb. 1965) haben im November 1994 geheiratet. Sie sind die Eltern von A.________ (geb. 1995) und B.________ (geb. 1997), der mit Trisomie 21 zur Welt kam. Die Parteien leben seit dem 21. April 2010 getrennt. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 2. Mai 2011 regelte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms das Getrenntleben. Y.________ wurde verurteilt, an den Unterhalt von Frau und Kindern rückwirkend ab 1. Mai 2010 jeden Monat insgesamt Fr. 6'500.-- (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. 
 
C.  
 
C.a. Am 23. April 2012 reichte Y.________ beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 20. September 2012 strengte Y.________ beim Kantonsgericht Zug eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 2. Mai 2011 an (Bst. B). Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen als gegeben. Erfolglos wehrte sich X.________ dagegen, dass ihr ab 1. September 2013 ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 700.--, entsprechend einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 20%-Pensums, angerechnet wurde (Urteil 5A_476/2013 vom 14. Januar 2014).  
 
C.c. Am 22. September 2014 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe der Parteien. B.________ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und sein Wohnsitz bei der Mutter festgelegt. Y.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder monatlich Fr. 1'300.-- (B.________) und Fr. 1'500.-- (A.________) zu bezahlen. Die Frauenalimente setzte das Kantonsgericht Zug wie folgt fest:  
 
- ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2015 Fr. 3'300.--; 
- ab 1. November 2015 bis 31. August 2018 Fr. 4'000.--; 
- ab 1. September 2018 bis 30. September 2024 Fr. 5'300.--; 
- ab 1. Oktober 2024 bis 30. April 2030 Fr. 3'000.--; 
- ab 1. Mai 2030 Fr. 2'000.--. 
Ferner nahm das Kantonsgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung vor und ordnete die Teilung des Vorsorgeguthabens von Y.________ an. 
 
C.d. Die von Y.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. Februar 2016 teilweise gut. Neu wurden die Unterhaltsbeiträge, die Y.________ seiner Frau monatlich schuldet, wie folgt festgelegt:  
 
- ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bis 15. August 2016 Fr. 4'000.--; 
- ab 16. August 2016 bis 30. September 2024 Fr. 2'810.--; 
- ab 1. Oktober 2024 Fr. 970.--. 
Den Unterhaltsanspruch von B.________ beliess das Obergericht bei Fr. 1'300.--, befristet bis 31. Juli 2016. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war. 
 
D.  
 
D.a. Mit Eingabe vom 9. März 2016 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Im Hauptantrag fordert sie die Unterhaltsbeiträge, wie sie das Kantonsgericht festgelegt hatte (s. Bst. C.c). Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.  
 
D.b. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen (Schreiben vom 23. August 2016). Y.________ (Beschwerdegegner) stellt das Begehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen (Stellungnahme vom 30. September 2016). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streit dreht sich um die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
3.   
Im Unterschied zum Kantonsgericht hat das Obergericht den Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht zwei-, sondern einstufig ermittelt. Soweit die Beschwerdeführerin diese Wahl der Methode zur Unterhaltsberechnung kritisiert, erscheint die Beschwerde als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist im Übrigen einzig das vorinstanzliche Urteil (Art. 75 BGG). Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Unterhalt auf eine andere Weise berechnet als die erste Instanz, begründet für sich allein keine Verletzung von Bundesrecht. 
 
4.   
Anlass zur Beschwerde gibt die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin - entsprechend einem Arbeitspensum von sechzig Prozent - ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- angerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). 
 
5.   
Nach der Einschätzung der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Arbeitspensum von zwanzig Prozent, das ihr im Massnahmeverfahren angerechnet wurde (s. Sachverhalt Bst. C.b), ab 15. August 2016 auf sechzig Prozent auszudehnen. Anstatt Fr. 700.-- seien ihr vom besagten Zeitpunkt an und bis zur Pensionierung nun Fr. 2'100.-- als hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen anzurechnen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei 1987 aus Bosnien in die Schweiz gekommen und habe bis 1994 als Serviceangestellte gearbeitet. Nach der Geburt der Kinder in den Jahren 1995 und 1997 habe sie sporadisch an Wochenenden gearbeitet und Restaurants gereinigt. Seit dem Jahr 2000 sei sie keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen, sondern habe sich ausschliesslich um den Haushalt sowie um die Pflege und Erziehung der beiden Kinder gekümmert. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Beschwerdeführerin fünfzig Jahre alt gewesen. Weiter stellt das Obergericht fest, als Ergebnis des Massnahmeverfahrens (s. Sachverhalt Bst. C.b) anerkenne die Beschwerdeführerin, dass es ihr zumutbar sei, ab 1. September 2013 eine Erwerbstätigkeit von zwanzig Prozent aufzunehmen. Das Obergericht folgert daraus, dass es im Scheidungsverfahren nicht um eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, sondern lediglich um die Ausdehnung des im Massnahmeverfahren als zumutbar erachteten 20%-Pensums gehe. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem obergerichtlichen Entscheid vom 22. Mai 2013 erheblich verändert hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich B.________ täglich von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie jeden Mittwoch und an einem Wochenende pro Monat über Nacht im Schulinternat aufgehalten; in den übrigen Zeiten habe ihn die Beschwerdeführerin betreut. Inzwischen wohne B.________ von Montagmorgen bis Freitagnachmittag durchgehend im Kinderdorf D.________ und halte sich - abgesehen von den Zeiten, die er beim Beschwerdegegner verbringe - nur noch von Freitagnachmittag, 16.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.45 Uhr, bei der Beklagten auf. Der Aufenthalt im Kinderdorf D.________ daure mindestens noch bis Ende Juni 2016 und könne bis zum 20. Lebensjahr von B.________ verlängert werden. Anschliessend werde B.________ voraussichtlich vollzeitlich in einer Einrichtung für betreutes Wohnen im Erwachsenenbereich platziert werden. Damit habe sich die zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. Insofern sei ihr eine Ausdehnung des Arbeitspensums ohne Weiteres zumutbar. 
Das Obergericht räumt ein, dass B.________ auch nach seiner Volljährigkeit auf eine gewisse Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sein werde. Gegen eine Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum spreche sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst im relativ hohen Alter von 53 Jahren zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verpflichtet wurde und aufgrund der Lebensstellung während der Ehe mit klassischer Rollenverteilung und guten wirtschaftlichen Verhältnissen in gewissem Masse auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung vertrauen durfte. Keine wesentliche Rolle spielt aus Sicht der Vorinstanz hingegen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz verwertbare Ausbildung verfügt und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt steht. Immerhin habe die Beschwerdeführerin Berufserfahrung in der Reinigungsbranche und im Gastgewerbe. In beiden Branchen sei die Personalfluktuation hoch und würden permanent offene Stellen angeboten, was gerichtsnotorisch sei. Gerade im Tourismuskanton Wallis sollte die berufliche Eingliederung daher ohne grössere Probleme möglich sein. Die Beschwerdeführerin bringe diesbezüglich denn auch keine Einwände vor. Abgesehen davon sei sie unbestrittenermassen gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Daher sei ihr zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 60 % zu erhöhen. 
Mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich ist, hält das Obergericht fest, die erste Instanz habe diese Frage nicht mehr prüfen müssen. Das Kantonsgericht habe lediglich ausgeführt, die Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführerin hätten darauf hingedeutet, dass es in Anbetracht ihres Alters, der nunmehr zumindest teilweise bestehenden Betreuungspflichten gegenüber B.________, der fehlenden Berufsausbildung sowie der lange zurückliegenden Berufserfahrung kaum möglich sein würde, ihr Pensum aufzustocken. Das Obergericht erklärt, dieser Auffassung könne "aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden". Ergänzend weist es auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren hin, wonach sie sich seit dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Januar 2014 (s. Sachverhalt Bst. C.b) erfolglos um eine Anstellung als Service- oder Reinigungskraft bemüht habe. Das Obergericht ist der Meinung, was die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt vorgelegt habe, belege offenkundig nicht, dass sie sich ernsthaft um eine Anstellung gekümmert hat. Solange sie ihr Bewerbungspotential nicht ausschöpfe, könne sie sich nicht darauf berufen, dass eine Erwerbsmöglichkeit im angenommenen Umfang unmöglich sei. 
 
6.   
Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach sich die Verhältnisse mit Bezug auf B.________s Betreuungssituation seit dem Massnahmeverfahren (s. Sachverhalt Bst. C.b) erheblich verändert hätten. Sie argumentiert, dass sich die Betreuungsregelung seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 22. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c), mit dem sich die Vorinstanz zu befassen hatte, überhaupt nicht geändert hat und insofern die Ausgangslage unverändert sei. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme sei vom Bundesgericht abschliessend beurteilt worden und bilde vorliegend nicht Streitgegenstand. 
Die Beschwerdeführerin täuscht sich in der Rechtsnatur des Berufungsverfahrens. Die Pflicht der Berufungsinstanz, sowohl die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Rechtsanwendung der ersten Instanz ohne Beschränkung der Kognition zu prüfen (Art. 310 ZPO), gilt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 311 ZPO) - auch dann, wenn - wie hier - ein Ermessensentscheid zur Diskussion steht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, war das Obergericht als Berufungsinstanz im Scheidungsverfahren deshalb nicht daran gebunden, wie der erstinstanzliche Scheidungsrichter B.________s Betreuungssituation mit Blick auf die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin berücksichtigte und gewichtete. Warum es dem Obergericht im Rahmen seiner Entscheidfindung verwehrt gewesen sein soll, den im Scheidungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt mit den Verhältnissen zur Zeit des Massnahmeverfahrens zu vergleichen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere trifft es auch nicht zu, dass das Obergericht im Scheidungsverfahren auf den Streitgegenstand des Massnahmeverfahrens zurückgekommen ist. Bloss zu behaupten, dass das Obergericht mit allen Mitteln nach einer Begründung suche, um die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von zwanzig auf sechzig Prozent zu rechtfertigen, genügt nicht. 
 
7.   
Weiter stört sich die Beschwerdeführerin an der Feststellung des Obergerichts, dass sie ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich auf ein Pensum von sechzig Prozent erhöhen und auf diese Weise effektiv ein Monatseinkommen von Fr. 2'100.-- erzielen könne. Was sie dem angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang entgegenhält, erschöpft sich im Wesentlichen in blossen Gegenbehauptungen und genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 2.2) nicht. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, aus ihrer Sicht Gründe aufzuzählen, weshalb sich eine mit B.________s Betreuung koordinierbare 60%-Anstellung in den Branchen Reinigung und Gastgewerbe in ihrem Fall nur schwer finden lasse. So bemängelt sie, dass die Vorinstanz lediglich Vermutungen anstelle, indem sie erkläre, dass gerade im Tourismuskanton Wallis die berufliche Eingliederung ohne grössere Probleme möglich sein sollte. Die vom Obergericht festgestellte (Prozess-) Tatsache, dass sie diesbezüglich keine Einwände vorgebracht habe, stellt die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Abrede. Weiter erinnert die Beschwerdeführerin an die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie in den Jahren, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahre 2000 aufgab, sporadisch an Wochenenden gearbeitet und Restaurants gereinigt habe. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Reinigungsbranche und im Gastgewerbe insbesondere an den Wochenenden Arbeitskräfte gesucht werden und das Obergericht gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung falsche Schlüsse gezogen hätte. Was den Nachweis ihrer Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt angeht, will sich die Beschwerdeführerin damit entschuldigen, dass sie mit Beweismittelantrag vom 14. Juli 2014 die rogatorische Zeugeneinvernahme der Betreiber der angegangenen Betriebe beantragt habe. Inwiefern sich die Vorinstanz geradezu dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn sie zum Nachweis ernsthafter Bemühungen um eine Anstellung schriftliche Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Stellengesuche) fordert, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erklären. Unbehelflich ist auch ihr weiterer Einwand, das per Ende Juni 2014 belegte fehlende Interesse an einer Neueinstellung beanspruche aufgrund des zunehmenden Alters der Beschwerdeführerin auch für die nachfolgenden Monate und Jahre Geltung. Denn der Vorhalt, dass sich ihre Suchbemühungen auf den Monat Juni 2014 beschränkten, bezieht sich vom Beweisthema her nicht auf die tatsächlichen Aussichten der Beschwerdeführerin, in der fraglichen Branche eine Anstellung zu finden, sondern auf ihre (gegebenenfalls vergeblichen) diesbezüglichen Suchbemühungen. 
 
8.   
Im Fokus der Auseinandersetzung steht die (Rechts-) Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von sechzig Prozent im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 4) zugemutet werden kann. Ein wichtiger Streitpunkt ist das Alter der Beschwerdeführerin 
 
8.1. Ob einem Ehegatten zuzumuten ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach der Scheidung seiner Ehe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls namentlich mit Rücksicht auf sein Alter, seine Gesundheit, seine Ausbildung und seine persönlichen Fähigkeiten sowie mit Blick auf die Arbeitsmarktlage. Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter beispielsweise die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen (s. Urteil 5A_579/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1). Was das Kriterium des Lebensalters anbelangt, kann einem Ehegatten, der während einer langjährigen Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging und im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Abzustellen ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung, es sei denn, der Unterhalt fordernde Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen habe bemühen müssen (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass der auf Unterhalt belangte Ehegatte in günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt, vermag eine solche Vertrauenslage freilich noch nicht zu begründen. Denn soweit der nacheheliche Unterhalt in Frage steht, verdient im Zeitpunkt der Scheidung die Eigenversorgungskapazität gestützt auf den Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB vorrangige Berücksichtigung (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Von entscheidender Bedeutung ist ausserdem, ob ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach einem jahrelangen Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem Spiel steht. So hat das Bundesgericht jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei Personen in einem ähnlichen Alter wie die Beschwerdeführerin auch schon als zumutbar erachtet (Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Von der Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit geht die Rechtsprechung auch in jenen Fällen aus, in denen der Ehegatte, der Unterhalt fordert, im Rahmen von Eheschutzmassnahmen bereits zur Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit verpflichtet wurde (Urteil 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4).  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Argumentation die These zugrunde, dass anhand der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien zu beurteilen sei, ob ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von sechzig Prozent zugemutet werden kann. In der Folge erläutert sie eingehend, warum diese Frage mit Rücksicht auf die Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), die Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), das Alter und die Gesundheit (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), den Umfang und die Dauer der Betreuungspflichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) sowie die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB) zu verneinen sei. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf den Aspekt der Kinderbetreuung abgestellt und die übrigen Beurteilungskriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB ohne rechtsgenügliche Begründung ausser Acht gelassen zu haben bzw. davon abgewichen zu sein. Das Obergericht habe sein Ermessen nicht ausgeschöpft bzw. unterschritten und das Bundesrecht verletzt. Auch gemessen an den Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, um die es der Beschwerdeführerin so sehr zu tun ist, erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.  
 
8.3. So erklärt die Beschwerdeführerin, dass die Verteilung der ehelichen Aufgaben häufig Auswirkungen auf die Eigenversorgungskapazität eines oder beider Ehegatten habe. Sie gibt sich jedoch mit theoretischen Erörterungen zufrieden. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie seit dem Jahr 2000 keiner Berufstätigkeit mehr nachging und sich ausschliesslich um Haushalt und Kinder kümmerte, hat sie nichts einzuwenden. Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Zusammenhang bundesrechtswidrig ausgeübt hätte, lässt sich dem Schriftsatz nicht entnehmen.  
Als Nächstes beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die lange Ehedauer von immerhin sechzehn Jahren im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt und "somit nicht in die Argumentation miteinbezogen" werde. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Das Obergericht schildert die Biographie der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 (s. E. 5) und anerkennt - was die Beschwerdeführerin selbst zugesteht -, dass sie aufgrund ihrer Lebensstellung während der Ehe mit der klassischen Rollenverteilung und den guten wirtschaftlichen Verhältnissen in einem gewissen Masse auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung vertrauen durfte. Inwiefern die Ehe, die sich die Parteien wenige Monate vor A.________s Geburt versprachen, damit von ihrer Dauer her im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend Beachtung gefunden hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Einfach zu behaupten, die Zahl der Ehejahre werde nicht erwähnt, genügt nicht. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, erwähnen im Übrigen auch die Autoren, auf die sie sich wiederholt bezieht, die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) nicht als selbständiges Kriterium zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenversorgung in Fällen, in denen sich ein Ehegatte während der Ehe ausschliesslich um Haushalt und Kinder kümmerte (s. URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 24 zu Art. 125 ZGB). 
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), die laut Vorinstanz einem eher gehobenen Lebensstil entsprochen habe. Angesichts des sozialen Gefälles zwischen ihrem - nach Ansicht der Vorinstanz - erzielbaren Monatseinkommen von Fr. 2'100.-- und dem fast sechsmal höheren Verdienst des Beschwerdegegners könne ihr nicht zugemutet werden, ihre Erwerbstätigkeit massiv auszubauen. Dem erheblichen Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen sei auch im Hinblick auf die künftige Lebensgestaltung nach der Scheidung Rechnung zu tragen. Ungeachtet eines allfälligen Wiedereinstiegs in das Erwerbsleben vermöge sie, die Beschwerdeführerin, den ihr gebührenden Unterhalt nicht durch eigene Mittel zu decken; entsprechend sei für die erlittene "Einbusse am Verdienstpotential" in Form einer angemessenen Unterhaltszahlung Ausgleich zu schaffen. Dass das Obergericht diese "ehebedingte Nachteilssituation" geradezu verkennt, kann jedoch nicht gesagt werden. Fehl geht insbesondere der Einwand, dass es sich beim Pensum, das ihr im Rahmen der Eheschutzmassnahmen zugemutet worden sei, lediglich um eine Hypothese handele. Eine Erwerbstätigkeit, die einem Ehegatten schon im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens angerechnet wurde, muss im Scheidungsprozess als vorausgesetzt gelten (s. E. 8.1). Warum die geforderte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit trotzdem das Mass des Zulässigen überschreite, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie sich aus dem vorigen Abschnitt ergibt, setzt sich die Vorinstanz auch nicht über die Vertrauenslage hinweg, die angesichts der ehelichen Aufgabenteilung und den günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bestand. Im Gegenteil nennt sie das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Fortführung der Ehe unter den bisherigen Bedingungen explizit als Grund dafür, weshalb eine Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum nicht von ihr verlangt werden könne. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung (s. Sachverhalt Bst. C.d) zeigt, dass das Obergericht von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt, für ihren gebührenden Unterhalt ausschliesslich aus eigenen Kräften aufzukommen. Auch von daher kann nicht gesagt werden, dass das Obergericht die Konsequenzen aus der bisherigen Lebensstellung der Beschwerdeführerin allein aufgebürdet hätte. 
Was das Alter und die Gesundheit (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) angeht, vermisst die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid eine "gesamtheitliche Betrachtung". Das Obergericht verkenne, dass sich die Frage der Zumutbarkeit nicht nur bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im fortgeschrittenen Alter stellt, sondern auch bei deren massiven Ausdehnung. Nachdem sie erst im Alter von 53 Jahren zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet worden und seit dem Jahre 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei sowie mit Blick auf ihre Berufserfahrung, die nur einige wenige Jahre umfasse, auf keiner in der Schweiz verwertbaren Ausbildung beruhe und viele Jahre zurückliege, dürfe nicht "lediglich" von einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Erneut sind die Einwände der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt. Ob der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder um die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zugemutet wird, beurteilt sich nach den dargelegten Kriterien (E. 8.1). Dass im Scheidungsprozess auch ein im Eheschutzverfahren angerechnetes hypothetisches Einkommen als bestehende Erwerbstätigkeit vorausgesetzt werden darf, wurde bereits erwähnt. Allein mit Überlegungen zu ihrem Alter, zur Dauer ihres Erwerbsunterbruchs und zu ihrer Ausbildungssituation vermag die Beschwerdeführerin die geforderte Ausdehnung nicht in eine (Neu-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umzudeuten. Gegen eine Abweichung von der "45-Jahr-Regel" führt die Beschwerdeführerin sodann die vorinstanzliche Erwägung ins Feld, wonach B.________ auch nach seiner Volljährigkeit auf eine gewisse Betreuung durch sie angewiesen sein werde und gegen eine Ausdehnung auf ein Vollpensum zudem der Umstand spreche, dass sie erst im relativ hohen Alter von 53 Jahren zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verpflichtet wurde. Sie tut jedoch nicht dar, inwiefern diese Überlegungen im angefochtenen Richterspruch keinen Niederschlag gefunden hätten, nachdem das Obergericht gerade nicht ein Vollzeit-, sondern ein Teilzeitpensum als zumutbar erachtete. Als ungenügend begründet erachtet die Beschwerdeführerin schliesslich die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach ihre fehlende Ausbildung und der lange Erwerbsunterbruch keine wesentliche Rolle spielen. Inwiefern sie zur Ausübung der Tätigkeiten als Service- oder Reinigungskraft, die das Obergericht als zumutbar erachtet, nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen begnügt sie sich mit einem Hinweis auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB und der abstrakten Behauptung, der Ausbildungsstand habe in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung gewonnen und sei ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 
Eine Bundesrechtsverletzung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Betreuungssituation des mit Trisomie 21 lebenden Sohnes B.________ vor. Zusätzlich zu den schon in Erwägung 6 behandelten Vorwürfen beschreibt sie mit Verbitterung das Desinteresse des Beschwerdegegners an B.________s Wohlergehen und stellt diesen Schilderungen eine ausführliche Darstellung ihrer eigenen Bemühungen um B.________s Betreuung gegenüber. Schon ohne Berücksichtigung der schulfreien Tage und der Schulferien komme ihr Aufwand für B.________s Betreuung einem 60%-Pensum gleich. Werde sie nun verpflichtet, zusätzlich im Umfang von sechzig Prozent einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, komme sie auf ein Arbeitspensum von hundertzwanzig Prozent. Hinzu kämen die schulfreien Tage sowie die Schulferien, während derer B.________ ebenfalls umfassend betreut werden müsse, sowie auch noch die Haushaltsarbeiten. Im Ergebnis, so klagt die Beschwerdeführerin, lasse ihr der angefochtene Entscheid überhaupt keine Erholungs- und Freizeit für eigene Bedürfnisse mehr. Von vornherein fehl am Platz ist in der Rechnung der Beschwerdeführerin die Position der Haushaltsarbeiten. Dass diese Arbeiten auf Kosten von Erholung und Freizeit gehen, gilt für jedermann unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Im Übrigen gibt sich die Beschwerdeführerin damit zufrieden, die gegenwärtige Situation aus eigener Sicht auszubreiten. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sich ihre zeitliche Verfügbarkeit im Vergleich zur früheren Situation, als B.________ noch im Schulinternat betreut wurde, wesentlich verbessert hat, lässt sich allein damit nicht in Frage stellen. Sodann liegt dem angefochtenen Entscheid auch die Überlegung zugrunde, dass B.________ in naher Zukunft voraussichtlich vollzeitlich bei einer Einrichtung für betreutes Wohnen im Erwachsenenbereich platziert werde (E. 5). Warum sich das Obergericht bei der Ausübung seines Ermessens trotzdem dem Vorwurf einer Bundesrechtsverletzung aussetzt, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. 
 
8.4. Nach alledem trifft es entgegen der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, dass das Obergericht die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nur unter dem Blickwinkel des Zeitaufwands für B.________s Betreuung überprüft und die weiteren, nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kriterien ausser Acht gelassen hätte. Misst die Beschwerdeführerin diesen Kriterien oder einzelnen von ihnen nicht dasselbe Gewicht zu, so folgt allein daraus nicht, dass das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hat. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (s. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445) nicht nachgekommen wäre und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätte. Die Begründung eines Entscheids ist nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid bringt sehr wohl zum Ausdruck, warum das Obergericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein 60%-Pensum als zumutbar erachtet.  
 
9.   
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, setzt die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt fest, ohne dabei ihr Ermessen zu unterschreiten oder sonstwie bundesrechtswidrig auszuüben. Damit ist dem weiteren Vorwurf der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit und der Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV der Boden entzogen. Erörterungen dazu erübrigen sich. 
 
10.   
Im Ergebnis muss es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben. Die Beschwerde ist also abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie muss deshalb für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betrag von Fr. 8'372.50, den der Beschwerdegegner mit der Honorarnote seiner Anwältin unter diesem Titel fordert, erscheint überhöht. Die Parteientschädigung ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn