Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
«AZA 0» 
U 90/00 Vr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer 
 
 
Urteil vom 25. September 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich, 
 
gegen 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1996, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 1997, stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) die K.________ (geboren 1960) für die Folgen eines Unfalls vom 8. Dezember 1993 gewährten Leistungen auf den 31. Juli 1996 ein, weil die anhaltenden Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum Ereignis mehr stünden. 
 
Die von K.________ erhobene Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Dezember 1993 hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Januar 2000). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie ferner die Grundsätze zum weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) sowie der nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Besonderen (BGE 115 V 133). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass in somatischer Hinsicht der status quo sine Ende Juli 1996 erreicht war, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht in Zweifel gezogen wird. Die Versicherte macht einzig geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe der ärztlicherseits festgestellte psychische Gesundheitsschaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Dezember 1993. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwischen dem nicht in allen Einzelheiten geklärten Unfall, über dessen Hergang unterschiedliche Versionen vorliegen, und der Entstehung der psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht kein adäquater Kausalzusammenhang, wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen wird, richtig erkannt hat. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann die Tatsache, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls hochschwanger war, nicht als besonders dramatischer Begleitumstand gewürdigt werden, auch wenn aus diesem Grund dem Ereignis insgesamt eine gewisse Eindrücklichkeit zugebilligt werden muss (vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117). Die übrigen unfallbezogenen Kriterien, die nach der Rechtsprechung bei Unfällen aus dem mittleren Bereich in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), sind indessen allesamt nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsentscheid, mit welchem die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Zürich auf Ende Juli 1996 bestätigt wurde, erweist sich daher als rechtens, da dem Unfallereignis für die Entstehung der psychischen Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei objektiver Betrachtung keine massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 141 Erw. 7). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. September 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: