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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1141/2018  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr Sandro Horlacher, Advokat, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. November 2018 (AUS.2018.92). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. November 2018, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2018 von A.________ an das Bundesgericht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen bei Bundesgericht anfechtbaren Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, 
dass als gesetzlich bestimmte Frist die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdefrist eingehalten ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 16. November 2018 dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden ist, womit die Anforderungen, welche Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 BGG an die schriftliche Eröffnung stellt, eingehalten worden sind (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 110 BGG; BERNHARD EHRENZELLER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 112 BGG), 
dass die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 17. November 2018 zu laufen begonnen und am Montag, 17. Dezember 2018, als dem dem Sonntag, 16. Dezember 2017, nachfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG) geendet hat, 
dass die zusätzliche Zustellung des Urteils an den erst am 19. November 2018 bevollmächtigten Anwalt den Fristenlauf nicht verlängern kann, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 bei der Post aufgegeben hat, mithin verspätet erhoben wurde, 
dass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall