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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.236/2006 /bnm 
 
Urteil vom 30. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, 
 
Gegenstand 
Nachehelicher Unterhalt, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten 1987. Der Ehe entstammen die beiden Söhne, V.________, geb. 1988, und W.________, geb. 1990. Seit dem 1. Januar 1998 lebten die Parteien getrennt. 
B. 
B.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden und über die Nebenfolgen entschieden; die Kinder wurden unter die elterliche Sorge von Y.________ (Klägerin) gestellt, ferner das Besuchs- und Ferienrecht von X.________ (Beklagter) und dessen Beiträge an den Unterhalt der Kinder geregelt. Der Beklagte wurde sodann dazu verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatliche und vorschüssige Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'065.-- bis 30. März 2005, Fr. 1'653.-- bis 30. Juni 2006 und Fr. 1'545.-- bis 31. Januar 2010 zu bezahlen. 
B.b Mit Appellation vom 19. August 2004 gelangte der Beklagte an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte unter anderem, es sei die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB ganz zu streichen. Mit ihrer Appellation vom 6. September 2004 ersuchte die Klägerin ihrerseits darum, die Dauer des nachehelichen Unterhalts mit Bezug auf den monatlichen Beitrag von Fr. 1'545.-- bis zum Eintritt ihres AHV-Alters abzuändern. Mit Urteil vom 15. August 2006 wies das Obergericht die Appellation des Beklagten im vorliegend noch relevanten Punkt ab, hiess aber jene der Klägerin gut und verpflichtete den Beklagten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'545.-- pro Monat zu bezahlen. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung erneuert der Beklagte seinen bisherigen Antrag und verlangt die gänzliche Aufhebung des ihm für die Zeit von Juli 2006 bis zum Eintritt der Klägerin in das AHV-Alter auferlegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'545.-- pro Monat. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. 
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Die vorliegende Berufung richtet sich ausschliesslich gegen den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 1'545.-- bzw. gegen dessen Dauer bis zum Eintritt der Klägerin in das AHV-Alter. Damit ist der Streitwert gemäss Art. 46 OG ohne weiteres erreicht (Art. 36 Abs. 1 OG). Auf die rechtzeitig gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil eingelegte Berufung kann mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG eingetreten werden. 
2. 
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist davon abhängig, dass einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Ob und in welchem Ausmass eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist, beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, die auch beim Entscheid zu berücksichtigen sind, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; 130 III 537 E. 3.4 S. 543). Auch wenn das Gesetz das nicht eigens erwähnt, ist selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch zu prüfen, ob eine Eigenversorgung für den betreffenden Ehegatten überhaupt möglich ist (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 19 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, ihre Eigenversorgung bis zum Erreichen des AHV-Alters selber sicher zu stellen und, ob ihr dies aufgrund der bisher gelebten Ehe auch zumutbar ist. Dass eigene Erwerbstätigkeit für einen Ehegatten tatsächlich möglich ist, bedeutet nicht zwingend, dass sie von ihm auch verlangt werden darf. 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussbeteiligung angewendet, was der Beklagte als gegen Art. 125 ZGB verstossend kritisiert, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach der vorgenannten Bestimmung nicht geprüft worden seien. 
 
Die Methode der familienrechtlichen Existenzminimums- oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung ist eine auf Ermessen des Richters beruhende Möglichkeit, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln (siehe dazu namentlich: Urteil 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004), wobei ein allfälliger Überschuss nicht automatisch, sondern nur bei geringen Überschüssen und aus Gründen der Vereinfachung auf beide Haushalte verteilt werden kann. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Überschussverteilung den bisherigen Lebensstandard der Klägerin übersteigt. Eine Verletzung von Art. 125 ZGB liegt damit nicht vor. 
3.2 Als Verletzung von Art. 8 ZGB wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe nicht beachtet, dass die Klägerin keine Angaben zum ehelichen Lebensstandard gemacht habe. 
 
Das Obergericht hat erwogen, die von der ersten Instanz angewendete Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin zum ehelichen Lebensstandard keine Angaben gemacht habe. Die in diesem Kontext vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht nachvollziehbar, verpflichtet doch diese Bestimmung - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Partei, gewisse Angaben zu machen und Behauptungen vorzutragen. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht den Unterhaltsbeitrag nach der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung ermittelt, was, wie bereits dargelegt (E. 3.1) nicht zu beanstanden ist. Artikel 8 ZGB könnte allenfalls verletzt sein, wenn das Obergericht ohne eine zum Beweis verstellte Behauptung der Klägerin von einem höheren als dem durch die vorgenannte Methode ermittelten ehelichen Standard ausgegangen wäre (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a). 
4. 
Der Beklagte beanstandet sodann verschiedene Posten der Bedarfsrechnung als bundesrechtswidrig. 
4.1 An Arbeitswegskosten wurden der Klägerin Fr. 555.-- angerechnet. Nach Auffassung des Beklagten sind höchstens die Kosten des öffentlichen Verkehrs einzusetzen. Das Obergericht begründete den Betrag von Fr. 555.-- als realistische Gewinnungskosten im Sinne von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg unter Hinweis auf die zumutbare Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beklagte überhaupt nicht auseinander. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
4.2 Der Beklagte kritisiert ferner, die Vorinstanz habe die Steuerlast der Klägerin nicht aufgrund des Einkommens berechnet, was einen Steuerbetrag von Fr. 420.-- ergäbe, sondern habe in bundesrechtswidriger Weise bereits die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Klägerin berücksichtigt. 
 
Die Vorinstanz hat die Unterhaltsansprüche der Klägerin für sechs Zeitabschnitte berechnet und bei der letzten Periode (ab Februar 2008) den vom Beklagten beanstandeten Betrag von Fr. 760.-- eingesetzt. Was die Berechnung der einzelnen (unterschiedlichen) Steuerbetreffnisse und namentlich den beanstandeten Betrag anbelangt, berücksichtigte die Vorinstanz die Berufsauslagen (offenbar jene des Beklagten) von Fr. 2'000.-- bei beiden Parteien und auf Seiten der Klägerin die Kinderabzüge (E. 3.8, S. 22). Ob die (unterschiedlichen) Unterhaltsansprüche der Klägerin bei ihrem Einkommen jeweils in Betracht gezogen wurden, lässt sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Selbst wenn sie berücksichtigt worden sein sollten, wäre das nicht bundesrechtswidrig, sind doch im Bedarf die effektiv anfallenden Aufwendungen und somit auch die Steuern aufzunehmen, die auf das Unterhaltseinkommen zu entrichten sein werden. 
5. 
5.1 Die erste Instanz mutete der Klägerin eine Steigerung des 60%-Pensums (Fr. 2'338.--) auf 80% (Fr. 3'117.--) per April 2005 zu und eine weitere Steigerung auf 100% (Fr. 3'896.--) per Juli 2006. Die Vorinstanz erhöhte das letztgenannte Einkommen auf Fr. 4'000.-- (E. 3, 6.2.1, S. 18). Diesem stehen für die Zeit ab Juli 2006 bzw. Februar 2008 das Einkommen übersteigende Aufwendungen von Fr. 5'119.-- bzw. Fr. 4'301.-- (S. 22) gegenüber, womit auf jeden Fall eine Unterdeckung besteht. 
5.2 Der Beklagte wendet sich gegen die vom Obergericht festgesetzte Rentendauer und macht sinngemäss geltend, da die Klägerin ab 2006 voll erwerbstätig sei, müsse sie auch den Bedarf decken können; nach seinen Mutmassungen ist sie ab 2008 in der Lage, ein höheres Einkommen zu erzielen und somit ihren Unterhalt zu decken. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG), beträgt das (allenfalls hypothetische) Einkommen der Klägerin Fr. 4'000.--. Der Beklagte beschränkt sich auf Spekulationen, mit denen er eine Bundesrechtsverletzung nicht begründen kann; darauf ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen hat die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag der Klägerin bis zum Erreichen des AHV-Alters festgesetzt, um ihr den ehelichen Standard zu garantieren, und hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass die Ehe der Parteien bis zur Trennung etwa 10 ½ Jahre gedauert hat und die Klägerin wegen der Kinderbetreuung während insgesamt 19 Jahren in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. Unter den gegebenen Umständen verletzt die vorgesehene Rentendauer kein Bundesrecht. 
6. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Klägerin ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: