Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 7] 
I 383/00 Tr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 15. März 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 22. Januar 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch des 1960 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. September 1996 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. 
Die IV-Stelle holte eine Expertise des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 19. Februar 1998 ein und sprach M.________ mit Verfügungen vom 23. Oktober und 
3. November 1998 eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 1994 zu. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Mai 2000 ab. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (BGE 114 V 313 Erw. 3a) richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. 
 
2.- Hinsichtlich der medizinischen Situation haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten des ZMB vom 19. Februar 1998 abgestellt. Demnach kann der Beschwerdeführer wegen einer chronischen Lumboischialgie links bei Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 keine körperlichen Schwerarbeiten mehr verrichten. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln, besteht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Eine derartige Tätigkeit ist ihm vollschichtig, aber mit um die Hälfte reduzierter Leistung zumutbar. 
 
3.- Umstritten ist der Einkommensvergleich. 
a) Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf die einschlägigen Tabellenlöhne einen Invaliditätsgrad von 57 %. Die Vorinstanz gewährte dem Versicherten zusätzlich einen Abzug von 15 % von diesen Löhnen und kam auf einen Invaliditätsgrad von 66,26 %. Der Beschwerdeführer macht hiegegen geltend, der erwähnte Abzug müsse 20-25 % betragen, womit sich Anspruch auf eine ganze Rente ergebe. Der Invaliditätsgrad beruhe zudem auf hypothetischen Grundlagen und lasse sich nicht auf 0,4 % genau bestimmen. 
 
b) Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 68'769.- (für 1998; inkl. Nebenverdienst) ist nicht zu beanstanden. 
In den Akten fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit ausserordentlichen Lohnerhöhungen hätte rechnen dürfen, weshalb sich kein höherer hypothetischer Verdienst als Gesunder rechtfertigt. 
 
c) Bei der Bestimmung des noch zumutbaren Einkommens in einer angepassten Tätigkeit hat die Vorinstanz zu Recht auf die einschlägigen Tabellenlöhne zurückgegriffen. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 
Daraus ergibt sich, dass nur dann Anspruch auf eine ganze Rente bestehen würde, falls ein Abzug von den Tabellenlöhnen von mehr als 15 % gerechtfertigt wäre. 
In BGE 126 V 75 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht einlässlich mit diesem Abzug befasst und festgehalten, dass er nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung kommt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt vielmehr von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. 
Der Abzug ist in Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanter Kriterien gesamthaft nach pflichtgemässem Ermesen zu schätzen und beträgt höchstens 25 % (BGE 126 v 78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc mit Hinweisen). 
Laut dem Gutachten des ZMB ist der Beschwerdeführer in "jeglicher rückenadaptierter Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, besonders nicht aus der Vorhalte und mit der Möglichkeit, die Körpersituation zu wechseln", zu "mindestens 50 %" arbeitsfähig. Solche Tätigkeiten sind ihm vollschichtig, aber mit um die Hälfte reduzierter Leistung zumutbar. Diese Angaben rechtfertigen keinen Maximalabzug von 25 %. Der Versicherte kann in den Verweisungsberufen noch ganztags arbeiten; lediglich die Leistung, die er dabei zu erbringen vermag, ist um die Hälfte reduziert. 
Demnach sind die behinderungsbedingten Einbussen, mit dem vorinstanzlich gewährten Abschlag von 15 % angemessen berücksichtigt. Es ist nichts ersichtlich, was zu einer abweichenden Ermessungsausübung Anlass gäbe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 15. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: