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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 105/02 
 
Urteil vom 17. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
B.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Flösser- gasse 15, 8002 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene B.________ absolvierte zunächst die Hotelsekretariatsschule, legte anschliessend die Matura Typus L ab und war in der Folge an verschiedenen Stellen im Büro- und Servicebereich tätig. 1994 liess sie sich zur Deutschlehrerin für Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylbewerber ausbilden und war nach Abschluss dieses Lehrgangs verschiedentlich als Kursleiterin tätig. Am 1. Juni 2001 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 7. November 2001 ersuchte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) um Zustimmung zum Besuch eines spielpädagogischen Intensivseminars, welches vom 5. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 von der Akademie für Spiel und Kommunikation, veranstaltet wurde. Mit Verfügung vom 15. November 2001 lehnte das RAV dieses Gesuch ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Kosten für den zwischenzeitlich erfolgten Kursbesuch durch die Arbeitslosenversicherung sowie die Ausrichtung von Taggeldern für die Dauer des Kursbesuchs. 
 
Das RAV verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die massgebende gesetzliche Bestimmung über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiter- bildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von der Grund- und allge-meinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die arbeitsmarktliche Indikation für den Besuch des streitigen Kurses verneint. In der Tat verfügt die Beschwerdeführerin über mehrere Ausbildungen, unter anderem als Berufsschullehrerin für Deutsch als Fremdsprache. Auch wenn die Vergabe von Lehraufträgen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, regelmässig in Auftragsform erfolgt, steht ihr auf dem Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an Stellen zur Verfügung. Die Vorinstanz hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung und ihrer nur kurzen Arbeitslosigkeit auch ohne die spielpädagogische Weiterbildung in der Lage gewesen wäre, eine Stelle in ihrem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten war. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz das Kursgesuch abgelehnt haben. 
2.2 Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, sollen die Teilnehmer des streitigen spielpädagogischen Intensivseminars befähigt werden, sich selber spielend zu entfalten, ein pädagogisch reflektiertes Angebot an Spielen zu entwickeln und Spiele sowie spielerische Methoden in der Arbeit mit Gruppen, im Unterricht und in der Bildungsarbeit einzusetzen. Im Vordergrund steht damit nicht die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern das bildungsmässige Fortkommen (vgl. ARV 1993/94 Nr. 6 S. 44 Erw. 2). Sodann scheint es angesichts der Tatsache, dass die Versicherte das Intensivseminar auf eigene Kosten absolviert hat, naheliegend, dass ihr persönliches Interesse überwog und sie den Kurs auch besucht hätte, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) gewesen wäre. Dass der Kursbesuch die Chancen innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereiches erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Die den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Besuch des spielpädagogischen Intensivseminars verneinende Verfügung des RAV ist damit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: