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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_758/2018  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2018 (B 2017/258). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Jahrgang 1966) ist vietnamesische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 17. Dezember 2006 heiratete sie am 3. Januar 2007 den niederlassungsberechtigten B.________ (Jahrgang 1961). Gestützt auf diese Heirat wurde ihr eine letztmals bis zum 2. Januar 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 20. September 2016 verweigerte das Migrationsamt St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie an, die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den von A.________ gegen die Verfügung vom 20. September 2016 erhobenen Rekurs ab. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2017 geführte Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschwerde vom 6. September 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2018 sei kostenfällig aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 10. September 2018 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung geltend macht, ist zwar zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Die Ehegemeinschaft besteht auch nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift seit dem 1. April 2015 nicht mehr. Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und Art. 43 weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], in der am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Fassung, nachfolgend zitiert: AuG). Die Vorinstanz hat erwogen, wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz würden nicht bestehen. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe häusliche Gewalt erlitten habe. Die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin unter häuslicher Gewalt gelitten habe und die Meldung bei der Opferhilfestelle dies belegen würde, obwohl sie keine Strafanzeige gestellt habe, sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Rechtsverletzungen, wie etwa das Willkürverbot, überprüft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), in Frage zu stellen. Ein auf Art. 50 Abs. 1 AuG abgestützter Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung setzt somit den Bestand einer dreijährigen Ehegemeinschaft voraus, wofür die Beschwerdeführerin objektiv beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB analog, BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die im Recht liegenden Beweise, insbesondere die schriftliche Bestätigung von C.________ vom 4. Dezember 2015 und das Schreiben von D.________ vom 5. März 2016, gewürdigt, hat erwogen, aufgrund der Widersprüche der verschiedenen Bestätigungen könne letztlich aus diesen nichts abgeleitet werden, und weitere taugliche Beweismittel seien nicht eingereicht worden, weshalb sie darauf schloss, eine eheliche Gemeinschaft sei vorliegend nicht während mindestens drei Jahren gelebt worden. Die eigene Sachverhaltsdarstellung und die Ausführungen dazu, wie die im Recht liegenden Beweismittel zur dreijährigen Ehedauer nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten gewürdigt werden müssen, vermögen keine willkürliche Beweiswürdigung erkennen zu lassen (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis; Urteil 1C_354/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2). Aus dem angefochtenen Urteil geht des Weiteren hervor, dass die Vorinstanz angesichts offensichtlicher Widersprüchlichkeiten in den Darstellungen von Drittpersonen in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs auf die Abnahme weiterer Zeugenaussagen verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235) und mangels Anerbietens anderer, tauglicher Beweismittel - wie gemeinsame Fotos - angesichts der unbewiesen gebliebenen dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss der objektiven Beweislastverteilung die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit tragen lassen konnte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. Angesichts dessen, dass die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt ist, muss auf die weiteren Ausführungen zur erfolgreichen Integration nicht eingegangen werden.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall