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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.212/2003 
1A.274/2003/gij 
 
Urteil vom 30. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA 
- B 128 519, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 5. September 2003 (Verfahren 1A.212/2003) bzw. 
vom 5. November 2003 (Verfahren 1A.274/2003). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Behörden der USA (Staatsanwaltschaft für den Bezirk New Jersey) führen eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen Betruges, Geldwäscherei und weiteren Delikten. Mit Eingabe vom 8./22. August 2001 ersuchte das U.S. Department of Justice die schweizerischen Behörden diesbezüglich um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 17. Dezember 2001 ergänzt. Mit Eintretensverfügung vom 15. Februar 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), die beantragte Rechtshilfe. Es ordnete als vorläufige Massnahme unter anderem eine (durch die zürcherischen Strafuntersuchungsbehörden zu vollziehende) Aktenedition an, betreffend Kontenverbindungen bei der Bank A.________, der Bank B.________ und der Bank C.________. 
B. 
Die Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002 samt Beilagen wurde den Banken mit dem Ersuchen eröffnet, die betroffenen Kunden über den Rechtshilfeentscheid zu informieren bzw. die Verfügung samt Beilagen an sie weiterzuleiten. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist übermittelte das BJ am 15. August 2002 die erhobenen Bankunterlagen rechtshilfeweise an die ersuchende Behörde. Mit Ergänzungsbegehren vom 9. September 2002 ersuchte das U.S. Department of Justice um Zustellung von weiteren Detailbelegen. 
C. 
Am 4. April bzw. 30. Juli 2003 stellte X.________ beim BJ Gesuche um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002. Mit Verfügung vom 5. September 2003 trat das BJ auf die Gesuche nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 8. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1A.212/2003). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2003. Ebenfalls am 8. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer beim BJ ein Wiedererwägungsgesuch (betreffend die Verfügung vom 5. September 2003) ein. Das Bundesgericht sistierte am 14. Oktober 2003 antragsgemäss das Verfahren 1A.212/2003 bis zum Entscheid des BJ über das hängige Wiedererwägungsgesuch. Mit Entscheid vom 5. November 2003 (Dispositiv Ziff. 2) wies das BJ das Wiedererwägungsgesuch ab, worauf das Beschwerdeverfahren 1A.212/2003 am 15. Dezember 2003 vom Bundesgericht wieder aufgenommen wurde. 
 
Am 7. November 2003 nahm der Beschwerdeführer zum Wiedererwägungsentscheid des BJ vom 5. November 2003 unaufgefordert Stellung. Gleichzeitig hielt er an seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2003 (Verfahren 1A.212/2003) vollumfänglich fest. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2004; das BJ duplizierte am 2. April 2004. 
D. 
Mit Schreiben vom 5. September 2003 wies das BJ die Bank A.________ und die Bank C.________ an, die Detailbelege zu den am 15. August 2002 übermittelten Bankunterlagen zu edieren. Gleichzeitig stellte das BJ fest, dass diese Aktenedition bereits durch die Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002 vollumfänglich erfasst werde, weshalb keine weitere förmliche Rechtshilfeverfügung zu erlassen sei. 
E. 
Mit Einsprache vom 5. September 2003 an das BJ focht X.________ die Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002 an. Mit Entscheid vom 5. November 2003 (Dispositiv Ziff. 1) trat das BJ auf die Einsprache vom 5. September 2003 nicht ein. Dagegen gelangte X.________ mit separater Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Dezember 2003 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.274/2003). Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides. Das BJ schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2004; das BJ duplizierte am 2. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Beschwerden wurden von demselben Rechtsuchenden eingereicht. Sie betreffen das gleiche Rechtshilfeverfahren und werfen inhaltlich konnexe Tat- und Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt sich die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren bzw. die gemeinsame Beurteilung im vorliegenden Entscheid. 
 
I. Verfahren 1A.274/2003 
2. 
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens 1A.274/2003 ist der Nichteintretensentscheid des BJ vom 5. November 2003 (Dispositiv Ziff. 1: Nichteintreten auf die Einsprache vom 5. September 2003 gegen die Rechtshilfeverfügung des BJ vom 15. Februar 2002). 
3. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1]) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
3.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid erging im Einspracheverfahren (Art. 16a BG-RVUS). Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). 
3.2 Die Eintretensverfügung des BJ vom 15. Februar 2002 betrifft unbestrittenermassen Bankunterlagen betreffend Konten, die auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lauten. Die Frage der Rechtskraft dieser Verfügung ist hier streitig. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Nichteintreten auf seine Einsprache gegen die Verfügung auch verfahrensrechtlich beschwert (vgl. BGE 124 II E. 1b S. 126). Bei dieser Sachlage steht ihm die Beschwerdelegitimation zu (Art. 103 lit. a OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). 
3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung oder der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
3.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Fragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
4. 
Im angefochtenen Entscheid wird das Nichteintreten auf die am 5. September 2003 erhobene Einsprache damit begründet, dass die Einsprachefrist versäumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Kontenverbindungen die banklagernde Korrespondenz mit der Bank A.________ vereinbart. Zwar habe die Bank die Verfügung vom 15. Februar 2002 offenbar nicht banklagernd abgelegt. Dies sei jedoch für die Frage des Fristenlaufs nicht erheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass eine Banklagernd-Korrespondenzbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank bestanden habe. Selbst wenn die Bank eine zwischen ihr und dem Kunden bestehende zivilrechtliche Verpflichtung zur Ablage oder Weiterleitung von Korrespondenz verletzt hätte, sei die Verfügung seitens des BJ rechtsgenüglich eröffnet worden. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eintretensverfügung des BJ vom 15. Februar 2002 sei den betroffenen Banken eröffnet worden. Zwar habe er bei der Bank A.________ ein Konto gehabt, die Bank habe ihn jedoch nicht über das Rechtshilfeverfahren und die eingegangene Verfügung informiert. "Ende März/Anfang April 2003" habe er erfahren, dass ein Rechtshilfeverfahren hängig war. Am 26. August 2003 habe er (bei der kantonalen Vollzugsbehörde) Einsicht in die vorhandenen Verfahrensakten genommen und erstmals Kenntnis von der Verfügung vom 15. Februar 2002 erhalten. Seine am 5. September 2003 gegen die Verfügung erhobene Einsprache sei daher fristgerecht erfolgt. Die gegenteilige Ansicht des BJ sei bundesrechtswidrig. Art. 80m IRSG schreibe vor, dass eine förmliche Zustellung an "Berechtigte mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. mit erwähltem Zustelldomizil" erfolge. Zwar habe er mit der Bank A.________ eine banklagernde Korrespondenz vereinbart. Die Bank habe jedoch die Verfügung vom 15. Februar 2002 nicht im "Banklagernd-Dossier" abgelegt und ihn auch nicht darüber informiert. Eine "physische Ablage für die banklagernd zu haltende Korrespondenz" habe nicht bestanden. Ausserdem habe er der Bank die Instruktion gegeben, dass ein Korrespondenzexemplar "banklagernd" zu verwahren und ein zweites Exemplar an eine Vermögensverwaltungsfirma weiterzuleiten war. Die Bank sei "ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen". Im angefochtenen Entscheid sei das BJ zu Unrecht auf die Einsprache vom 5. September 2003 nicht eingetreten. 
6. 
Die Eröffnung von Verfügungen des BJ, die gestützt auf den RVUS ergehen, sowie das anschliessende Rechtsmittelverfahren werden durch das schweizerische Prozessrecht geregelt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 RVUS). Zur Einsprache bei der Zentralstelle USA ist befugt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). Die Einsprache ist innert zehn Tagen ab Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Zentralstelle einzureichen (Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Rechtsmittelberechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV). Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise (unter Hinweis auf Art. 292 StGB) ausdrücklich untersagt hat (Art. 80n Abs. 1 IRSG). Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten (Art. 80n Abs. 1 IRSG). 
7. 
Gemäss den vorliegenden Akten hat das BJ die Verfügung vom 15. Februar 2002 samt Beilagen den Banken mit dem Hinweis eröffnet, die betroffenen Kunden über den Rechtshilfeentscheid zu informieren bzw. ihnen die Verfügung samt Beilagen zu übermitteln. Die Bank A.________ hat auf Anfrage des BJ als Adresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausdrücklich die Korrespondenzadresse "banklagernd" angegeben. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er nennt auch in seinen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht keine eigene Privatadresse im In- oder Ausland. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass für die Korrespondenz zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Banklagernd-Beziehung vereinbart worden war und dass die Bank die Verfügung vom 15. Februar 2002 zu Handen der betroffenen Klientschaft am 19. Februar 2002 in Empfang genommen hat. 
7.1 Bei dieser Sachlage war das BJ nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Februar 2002 persönlich bzw. an seinem ausländischen Wohnsitz zu eröffnen. Es ist nicht ersichtlich, an welche andere Adresse als diejenige der kontenführenden Bank das BJ die Verfügung vom 15. Februar 2002 hätte rechtswirksam zustellen sollen. Ebenso wenig war es Aufgabe des BJ, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen betreffend Information und Aktenzustellung gegenüber ihrer Klientschaft nachkamen oder nicht. Die prozessualen Risiken einer Banklagernd-Beziehung und des Verzichtes auf die Angabe einer privaten Zustelladresse hat grundsätzlich der Bankkunde selbst zu verantworten. Bedient sich eine Partei oder ihr Vertreter einer Hilfsperson, etwa einer beauftragten Bank, ist deren Verhalten grundsätzlich der Partei anzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69-74 mit Hinweisen). Auch ist es Sache des Kunden, seiner Bank die Adresse mitzuteilen, unter der er am sichersten und schnellsten erreichbar ist. Die Bank hat ihrerseits alle notwendigen Vorkehren zu treffen, um ihren zivilrechtlichen Informationspflichten (gerade im Hinblick auf hängige Rechtsmittelfristen) nachzukommen; dies gilt auch bei Banklagernd-Beziehungen (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 mit Hinweisen). 
7.2 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124 II 124) wie folgt differenziert: Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Die Rechtsmittelfrist von Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS beginne vielmehr ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kunde die fraglichen Informationen zur Kenntnis genommen hätte, falls die Bank ihrer internen Informationspflicht ohne Verzug nachgekommen wäre (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127 f. mit Hinweisen). Zwar könne diese Praxis für die von der Rechtshilfe Betroffenen streng erscheinen. Sie liege jedoch im öffentlichen Interesse an einem zügigen Rechtshilfeverfahren sowie im Interesse der Rechtssicherheit. Gerade bei Banklagernd-Vereinbarungen bestehe andernfalls die Gefahr von prozessualen Missbräuchen und Trölerei (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130 mit Hinweisen). 
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bank habe aufgrund interner Instruktionen die Verpflichtung gehabt, ein Korrespondenzexemplar auch an eine Vermögensverwaltungsfirma weiterzuleiten. Ausserdem sei kein "physisches" Banklagernd-Dossier angelegt worden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Bank eine Instruktion des Beschwerdeführers zur Weiterleitung der Korrespondenz an einen Dritten missachtet hat oder nicht. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers hat er der Bank die Instruktion gegeben, ein Korrespondenzexemplar "banklagernd" abzulegen und ein Duplikat an eine Vermögensverwaltungsfirma weiterzuleiten. Nach der oben dargelegten Praxis gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt ihrer Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet, wenn der von der Verfügung betroffene Konteninhaber mit seiner Bank eine Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat. Für den Fristenlauf ist es unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effektiv nachgekommen ist oder nicht. Angesichts des automatisierten Schriftverkehrs kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein "physisches" Banklagernd-Dossier angelegt wurde oder die eingehende Korrespondenz elektronisch verbucht wird. Am Gesagten ändert auch der Einwand nichts, die Bank habe es versäumt, die Verfügung im Banklagernd-Dossier abzulegen. Zum einen vermöchten nach der Entgegennahme des amtlichen Dokuments selbst allfällige Pflichtverletzungen der Bank die Fristauslösung nicht zu verhindern. Zum andern macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend, dass er vor Ende Februar 2002 und damit vor Ablauf der Einsprachefrist Einsicht in sein Banklagernd-Dossier verlangt hätte. 
 
Mit der Zustellung an die Bank am 19. Februar 2002 ist nach dem Gesagten eine gültige fristauslösende Eröffnung der Verfügung vom 15. Februar 2002 erfolgt. Eine allfällige förmliche Wiederherstellung der Frist wegen unverschuldeter Säumnis der von ihm beauftragten Bank hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer materielle rechtshilferechtliche Fragen aufwirft, die ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides sind (angeblich fiskalischer Hintergrund des Ersuchens, beidseitige Strafbarkeit usw.), kann darauf nicht eingetreten werden. 
7.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt. Seine Einsprache vom 5. September 2003 erfolgte verspätet. Das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Rechtshilfeverfügung des BJ vom 15. Februar 2002 hält daher vor dem Bundesrecht stand. In diesem Zusammenhang ist auch keine unrichtige Feststellung des relevanten Sachverhalts ersichtlich. 
 
II. Verfahren 1A.212/2003 
8. 
Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens 1A.212/2003 ist die abschlägige Verfügung des BJ vom 5. September 2003 betreffend Akteneinsicht und Aktenzustellung (Nichteintreten auf die Gesuche vom 4. April bzw. 30. Juli 2003). 
9. 
Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG). In der angefochtenen Verfügung des BJ vom 5. September 2003 werden Gesuche des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und Zustellung der Eintretensverfügung vom 15. Februar 2002 abschlägig entschieden. Es fragt sich, inwiefern diesbezüglich ein schutzwürdiges prozessuales Interesse besteht. 
 
Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, er habe am 26. August 2003 von der Verfügung vom 15. Februar 2002 Kenntnis nehmen können. Mit Bezug auf die betreffende Aktenzustellung sei "das Verfahren damit gegenstandslos geworden". In Bezug auf die weitere Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten des BJ sei der Streitgegenstand hingegen nicht dahingefallen. Diesbezüglich sei "die Sache im Beschwerdeverfahren 1A.212/2003 zu beurteilen". Im Übrigen erlischt grundsätzlich das Recht auf Zustellung anfechtbarer Rechtshilfeverfügungen, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist (vgl. Art. 80m Abs. 2 IRSG). Soweit der angefochtene Entscheid die Frage der Zustellung der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Februar 2002 betrifft, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. 
10. 
Im angefochtenen Entscheid (sowie im betreffenden Wiedererwägungsentscheid) wird das Nichteintreten auf die Gesuche um Akteneinsicht wie folgt begründet. Der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist gegen die Rechtshilfeverfügung vom 15. Februar 2002 versäumt. Über den rechtskräftigen und vollzogenen Rechtshilfeentscheid hinaus mangle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse für die streitige Akteneinsicht. Weitere mit einem zulässigen Rechtsmittel anfechtbare Rechtshilfehandlungen seien nicht ersichtlich. Das gelte auch für die (mit Schreiben des BJ vom 5. September 2003) bei den Banken nachgeforderten Detailbelege. Die betreffende Aktenedition sei bereits durch die rechtskräftige Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002 vollumfänglich erfasst worden, weshalb diesbezüglich keine weitere anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. 
11. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid würden ihm seine Parteirechte abschliessend verweigert. Er habe "Ende März/Anfang April 2003" erfahren, dass ein Rechtshilfeverfahren gegen ihn hängig sei. Deshalb habe er am 4. April bzw. 30. Juli 2003 beim BJ um Akteneinsicht ersucht. Am 26. August 2003 habe er Einsicht in die bei der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) vorhandenen Verfahrensakten nehmen können. Das BJ sei am 5. September 2003 zu Unrecht auf seine Akteneinsichtsgesuche nicht eingetreten. Insbesondere habe es zu Unrecht das schutzwürdige Interesse an der Akteneinsicht verneint. Das Rechtshilfeverfahren sei "nach wie vor nicht abgeschlossen". Ein darüber hinausgehendes "besonderes Interesse an der Akteneinsicht" brauche er "nicht nachzuweisen". Selbst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens hätte er, der Beschwerdeführer, noch ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht, "um seine Verteidigungsrechte im ersuchenden Staat" und "seine aus dem Spezialitätsvorbehalt fliessenden Rechte" wahrnehmen zu können. Darüber hinaus habe er "gestützt auf Art. 8 DSG einen Anspruch auf Auskunft" betreffend die "über ihn geführten Personendaten". Das Nichteintreten auf die Akteneinsichtsgesuche sei daher bundesrechtswidrig. 
12. 
Die persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme Betroffenen können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten verlangen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS; s. auch Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
13. 
Die Rechtshilfeverfügung vom 15. Februar 2002 ist nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. verspäteter Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen zum Verfahren 1A.274/2003 (E. I/7) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt, ob das BJ damit auch das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse für die streitige Akteneinsicht verneinen durfte. 
13.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wies das BJ die Bank A.________ und die Bank C.________ mit Schreiben vom 5. September 2003 an, auch noch die Detailbelege zu den am 15. August 2002 übermittelten Bankunterlagen zu edieren. Gleichzeitig stellte das BJ fest, dass die Aktenedition bereits durch die rechtskräftige Verfügung des BJ vom 15. Februar 2002 vollumfänglich erfasst werde, weshalb keine weitere förmliche Verfügung zu erlassen sei. Dieses Vorgehen gemäss Schreiben vom 5. September 2003 wurde vom Beschwerdeführer nicht separat förmlich angefochten. Die Beschwerde 1A.212/2003 beschränkt sich ausdrücklich auf die Anfechtung der Verfügung des BJ vom 5. September 2003 betreffend Akteneinsicht. Darüber hinaus erscheint das Vorgehen des BJ gemäss Schreiben vom 5. September 2003 als bundesrechtskonform. 
13.2 Dem Beschwerdeführer steht die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren mit den USA nur so weit zu, als es für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS). Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt ausserdem das Gebot der raschen Erledigung (vgl. Art. 31 Ziff. 5 RVUS, Art. 17a IRSG). Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Parteirechte im Rechtshilfeverfahren sind so auszulegen, dass trölerischer Prozessführung bzw. einer Verschleppung des Rechtshilfeverfahrens kein Vorschub geleistet wird (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 130 mit Hinweisen). Ist die Rechtshilfe gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung vollzogen worden, fällt nach der bundesgerichtlichen Praxis auch das schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht grundsätzlich dahin (vgl. Urteil 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000, E. 4d). 
13.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 8./22. August 2001 hat die ersuchende Behörde die Bereitstellung der vollständigen Unterlagen aller Konten des Beschwerdeführers bei den betroffenen Banken beantragt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Februar 2002 hat das BJ die Edition "sämtlicher Unterlagen und Dokumente" der fraglichen Kontenverbindungen angeordnet. Dazu gehören auch die jeweiligen Detailbelege. Wenn das BJ die betroffenen Banken am 5. September 2003 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die am 15. Februar 2002 rechtskräftig angeordnete Aktenherausgabe seitens der Banken noch nicht vollständig vollzogen worden sei, liegt darin keine separat anfechtbare Editionsverfügung, welche das (mit dem Eintritt der Rechtskraft dahingefallene) Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers neu aufleben liesse. Anders zu entscheiden wäre, wenn im Schreiben vom 5. September 2003 über die Verfügung vom 15. Februar 2002 hinaus die Herausgabe neuer Akten bezüglich anderer Kontenverbindungen angeordnet worden wäre. 
13.4 Eine bundesrechtswidrige Verkürzung des Rechtsweges oder eine Verletzung von Parteirechten ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er am 26. August 2003 in die bei der kantonalen Vollzugsbehörde (BAK IV) vorhandenen Verfahrensakten habe Einsicht nehmen können. Die Rechtshilfeverfügung vom 15. Februar 2002 ist rechtskräftig und umfasst auch die Edition der Detailbelege gemäss Schreiben des BJ vom 5. September 2003. Letztere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht förmlich angefochten. Für die Wahrung seiner Rechte im amerikanischen Strafverfahren (bzw. zur Wahrung des Spezialitätsvorbehaltes) hat er bei den zuständigen Behörden der USA die Akteneinsicht zu beantragen (vgl. BGE 1A.60/2000, E. 4e). Im vorliegenden Fall besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an weiterer Akteneinsicht, nachdem die Rechtshilfe an die USA rechtskräftig bewilligt und in der Hauptsache bereits vollzogen wurde. 
Ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) war im Verfahren vor dem BJ nicht Streitgegenstand. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen bestimmt Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ausdrücklich, dass das Datenschutzgesetz auf hängige Verfahren der internationalen Rechtshilfe nicht anwendbar ist. Ebenso wenig liegt eine unrichtige Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts durch das BJ vor. Soweit der Beschwerdeführer auch noch materielle rechtshilferechtliche Fragen aufwirft, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, kann darauf nicht eingetreten werden. 
13.5 Nach dem Gesagten erweist sich auch das Nichteintreten auf die Gesuche betreffend Akteneinsicht bzw. Aktenzustellung mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses als bundesrechtskonform. 
14. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1A.212/2003 und 1A.274/2003) werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: