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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1106/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 26. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. 
 
B.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts.  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, am 17. November 2010, um ca. 21.30 Uhr, sei es in einem Restaurant in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B.E.________ gekommen, wobei dieser eine Pistole auf den Beschwerdeführer gerichtet habe. Nachdem A.________ geholfen habe, dass der Beschwerdeführer das Lokal verlässt, habe er diesen mit dessen Auto zum Wohnort von A.________ gefahren. Kurz darauf seien B.E.________, C.E.________ und D.E.________ dort eingetroffen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Baseballschläger auf B.E.________ losgegangen, wobei dieser A.________ als Schutzschild benutzt habe. Darauf habe C.E.________ den Beschwerdeführer angegriffen und es sei zu einem Gerangel gekommen. In der Folge habe D.E.________ dem Beschwerdeführer den Baseballschläger entrissen und mehrmals auf ihn eingeschlagen. C.E.________ habe mehrere Hämatome erlitten und der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur, eine Schussverletzung im linken Oberschenkel sowie ein blutendes Gesicht.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind. Über weite Strecken übt er unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis und beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen.  
 
1.4.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde unterschlägt die Vorinstanz nicht, dass B.E.________, C.E.________ und D.E.________ dem Beschwerdeführer und A.________ folgten, nachdem diese das Restaurant verlassen hatten. Appellatorische Kritik übt der Beschwerdeführer auch, wenn er ausführt, er habe bloss versucht, mit dem Baseballschläger sein Leben zu schützen, oder wenn er behauptet, er habe nicht den ersten Schlag geführt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe ungenügend berücksichtigt, dass B.E.________ ihn aggressiv angegangen und mit einer Schusswaffe bedroht habe, dann wiederholt er seine vorinstanzlichen Ausführungen, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Gleiches gilt, wenn er vorträgt, er habe seinen Baseballschläger auf dem Parkplatz vor dem Restaurant nicht aus dem Auto genommen, sondern bloss von der Hutablage auf den Beifahrersitz gelegt. Ebenso verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe es nicht auf einen handfesten Streit ankommen lassen. Sein Hinweis auf die Anklageschrift, wo erwähnt wird, er habe den Baseballschläger aus Angst griffbereit gelegt, genügt nicht, um die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Denn selbst wenn er Angst gehabt haben sollte, schlösse dies nicht aus, dass er einen handfesten Streit suchte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz nicht zum Schluss, B.E.________ habe eine Waffe in der Hand gehalten, weshalb der Beschwerdeführer ihn habe angreifen dürfen. Sie stellt fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht auf Abwehr eines Angriffs gerichtet gewesen. Vielmehr habe er sich auf einen Raufhandel eingelassen und aktiv daran beteiligt.  
 
1.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.  
 
2.   
Die angebliche Verletzung von Art. 15 und Art. 133 StGB begründet der Beschwerdeführer einzig mit Behauptungen, die vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz abweichen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres