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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_53/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. September 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch BDO AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Teilliquidation; freie Stiftungsmittel), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1956 geborene A.________ war langjähriger Angestellter der in C.________ domizilierten B.________ AG. Am 10. Januar 2011 erhielt er ein Schreiben der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (nachfolgend: Stiftung), welche in Form eines patronalen Wohlfahrtsfonds die Vorsorge der Mitarbeitenden der Stifterfirma bezweckt. Darin wurde den Destinatären mitgeteilt, die B.________ AG habe 2008 den Geschäftsbereich Logistik ausgelagert und ein Jahr später das Tätigkeitsfeld Küchen verkauft. Diese beiden Restrukturierungen hätten einen Personalabbau zur Folge gehabt, der je zu einer Teilliquidation der Stiftung führe. Der Stiftungsrat habe einen Plan zur Verteilung der freien Mittel erstellt; massgebend sei dabei die Bilanz der Stiftung per 31. Dezember 2009. Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln hätten gemäss Teilliquidationsreglement der Stiftung Personen, die mehr als drei Dienstjahre bei der Stifterfirma aufwiesen und die Arbeitsstelle im Zusammenhang mit einer der beiden Restrukturierungen verloren oder selber gekündigt hätten, um einer Entlassung zuvor zu kommen. A.________ selber habe keinen diesbezüglichen Anspruch, da er entweder am 31. Dezember 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Stifterfirma gestanden habe oder bereits in den Jahren 2008/2009 pensioniert worden sei. Dagegen erhob A.________ - nebst anderen Personen - Einsprache beim Stiftungsrat. Er machte insbesondere geltend, die diversen Reorganisationen der Stifterfirma seien Teil einer einzigen, mehrjährigen Restrukturierung. Dementsprechend seien nicht zwei, sondern nur eine einzige Teilliquidation durchzuführen. Deren Stichtag sei nicht auf den 31. Dezember 2009 sondern auf den 31. Dezember 2010 festzusetzen. Demzufolge falle seine am 25. Februar 2010 ausgesprochene Kündigung in den für die Teilliquidation massgebenden Zeitraum und er partizipiere ebenfalls an den freien Mitteln. In Gutheissung von zwei Einsprachen verschob der Stiftungsrat in der Folge den Stichtag der Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember 2010. Im Übrigen wies er die Einsprachen, so auch diejenige von A.________, ab (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2011).  
 
A.b. Daraufhin gelangte dieser zwecks Überprüfung seiner Ansprüche an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA). Mit Verfügung vom 12. September 2013 erkannte die ZBSA, dass der Stiftungsrat die Voraussetzungen der Teilliquidationen zufolge Verkaufs der Küchenabteilung per Stichtag vom 31. Dezember 2009 und zufolge Ausgliederung der Logistik per Stichtag vom 31. Dezember 2010 gesetzes- und reglementskonform festgestellt habe und das Verfahren rechtmässig durchgeführt worden sei. A.________ habe demnach keinen Anspruch auf einen Anteil an den dadurch frei gewordenen Mitteln.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2015 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Verfügung der ZBSA vom 12. September 2013 und des Einspracheentscheids des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 sei Letzterer anzuweisen, seinen Anspruch aus den freien Mitteln zu berechnen und ihm auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden (Art. 74 Abs. 1 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 24 E. 1b S. 26; Urteil 9C_743/2009 vom 25. März 2010 E. 1.1, in: SVR 2010 BVG Nr. 37 S. 139). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine ausserobligatorische Vorsorgeeinrichtung, auf welche gestützt auf Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB die Bestimmungen des BVG über die Teilliquidation (Art. 53b-53d BVG) zur Anwendung gelangen. Nach Art. 53b Abs. 1 Satz 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Für die Abwicklung der Teilliquidation ist der Stiftungsrat zuständig. Er hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Teilliquidationsreglement den für die Teilliquidation massgebenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum, die Höhe der freien Mittel und den zu verteilenden Teil der freien Mittel festzustellen. Die aktiven Destinatäre und Rentner sind in der Folge zu informieren und können beim Stiftungsrat Einsprache erheben. Kann zwischen dem Stiftungsrat und den Einsprechenden keine Einigung erzielt werden, so haben Letztere das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG).  
 
3.2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind gemäss Art. 53b Abs. 1 Satz 2 BVG vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist (lit. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b) oder der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Am 26. Februar 2010 hat der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin das Teilliquidationsreglement verabschiedet. Mit Verfügung der ZBSA vom 30. April 2010 wurde dieses genehmigt. Die Genehmigungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
 
3.3.2. Im betreffenden Reglement werden die Voraussetzungen bzw. Tatbestände der Teilliquidation u.a. wie folgt definiert:  
 
"Art. 3 Verminderung der Belegschaft 
 
1 Eine Verminderung der Belegschaft gilt als erheblich, wenn in Folge eines Personalabbaus im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (nachfolgend "Personalfürsorgestiftung" genannt) ausscheiden. 
 
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensionierungen (Alter und Invalidität) werden nicht berücksichtigt. 
 
Art. 4 Restrukturierung  
 
1 Als Restrukturierung gelten Auslagerungen, Auflösungen, Zusammenlegungen, Neuorganisationen von Unternehmen, welche der Personalfürsorgestiftung angeschlossen sind, wenn dadurch im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Stiftung ausscheiden. 
 
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensionierungen (Alter oder Invalidität) werden nicht berücksichtigt. 
 
Art. 8 Beginn der Teilliquidation und Stichtag 
 
1 Die Teilliquidation beginnt bei der Verminderung der Belegschaft mit dem Ablauf der Kündigungsfristen bzw. im Falle einer Restrukturierung mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Es wird ein Zeitraum von höchstens einem Jahr berücksichtigt. Sieht der Abbau- bzw. Restrukturierungsplan jedoch eine längere bzw. kürzere Frist vor, ist diese Frist massgebend. 
 
2 Stichtag der Teilliquidation ist der 31. Dezember des Geschäftsjahres, in welchem die Teilliquidation abgeschlossen wird." 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG hat die Aufsichtsbehörde - hier die ZBSA - darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere (a) die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft, (b) von der Vorsorgeeinrichtung jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit, (c) Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt, (d) die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft sowie (e) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt.  
 
4.1.1. Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen und Aufsichtsmittel präventiver und repressiver Art (BGE 126 III 499 E. 3a S. 501; Urteile 9C_480/2011 vom 11. November 2011 E. 2.1, in: SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64). In reinen Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde grösste Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 140 V 348 E. 2.2 S. 350 f.; 138 V 346 E. 5.5.1 S. 360; 111 II 97 E. 3 S. 99).  
 
4.1.2. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde, wie hiervor dargelegt, auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - versicherte Personen an sie gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorgeeinrichtung auf Grund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation (Art. 53b BVG) überprüfen lassen (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG).  
 
4.2. Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage ohne Einschränkung der Kognition frei (Art. 95 lit. a BGG). Hingegen ist die Feststellung der Verhältnisse, welche den aufsichtsbehördlichen Anordnungen zugrunde liegen, tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht lediglich auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu prüfen (vgl. E. 2 hiervor; BGE 140 V 348 E. 2.3 S. 351 mit Hinweisen).  
 
5.   
Die Vorinstanz hat bezüglich Art. 3 des Teilliquidationsreglements ("Verminderung der Belegschaft") erkannt, dass allgemein eine erhebliche Verminderung der Belegschaft angenommen werde, wenn diese 10 % des effektiven bisherigen Personalbestandes erreiche oder überschreite. Die in der Bestimmung konkretisierte Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft in der Höhe von 10 % erscheine daher rechtmässig und werde denn auch von keiner Seite beanstandet. Demgegenüber - so das kantonale Gericht im Weiteren - mute beim Tatbestand der Restrukturierung gemäss Art. 4 des Reglements eine Hürde in dieser Höhe problematisch an, werde in quantitativer Hinsicht hier doch einzig eine Veränderung des Personalbestandes verlangt. Bei Verwendung zahlenmässiger bzw. prozentualer Kriterien sei reglementarisch zu berücksichtigen, dass diese kleiner anzusetzen seien als beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft. Grund hierfür sei, dass beim Tatbestand der Restrukturierung noch ein qualitatives Element hinzukomme. Das in Art. 4 des Reglements zusätzlich erwähnte Kriterium, wonach auch bei einer Restrukturierung mindestens 10 % der Arbeitnehmer aus dem Destinatärkreis auszuscheiden hätten, sei deshalb entgegen der Auffassung der ZBSA zu hoch angesetzt; vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Praxis der Aufsichtsbehörden von einem diesbezüglichen Grenzwert von 5 % auszugehen. 
 
Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, auch eine Senkung der Verminderungsquote auf 5 % am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. 
 
6.   
 
6.1. Unstreitig wurde die Stifterfirma zwischen 2007 und 2010 diversen Reorganisationen unterzogen. Diese Geschäftsvorgänge, namentlich die Auslagerung des Logistikbereichs 2008 und der Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen im Jahr 2009, qualifizierte der Stiftungsrat als einzelne, voneinander unabhängige Massnahmen und prüfte für jede separat, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt waren.  
 
6.2. Gegen dieses - von ZBSA und Vorinstanz als rechtmässig beurteilte - Vorgehen wendet der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen ein, sämtliche der bei der Stifterfirma erfolgten Umstrukturierungen hätten ein wirtschaftlich einheitliches Ereignis gebildet, das im März 2007 begonnen und bis Dezember 2010 gedauert habe. Die fraglichen Geschäftsvorfälle stellten das Resultat des 2007 vollzogenen Verkaufs der Muttergesellschaft an die Nachfolgefirma dar. Zwar existiere kein schriftlicher Restrukturierungsplan. Die Erstellung eines solchen sei aber im Bereich von kleinen und mittleren Unternehmen im Gegensatz zu global tätigen Gesellschaften gesetzlich nicht erforderlich. Die Handlungsweise des Stiftungsrates, zwei getrennte Teilliquidationen durchzuführen, sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Vielmehr habe lediglich eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 zu erfolgen, womit seine Kündigung von Februar 2010 - und damit sein Ausscheiden aus der Nachfolgefirma bzw. aus dem Destinatärkreis der Stiftung auf Ende Juni 2010 - in den relevanten Zeitraum falle.  
 
6.3. Die verschiedenen Reorganisationen samt den damit verbundenen Personalreduktionen können, worauf das vorinstanzliche Gericht zutreffend hingewiesen hat, nur dann als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden, wenn sie miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen.  
 
6.3.1. Ein solcher wurde im angefochtenen Entscheid in Bestätigung der aufsichtsbehördlichen Verfügung vom 12. September 2013 verneint. Weder lasse sich aus den Restrukturierungsvorgängen der einzelnen, voneinander unabhängigen Geschäftseinheiten noch aus der Geschäftspraxis der Muttergesellschaft und der Nachfolgefirma notwendigerweise ableiten, diese hätten hinsichtlich der Stifterfirma einen übergeordneten Masterplan nach der Sichtweise des Beschwerdeführers verfolgt. Insbesondere existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Stifterfirma durchgeführten Reorganisationen auf das gleiche wirtschaftliche Ereignis - die Zusammenführung der Firmengruppen im Jahr 2007 - zurückzuführen seien. Der Umstand allein, dass die Bereiche Logistik, Platten, Küchen und Informatik im Hinblick auf eine Optimierung der Stifterfirma restrukturiert worden seien, lasse noch keine zwingenden Rückschlüsse auf ein diesbezüglich von langer Hand geplantes Vorhaben zu. Vielmehr machten Beschwerdegegnerin und Aufsichtsbehörde überzeugend geltend, dass es der ständige und allgemeine Auftrag an eine Geschäftsleitung sei, den aktuellen Geschäftsbetrieb bezüglich Organisation und Rentabilität zu verbessern, was im Einzelnen auch einen Verkauf oder die Schliessung einer Abteilung bzw. die Zusammenlegung mit einer anderen Geschäftseinheit bedeuten könne. Folgte man dagegen der Argumentation des Beschwerdeführers, würde sich jede Firma in einem ständigen Umstrukturierungsprozess - und damit in einer ständigen Liquidation - befinden. Dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, weshalb die Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag an einen klar definierten Geschäftsvorfall geknüpft worden sei. Für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung lägen denn auch keinerlei schriftliche Hinweise vor. Weder sei er in der Lage, entsprechende Nachweise zu erbringen, noch ergäben sich aus den Akten Indizien für eine bereits 2007 ins Auge gefasste übergeordnete Strategie im Sinne einer mehrjährigen Zielsetzung. Damit entfalle die Grundlage für die Durchführung einer einzigen gesamthaften Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010, zumal die Beschwerdegegnerin als nicht registrierte Personalfürsorgestiftung bei der Durchführung der Teilliquidation über einen wesentlich grösseren Ermessensspielraum verfüge als reglementarische Vorsorgeeinrichtungen (BGE 138 V 346 E. 6.5.2 am Ende S. 365).  
 
6.3.2. Auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (E. 2 und 4.2 hiervor). Was beschwerdeweise dagegen angeführt wird, vermag an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits die zeitliche Nähe der verschiedenen betrieblichen Umgestaltungsschritte legten die Vermutung nahe, dass ihnen ein übergeordneter Plan zugrunde gelegen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass Tatsachen im Sozialversicherungsrecht regelmässig mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Selbst wenn, wie in der Beschwerde postuliert, die verschiedenen Restrukturierungsmassnahmen als Hinweise für eine entsprechende Gesamtstrategie gewertet werden könnten, handelte es sich dabei um eine blosse Möglichkeit, nicht aber um eine überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante. Von einem "unübersehbaren" inneren Zusammenhang der einzelnen Reorganisationen kann folglich mit der Vorinstanz nicht die Rede sein. Für diesen Schluss spricht überdies die Tatsache, dass, wie von der ZBSA in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung (vom 30. Januar 2014) ausgeführt, die einzelnen Restrukturierungen nicht nur in ihrer Art sehr verschieden waren, sondern sie auch aus unterschiedlichen Gründen vorgenommen wurden. So erfolgte die Ausgliederung des Bereichs Logistik einem in der Westschweiz praktizierten Konzept der Muttergesellschaft, der D.________ AG, entsprechend, wohingegen die defizitäre Küchenabteilung an eine bestehende Küchenfirma verkauft und die Sparte Platten in die Geschäftseinheit E.________ der F.________ AG eingegliedert worden war. Die Reorganisationsmassnahmen folgten mithin je einem eigenen Plan und hatten ihren eigenen Verlauf. Ebenso wenig wird schliesslich mit der Aufteilung der Restrukturierung in mehrere Teilbereiche mit verschiedenen Stichtagen und Zeiträumen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre bei einer Teilliquidation verletzt. Auf die diesbezüglichen einlässlichen und in allen Teilen überzeugenden - jedenfalls aber nicht qualifiziert fehlerhaften - Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
7.   
 
7.1. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, es sei auch der Teilliquidationstatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft nach Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG bzw. Art. 3 des Teilliquidationsreglements der Beschwerdegegnerin erfüllt.  
 
7.2. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, als sich die in Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG aufgeführten Teilliquidationstatbestände abschliessend und alternativ verstehen (BGE 138 V 346 E. 6.1 S. 362; 136 V 322 E. 8.2 S. 325 f.). Daraus lässt sich folgern, dass keine andersartigen Teilliquidationstatbestände hinzugefügt werden können und nicht sämtliche der darin genannten Voraussetzungen (erhebliche Verminderung der Belegschaft, Restrukturierung des Unternehmens, Auflösung des Anschlussvertrags) jeweils kumulativ vorliegen müssen. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass mehrere der Teilliquidationstatbestände gleichzeitig erfüllt sein können (vgl. BGE 141 V 597 E. 4.3 S. 603 f.). Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich unbenommen, sich neben dem Tatbestand der Restrukturierung auch auf denjenigen der Verminderung der Belegschaft zu berufen.  
 
7.2.1. Begründet wird sein Anliegen damit, dass beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft im Allgemeinen eine obere Grenze von drei Jahren angenommen werde, wobei eine Ausdehnung auf höchstens fünf Jahre zulässig sei. Dadurch werde zum einen bezweckt, schleichende Verminderungen zu erfassen; zum andern solle dadurch vermieden werden, dass ein Arbeitgeber durch die zeitliche Staffelung der Entlassungen respektive Restrukturierungsschritte die Durchführung einer Teilliquidation oder den anteiligen Anspruch auf freie Mittel verhindere. Massgebend sei die Frage, ob die verschiedenen Phasen von Entlassungen mit derselben wirtschaftlichen Entwicklung - beispielsweise einer veränderten Konkurrenzlage - verbunden seien. Es werde also verlangt, dass bei einer Verminderung der Belegschaft, welche sich über mehrere Jahre hinziehe, zwischen den einzelnen Personalreduktionen ein Zusammenhang bestehe. Vorliegend seien die verschiedenen Phasen von Auslagerungen und Entlassungen in der Logistik, im Küchenbereich, im Plattengeschäft und in den zentralen Diensten offensichtlich alle mit derselben wirtschaftlichen Entwicklung verbunden, nämlich der Übernahme der Muttergesellschaft durch die F.________ AG sowie der konzerninternen Konsolidierung und Absorption. Dass die Vorinstanz diesem sich aus der zeitlichen Nähe der diversen Verminderungs- und Restrukturierungsschritte bei der Stifterfirma und zeitgleich bei der Schwesterfirma, der Konkurrenzsituation der übernehmenden Gesellschaft sowie dem mehrfachen analogen Vorgehen bei früheren Übernahmen und Fusionen innerhalb des Konzerns ergebenden (inneren) Zusammenhang keine Rechnung getragen habe, sei stossend und sachwidrig. Für die Festlegung des Zeitrahmens der erheblichen Verminderung der Belegschaft sei deshalb auf diesen inneren Zusammenhang und nicht auf die in Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 des Teilliquidationsreglements für den Regelfall vorgesehene Frist von einem Jahr abzustellen. Andernfalls würde in Verletzung von Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG verhindert, dass ein schleichender Abbau von der Teilliquidation erfasst würde.  
 
7.2.2. Wie in E. 6.3 hiervor erkannt wurde, ist nicht von einem ständigen Umstrukturierungsprozess im Sinne einer einheitlichen, einem übergeordneten Reorganisationsplan folgenden Entwicklung auszugehen. Vielmehr handelt es sich, namentlich bei der im vorliegenden Verfahren relevanten Auslagerung des Bereichs Logistik sowie des Verkaufs der Küchenabteilung, um zwei je eigenständige betriebliche Vorgänge. Fehlt es somit am vom Beschwerdeführer geltend gemachten inneren Zusammenhang der Massnahmen, kann - vor allem im Küchenbereich, zu deren Belegschaft er u.a. zählte - nicht von schleichenden, sich über Jahre hinziehenden personellen Abgängen gesprochen werden. In Nachachtung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 des Teilliquidationsreglements haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanzen, nachdem der Verkauf der Küchensparte am 15. Juli 2009 beschlossen und per Ende desselben Jahres vollzogen worden war, den Stichtag der Teilliquidation deshalb zu Recht auf den 31. Dezember 2009 festgelegt. Hinweise dafür, dass sich die Veräusserung des Küchenbereichs über dieses Datum hinaus erstreckt hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Eine Verschiebung des betreffenden Stichtags auf den 31. Dezember 2010 rechtfertigt sich daher nicht. Da der Beschwerdeführer zwar auf Ende 2009 aus dem Bereich Küchen ausgeschieden war, er aber im Anschluss in der Nachfolgefirma weiterbeschäftigt wurde und dort bis Ende Juni 2010 verblieb, zählt er nicht zum diesbezüglich massgeblichen Abgangsbestand von Destinatären. Diesem gehören einzig Arbeitnehmende an, welche spätestens per 31. Dezember 2009 aus der Stifterfirma/Geschäftsbereich Küchen ausschieden, ohne anschliessend in die Nachfolgefirma überzutreten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 10 Abs. 1 ("Anteil am freien Stiftungsvermögen") und Art. 13 Abs. 2 ("Verteilung der freien Mittel") des Teilliquidationsreglements, wonach, falls die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, bei individuellen Austritten ein individueller Anspruch und bei kollektiven Austritten ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Stiftung besteht, während die freien Mittel für Personen, die nicht aus der Stiftung ausscheiden, unverteilt in der Stiftung verbleiben. Damit kann offen bleiben, wie hoch das Pensum des Beschwerdeführers im Geschäftsbereich Küchen gewesen ist. Ebenso erübrigt sich eine abschliessende Klärung der Frage, ob es sich bei der von ihm im Februar 2010 ausgesprochenen Kündigung nicht ohnehin um einen freiwilligen - und folglich bereits aus diesem Grund nicht unter Art. 3 Abs. 2 des Reglements fallenden - Austritt gehandelt hat. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer bei der Stifterfirma nicht in den Abteilungen Logistik, Platten und Informatik tätig gewesen ist. Dementsprechend war er von den Reorganisationen in diesen Bereichen nicht betroffen und gehörte demnach nicht zu deren Abgangsbeständen. Aus den betreffenden Restrukturierungsmassnahmen, insbesondere aus der Teilliquidation infolge Auslagerung der Logistik mit Stichtag 31. Dezember 2010, vermag er mithin keine Ansprüche auf Zuteilung freier Mittel abzuleiten.  
 
8.   
Letztinstanzlich nicht mehr thematisiert wird die - vorinstanzlich verneinte - Frage, ob es sich bei der im April 2009 (auf Ende 2009) beschlossenen Absorptionsfusion der Stifterfirma mit der Nachfolgefirma F.________ AG als übernehmende Gesellschaft um einen Geschäftsvorfall handelt, auf Grund dessen eine Teilliquidation durchzuführen wäre. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich (vgl. E. 2 am Ende hiervor). 
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid des Stiftungsrates, für jede Restrukturierung einzeln die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands zu prüfen, als sachgerecht und liegt im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Der Stiftungsrat hat das ihm zustehende Ermessen, bestätigt durch Aufsichtsbehörde und Vorinstanz, pflichtgemäss ausgeübt. Dem Beschwerdeführer steht daher mangels Zugehörigkeit zu einem der massgeblichen (Teilliquidations-) Abgangsbestände kein Anspruch auf individuelle oder kollektive Zuteilung freier Mittel zu. 
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff. mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl