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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_948/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SARL B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 17. Oktober 2014 (ZSU.2014.229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil der Cour d'appel de Dijon vom 25. Juni 2013 wurde die A.________ AG mit Sitz in Oftringen verurteilt, der SARL B.________ in U.________/Frankreich Schadenersatz in der Höhe von Euro 300'000.--, wovon Euro 50'000.-- in solidarischer Haftung mit der SARL C.________, zu bezahlen. Weiter wurde die A.________ AG in solidarischer Haftung mit der SARL C.________ zur Zahlung von Prozessentschädigungen von Euro 3'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und Euro 5'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren verpflichtet.  
 
A.b. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oftringen Nr. xxx vom 28. Januar 2014 betrieb die SARL B.________ die A.________ AG für den Betrag von Fr. 361'634.-- nebst Zins zu 5.04 % seit 29. Januar 2014, die Zinsen auf diesem Betrag von Fr. 4'479.42 bis 28. Januar 2014 sowie die Prozessentschädigungen von Fr. 3'668.46 bzw. Fr. 6'114.10. Als Forderungsgrund wurde das Urteil der Cour d'appel de Dijon vom 25. Juni 2013 bezeichnet. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.c. Am 17. April 2014 verlangte die SARL B.________ beim Gerichtspräsidium Zofingen die definitive Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Beträge. Die A.________ AG ersuchte am 5. Juni 2014 um die Bewilligung, den Betrag von Fr. 303'409.88 nebst Zins zu 5 % seit 29. Januar 2014 in 23 Monatsraten von Fr. 13'000.-- und einer 24. Monatsrate für den Rest zu bezahlen.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 erteilte das Bezirksgericht Zofingen die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von insgesamt Fr. 369'781.50 nebst Zins zu 5.04 % auf Fr. 361'634.-- seit dem 29. Januar 2014. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die daraufhin von der A.________ AG erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2014 ab. 
 
C.   
Die A.________ AG ist mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren um Ratenzahlung und ersucht das Bundesgericht, die laufenden Zahlungen zu berücksichtigen. 
 
 Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die SARL B.________ als Beschwerdegegnerin beantragt, dieses abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Nichtanwendung von ausländischem Recht kann nur geltend gemacht werden, soweit es das schweizerische internationale Privatrecht vorsieht (Art. 96 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist bei den Ausführungen zu den zwischenzeitlich angeblich von der SARL C.________ geleisteten Zahlungen nicht der Fall. Das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab, womit dem Antrag auf eine Parteibefragung nicht zu folgen ist.  
 
2.   
Das Obergericht kommt zum Schluss, dass bei der vorfrageweisen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren die Bestimmungen über die Vollstreckung bzw. Art. 38 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) nicht anwendbar sind. Das Verfahren richtet sich gemäss Obergericht nach Art. 84 SchKG und schliesst das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 ff. LugÜ aus (mit Hinweis auf STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 68a zu Art. 80). 
 
3.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anwendbarkeit des französischen Rechts, wonach dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren eine Ratenzahlung bewilligt werden kann. 
 
3.1. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen als auch der definitiven Rechtsöffnung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO). Das Bundesrecht regelt die Ausgestaltung im Einzelnen und abschliessend (Art. 248 ff. ZPO sowie Art. 84 Abs. 2 SchKG). Innerstaatlich ist der Richter am Betreibungsort zwingend zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Im (euro-) internationalen Verhältnis sind für die Vertragsstaaten ausschliesslich die Gerichte anzurufen, in deren Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art. 22 Ziff. 5 LugÜ). Wird das Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf einen Entscheid aus einem andern Staat gestützt, können zusätzlich zu den Einwendungen der Stundung, Tilgung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) überdies die Einwendungen erhoben werden, die der betreffende Staatsvertrag vorsieht oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorgesehen ist, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits darüber entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass sich (im Fall der Anerkennbarkeit des ausländisches Urteils) die Modalitäten der Vollstreckung nach dem Recht des entscheidenden Staates (Ursprungsstaat) richten. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach französischem Recht der Vollstreckungsrichter Ratenzahlungen bewilligen könne (Art. 1244-1 des französischen Code Civil [  fr. CC]), was im konkreten Fall geschehen sei. Das Tribunal de Grande Instance de Pontoise habe nämlich der SARL C.________ im Vollstreckungsverfahren am 24. Januar 2014 gestützt auf Art. 1244-1  fr. CC bewilligt, die nach Abzug der bereits geleisteten Beträge verbleibende Summe in zwölf Monatsraten zu begleichen. Sollte diese Regelung für sie nicht auch gelten, so wäre sie gegenüber ihrer Schwestergesellschaft und Solidarschuldnerin in Frankreich schlechter gestellt. Der Sinn des LugÜ sei aber gerade die Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Schuldner. Der Rechtsöffnungsrichter habe daher gemäss dem Vollstreckungsrecht des urteilenden Staates den Antrag auf Ratenzahlung zu prüfen.  
 
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 38 Ziff. 1 LugÜ beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung regelt einzig die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eines Entscheides in einem anderen Vertragsstaat. Entgegen deren Titel geht es nicht um die Vollstreckung, sondern um die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide. Die Durchführung der eigentlichen Vollstreckung richtet sich nach dem nationalen Recht. In der Schweiz gilt demnach für Forderungen auf Geld- oder Sicherheitsleistung das SchKG und für die übrigen Forderungen die ZPO (vgl. BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 6 f. zu Art. 38; STAEHELIN/BOPP, in: Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N. 2, 6 zu Art. 38; PLUTSCHOW, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N. 1 zu Art. 38; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 298 zu Art. 38).  
 
3.4. Im konkreten Fall strebt die Beschwerdeführerin eine Ratentilgung ihrer von einem französischen Gericht festgelegten Verpflichtung an. Dabei handelt es sich nicht um eine der im Rechtsöffnungsverfahren möglichen Einwendungen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf französisches Recht (Art. 1244-1  fr. CC) und weist darauf hin, dass das Tribunal de Grande Instance de Pontoise ihrer Schwestergesellschaft SARL C.________ am 24. Januar 2014 eine Ratenzahlung bewilligt habe. Dabei lässt sie nicht nur ausser Acht, dass nur das Urteil der Cour d'appel de Dijon vom 25. Juni 2013 einen Rechtsöffnungstitel darstellt und sich der genannte Entscheid überdies nicht an sie, sondern an eine andere Gesellschaft richtet. Dass das französische Urteil vom 25. Juni 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin vollstreckbar bzw. dagegen kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, steht nicht in Frage. Entscheidend ist vor allem, dass der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin hier nach schweizerischem Vollstreckungsrecht zu prüfen hat. Der (zumindest sinngemäss) erhobene Vorwurf, ausländisches Recht nicht angewendet zu haben (Art. 96 lit. a BGG), ist somit nicht berechtigt. Da das LugÜ sich einzig zur Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides in einem andern Vertragsstaat äussert, geht die Anrufung des Grundsatzes der materiellen Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Schuldner an der Sache vorbei. Der Vorinstanz kann somit durch die Nichtgewährung der Ratenzahlung keine Verletzung des hier ausschliesslich massgebenden Vollstreckungsrechts vorgeworfen werden.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da sie nicht zur Vernehmlassung in der Sache eingeladen worden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante