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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_550/2007 
 
Urteil vom 12. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1975 geborene B.________ war als kaufmännischer Lehrling der Firma A.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er nach eigenen Angaben am 23. Januar 2000 beim Schlitteln stürzte. Am 26. Januar 2000 suchte der Versicherte Dr. med. D.________ auf und beklagte sich über ein schlagartiges Einsetzen eines Ohrensausens beidseits, links mehr als rechts, am Abend des 25. Januar 2000. Der Arzt diagnostizierte einen beidseitigen Tinnitus. Bei der Kontrolle am 31. Januar 2000 präzisierte der Versicherte, bereits am Abend des Unfalltages einen Pfeifton verspürt zu haben, dieser habe sich am 25. Januar 2000 deutlich verschlimmert. Die Zürich erbrachte für die Folgen des Ereignisses zunächst die gesetzlichen Leistungen, verneinte aber mit Verfügung vom 22. Februar 2002 ihre Leistungspflicht, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schlittelunfall und dem Tinnitus unwahrscheinlich sei. Nach medizinischen Abklärungen hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 an ihrer Leistungsablehnung fest, neu auch mit der Begründung, dass der Versicherte den behaupteten Unfall nicht erlitten habe. 
 
B. 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt B.________, die Zürich sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen für die Folgen des seit dem Unfallereignis vom 23. Januar 2000 persistierenden dekompensierten Tinnitus zu erbringen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Zürich zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 21. April 2004 (recte: 2001) sei aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. Zudem beantragt er, die Unfallversicherung sei zum Ersatz der Kosten der von ihm eingeholten Gutachten zu verpflichten. 
Während die Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen soweit auf sie einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
In seiner Eingabe vom 29. Februar 2008 hält B.________ an seinen Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten des Dr. med. E.________ sei aus dem Recht zu weisen und gestützt auf das DSG aus den Akten zu entfernen. Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten mit den darin enthaltenen besonders schützenswerten Daten über ihn gegen seinen Willen dem von ihr bezeichneten Gutachter zur Ausarbeitung eines Aktengutachtens vorgelegt hat. 
2.1.1 Gemäss Art. 97a lit. b UVG (in der zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 in Kraft gestanden Fassung; heute: Art. 96 lit. b UVG) sind die mit der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren. 
2.1.2 Die Zürich beauftragte am 10. November 2000 Dr. med. E.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), den Versicherten zu begutachten. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, entschloss sich die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2001, Dr. med. E.________ mit der Erstellung eines Aktengutachtens zu mandatieren. In der Folge überliess sie ihm die medizinischen Akten, so dass er das Gutachten am 21. April 2001 erstatten konnte. Zweck dieser Datenbearbeitung war die Beurteilung des Leistungsgesuches, welches der Beschwerdeführer über seinen Arbeitgeber mit Unfallmeldung vom 21. Februar 2000 gestellt hatte. Für die Datenbearbeitung bestand somit eine gesetzliche Grundlage, weshalb sie auch aus datenschutzrechlicher Sicht nicht zu beanstanden war. Es besteht kein Anspruch des Versicherten darauf, dass das Gutachten aus den Akten entfernt wird. 
2.1.3 Insofern der Beschwerdeführer gegen den Gutachter einwendet, dieser sei für die Beurteilung der streitigen Frage nicht genügend fachkundig, so ist dieser Einwand gegebenenfalls bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). 
 
2.2 Der Versicherte bringt weiter vor, die Zürich habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich vorgängig zur Person des weiteren Gutachters Dr. med. F.________ zu äussern und dem Gutachter allfällige Zusatzfragen stellen zu lassen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist diese Darstellung aktenwidrig, wurde doch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2005 von der beabsichtigten Begutachtung durch Dr. med. F.________ in Kenntnis gesetzt. 
 
2.3 Die Beschwerdegegnerin reichte im kantonalen Beschwerdeverfahren zusammen mit ihrer Duplik vom 30. April 2007 eine Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 20. März 2007 ein, in der dieser sich in allgemeiner Weise zur Unfallkausalität von Tinnitus äussert. Am 16. Mai 2007 übermittelte die Kanzlei des kantonalen Gerichts eine Kopie dieser Stellungnahme dem Beschwerdeführer. Dieser verzichtete darauf, einen Antrag auf einen weiteren Schriftenwechsel zu stellen. Die Vorinstanz konnte somit am 8. August 2007 den instanzabschliessenden Entscheid fällen, ohne dadurch die Mitwirkungsrechte des Versicherten zu verletzen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der gesundheitlichen Störung (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338), zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351) und zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte dekompensierte Tinnitus Folge eines Sturzes von einem Schlitten am 23. Januar 2000 ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann die Frage, ob der Versicherte am 23. Januar 2000 tatsächlich einen Unfall erlitten hat, dann offenbleiben, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Tinnitus nicht unfallbedingt entstanden ist. 
 
4.2 Der Versicherte macht unter anderem geltend, beim Sturz vom Schlitten eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten zu haben. Aufgrund der echtzeitlichen Akten erscheint dies nicht als überwiegend wahrscheinlich, wurde doch eine solche Verletzung trotz umfassender medizinischer Betreuung im Frühjahr und Sommer 2000 erst mehr als sechs Monate nach dem Ereignis, am 3. August 2000 durch Dr. H.________ diagnostiziert. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht von einer HWS-Distorsion auszugehen ist, ist somit nicht zu beanstanden. 
 
4.3 Wie das kantonale Gericht ausführlich dargelegt hat, liegen bei den Akten sich gegenseitig widersprechende medizinische Gutachten zur Unfallkausalität des Tinnitus. Während Dr. med. I.________ (FMH für Oto-Rhino-Laryngologie) in seinem Gutachten vom 2. Februar 2002 und Dr. med. F.________ (leitender Arzt der Phoniatrie des Kantonsspitals X.________) in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 eine Unfallkausalität für unwahrscheinlich halten, bejahen Dr. med. L.________ (FMH für Oto-Rhino-Laryngologie) in seinem Bericht vom 25. Januar 2003 und Prof. Dr. med. M.________ (Oberarzt in der Abteilung für Phoniatrie und Pädaudiologie des Universitätsklinikums Y.________) in seinem Gutachten von 1. September 2006 einen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Dr. med. N.________ (FMH für Oto-Rhino-Laryngologie) lehnt in seinem Gutachten vom 22. April 2003 zuhanden der MEDAS Zentralschweiz eine Stellungnahme zu dieser Frage ausdrücklich ab. Prof Dr. med. G.________ (FMH für Oto-Rhino-Laryngologie) nimmt in seinem Schreiben vom 20. März 2007 nicht konkret zur Unfallkausalität Stellung, hält aber fest, dass das vom Universitätsspital O.________ am 26. Januar 2000 erstellte Reintonaudiogramm seines Erachtens nicht auf das Vorliegen einer pathologischen C5-Senke schliessen lässt. 
 
4.4 Unter diesen medizinischen Fachpersonen besteht insoweit Konsens, als dass bei einem nach kurzer Latenzzeit nach einem Unfall aufgetretenen Tinnitus eine Kausalität zum Unfall jedenfalls dann als wahrscheinlich erscheint, wenn ein messbarer Hörschaden nachgewiesen werden kann. Ein solcher wird vorliegend einzig von Dr. med. L.________ unter Hinweis auf das Reintonaudiogramm vom 26. Januar 2000 bejaht. Auch dieser Arzt räumt indessen ein, dass der Hörschaden in den folgenden Audiogrammen nicht mehr erkennbar ist. Die übrigen Spezialärzte weisen darauf hin, dass auch die im ersten Audiogramm sichtbare Senke noch im Normbereich liegt. Insbesondere Dr. med. F.________ begründet diese Ansicht nachvollziehbar und unter Hinweis auf die medizinische Literatur, während Dr. med. L.________ seine von den übrigen Fachpersonen und der publizierten Lehrmeinung abweichende Ansicht nicht näher begründet. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte einen messbaren Hörschaden erlitten hat. 
 
4.5 Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers trat am Abend des Unfalltages (23. Januar 2000) erstmal ein leichtes Ohrensausen auf, das sich in der Folge am 25. Januar 2000 deutlich verschlimmerte, so dass er am 26. Januar 2000 ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Nach Ansicht des Prof. Dr. med. M.________ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tinnitus bereits aufgrund dieser kurzen Latenzzeit von weniger als sieben Tagen bei fehlendem Nachweis einer alternativen Ursache zu bejahen. Diese Aussage des Spezialarztes steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zu seiner eigenen Darlegungen im Gutachten vom 1. September 2006, wonach für die Entstehung eines Tinnitus aufgrund eines Ereignisses wie dem vom Versicherten erlittenen grundsätzlich drei Wege denkbar sind, beim Beschwerdeführer jedoch eine Zuordnung zu einem der drei denkbaren Entstehungswege nicht möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, läuft die Argumentation dieses Arztes auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341) hinaus. Zu beachten ist auch, dass - wie Prof. Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2007 ausführt - die Ursache eines Tinnitus bei einem normalen Gehör oft ungeklärt bleibt. Daraus folgt, dass auch bei einer kurzen Latenzzeit zwischen einem Unfallereignis und dem Auftreten eines Tinnitus alleine durch den Ausschluss bekannter unfallfremder Entstehungswege noch nicht geschlossen werden darf, eine Unfallkausalität sei überwiegend wahrscheinlich, da das Vorliegen eines Tinnitus ungeklärter Genese nicht weniger wahrscheinlich ist. 
 
4.6 Die Dres. med. I.________ und F.________ begründen in ihren jeweiligen Gutachten vom 2. Februar 2002 und vom 12. Juli 2005 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit der medizinischen Standardliteratur, weshalb im vorliegenden Fall, in dem kein messbarer Hörschaden nachgewiesen ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. Januar 2000 und dem kurze Zeit darauf geklagten Tinnitus nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Da die beiden Gutachten - im Gegensatz zu jenen der Dres. med. L.________ und M.________ - den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechen (zu den formellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten des Dr. med. F.________ vgl. E. 2.2 hievor), ist ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang erscheint somit als bloss möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. 
 
5. 
Fehlt es an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Tinnitus, so hat die Zürich ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Gleichzeitig kann offenbleiben, ob der Tinnitus eine psychische Erkrankung verursacht oder eine vorbestehende psychische Erkrankung vorübergehend oder dauernd verschlimmert hat. Somit braucht auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht geprüft zu werden, ob Dr. med. E.________ über genügende Fachkenntnisse verfügt, um ein psychiatrisches Gutachten bei Tinnitus-Patienten zu erstellen. 
 
6. 
6.1 Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag des Versicherten, die Kosten für die von ihm veranlassten Gutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist. 
 
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer