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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_573/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1974) stammt aus der Türkei. Er heiratete dort am 17. Juli 1992 seine im Kanton Basel-Stadt aufenthaltsberechtigte B.________, worauf er im Februar 1993 im Familiennachzug in die Schweiz kam. Aus der Beziehung ging eine gemeinsame Tochter hervor (geb. Mai 1995). Die Ehe scheiterte im Oktober 1995 und wurde im Januar 1999 geschieden, worauf die zuständigen Behörden die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr verlängerten.  
 
A.b. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 13. September 2002 das von A.________ hierauf eingereichte Asylgesuch ab. Am 6. Januar 2004 erteilte ihm das Amt für Migration Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er am 7. Juli 2001 eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige geheiratet hatte. Am 11. Juni 2007 trennten sich die Eheleute.  
 
B.  
 
B.a. Am 8. Mai 2010 schoss A.________ auf einen Landsmann. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn in diesem Zusammenhang am 11. Februar 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--. Am 16. April 1998 war A.________ bereits vom Strafgericht Locarno wegen Vorbereitungshandlungen zu einem bewaffneten Raubüberfall zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt worden. Am 27. September 1995 hatte die Fremdenpolizei Basel-Stadt ihn wegen verschuldeter Arbeitslosigkeit, liederlichen Lebenswandels und Nichtnachkommens seiner finanziellen Verpflichtungen verwarnt.  
 
B.b. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief am 6. März 2013 die bis am 1. Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die Ehe mit seiner zweiten Gattin sei definitiv gescheitert und A.________ im Bereich von Gewaltdelikten rückfällig geworden. Trotz langer Anwesenheit habe seine Integration als "misslungen" zu gelten; er sei verschuldet und beziehe in erheblichem Masse Sozialhilfe. Die Beziehung zu seiner Tochter aus erster Ehe lebe er nicht; allfällige Kontakte könnten über die Grenzen hinweg erfolgen. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme (schizoide Persönlichkeitsstörung sowie mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom) und der behaupteten Unmöglichkeit, sich wieder in der Türkei eingliedern zu können, falle die Erteilung einer Härtefallbewilligung ausser Betracht und erweise sich die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig. Die von A.________ hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2014 aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ beruft sich auf Art. 8 EMRK (Privatleben) und macht geltend, die Beendigung seines Aufenthalts sei unverhältnismässig und trage seinem Gesundheitszustand zu wenig Rechnung. Gestützt auf sein Krankheitsbild müsse davon ausgegangen werden, dass er der Belastung, welche die Ausweisung für ihn bedeute, nicht standhalte; es bestehe eine erhöhte Suizidgefahr; die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Lebensgeschichte und die Umstände seiner Erkrankung nicht eingegangen und habe "die von den behandelnden Ärzten attestierte existentielle Bedrohung durch eine Wegweisung infolge einer bestehenden psychischen Erkrankung zu Unrecht ausser Acht gelassen". Es fehle diesbezüglich an einer rechtsgenügenden Begründung.  
 
C.b. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 17. Juni 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt; gleichzeitig liess er die Akten und Vernehmlassungen einholen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Der Regierungsrat Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration beantragen, diese sei abzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  Anspruchs bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 100 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe gestützt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) ein potenzieller Bewilligungsanspruch. In diesem Fall bildet die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 1.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht mehr auf Art. 50 AuG, sondern ausschliesslich noch auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) und macht geltend, durch den angefochtenen Entscheid werde in sein Recht auf Privatleben eingegriffen. Der entsprechende Schutzbereich ist nach der bundesgerichtlichen Praxis berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; HUGI YAR, a.a.O., S. 37 f. mit weiteren Hinweisen). Zwar geht die jüngere Rechtsprechung des EGMR (teilweise) davon aus, dass unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliegt, eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu gelten hat, doch stellt auch er dabei jeweils entscheidend auf den Grad der gesellschaftlichen Integration ab (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort S. 5 N. 14 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, dass und inwiefern er hier integriert wäre bzw. er "einen sicheren Platz in der Gemeinschaft" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gefunden hätte: Er lebt in einem Wohnheim und erklärt selber, ausserhalb von diesem (krankheitsbedingt) praktisch keinerlei soziale oder berufliche Kontakte zu pflegen; es erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob seine Situation in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) fällt und er den entsprechenden Anspruch in vertretbarer Weise geltend macht. Die Frage braucht nicht definitiv entschieden zu werden, da das angefochtene Urteil so oder anders kein Bundesrecht verletzt: Die umstrittene aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich - wie zu zeigen sein wird (E. 3 und 4) - als konventionskonform, da sie gesetzlich vorgesehen ist, legitime Ziele im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verfolgt und zu deren Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.  
 
1.3. Nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf die Darlegungen des Kantonsgerichts ausserhalb des Anspruchsbereichs (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; allgemeiner Härtefall) beziehen oder sich gegen den Wegweisungsentscheid als Folge der fehlenden Anwesenheitsberechtigung richten. Gegen Ermessensbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348); auf die diesbezüglich einzig zulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Bezüglich der Wegweisung legt der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich (weitgehend) darauf, die bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Nichtverlängerung seiner Bewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Kritik setzt er sich nicht oder nur am Rande auseinander; er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich seine Sicht und Wertung der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Annahmen  offensichtlich unhaltbar wären. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt entgegen seiner Begründungspflicht nicht, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts als willkürlich zu gelten hätte; es genügt diesbezüglich nicht, dass er lediglich die eigene Beurteilung vorträgt und darauf hinweist, dass eine "willkürliche Beweiswürdigung stattgefunden" habe, ohne aufzuzeigen,  inwiefern dies der Fall sein soll. Der rechtlichen Beurteilung ist deshalb der festgestellte Sachverhalt und die entsprechende Beweiswürdigung zugrunde zu legen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe eine psychiatrische Beurteilung vom 11. Juni 2014 ein, woraus sich ergibt, dass sein Gesundheitszustand im Moment "auf tiefem Niveau stabil" sei. Er habe dauerhaft als "latent suizidal" zu gelten. Die Suizidalität verstärke sich immer dann, wenn er sich "mit einer baldigen Rückkehr in die Türkei konfrontiert" sehe. Es sei "weiterhin" davon auszugehen, "dass der Patient bei einer Ausweisung aus der Schweiz sich krankheitsbedingt mit grosser Wahrscheinlichkeit umbringen" werde oder "sich alternativ in eine Situation" begebe, "wo er sich in grosser Gefahr" befinde. Es sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei seine Behandlung nicht weiterführe, da er sich in diesem Fall "in seine familiären und gesamtgesellschaftlich diktatorischen Herkunftsstrukturen" zurück versetzt fühlen werde, mit denen er wegen seiner Erkrankung nicht werde umgehen können.  
 
2.3.2. Ob es sich bei diesem Bericht - wie der Regierungsrat einwendet - um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 BGG; Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 2.3; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344), kann dahin gestellt bleiben: Das Schreiben bestätigt lediglich die bereits dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden medizinischen Einschätzungen, wie sie sich aus den Gutachten vom 26. März 2013 und den Berichten vom 12. Juli 2012, 6. Dezember 2012 und 14. Mai 2013 ergeben. Es sind ihm keine neuen bzw. zusätzlichen Elemente zu entnehmen, welche den medizinischen Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen.  
 
3.  
 
3.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2), oder sie erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Dasselbe gilt, wenn eine ausländische Person, für die sie sorgen muss, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). Bei den entsprechenden gesetzlichen Widerrufsgründen geht es neben dem öffentlichen Interesse an der Steuerung der Einwanderung bzw. des Erhalts der Sozialwerke und des Sozialsystems (wirtschaftliches Wohl des Landes) darum, weitere strafbare Handlungen zu vermeiden und die Gesellschaft mit ihrer Ordnung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu schützen.  
 
3.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss zusätzlich verhältnismässig sein (vgl. zur Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5). Ins Gewicht fallen bei der entsprechenden Einschätzung namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann möglich, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).  
 
3.3. Die Dauer des Aufenthalts der betroffenen ausländischen Person ist bei der Interessenabwägung somit nur ein Kriterium unter anderen: Zu berücksichtigen ist zuwanderungsrechtlich - ergänzend zu den bereits genannten Aspekten - auch der bisherige nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus (vgl. das EGMR-Urteil  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] Ziff. 108). Im EGMR-Urteil  Gezginci gegen die Schweiz hatten es die schweizerischen Behörden abgelehnt, einem türkischen Staatsbürger nach einem ursprünglich rechtmässigen, später illegal gewordenen Aufenthalt von über 30 Jahren eine humanitär begründete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und ihn und seine Tochter angehalten, das Land zu verlassen. Zwar bejahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens, erachtete den damit verbundenen Eingriff indessen als gerechtfertigt: Die strafrechtlichen Verurteilungen wögen nicht schwer, doch habe sich der 56-jährige Beschwerdeführer längere Zeit illegal im Land aufgehalten, sich nie richtig integriert (häufiger Stellenwechsel, Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit usw.) und die Beziehungen zu seiner Heimat aufrechterhalten; sein Gesundheitszustand lasse die Rückkehr dorthin zu, weshalb ein fairer Ausgleich der Interessen gewahrt sei (EGMR-Urteil  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] Ziff. 80).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz zweimal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten strafrechtlich verfolgt: Das Strafgericht Locarno verurteilte ihn am 16. April 1998 wegen Vorbereitungshandlungen zu einem bewaffneten Raubüberfall zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von fünf Jahren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer rückfällig: Er schoss am 11. Februar 2011 aus nächster Nähe auf einen Landsmann, was mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz geahndet wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers wog dabei schwer: Da er davon ausgegangen war, dass sein Opfer schlecht über ihn geredet haben könnte, feuerte er ohne Weiteres auf dieses und verletzte es am Bein. Das Strafgericht unterstrich zu Recht, es sei nicht zu dulden, dass Meinungsverschiedenheiten mit der Schusswaffe ausgetragen würden - auch nicht wenn der Betroffene sich wie der Beschwerdeführer auf einen anderen kulturellen Hintergrund berufe. Dass kein schwererer Schaden eingetreten sei, sei - so das Strafgericht - als glückliche Fügung lediglich dem Zufall zu verdanken.  
 
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz auf; teilweise war sein Aufenthalt indessen unbekannt bzw. beruhte dieser auf dem prozeduralen Anwesenheitsrecht während des Asylverfahrens. Dem Beschwerdeführer wurde nie die Niederlassungsbewilligung als stärkste Form des Anwesenheitsrechts erteilt. Er hielt sich vor und nach dem Asylverfahren lediglich als Familienangehöriger derivativ, nie indessen originär bewilligt in der Schweiz auf. Trotz seiner langen Anwesenheit vermochte er sich nicht zu integrieren: Er ging bloss punktuell Erwerbstätigkeiten nach und musste deshalb auf Drängen seiner ersten Gattin hin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, liederlichen Lebenswandels und Nichtnachkommens seiner finanziellen Verpflichtungen verwarnt werden. Nach der Straftat im Kanton Tessin befand er sich im Strafvollzug; anschliessend führte nur sein erfolgloses Asylverfahren dazu, dass er das Land nicht verlassen musste. Vom 4. April bis 1. Dezember 2011 befand er sich in einer Klinik; seit dem Austritt aus dieser wohnt er in einem betreuten Wohnheim für Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Es bestehen gegen ihn offene Verlustscheine über Fr. 89'789.40 und zahlreiche Betreibungen von über Fr. 100'000.--. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Reinach musste ihn ab Mai 2011 bis Mai 2014 mit Fr. 127'543.00 unterstützen, wobei eine Besserung der Situation nicht absehbar erscheint. Mit der kantonalen Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass insgesamt ein relativ grosses öffentliches Interesse daran besteht, seinen Aufenthalt zu beenden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist 40-jährig und erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Er wurde somit in seiner Heimat sozialisiert. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Türkisch wie Kurdisch. Zwar wendet er ein, keine Verbundenheit mehr zur heimatlichen Kultur zu pflegen; gestützt auf den hiesigen Umgang mit Landsleuten und den Aussagen hinsichtlich seiner Motive im Strafverfahren (bewaffnet herzustellende Ehre) durften die kantonalen Behörden dies indessen (willkürfrei) infrage stellen. In der Türkei leben sein Vater und eine Schwester. Wenn die Beziehungen zum Vater auch schwer belastet sein sollen, da der Beschwerdeführer - neben der eigenen Straffälligkeit - diesem die Schuld am Selbstmord der Mutter (2010) gibt, ist nicht ersichtlich, warum ihm nicht die Familie der Schwester, die nicht beim Vater lebt, helfend zur Seite stehen könnte, zumal ihm die hiesige IV-Rente von Fr. 1'322.00 - welche deutlich über dem türkischen Durchschnittseinkommen liegt - auch in der Heimat ausbezahlt wird.  
 
 
4.2.2. Muss der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, wird damit seine derzeit stabilisierend wirkende Therapie abgebrochen, doch reicht das private Interesse an deren Weiterführung nicht aus, um die öffentlichen Interessen zu überwiegen: Der Beschwerdeführer leidet an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und steht deshalb in Behandlung. Die kantonalen Behörden haben abgeklärt, wieweit er auch in der Heimat betreut werden kann. Sie haben sich dabei auf den konkreten Fall bezogen und sich nicht mit allgemeinen Überlegungen zur Gesundheitsversorgung in der Türkei begnügt, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Behandlung seines Krankheitsbilds ist in Spitälern mit psychiatrischer Abteilung möglich ("Depot"-Krankenhäuser - etwa psychiatrische Klinik Bakirköy/Istanbul); die ihm verabreichten Antidepressiva, Antiepileptika sowie Neuroleptika sind auch in der Türkei erhältlich. Selbst wenn mit der begonnenen psychiatrischen Betreuung in der Schweiz eine bessere Pflege sichergestellt wäre, genügt dies nicht, um ihm einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu verschaffen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 f.; 128 II 200 E. 5.3; vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 90 f. mit Hinweisen). Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt verfügt die Türkei über eine medizinische und psychiatrische Infrastruktur, die es erlaubt, die begonnene Therapie in ambulanter oder stationärer Form weiterzuführen. Gestützt auf die IV-Rente ist dies auch finanziell möglich.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aufenthaltsbeendigung sei wegen der damit verbundenen Suizidgefahr unverhältnismässig. Der Einwand überzeugt nicht: Medizinische Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) relativ hohe Schwellen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt ( HUGI YAR, a.a.O., S. 91 mit weiteren Hinweisen; EGMR-Urteil  N. gegen Vereinigtes Königsreich von 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen) zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2).  
 
4.3.2. Die kantonalen Behörden sind sich im vorliegenden Fall der Suizidgefahr bewusst: Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid darauf hingewiesen, dass beim Vollzug der Wegweisung die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, "sich in zeitlicher Nähe zum Ausreisetermin umzubringen". Der Vollzug der Wegweisung werde deshalb "sehr sorgfältig zu planen und durchzuführen sein". Allenfalls werde die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zur Wegweisung, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug in die Türkei und nötigenfalls eine Übergabe an entsprechende türkische Spezialisten geprüft werden müssen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungs  vollzugs und der sich daraus ergebenden Konsequenzen (vgl. Art. 83 AuG).  
 
 
4.3.3. Der vorliegende Fall kann nicht mit dem vom Bundesgericht am 3. April 2014 beurteilten verglichen werden, in dem bei einer paranoiden Schizophrenie - im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG - ein Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Es ging dort um eine türkische Ehegattin, welche Opfer ehelicher Gewalt geworden war und durch die engen Beziehungen zu den hier anwesenden Söhnen und Enkelkindern eine Stabilisierung in ihrer psy-chischen Beeinträchtigung erfuhr. Die betroffene Ausländerin hatte - anders als der Beschwerdeführer - keine Straftaten begangen, weshalb sie sich auf Art. 50 AuG berufen konnte; der wichtige Grund, welcher ihre Anwesenheit erforderlich machte, wurde nicht in der hier besseren Behandlungsmöglichkeit, sondern in der suizidhemmenden, besonders intensiven Beziehung zu den Söhnen und den Enkelkindern gesehen (Urteil 2C_73/2013 E. 4.4).  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der bedürftige Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos war (hierzu: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), kann dem Antrag entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Advokatin Elisabeth Maier, Binningen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar