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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 826/04 
 
Urteil vom 26. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. November 2004) 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Verfügungen vom 24. Juni 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2003, ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente und ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2004 abgewiesen hat, 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm auch für die Zeit ab 1. September 2002 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des streitigen Anspruches auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. November 2003 (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis) erforderlichen Rechtsgrundlagen (Art. 28 IVG in der bis Ende 2003 vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2d) zutreffend dargelegt hat, 
dass der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen ist (BGE 130 V 445), wobei materiellrechtliche Auswirkungen damit nicht verbunden sind (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), 
dass der Versicherte geltend macht, die Vorinstanz habe seine Beschwerden an der rechten Schulter sowie am linken Bein ausser Acht gelassen, 
dass diese Rüge unbegründet ist, weil das kantonale Gericht die genannten Beschwerden in seinem Entscheid ausdrücklich mitberücksichtigt hat, indem es die diesbezüglichen medizinischen Akten gewürdigt und daraus den Schluss gezogen hat, die Ärzte hätten insofern keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Erw. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheides), was nicht zu beanstanden ist, auch nicht unter dem Aspekt, dass die SUVA für die Unfallfolgen allein einen Invaliditätsgrad von 23 % annahm, 
dass der Beschwerdeführer aus dem letztinstanzlich eingereichten Schreiben des Dr. med. B.________ vom 8. Dezember 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil die dortige Angabe einer völligen Arbeitsunfähigkeit wegen schwerer Schmerzen im Bereich beider Beine der medizinischen Aktenlage widerspricht, 
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn verlangt, 
dass keine Gründe vorliegen, um derentwillen die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion von 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden wäre (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 78 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen), zumal der 1960 geborene Versicherte schon seit über zwanzig Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt wird, 
dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt sind, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: