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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_460/2020  
 
 
Urteil vom 10. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 9. Juli 2019 (SA 18 2 [vormals SA 15 18-20]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zusammen mit den weiteren Beschuldigten B.________ (Parallelverfahren 6B_520/2020), C.________ und D.________ in unterschiedlicher Zusammensetzung in Bezug auf verschiedene Gesellschaften Verrechnungsliberierungen vorgetäuscht, indem sie deren Aktienkapital ohne Zuschuss tatsächlicher Mittel erhöht hätten. Dabei waren namentlich die Gesellschaften E.________ Holding AG, F.________ AG und G.________ Swiss AG involviert. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erhob am 28. August 2013 gegen B.________ sowie A.________ und andere Personen Anklage wegen Veruntreuung, Betruges, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Erpressung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und falscher Anschuldigung. Am 6. Februar 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die präzisierte und redaktionell bereinigte Anklageschriftein.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte A.________ mit Urteil vom 23. Juli 2015 schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Ferner verurteile es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- an den Staat. Das Verfahren betreffend mehrfache unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe in den Sachverhaltskomplexen "F.________ AG" und "G.________ Swiss AG" stellte es ein. Die gegen A.________ und B.________ gerichtete Zivilklage der Privatklägerin BVG-Stiftung H.________ AG hiess das Kantonsgericht im Umfang von Fr. 594'000.-- gut; im Mehrbetrag verwies es sie an den Zivilrichter. Schliesslich entschied es über die Aufhebung der auf zwei Grundstücken angeordneten Kanzleisperren.  
 
B.c. Auf von A.________ und weiteren Beurteilten erhobene Berufungen hob das Obergericht des Kantons Nidwalden am 30. November 2016 den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück.  
Eine hiegegen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2017 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017, auszugsweise publiziert in: BGE 143 IV 408). 
 
B.d. Das Obergericht Nidwalden stellte mit Urteil vom 9. Juli 2019 zunächst fest, dass die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der falschen Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe in den Sachverhaltskomplexen "F.________ AG" und "G.________ Swiss AG" in Rechskraft erwachsen ist. Ferner erklärte es A.________ in folgenden Anklagepunkten schuldig:  
 
- im Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung; 
- im Sachverhaltskomplex "F.________ AG" der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft; 
- im Sachverhaltskomplex "G.________ Swiss AG" der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung; 
 
- im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" der Veruntreuung (Zahlungen der H.________ AG), 
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Grundstückverkauf H.________ AG betreffend Liegenschaften w, x, y, Grundbuch [nachfolgend: GB] U.________), 
der Urkundenfälschung (Kaufvertrag zur Wort-Bild-Marke "H.________"), 
der Veruntreuung ("Anlagevertrag" der Fürsorgekasse H.________ AG), 
der ungetreuen Geschäftsbesorgung ("Anlagevertrag" der BVG-Stiftung H.________ AG sowie 
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Grundstückverkauf BVG-Stiftung H.________ AG [Liegenschaft z, GB U.________]; 
 
- im Sachverhaltskomplex "I.I.________ und J.I.________" der falschen Anschuldigung. 
 
Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. 
Das Obergericht sprach A.________ in folgenden Anklagepunkten frei: 
 
- im Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung; 
- im Sachverhaltskomplex "F.________ AG" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie 
- im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" von der Anklage des Betruges (Kauf der H.________ AG) sowie von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung (Bildung von Rückstellungen). 
 
Ferner verpflichtete das Obergericht A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 100'000.--. Es verpflichtete ihn zusammen mit B.________ überdies zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Erben des Privatklägers J.I.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Schliesslich entschied es über die Aufhebung und Löschung der auf zwei Grundstücken angeordneten Kanzleisperren. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Im Falle eines (teilweisen) Schuldspruchs sei er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Ersatzforderung des Staates und die Prozessentschädigung an die Erben des Privatklägers J.I.________ seien abzuweisen; eventualiter sei die Prozessentschädigung auf maximal Fr. 7'590.43 festzusetzen. Schliesslich sei eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anklagegrundsatzes sowie des Beschleunigungsgebots festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuletzt ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.   
Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 7. Mai 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Bewertung der Marken "E.________" "F.________", "G.________" und "H.________". Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt in Bezug auf die Gesellschaften E.________.ch AG, E.________ Holding AG, F.________ AG und G.________ Swiss AG ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Vortäuschung einer Verrechnungsliberierung vorgeworfen. Dabei sind der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten nach der Anklageschrift im Einzelnen so vorgegangen, dass einer in ihrem Einflussbereich stehenden zahlungsunfähigen Gesellschaft, deren Aktienkapital erhöht werden sollte, von einer anderen Gesellschaft, welche ebenfalls von den Beschuldigten beherrscht war, eine der Marken (z.T. mit Internetadressen oder sog. Wort-Bild-Marken) "E.________", "F.________", "G.________" oder "H.________" verkauft wurde, welche jedoch nicht werthaltig bzw. nicht aktivierbar und nicht bilanzierbar waren. In allen Fällen wurde der Kaufpreis für die Marken von der Käuferin jeweils nicht bezahlt, sondern in eine Darlehensschuld der Käuferin gegenüber der Verkäuferin umgewandelt. Diese Darlehensforderung wurde bei den Marken "E.________", "F.________" und "G.________" anschliessend mit der Herausgabe von Aktien der Käuferin an die Verkäuferin verrechnet und mithin zum Gegenstand einer Verrechnungsliberierung gemacht. Damit wurde das Aktienkapital der Käufergesellschaft erhöht, obwohl nie ein werthaltiger Verkaufsgegenstand vorhanden war und auch nie die Absicht oder die Möglichkeit bestand, einen solchen zu bezahlen. Bei der Marke "H.________" fand keine Aktienkapitalerhöhung statt, sondern wurde der Kaufpreis mit Vermögensbezügen bei der Käuferin durch die Verkäuferin bzw. durch Drittgesellschaften infolge Forderungsabtretung verrechnet (erstinstanzliches Urteil S. 19, 92 ff. [Anklageschrift]; Beschwerde S. 9).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Marken "E.________", "F.________" und "G.________" zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, der Markenwert aus betriebswirtschaftlicher Perspektive sage nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Aktivierung und Bewertung der Marke in der Bilanz gegeben seien. Die betriebswirtschaftliche Perspektive müsse demnach strikt von der bilanzperspektivischen Sicht getrennt werden. Im zu beurteilenden Fall äussere sich die Anklageschrift einzig zur betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise. Sie qualifiziere die Marken als Non-Valeurs, weil weder die Käuferin noch die Verkäuferin einen Betriebsgewinn erzielt hätten, sie überschuldet gewesen seien und im Verkaufszeitpunkt Verluste geschrieben hätten. Zur bilanzperspektivischen Sicht lasse sich der Anklageschrift nichts entnehmen. Hiezu äussere sich erstmals das kurz vor der Berufungsverhandlung erstattete methodenkritische Gutachten von Frau Dr. K.________ vom 10. April 2019 (Akten des Obergerichts act. 198; nachfolgend: methodenkritisches Gutachten K.________). Gestützt auf die zentralen Aussagen dieses Gutachtens erwäge die Vorinstanz, die nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgte Markenbewertung sei unbeachtlich, wenn eine Bilanzierung der betreffenden Marke ohnehin nicht habe erfolgen dürfen. Sie werfe ihm (sc. dem Beschwerdeführer) nunmehr vor, dass die Marken reine Defensivmarken und mangels Gebrauchsabsicht nichtig gewesen seien und dass sie als selbst erarbeitete Marken nicht hätten bilanziert werden dürfen. Diese Vorwürfe seien indes vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Zudem treffe der Vorwurf, die Marke sei selbst erarbeitet worden und habe deshalb nicht bilanziert werden dürfen, nicht zu. Die Marken seien jeweils von der Verkäuferin erarbeitet und von den Käuferinnen bilanziert worden. Die Frage der Bilanzierbarkeit der Marke lasse sich nicht unter den von der Anklageschrift verwendeten Begriff "Non-Valeur" subsumieren. Ein solcher bezeichne eine wertlose Sache, nicht die fehlende Bilanzierbarkeit aufgrund rechtlicher Gegebenheiten. Nicht von der Anklageschrift gedeckt sei schliesslich auch, dass Zweifel an ihrer Werthaltigkeit bestanden hätten. Die Vorinstanz begründe diesen Vorwurf allein mit dem Hinweis, der Erwerb sei nicht zu Marktbedingungen erfolgt. Ein solcher Erwerb sei indes kein rechtsgenüglicher Nachweis für eine tatsächlich geringere Werthaltigkeit der Marke aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Blosse Zweifel genügten für den Nachweis der Werthaltigkeit der Marken für einen Schuldspruch nicht (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
1.3. Die Vorinstanz nimmt an, der aus betriebswirtschaftlicher Perspektive ermittelte Wert einer Marke sage nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Aktivierung und Bewertung dieser Marke in der Bilanz gegeben seien. Aus bilanzperspektivischer Sicht könne eine Marke bilanziert werden, wenn ihr über mehrere Jahre ein mess- und realisierbarer Nutzenzufluss zukomme. Bei einer Ersterfassung dürften Marken in der Bilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Bestünden begründete Zweifel daran, dass dieser Wert nicht dem tatsächlichen Wert entspreche bzw. unter dessen Anschaffungskosten liege, sei der tiefere Wert anzusetzen. Zudem würden die Anschaffungskosten in der Bilanzierung zum Erwerbspreis nur zugelassen, wenn der Erwerb zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei. Dies sei in der Regel bei einem Dritterwerb der Fall, nicht aber bei einem Erwerb unter nahestehenden Personen, mithin in Situationen personeller Verflechtungen. Im Einklang mit der ersten Instanz und gestützt auf das methodenkritische Gutachten K.________ nimmt die Vorinstanz sodann an, in Bezug auf die Marke "E.________" habe eine Bilanzierung nicht erfolgen dürfen. Die Marke habe - ebenso wie die Marken "F.________", "G.________" und "H.________" - lediglich im Sinne einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition Eingang in die Bilanz gefunden. Die Bilanzierung der Marke "E.________" sei aber auch deshalb unmöglich, weil diese selbst erarbeitet bzw. selbst erstellt worden sei. Es handle sich mithin um ein originäres, selbst geschaffenes immaterielles Gut, das mangels konkret fassbarer Aufwendungen weder als Marke noch als Goodwill habe bilanziert werden dürfen. Selbst wenn der Marke Werthaltigkeit zugesprochen werden könnte, bestünden begründete Zweifel, dass der Betrag von Fr. 3 Mio. ihrem tatsächlichen Wert entspreche, zumal der Erwerb nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 113 f.).  
 
1.4. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die einzelnen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe werden in der der komplexen Sachlage angemessenen Anklageschrift hinreichend umschrieben. Im Wesentlichen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er und seine Mittäter die Verträge über den Kauf bzw. Verkauf der Marke, die Gewährung eines Darlehens in Höhe des Kaufpreises sowie die Umwandlung des Kaufpreises in Aktienkapital mit einem unrichtigen Inhalt erstellt haben. Derselbe Vorwurf liegt der Revision der Statutenbestimmung, der Erstellung des Zeichnungsscheins, des Kapitalerhöhungsberichts und der Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle zugrunde. Nach der Anklageschrift wurden alle diese Schriftstücke mit der Absicht erstellt, die mit der Kapitalerhöhung befassten Urkundspersonen zu täuschen sowie durch die Kapitalerhöhung den unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, gegenüber Dritten vorgeben zu können, dass die jeweilige Gesellschaft über wirtschaftliche Potenz verfüge (erstinstanzliches Urteil S. 92 f. [Anklageschrift]). Dass die Anklageschrift die inhaltliche Unwahrheit der Dokumente mit der mangelnden Werthaltigkeit der Forderung der Verkäuferin begründete, bedeutet keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, war unbestritten, dass in den betreffenden Sachverhaltskomplexen jeweils eine Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung durchgeführt worden ist, und blieb lediglich umstritten, ob diese rechtlich zulässig war. Dies ist indes nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung (angefochtenes Urteil S. 30). Die Frage, ob der Marke "E.________" und den übrigen Marken ein Substanzwert zukam und sie werthaltig waren, ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Der Beschwerdeführer war sich mithin im Klaren darüber, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde und wie diese nach Auffassung der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe "E.________ Holding AG", "F.________ AG", "G.________ Swiss AG" sowie "H.________ AG" stehe unzweifelhaft fest, was den Angeklagten vorgeworfen worden sei. Im Übrigen stellt die Vorinstanz nicht ausschliesslich darauf ab, dass die Marken nicht bilanziert werden durften. Sie kommt vielmehr zum Schluss, dass die Marken im Sinne einer gezielt konstruierten Verrechnungsposition Eingang in die Bilanz gefunden hätten und dass keine Gebrauchsabsicht der Marken ersichtlich sei. Eventualiter nimmt sie zudem an, selbst wenn der Marke ein Wert beigemessen werden könnte, bestünden aufgrund des Umstands, dass der Erwerb nicht zu Marktbedingungen erfolgt sei, begründete Zweifel daran, dass der bilanzierte Wert dem tatsächlichen Wert entsprochen habe (angefochtenes Urteil S. 113 f.). Dies ergibt sich für die Marke "E.________" schon daraus, dass das ihr zugrunde liegende  Projekt "E.________" nicht aktivierbar und im Zeitpunkt, als die L.________ AG die  Marke "E.________" an die E.________ Holding AG verkauft hatte, bereits gescheitert war (angefochtenes Urteil S. 115 f.). Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext zu Recht auch auf die Aussagen des Mitangeklagten C.________ (angefochtenes Urteil S. 114 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 f. [insb. auch zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________]).  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe kein beweiskräftiges Gutachten zum Markenwert. Das methodenkritische Gutachten K.________ äussere sich nicht zur Werthaltigkeit der Marken. Zweck dieses Gutachtens sei gewesen, sich ein genaueres Bild der Sachlage zu machen und die beiden vorhandenen Gutachten besser einordnen zu können. Es stelle dementsprechend keine taugliche Grundlage für die Zweifel der Vorinstanz an der Werthaltigkeit der Marken dar. Dennoch habe die Vorinstanz für die Frage der Markenbewertung einzig auf das methodenkritische Gutachten K.________ abgestellt und ignoriere die beiden anderen Gutachten vollständig. Sie habe namentlich, obwohl im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren einzig die Frage der Werthaltigkeit der Marken Verfahrensgegenstand gebildet habe, gänzlich auf die Frage der rechtlichen Bilanzierbarkeit eingeschwenkt und es bezüglich der Frage der Werthaltigkeit der Marken bloss bei vagen Zweifeln belassen. Vor diesem Hintergrund überzeuge es nicht, wenn die Vorinstanz ausführe, das Gutachten K.________ sei lediglich ein methodenkritisches Gutachten. In Wahrheit handle es sich bei diesem Gutachten um eine Neuausrichtung eines Grossteils der Tatvorwürfe (Beschwerde S. 9 ff., 32 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten von M.________ (nachfolgend: Gutachten M.________) sei nicht mangelhaft und die Einholung eines Obergutachtens entbehrlich. Es lägen nicht nur zwei Gutachten bei den Akten, sondern es sei zusätzlich ein methodenkritisches Gutachten eingeholt worden, mit dem die beiden vorhandenen Gutachten bewertet würden. Die vorhandenen Gutachten, insbesondere das methodenkritische Gutachten K.________ seien als vollauf genügend einzustufen, um die inkriminierten Sachverhalte mit dem im Strafrecht notwendigen Beweismass beurteilen zu können (angefochtenes Urteil S. 31 f.).  
Die Vorinstanz führt in Bezug auf die im Berufungsverfahren gegen das methodenkritische Gutachten K.________ vorgetragene Kritik aus, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten die Funktion eines methodenkritischen Gutachtens verkannt. Dieses habe weder die Funktion, als zusätzliches Gutachten neben die beiden bestehenden Gutachten zu treten, noch in Form eines Obergutachtens zwischen zwei widersprechenden Gutachten eine Priorisierung herbeizuführen. Dementsprechend komme dem methodenkritischen Gutachten K.________ nicht die vom Beschwerdeführer zugeschriebene Wirkung einer Widerlegung des Gutachtens M.________ zu (angefochtenes Urteil S. 19 f.). 
 
2.3. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann (BGE 141 IV 369 E. 6.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Im vorliegenden Verfahren liegen ein Gutachten vom 14. Mai 2012 (Untersuchungsakten act. 06 8 D 174/4/2 ff.) sowie ein Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2013 (Untersuchungsakten act. D 174/4/118 ff.) von M.________, ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Parteigutachten der N.________ GmbH vom 9. Juni 2015 (Akten des KGer NW, act. 816 ff.; nachfolgend: Parteigutachten N.________) sowie das methodenkritische Gutachten K.________ von K.________ vom 10. April 2019 (Akten des Obergerichts act. 198) vor.  
Das methodenkritische Gutachten K.________ gelangt zum Schluss, die vom Gutachten M.________ (zur Bewertung der Marke "H.________") und dem Pareigutachten N.________ angewandten Methoden (Ertragswertmethode; DCF-Methode) seien für die Markenbewertung nicht geeignet. In Bezug auf die Marke "H.________" führt es allerdings auch aus, der Umstand, dass sich die H.________ AG von 1995 bis Ende 2005 in einer dauerhaften Verlustzone befand, obwohl sie Produkte vertrieben habe, die mit der Marke "H.________" gekennzeichnet gewesen seien und auch in den Jahren nach dem Erwerb der Marke zu Beginn des Jahres 2006 Betriebsverluste in grosser Höhe aufgewiesen habe, sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass die Marke im Zeitpunkt des Erwerbs massiv überbewertet gewesen sei (Gutachten K.________ S. 11 ff.). Ob die Marken nach rein betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden einen Non-Valeur darstellten, sei indes dann zweitrangig, wenn die Voraussetzungen für deren Bilanzierung nicht erfüllt gewesen seien. In Bezug auf die einzelnen Marken sei - soweit die Frage abschliessend beurteilt werden könne - davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (Gutachten K.________ S. 21, 23 ff.). 
 
2.4.2. Die Vorinstanz hat sich für ihren Entscheid nicht auf das Gutachten M.________ abgestützt, sondern hat die Rechtsfrage in den Vordergrund gestellt, ob ein allfälliger Markenwert hätte bilanziert werden dürfen (angefochtenes Urteil S. 32, vgl. ferner S. 81, 103, 113 ff., 116, 132 f., 146 ff., 194 f.). Es folgt insofern dem methodenkritischen Gutachten K.________, das zum Schluss gelangt, ein bilanzierendes Unternehmen könne sich nicht damit begnügen, die Bewertung nach der betriebswirtschaftlichen Methode vorzunehmen, sondern müsse in Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften prüfen, ob die Voraussetzungen der Aktivierung und Bewertung überhaupt erfüllt seien. Soweit jenes die Marke nicht bilanzieren könne, stelle diese aus bilanzperspektivischer Sicht einen Non-Valeur dar (Gutachten K.________ S. 9). Nach dem methodenkritischen Gutachten ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesamtkontext des Gutachtens M.________, dass der Sachverständige die Marke "H.________" nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern auch aufgrund rechtlicher Überlegungen als "Non-Valeur" erachtet hat (Gutachten K.________ S. 12). Eventualiter weist die Vorinstanz zudem zu Recht darauf hin, dass selbst bei Annahme einer Werthaltigkeit der Marken davon auszugehen wäre, dass der bilanzierte Wert nicht dem tatsächlichen Wert entsprach, zumal angesichts der personellen Verflechtungen ein Erwerb nicht zu Marktbedingungen vorliege (angefochtenes Urteil S. 114; vgl. methodenkritisches Gutachten K.________ S. 24 ff.).  
Soweit somit nach Auffassung der Vorinstanz nicht die mangelnde Werthaltigkeit der Marken aus betriebswirtschaftlicher Sicht massgeblich ist, sondern die Rechtsfrage, ob die Voraussetzung für die Aktivierung und Bewertung der Marken erfüllt waren und diese mithin bilanziert werden durften (angefochtenes Urteil S. 113), ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens bestanden haben soll. Die Vorinstanz durfte auf jeden Fall ohne Willkür annehmen, dass die vorhandenen Beweismittel zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichend waren (angefochtenes Urteil S. 21). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe bezüglich der angeblich nicht bilanzierbaren bzw. zu hoch veranschlagten Marken nicht mit Vorsatz gehandelt. Er verfüge weder über Kenntnisse im Markenrecht noch über die Bewertung oder Bewertbarkeit immaterieller Werte. Er habe sich daher in Bezug auf die Zulässigkeit des Vorgehens auf den Mitangeklagten B.________ verlassen. Da zudem auch die Revisionsstellen, die involvierten Markenanwälte, das Handelsregister, die kreditgebende Bank und die Steuerbehörden des Kantons Luzern jeweils nicht opponiert hätten, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das gewählte Vorgehen korrekt gewesen sei. Die Vorinstanz äussere sich zu diesem Punkt nicht hinreichend. Das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den subjektiven Tatbestand mithin ungenügend begründet und verletze insofern seinen Gehörsanspruch (Beschwerde S. 21 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ seien in den Fällen der Vortäuschung einer Verrechnungsliberierung stets nach demselben Muster vorgegangen. Die in Wirklichkeit wertlosen bzw. nicht bilanzierbaren Marken hätten jeweils nur als gezielt konstruierte Verrechnungspositionen Eingang in die Bilanzen der betroffenen Gesellschaften gefunden und diese aufgebläht, wodurch sie jeweils verfälscht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Täter die entsprechenden Marken nicht direkt für die Unternehmung mit der gleichen Firma hätten eintragen lassen. Die Unternehmung, auf welche die Marke ursprünglich eingetragen worden sei, habe diese nie für die Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen verwendet. Es sei dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ mithin nie um wirtschaftlich begründete Transaktionen gegangen, sondern lediglich um die Konstruktion einer Grundlage, auf welcher mittels eines Scheingeschäfts eine Aktienkapitalerhöhung habe durchgeführt werden können, ohne dass entsprechendes Kapital vorhanden gewesen sei bzw. habe einbezahlt werden müssen (angefochtenes Urteil S. 115, 134, 148 f., 195).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, wobei es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hat sich nicht explizit in jedem einzelnen Fall zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bilanzfälschungen und die Erschleichung von falschen Beurkundungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Marken geäussert. Sie nimmt indes grundsätzlich in allen Fällen Vorsatz an, weil der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ jeweils mit Absicht mittels der nicht bilanzierbaren Marken eine Verrechnungsposition konstruiert haben. Dabei erwägt sie zu Recht, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tathandlungen nicht selbst operativ ausgeführt habe, entlaste ihn nicht, zumal er diese trotz seiner Organstellung zumindest toleriert und sie entgegen seinen Pflichten nicht unterbunden hat (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 263, 264 f.). In Bezug auf den Sachverhaltskomplex G.________ Swiss AG führt die Vorinstanz in dieser Hinsicht explizit aus, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten wissentlich und willentlich sowie mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht gehandelt. Als mehrfache Verwaltungsräte und Präsidenten des Verwaltungsrates hätten sie um die unrichtige Bilanzierung gewusst und hätten damit die Täuschung etwa der Revisionsstelle und die Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils angestrebt (angefochtenes Urteil S. 148). Im Rahmen der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz sodann zu Recht, auch wenn der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen der Mitangeklagte B.________ die entsprechenden Dokumente zur Erschleichung einer Urkunde erstellt habe, nicht der "ausführende" Täter gewesen sei, sei er als damaliger Verwaltungsratspräsident etwa der E.________ Holding AG über jeden Schritt informiert gewesen und habe auch die notwendigen Urkunden unterzeichnet. Der Beschwerdeführer konnte sich als Verwaltungsratspräsident in der Tat nicht darauf berufen, dass er bezüglich der Bewertung von Marken Laie gewesen sei, zumal er die Handlungen des Mitangeklagten B.________, wenn nicht initiiert, so doch toleriert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, hat ihm dabei als ausgebildeter Jurist und langjähriger Rechtsanwalt klar sein müssen, dass sich die Aktienkapitalerhöhungen in Millionenhöhe auf blosse Luftblasen stützten, zumal den entsprechenden Gesellschaften in Wirklichkeit keine Liquidität zugeflossen ist (angefochtenes Urteil S. 260).  
 
3.4.2. Bei dieser Sachlage liegt zunächst keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und der Beschwerdeführer konnte ihr Urteil in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die Annahme des Vorsatzes in Willkür verfallen sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor Bundesgericht vorbringt, er sei mit den Einzelheiten des Rechnungslegungsrechts hinsichtlich der Aktivierbarkeit und Bilanzierbarkeit von immateriellen Werten nicht vertraut gewesen (Beschwerde S. 27 f.), ist seine Beschwerde unbehelflich. Der Vorsatz setzt in diesem Punkt kein Expertenwissen bzw. keine vertieften Kenntnisse des Rechnungslegungsrechts und des Markenrechts, insbesondere betreffend die Bilanzierbarkeit immaterieller Werte, voraus. Vorsatz verlangt nicht die juristisch richtige Erfassung der Rechtslage, sondern die Kenntnis der Tatumstände bzw. der äusseren Gegebenheiten. Der Vorsatz musste sich im zu beurteilenden Fall somit nicht in erster Linie auf die fehlende Bilanzierbarkeit der Marken richten, sondern auf die durch die Machenschaften der beiden Täter bewirkte Bilanzfälschung und die nachfolgenden falschen Beurkundungen. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ist angesichts des von den Tatbeteiligten in allen Einzelfällen systematisch aufgezogenen Konstrukts einer fiktiven Verrechnungsgrundlage und der Vortäuschung einer Verrechnungsliberierung, mit dem in Umgehung der aktienrechtlichen Bestimmungen das Aktienkapital jeweils auf dem Papier erhöht wurde, ohne dass in Wirklichkeit tatsächlich Vermögenswerte geflossen wären, nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Die Vorinstanz stützt sich insofern zu Recht darauf, dass er als Verwaltungsratspräsident Einblick in die Geschäfte gehabt und als solcher jeweils die notwendigen Unterschriften für die Dokumente und Urkunden geleistet hat und den Mitangeklagten B.________ hat gewähren lassen, obwohl ihn in seiner Funktion die Pflicht getroffen hat, das Aktienkapital der Gesellschaft sicherzustellen und derartige Handlungen zu unterbinden. Schliesslich weisen die kantonalen Instanzen auch zutreffend darauf hin, dass die Gesellschaften, welche die entsprechenden Marken eintragen liessen, diese nie für die Bezeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen verwendet haben (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 108). Im Sachverhaltskomplex "F.________ AG" hat der Beschwerdeführer zudem selbst eingeräumt, er habe am Wert der Marke gezweifelt und hätte selber dafür nichts bezahlt (angefochtenes Urteil S. 133; erstinstanzliches Urteil S. 152). Insgesamt lassen die Umstände vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer die Bilanzfälschungen und die weiteren strafbaren Handlungen zumindest in Kauf genommen hat. Hiefür spricht auch, dass er als Jurist und erfahrener Geschäftsmann sowie aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt die Sachlage in ihrer Tragweite erkennen konnte (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 264 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 107 f.). 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Handelsregister die Aktienkapitalerhöhungen jeweils anstandslos eingetragen hat (Beschwerde S. 25). Zwar hat der Registerführer gemäss Art. 940 OR vor der Eintragung einer Statutenänderung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind (Abs. 1). Nach der Rechtsprechung verfügt jener indes nur in Bezug auf die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen über eine umfassende Prüfungsbefugnis. Soweit materielles Recht in Frage steht, ist seine Prüfungsbefugnis auf die Prüfung beschränkt, ob die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellten zwingenden Gesetzesbestimmungen eingehalten worden sind (BGE 132 III 668 E. 3.1; 125 III 18 E. 3b; 121 III 368 E. 2a; 117 II 186 E. 1; Urteile 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6; 4A_363/2013 vom 28. April 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 III 206; je mit Hinweisen). Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 114 II 68 E. 2; 123 IV 132 E. 3b/aa; 120 IV 199 E. 3b). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer nichts aus BGE 132 III 668 ableiten (Beschwerde S. 25), zumal das Handelsregisteramt nach dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt die fehlende Übereinstimmung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung und der Feststellungen des Verwaltungsrates als formelles Eintragungshindernis von Amtes wegen berücksichtigt hat (BGE a.a.O. E. 3.3). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe zusammen mit dem Mitangeklagten B.________ als Mittäter gehandelt. Es habe zwischen ihnen eine strikte Aufgabenteilung geherrscht, wobei er nur für das operative Geschäft, der Mitangeklagte B.________ hingegen für die Buchhaltung, den Bereich BVG und die Markenbewertung zuständig gewesen sei. Die Markenbewertung und deren Folgegeschäfte würden nicht von der Oberleitung der Gesellschaft umfasst. Er habe sich diesbezüglich auf die Richtigkeit der vom Mitangeklagten B.________ vorbereiteten Geschäfte verlassen dürfen (Beschwerde S. 29 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Frage der Mittäterschaft stelle sich in den Sachverhaltskomplexen "E.________ Holding AG", "F.________ AG", "G.________ Swiss AG" und "H.________ AG" sowie "I.I.________ und J.I.________" in gleichem Masse. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund seiner Organstellung, insbesondere als Verwaltungsratspräsident, unentziehbare Aufsichtspflichten gehabt. Ohne sein Einverständnis wären die inkriminierten Tathandlungen nicht oder nicht in dieser Form durchführbar gewesen. Selbst ein stillschweigendes Einverständnis in Form der Unterlassung der Ausübung der Aufsichtspflicht, stelle in dieser Position einen entscheidenden Tatbeitrag dar. Die gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrates, insbesondere des Verwaltungsratspräsidenten, umfassten die entsprechenden Kontrollfunktionen, welche eine aktive Tätigkeit verlangten. Sein Einwand, er verstehe von Zahlen nichts und habe mit dem Rechnungswesen nichts zu tun gehabt, vermöge daran nichts zu ändern. Abgesehen davon wirkten diese Beteuerungen angesichts seiner aktiven Mitarbeit in den einzelnen Sachverhaltskomplexen als wenig glaubhaft. Schliesslich habe er anlässlich der Berufungsverhandlung selber eingeräumt, dass er die Rolle des Verwaltungsratspräsidenten innerhalb der Unternehmungen übernommen habe, um den präsidialen Stichentscheid zu haben, falls es mit dem Mitangeklagten B.________ hätte Schwierigkeiten geben sollen. Damit habe er bestätigt, dass er sich seiner Verantwortung als Verwaltungsratspräsident bewusst gewesen sei und die Handlungen des Mitangeklagten B.________ mitgetragen habe (angefochtenes Urteil S. 25 f.).  
 
4.3. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer die Handlungen des Mitangeklagten B.________ als Mittäter zurechnet. Das ergibt sich schon aus seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der verschiedenen involvierten Gesellschaften und der daraus folgenden Pflicht, deren Interessen in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie den unentziehbaren Leitungs- und Kontrollpflichten (Art. 716a OR). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer mit der Geschäftsführung betraut und von daher für den ordnungsgemässen Geschäftsgang verantwortlich. Dazu gehört auch die Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalerhöhung.  
Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, ist unbehelflich. Zunächst ist auch in diesem Kontext ohne Bedeutung, dass er nach seinen Angaben selber über keine Detailkenntnisse hinsichtlich der Bewertung immaterieller Werte verfügt hat (vgl. oben E. 3.4.2). Dasselbe gilt für die Frage, ob die Markenbewertung zur Oberleitung einer Gesellschaft zählt. Wesentlich ist vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer über die Vortäuschung von Verrechnungsliberierungen durch die Schaffung fiktiver Verrechnungspositionen im Klaren war und dieses System der Beschönigung und Aufblähung der Bilanzen mitgetragen hat. Die Einwände, es habe ein frappantes Informationsgefälle zwischen ihm und dem Mitangeklagten B.________ bestanden und es fehle sowohl an einem gemeinsamen Tatplan als auch einer gemeinsamen Tatausführung, sind als rein appellatorische Vorbringen unbeachtlich. 
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Verfahrensablauf vor der Vorinstanz habe keine wirksame Verteidigung zugelassen. Bis vor Beginn der Berufungsverhandlung habe das mittlerweile seit 14 Jahren andauernde Verfahren auf dem Gutachten M.________ beruht, auf welches sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die erste Instanz einen grossen Teil der Tatvorwürfe gestützt habe. Kurz vor Beginn, d.h. 12 Werktage vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, sei der Verteidigung das methodenkritische Gutachten K.________ zugegangen, welches das bisherige Gutachten M.________ als beweisuntauglich entlarvt und hinsichtlich der Frage der Markenbewertung einen neuen Ansatz verfolgt habe. Die kurze Zeitspanne bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe nicht ausgereicht, um sich in einem derart umfangreichen und komplexen Verfahren mit der notwendigen Sorgfalt auf die einzelnen Fragestellungen vorzubereiten (Beschwerde S. 10 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz teilte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mit, dass sie beabsichtige, in Bezug auf die Thematik der Markenbewertung ein methodenkritisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die diesbezügliche Schlüssigkeit der beiden Gutachten M.________ und N.________ zu untersuchen. Ebenfalls am 15. Januar 2019 gab die Vorinstanz den Verfahrensparteien die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Gutachterfragen des Gerichts Stellung zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 10). In Bezug auf die Rüge, wonach das Gutachten K.________ die gesamte Anklagegrundlage erschüttere, führt die Vorinstanz aus, dem methodenkritischen Gutachten komme nicht die Wirkung einer Widerlegung des Gutachtens M.________ zu (angefochtenes Urteil S. 19 f.).  
Die Vorinstanz erwägt im Weiteren, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Recht des Beschwerdeführers auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung in diesem Zusammenhang verletzt sein sollte. Die beiden Gutachten M.________ und N.________ seien ihnen seit Jahren und bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt gewesen. Letzteres habe der Mitangeklagte B.________ gar selber in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ seien zudem umfassend in die Gutachterfragen eingebunden gewesen und hätten im Vorfeld der Gutachtenserstattung sowie anlässlich der obergerichtlichen Befragung der Gutachterin eigene Fragen stellen können (angefochtenes Urteil S. 19 f.). 
 
5.3. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 128 ff. StPO). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Die Garantie ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Rüge ist unbegründet. Wie viel Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles (vgl. Urteil 6B_462/2007 12. November 2007 E. 3; MEYER-LADEWIG et al., in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 227). Im zu beurteilenden Fall lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 33 f.) nicht sagen, das methodenkritische Gutachten K.________ habe in der relativ kurzen Zeitspanne von rund zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung nicht hinreichend gewürdigt werden können. Zum einen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das dem Gericht am 11. April 2019 zugegangene Gutachten den Verfahrensparteien am selben Tag zugeleitet worden sei und dass die Befragung der Gutachterin am 7. Mai 2019 und die ersten Parteivorträge am 9. Mai 2019 stattgefunden hätten, so dass nicht bloss eine Frist von 14 Tagen für die Würdigung des Gutachtens zur Verfügung gestanden habe (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang überdies zutreffend darauf, dass sie die Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. Januar 2019 über ihre Absicht orientiert hat, in Bezug auf die Thematik der Markenbewertung ein methodenkritisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die diesbezügliche Schlüssigkeit der beiden Gutachten M.________ und N.________ zu untersuchen. Zudem hat sie den Verfahrensparteien die Möglichkeit gegeben, bis am 28. Januar 2019 zu den beabsichtigten Gutachterfragen des Gerichts Stellung zu nehmen, wovon jene innert jeweils erstreckter Frist Gebrauch gemacht hätten (angefochtenes Urteil S. 10). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, selbst eine Frist von 14 Tagen wäre für das Studium des 24 Textseiten umfassenden Gutachtens ausreichend gewesen, zumal dieses lediglich die Methodik der beiden früheren Gutachten bewertet habe (angefochtenes Urteil S. 20). Eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung ist nicht ersichtlich.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Schuldsprüche im Sachverhaltskomplex "H.________ AG".  
 
6.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Kontext zunächst den Schuldspruch der Veruntreuung wegen Zahlungen der H.________ AG an die von ihm und dem Mitangeklagten B.________ beherrschten Firmen E.________ Holding AG, O.________ Holding AG und Rechtsberatung A.________ AG. Dabei rügt er zum einen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass einzelne vorgeworfene Zahlungen nicht so wie angeklagt verbucht worden oder dass die entsprechenden Belege nicht vorhanden gewesen seien. Strafrechtliche Verurteilungen dürften indes nicht auf inexistenten oder falschen Akten basieren. Der Anklagegrundsatz sei darüber hinaus auch insofern verletzt, als die Anklageschrift keine Begründung für die von den angeblich zu Unrecht erfolgten Geldzahlungen der H.________ AG abgezogenen Lohnabgeltungen liefere. Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres zweiten Parteivortrages die Lohnabgeltungen an die Beurteilten belegt habe, ändere dies nichts, zumal eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht im Hauptverfahren vor der Berufungsinstanz geheilt werden könne. In jedem Fall habe die Vorinstanz in diesem Punkt ihre Begründungspflicht verletzt, da sie keinen Deliktsbetrag nenne. Dieser wäre indes namentlich im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung gewesen.  
Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Marke "H.________" sei von der E.________ Holding AG rechtsgültig an die H.________ AG verkauft worden und es habe eine entsprechende Verrechnungsposition bestanden. Die Anklage stütze den Tatvorwurf nicht nur auf die angeblich unrechtmässige Verrechnung mit der Kaufpreisforderung aus dem Markenverkauf, sondern auch auf angeblich unrechtmässige Lohnbezüge sowie weitere Bezüge. In diesem Zusammenhang setze sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit den von ihm entgegengehaltenen Argumenten auseinander, wonach er ein enormes Arbeitspensum bewältigt habe, das Salär mit der kreditgebenden Bank abgesprochen gewesen sei, steuerrechtliche Einschätzungen im Strafverfahren untauglich seien und er (sc. der Beschwerdeführer) nach dem Abgang des Mitangeklagten B.________ im Jahr 2009 alleiniger Geschäftsführer der H.________ AG, gewesen sei, was ein höheres Salär gerechtfertigt habe. Dasselbe gelte in Bezug auf die von der Vorinstanz genannten "weiteren Abflüsse". Durch die Annahme, grundsätzlich seien alle Vermögensabflüsse unrechtmässig gewesen, werde ihm auferlegt, die Rechtmässigkeit derselben zu beweisen. Darin liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Zudem prüfe die Vorinstanz weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung. Dasselbe gelte für die Mittäterschaft (Beschwerde S. 35 ff.). 
 
6.1.2. Gegenstand des Verfahrens bilden in diesem Punkt die Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG, an die O.________ AG und die Rechtsberatung A.________ AG im Umfang von mehreren hunderttausend Franken in den Jahren 2006-2010 (Teilkomplex C) sowie der Verkauf der Wort-Bild-Marke "H.________" durch die E.________ Holding AG an die H.________ AG (Teilkomplex E), wobei die Unrechtmässigkeit der Zahlungen der H.________ AG von der Ungültigkeit des Markenkaufvertrages vom 9. März 2006 abhängt (angefochtenes Urteil S. 187; vgl. die Übersicht zum Sachverhaltskomplex H.________ AG, angefochtenes Urteil S. 152 f.).  
Gemäss Anklageschrift wurde die Wort-Bild-Marke "H.________" am 1. Februar 2006 durch die E.________ Holding AG beim Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt, in der Folge indes nicht eingetragen. Mit Vertrag vom 9. März 2006, mithin einen Tag vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages zwischen der E.________ Holding AG und J.I.________ (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 153 ff; Parallelverfahren 6B_511/2020), verkaufte die E.________ Holding AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Marke der H.________ AG, vertreten durch J.I.________, zu einem Preis von Fr. 3,75 Mio. Mit Vereinbarung vom selben Datum gewährte die E.________ Holding AG der H.________ AG, welche zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage war, ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises. Nach dem Verkauf der Marke und dem Erwerb der Aktienmehrheit an der H.________ AG durch die E.________ Holding AG hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________, nachdem sie sich als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. als dessen Präsident im Handelsregister hätten eintragen lassen, der H.________ AG in den Jahren 2006-2010 Gelder in Millionenhöhe entzogen und der E.________ Holding AG, der O.________ Holding AG und der Rechtsberatung A.________ AG überwiesen (angefochtenes Urteil S. 193 f.; erstinstanzliches Urteil S. 309, 317 ff. [Anklageschrift], 338 f.; zum Firmenkonstrukt des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________ und den Beteiligungsverhältnissen vgl. erstinstanzliches Urteil 311 ff. [Anklageschrift]). 
Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt im Wesentlichen vorgeworfen, es habe mangels eines gültigen Markenkaufvertrages keine Verrechnungsposition zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG bestanden und an einer Rechtsgrundlage für die in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten B.________ vorgenommenen Zahlungen gefehlt, so dass diese unrechtmässig gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 188; erstinstanzliches Urteil S. 342 f.). 
 
6.1.3. Die Vorinstanz nimmt zunächst in Bezug auf die Marke "H.________" an, diese habe im markenrechtlichen Sinn nicht existiert. Abgesehen davon sei sie als blosse Defensivmarke nichtig gewesen. Infolge Nichtigkeit sei die Marke nicht aktivierbar gewesen, weshalb es an deren Bilanzierbarkeit gefehlt habe. Vor diesem Hintergrund hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ diese gar nicht verkaufen können. Mangels gültigen Markenkaufvertrages habe mithin auch keine Verrechnungsposition zwischen der E.________ Holding AG und der H.________ AG bestanden (angefochtenes Urteil S. 193 ff.).  
In Bezug auf die Zahlungen der H.________ AG an die E.________ Holding AG, die O.________ Holding AG und die Rechtsberatung A.________ AG in den Jahren 2006-2010 nimmt die Vorinstanz an, angesichts der Nichtigkeit der Marke "H.________" und der dadurch bedingten fehlenden Rechtsgültigkeit der Übertragung derselben an die H.________ AG habe es an einer rechtlichen oder vertraglichen Grundlage für die Zahlungen gefehlt. Da die Vermögensdispositionen nicht im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgt seien, hätten sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ der Veruntreuung strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 201). 
 
6.1.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung stünde selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (vgl. oben E. 1.4). Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Er war damit auch ohne weiteres in der Lage, sich hinreichend zu verteidigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert der Umstand, wonach ihre einlässliche Prüfung der in der Anklageschrift ausgewiesenen Buchungen ergeben hat, dass in Einzelfällen die dargestellten Zahlen entweder nicht so verbucht oder diese belegmässig nicht aufzufinden waren, nichts daran, dass unrechtmässige Zahlungen unter dem Titel "Verrechnung mit Markenkauf 'H.________'" in Millionenhöhe stattgefunden haben, die - wenn auch nicht vollständig - belegt sind (angefochtenes Urteil S. 202). Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den unrechtmässigen Geldzahlungen abgezogenen Lohnabgeltungen, welche die Staatsanwaltschaft jedenfalls in der Berufungsverhandlung belegt hat (angefochtenes Urteil S. 201). Es liegt auch kein Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. oben E. 3.3.4). Dabei schadet insbesondere nicht, dass die Vorinstanz den Deliktsbetrag nicht genau beziffert, zumal sie jedenfalls von unrechtmässigen Zahlungen in Millionenhöhe ausgeht (angefochtenes Urteil S. 202). Der Beschwerdeführer belegt auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechthin unhaltbar sein soll.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" im Weiteren gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf den Verkauf der Grundstücke w, x und y Grundbuch U.________ durch die H.________ AG an die H.________ Immobilien AG. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und der Mitangeklagte B.________ hätten sich in Bezug auf den Kaufpreis der Liegenschaft auf die von J.I.________ mit der Bank P.________ geschlossene Desinvestitionsvereinbarung sowie auf die entsprechende Verkaufsermächtigung durch die Generalversammlung gestützt. Sie hätten vereinbart, dass die Restzahlung von Fr. 2,5 Mio. mittels Verrechnung mit dem abgetretenen Guthaben aus dem Markenverkauf "H.________" erfolgen solle. Mit der Abwicklung der Verrechnung sei allein der Mitangeklagte B.________ befasst gewesen. Er selbst habe darauf vertrauen dürfen, dass jener die Verrechnung korrekt und vereinbarungsgemäss vornehmen werde. Die Buchhaltung und die Abschlüsse des Mitangeklagten B.________ seien auch vom damaligen Revisor nie beanstandet worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Verrechnungsguthaben per 31. Dezember 2006 nicht nur Fr. 1'567'854.09 betragen. Aus dem Kontoauszug xxx der E.________ Holding AG (Beschwerdebeilage 3) ergebe sich, dass der verrechenbare Saldo unter Einbezug des der H.________ Immobilien AG gewährten Darlehens in Wirklichkeit Fr. 3'567'854.09 betragen habe. Es habe mithin eine Verrechnungsposition von mehr als Fr. 2,5 Mio. bestanden. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Beschwerde S. 44 ff.).  
 
6.2.2. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt zur Last gelegt, er habe als Präsident des Verwaltungsrats der H.________ AG zusammen mit dem Mitangeklagten B.________, ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats der H.________ AG, die Grundstücke w, x und y GB U.________ zum Preis von Fr. 7 Mio. an die H.________ Immobilien AG verkauft, obwohl der Verkehrswert bei mindestens Fr. 7'901'300.-- gelegen habe. Die beiden hätten zudem den Kaufpreis im Betrag von Fr. 2,5 Mio. pflichtwidrig nicht geleistet, sondern unzulässigerweise durch Verrechnung mit der fiktiven Forderung aus dem Verkauf der Marke "H.________" im Betrag von Fr. 2 Mio. und mit Rückstellungen im Umfang von Fr. 0,5 Mio. dem Schein nach beglichen. Der H.________ AG sei dadurch ein Schaden von Fr. 2,5 Mio. entstanden und der Beschwerdeführer, der Mitangeklagte B.________ sowie die H.________ Immobilien AG seien im gleichen Umfang unrechtmässig bereichert worden (erstinstanzliches Urteil S. 346 ff. [Anklageschrift]).  
 
6.2.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Grundstücke zum Preis von Fr. 7 Mio. oder zu einem höheren Schätz- oder Verkehrswert verkauft worden wären, den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Denn vom vereinbarten Kaufpreis sei effektiv lediglich ein Betrag Fr. 4,5 Mio. zur H.________ AG geflossen. Der Restkaufpreis sei im Umfang von Fr. 2 Mio. gestützt auf den nichtigen Verkauf der Marke "H.________" und im Umfang von Fr. 0,5 Mio. mit Rückstellungen verrechnet worden (angefochtenes Urteil S. 205 ff.). Darin liege eine tatbestandsrelevante Pflichtwidrigkeit. Ob schon der - nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen deutlich unter dem Verkehrswert verschiedener Schätzungen liegende (angefochtenes Urteil S. 205; erstinstanzliches Urteil S. 351 f.) - Verkauf zu einem Preis von Fr. 7 Mio. seinerseits als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre, lässt die Vorinstanz offen (angefochtenes Urteil S. 205 f.; Beschwerde S. 45).  
 
6.2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass die gesamte Restzahlung über den Betrag von Fr. 2,5 Mio. mittels Verrechnung mit dem abgetretenen Guthaben aus dem Markenverkauf "H.________" habe erfolgen sollen (Beschwerde S. 45), nimmt die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht an, der Marken-Kaufvertrag sei lediglich fingiert gewesen, um eine Verrechnungsgrundlage zu begründen (angefochtenes Urteil S. 193 f.). Dieser Schluss der kantonalen Instanzen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ haben demnach der H.________ AG lediglich den Betrag von Fr. 4,5 Mio. bezahlt und die Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert erworben. Die Verrechnung mit fiktiven Werten war unzulässig. Für die Beurteilung der Tatbeiträge des Beschwerdeführers ändert nichts, dass nach seiner Darstellung mit der Abwicklung der Verrechnung allein der Mitangeklagte B.________ befasst gewesen sein soll (Beschwerde S. 46, 48). Nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ die Entscheidungen gemeinsam getroffen und die geschäftlichen Vorgänge miteinander abgesprochen (vgl. oben E. 4.4). Sie haben denn auch den Kaufvertrag über die Liegenschaft gemeinsam unterschrieben, nämlich vom Beschwerdeführer für die H.________ AG und vom Mitangeklagten B.________ für die H.________ Immobilien AG. Dabei war dem Beschwerdeführer bewusst, dass der Kaufvertrag über die Marke "H.________" lediglich abgeschlossen wurde, um eine Verrechnungsposition zur Verfügung zu haben, und dass die H.________ Immobilien AG nicht in der Lage war, den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 7 Mio. zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 206; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 352 f.). Dass die kantonalen Instanzen bei dieser Sachlage Mittäterschaft annehmen, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.4).  
Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext weiter an, die Verrechnung sei mittels Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 2006 erfolgt. Danach habe die E.________ Holding AG ihre Forderungen gegenüber der H.________ AG im Umfang von Fr. 2 Mio. im Sinne eines verzinslichen Darlehens an die H.________ Immobilien AG abgetreten. Aus der Buchhaltung der E.________ Holding AG ergebe sich indes, dass dies bereits am 11. Mai 2006 geschehen sei, so dass am 31. Dezember 2006, dem Tag, an welchem der Abtretungsvertrag abgeschlossen worden war, eine Abtretung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Denn der Saldo des Haben-Kontos "H.________ AG" der E.________ Holding AG habe zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Betrag von Fr. 1'567'854.09 aufgewiesen und die Gesellschaft habe mithin an dem Tag, an welchem die Forderung zediert worden sei, gar nicht mehr über eine Forderung gegenüber der H.________ AG in der Höhe von Fr. 2 Mio., welche sie an die H.________ Immobilien AG hätte abtreten können, verfügt (angefochtenes Urteil S. 206; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 352 f.). Inwiefern die kantonalen Instanzen den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 47 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz geht selber davon aus, dass die Abtretung von Forderungen gegenüber der H.________ AG an die H.________ Immobilien AG bereits am 11. Mai 2006 erfolgte. Damit ergibt sich, wie die kantonalen Instanzen zu Recht feststellen, per 31. Dezember 2006 ein Saldo von Fr. 1'567'854.09 (angefochtenes Urteil S. 206; erstinstanzliches Urteil S. 353), so dass an diesem Tag, an welchem der Abtretungsvertrag geschlossen worden war, eine Abtretung gar nicht mehr möglich war. Wie es sich damit verhält ist indes letztlich einerlei, zumal eine Verrechnung aufgrund der Nichtigkeit der Marke "H.________" ohnehin nicht möglich war. Die Anklageschrift geht denn auch davon aus, dass die Aktivposition auf dem Kontokorrent xxx fiktiver Natur gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 149 [Anklageschrift]). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer diesen Einwand, soweit ersichtlich, in den kantonalen Verfahren nicht erhoben, so dass die Vorinstanzen sich damit nicht auseinandersetzen mussten. 
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich Sachverhaltskomplex "H.________ AG" sodann gegen die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Geldzahlungen der Fürsorgekasse H.________ AG und die BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG von je Fr. 500'000.-- (Teilkomplex F).  
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Geldzahlungen an die Fürsorgekasse H.________ AG vor, aufgrund der Werthaltigkeit der Marke "H.________" habe eine Forderung der E.________ Holding AG gegenüber der H.________ AG bestanden. Der Schuldspruch der Veruntreuung sei daher zu Unrecht erfolgt. Zudem fehle es an einem genügenden Nachweis des Vorsatzes. Auf die entsprechenden Rügen, namentlich auf den Einwand, er habe von der Auszahlung des Anlagebetrages nichts gewusst und sich nach deren Kenntnisnahme um die Rückzahlung der geflossenen Gelder bemüht, sei die Vorinstanz nicht eingegangen (Beschwerde S. 48 ff.) 
In Bezug auf die Zahlungen an die BVG-Stiftung H.________ AG macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass das Darlehen gegen geltende Kapitalschutzvorschriften des BVG und der BVV 2 verstossen habe. Er habe auch nicht darum gewusst, dass der Mitangeklagte B.________ im Vorfeld der Auszahlung keinen Schuldbrief habe errichten lassen. Er habe zudem umgehend nach Erkennen der Situation alles unternommen, um einen Schaden zu verhindern. Es seien denn auch alle Zahlungen inklusive Zins zurückerstattet worden. Es fehle daher am Vorsatz und an der Bereicherungsabsicht. Desgleichen könne auch hier mangels gemeinsamem Tatentschluss und mangels eines Tatbeitrages von seiner Seite keine Mittäterschaft angenommen werden (Beschwerde S. 52 ff.). 
 
6.3.2.  
 
6.3.2.1. Gegenstand des Verfahrens bilden in diesem Teilkomplex die Geldzahlungen der Fürsorgekasse H.________ AG an die E.________ Holding AG und der BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG von je Fr. 500'000.--. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, er habe als Präsident der Fürsorgekasse der H.________ AG im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten B.________ seine Vertrauensstellung dadurch missbraucht, dass er über die wirtschaftlich fremden Vermögenswerte zweck- und bestimmungswidrig verfügt habe, indem er der illiquiden E.________ Holding AG am 3. April 2006 Fr. 500'000.-- habe zukommen lassen. Die Vermögenswerte seien von den Beteiligten und den Gesellschaften, an denen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, zwischen dem 3. April und dem 13. April 2006 vollständig konsumiert worden. Weder die E.________ Holding AG noch die anderen begünstigten Personen seien in der Lage gewesen, den Betrag jederzeit zu ersetzen.  
Andererseits hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ als einzelzeichnungsberechtigter Präsident bzw. einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates der BVG-Stiftung H.________ AG am 1. Mai 2006 einen Betrag von Fr. 500'000.-- unrechtmässig entzogen, indem sie beide dem Schein nach mit der H.________ Immobilien AG einen Anlagevertrag abgeschlossen hätten, in Tat und Wahrheit dieser Gesellschaft jedoch ein Darlehen über diesen Betrag gewährt hätten. Der Zweck der Geldhingabe habe allein darin bestanden, die als Darlehen gebuchten Beträge zu entnehmen, um sich und Dritte zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 207 f.; erstinstanzliches Urteil S. 368 ff. [Anklageschrift]). 
 
6.3.2.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Anlagevertrag der Fürsorgestiftung H.________ AG in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten, nachdem sie kaum zwei Wochen als Stiftungsräte im Amt gewesen seien, Wertschriften aus einem Anlagefonds der Bank Q.________ AG in Höhe von Fr. 515'576.85 aufgelöst. Die Bank Q.________ AG habe der Fürsorgekasse H.________ AG per 31. März 2006 den Betrag von Fr. 544'943.-- gutgeschrieben. Davon habe diese am 3. April 2006 einen Betrag von Fr. 500'000.-- an die E.________ Holding AG überwiesen. Grundlage habe gemäss Anlagevertrag vom 31. März 2006 der Verkauf von Aktien der R.________ AG (nachfolgend: R.________ AG) zu einem Mindestpreis von Fr. 500'000.-- durch die E.________ Holding AG an die Fürsorgekasse gebildet. Eine Lieferung der Aktien sei indes nie erfolgt. Diese hätten auch gar nicht im Eigentum der E.________ Holding AG gestanden. Der geltend gemachte Verrechnungsanspruch aufgrund des Verkaufs der Marke "H.________" an die H.________ AG habe aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht Grundlage für die Überführung der R.________-Aktien in den Bestand der E.________ Holding AG bilden können (angefochtenes Urteil S. 212 f.).  
In Bezug auf die BVG-Stiftung H.________ AG stellt die Vorinstanz fest, die Stiftung habe am 1. Mai 2006 mit der H.________ Immobilien AG eine als Anlagevertrag bezeichnete Vereinbarung über eine Geldzahlung der Stiftung von Fr. 500'000.-- an die H.________ Immobilien AG getroffen. Der Zahlung sei dabei der Charakter eines Darlehens zugekommen. Dieses sei auf 15 Jahre gewährt worden und mit einem Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück z GB U.________ gesichert gewesen. Damit sei dieses Darlehen der BVG-Stiftung H.________ AG mit demselben Grundstück abgesichert worden, welches am 28. April 2006 von ebendieser Stiftung zu einem Preis von Fr. 2 Mio. an die H.________ Immobilien AG verkauft worden sei. Die Sicherung sei indes erst einige Wochen nach Vertragsschluss erfolgt.⁠ Zu diesem Zeitpunkt hätten auf dem Grundstück z GB U.________, bereits vorgehende Grundpfandrechte von Fr. 2 Mio. gelastet. Das Darlehen sei umgehend an die E.________ Holding AG weitergeleitet und von dort bis am 20. Juni 2006 und damit noch vor der Darlehensabsicherung vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ vollständig verbraucht worden (angefochtenes Urteil S. 214 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 384). 
 
6.3.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt auf den Einwand, aufgrund der Werthaltigkeit der Marke "H.________" habe eine Forderung der E.________ Holding AG gegenüber der H.________ AG bestanden. Diese wäre durch Verrechnung somit ohne Weiteres in den Besitz der fraglichen Aktien der R.________ AG gekommen (Beschwerde S. 50). Wie die Vorinstanz hiezu zutreffend erwägt, ist der Verkauf der Marke "H.________" an die H.________ AG nichtig gewesen und hat daher nicht Grundlage für den geltend gemachten Verrechnungsanspruch für die Überführung der Aktien der R.________ AG in den Bestand der E.________ Holding AG darstellen können. Der E.________ Holding AG fehlten mithin vor, während und nach Abschluss des Anlagevertrages Barmittel zum Aktienerwerb. Dass die Vorinstanz von der mangelnden Leistungsfähigkeit der E.________ Holding AG zur Beschaffung der Aktien der R.________ AG ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 213). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Vorsatz und Mittäterschaft bejaht, kann auf die obstehenden Ausführungen verwiesen werden (oben E. 3.4 und 4.4). Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, gibt keinen Anlass zu weiteren Erwägungen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten nachträglichen Bemühungen des Beschwerdeführers um Rückzahlung der geflossenen Gelder (Beschwerde S. 50 f.) und mithin um Wiedergutmachung des Schadens dessen Eintritt und den Vorsatz nicht zu beseitigen vermögen.  
Dasselbe gilt in Bezug auf die Geldzahlungen der BVG-Stiftung H.________ AG. Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, der als Anlagevertrag bezeichnete Darlehensvertrag habe in Wirklichkeit nur den Zweck gehabt, der BVG-Stiftung H.________ AG finanzielle Mittel zu entziehen und diese über die H.________ Immobilien AG der E.________ Holding AG zuzuführen (angefochtenes Urteil S. 215; erstinstanzliches Urteil S. 384). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt einzig auf den Einwand, sein Vorsatz sei nicht nachgewiesen und die Vorinstanz nehme zu Unrecht Mittäterschaft an (Beschwerde S. 54). Es kann auch insoweit auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 3.4 und 4.4). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Sachverhaltskomplex schliesslich auch gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks z GB U.________ von der BVG-Stiftung H.________ AG an die H.________ Immobilien AG (Teilkomplex G). Er rügt auch in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Diese ergebe sich schon daraus, dass die Vorinstanz einen Beeinflussungsversuch des Treuhänders S.________ (T.________ Treuhand & Immobilien AG) als aktenkundig erachte. Aus dessen Befragung durch die Polizei Luzern vom 29. Juli 2006 gehe indes kein Beeinflussungsversuch hervor. Es treffe auch nicht zu, dass ein Gutachten des Treuhänders vorliege, aus welchem ein Verkehrswert des Grundstücks von Fr. 2,15 Mio. hervorgehe. Es finde sich in den Akten einzig das Schreiben der T.________ Treuhand & Immobilien AG an die Personalfürsorgestiftung der H.________ AG vom 31. März 2006, nach welchem der Verkehrswert Fr. 2 Mio. betrage (Beschwerdebeilage 5). Die Annahme, der Verkehrswert habe Fr. 2,15 Mio. betragen, sei daher aktenwidrig. Im Übrigen könne ihm (sc. dem Beschwerdeführer), von welchem Verkehrswert auch immer ausgegangen werde, kein Vorsatz nachgewiesen werden. Er habe die Formulierung des Treuhänders, wonach der Verkehrswert unter Berücksichtigung der WEG-Finanzierung Fr. 2 Mio. betragen habe, so verstehen dürfen, dass dieser den effektiven Wert der Liegenschaft auf Fr. 2 Mio. beziffert habe. Im Übrigen lasse sich der Verkehrswert von Liegenschaften ohnehin nicht exakt bestimmen. Der Verkaufspreis von Fr. 2 Mio. wäre daher selbst dann zulässig gewesen, wenn der Gutachter den Wert auf Fr. 2,15 Mio. beziffert hätte. Er und der Mitangeklagte B.________ seien daher befugt gewesen, das Grundstück zum Preis von 2 Mio. zu verkaufen. Der Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 55 ff.).  
 
6.4.2. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe am 28. April 2006 als Präsident des Stiftungsrats der BVG-Stiftung H.________ AG das Grundstück z GB U.________ pflichtwidrig zu einem Preis von lediglich Fr. 2 Mio. und damit unter dem Verkehrswert an die durch ihn vertretene H.________ Immobilien AG verkauft. Der Schätzwert habe per 27. April 2006 Fr. 2'699'000.-- betragen. Die bankinterne Schatzung des Verkehrswertes der kreditgebenden Bank habe gar einen Wert von Fr. 2'722'496.90 ergeben. Im Rahmen einer vom kommissarischen Verwalter der BVG-Stiftung H.________ AG in Auftrag gegebenen Schatzung sei der Verkehrswert per 11. Oktober 2006 auf Fr. 2'594'000.-- beziffert worden. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern habe am 11. Juli 2006 den Katasterwert bei Fr. 3'553'300.-- festgelegt. Schliesslich habe die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ in Auftrag gegebene Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG (S.________) vom 31. März 2006 einen Wert der Liegenschaft von Fr. 2,15 Mio. ergeben. Der BVG-Stiftung sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers und der⁠ übrigen Beteiligten mithin ein ein Schaden von mindestens Fr. 150'000.-- entstanden (angefochtenes Urteil S. 217; erstinstanzliches Urteil S. 385 f.).  
 
6.4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________ ergebe sich bereits daraus, dass der von ihnen zur Anwendung gebrachte Verkaufspreis von Fr. 2 Mio., teils mehr, teils weniger unter sämtlichen Verkehrs- und Ertragswertschätzungen gelegen habe. Dies gelte auch für die von ihnen selber in Auftrag gegebene Schätzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, welche Schätzung dem wahren Wert des Grundstückes tatsächlich am nächsten komme. Die Pflichtwidrigkeit der Beteiligten liege jedenfalls in der unbegründeten und damit unzulässigen Unterbietung sämtlicher vorhandener Schätzungen des Grundstücks (angefochtenes Urteil S. 222 f.).  
 
6.4.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, wonach von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 2,15 Mio. auszugehen sei, schlechterdings unhaltbar sein soll. Es mag zutreffen, dass die T.________ Treuhand & Immobilien AG am 31. März 2006 gegenüber der Personalfürsorgestiftung der H.________ AG bestätigt hat, dass der Verkehrswert der Liegenschaft z GB U.________ unter Berücksichtigung der WEG-Finanzierung mit Fr. 2 Mio. festgestellt worden sei (Beschwerdebeilage 5). Doch versteht die Vorinstanz dies gestützt auf die Aussagen von S.________ so, dass die Schätzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG von einem Wert von 2,15 Mio. und nicht von einem solchen von Fr. 2 Mio. ausgeht. Sie nimmt dabei mit zureichenden Gründen an, der Wert von Fr. 2 Mio. ergebe sich erst, wenn der WEG-Beitrag von Fr. 150'000.-- abgezogen werde. S.________ hat dies in der polizeilichen Befragung bestätigt, indem er ausführte, andernfalls würde dies zu keinem genügend hohen Verkehrswert führen. Er hat denn auch in klarer Weise einen Wert der Liegenschaft in der Grössenordnung von Fr. 1,8 Mio. als unrealistisch erachtet (angefochtenes Urteil S. 222 a.E.). Im Übrigen hat die WEG-Subvention ohnehin keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft, sondern ist lediglich ein Beitrag an den Kaufpreis, der beim Verkauf wieder zurückerstattet werden muss (vgl. auch Beschwerde S. 59 a.E.). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft durch die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ in Auftrag gegebene Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG auf Fr. 2,15 Mio. festgelegt worden ist, ist damit nicht zu beanstanden. Ob der Durchschnittsbürger die entsprechende Formulierung anders versteht (Beschwerde S. 60), ist ohne Bedeutung. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.  
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt insbesondere, soweit er vorbringt, die Vorinstanz stelle zu Unrecht einen Beeinflussungsversuch des Treuhänders S.________ fest. Die Vorinstanz hat lediglich festgestellt, der Treuhänder sei im Vorfeld der Auftragserteilung informiert worden, dass die BVG-Stiftung einen Verkehrswert in der Grössenordnung von Fr. 1,8 Mio. für das in Frage stehende Grundstück sehe; er sei jedoch nicht gedrängt worden, eine möglichst tiefe Schatzung zu machen. Eine weitere Beeinflussung sei von S.________ verneint worden und sei auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 222). Die Würdigung der gegenüber dem Treuhänder geäusserten Vorstellung vom Verkehrswert als Beeinflussungsversuch scheint nicht unhaltbar. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellung die Festsetzung des Verkehrswerts des Grundstücks beeinflusst haben soll. Keine Bedeutung kommt schliesslich für die Frage, ob von einem Verkehrswert von Fr. 2,15 Mio. auszugehen ist, sodann dem Umstand zu, dass das Bundesamt für Wohnungswesen, welches der Übertragung zustimmen musste, den Kaufpreis von Fr. 2 Mio. akzeptiert, und dass der Notar nicht interveniert hat (Beschwerde S. 61). Schliesslich kann im zu beurteilenden Fall offenbleiben, ob Abweichungen vom Schätzwert im Umfang von 10-20 % als normal gelten (Beschwerde S. 62), zumal die Vorinstanz mit dem Betrag von Fr. 2,15 Mio. vom untersten der verschiedenen, deutlich höher liegenden Schätzwerte ausgegangen ist. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren im Sachverhaltskomplex "J.I.________ und I.I.________" eine Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf den Schuldspruch der falschen Anschuldigung. J.I.________ habe um die angespannte finanzielle Lage der H.________ AG gewusst und habe diese beschönigt. Zudem habe jener sie (sc. den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B.________) nicht über die Verpfändung der Aktien der V.________ SA aufgeklärt. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung den direkten Vorsatz und das Handeln wider besseres Wissen nicht bejahen dürfen. Insgesamt hätten er und der Mitangeklagte B.________ sowie J.I.________ und I.I.________ sich in diesem Punkt gegenseitig des Betruges bezichtigt. Es seien diesbezüglich alle Personen freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt worden. Es lägen somit identische Verhältnisse vor, welche nicht unterschiedlich beurteilt werden dürften. Zudem habe die Vorinstanz auch in diesem Punkt ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 62 ff.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, soweit er auch wegen falscher Anschuldigung in Bezug auf die Strafklage gegen W.________ schuldig gesprochen worden sei, müsse das Wissen um die schlechte Finanzlage der Gesellschaft der Revisionsstelle angerechnet werden. Von welchem Punkt an Rückstellungen bilanziert werden müssten, sei nicht klar definiert, so dass ihm auch insofern kein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 66 f.).  
 
7.2. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe mit dem Mitangeklagten B.________ am 21. August 2006, um die eigenen kriminellen Handlungen zu vertuschen, beim Amtsstatthalteramt Luzern eine Strafanzeige gegen J.I.________ und I.I.________ wegen Betruges, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eingereicht. Mit dieser hätten sie wider besseres Wissen behauptet, J.I.________ habe sie darüber getäuscht, dass die von ihnen über den Erwerb des Aktienkapitals der V.________ SA erworbene H.________ AG, an welcher die V.________ SA Mehrheitseigentümerin (1'088 von insgesamt 1'200 Namenaktien) gewesen sei, überschuldet gewesen sei. Ausserdem hätten sie J.I.________ und I.I.________ wider besseres Wissen beschuldigt, diese hätten in den Jahren vor dem Verkauf die Bilanzen der Gesellschaft gefälscht, indem sie verschiedene Rückstellungen in Millionenhöhe verschwiegen hätten. Darüber hinaus solle J.I.________ sie auch darüber getäuscht haben, dass sämtliche Aktien der V.________ SA an die Bank P.________ verpfändet gewesen seien. Gestützt auf diese Anzeige hat das Amtsstatthalteramt Luzern am 23. August 2006 ein Strafverfahren gegen J.I.________ und I.I.________ eröffnet, das es am 4. Juli 2012 eingestellt hat (angefochtenes Urteil S. 225; erstinstanzliches Urteil S. 390 [Anklageschrift]).  
Dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ wird des Weiteren vorgeworfen, sie hätten in der am 12. November 2007 beim Verhöramt für Wirtschaftsdelikte der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri gegen den Treuhänder W.________ eingereichten Strafklage wider besseres Wissen behauptet, W.________ und die Angestellten der W.________ Treuhand- und Revisions-AG, welche im Zeitpunkt des Aktienkaufs durch die E.________ Holding AG die Revisionsstelle der H.________ AG gewesen sei, hätten in der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2004 der H.________ AG falsche Angaben in der Höhe von Fr. 519'886.70 gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________ in der Strafklage seien indes falsch und die Erklärungen des Treuhänders seien offensichtlich korrekt gewesen, was für den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B.________ ersichtlich gewesen sei. Das Verhöramt stellte demgemäss das am 12. November 2007 eröffnete Verfahren am 28. März 2012 ein (angefochtenes Urteil S. 225; erstinstanzliches Urteil S. 391 f. [Anklageschrift]). 
 
7.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Strafanzeige des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________ gegen J.I.________ und I.I.________ sei wider besseres Wissen erfolgt. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nimmt sie an, diese hätten beide vor dem Abschluss des Vertrages gewusst, dass die V.________-Aktien verpfändet gewesen seien. Sie hätten den Kaufvertrag entsprechend darauf angepasst. Von einer arglistigen Verhaltensweise seitens J.I.________ könne daher keine Rede sein. Damit könne offenbleiben, ob die Formulierung "definitive Freigabe der Aktien" im Entscheid 5A_508/2008 vom 12. Dezember 2008 (E. 3.2) vom Bundesgericht als Verpfändung der Aktien verstanden worden sei. Zum einen hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ diese Klausel selber formuliert, zum andern habe der Beschwerdeführer selber eingeräumt, dass er um die Aktienverpfändung gewusst habe. Die Vorinstanz gelangt zum selben Ergebnis hinsichtlich der übrigen in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Die Liquiditätslage der H.________ AG sei Ende 2005 zwar angespannt gewesen, eine Überschuldung habe jedoch unter Beizug der stillen Reserven in Form der Betriebsliegenschaften nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten daher nicht von einer Bilanzfälschung ausgehen können (angefochtenes Urteil S. 229 f.).  
Nichts anderes gelte bezüglich W.________ und der Revisionsstelle W.________ Treuhand- und Revisions-AG. Gemäss Aktenlage seien diese nicht für das Erstellen der Bilanz, sondern nur für deren Revision verantwortlich gewesen. Die in der Strafanzeige als falsch bezeichnete Aussage von W.________ an der Generalversammlung der H.________ AG vom 13. Oktober 2006 sei korrekt gewesen. Die Angabe "Vorjahr 2004" von W.________ habe sich klarerweise auf das Jahr 2003 bezogen, in welchem die Erfolgsrechnung einen Verlust von Fr. 443'389.39 aufgewiesen habe. Dieser Verlust sei bereits aus der Finanz- und Erfolgsanalyse 2004 über die H.________ AG hervorgegangen, welche die W.________ Treuhand- und Revisions-AG am 18. März 2005 dem Verwaltungsrat der H.________ AG habe zukommen lassen. Diese Zahlen seien dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ als nachmalige Verwaltungsräte der H.________ AG bekannt gewesen. Dadurch werde ihrer Behauptung, W.________ bzw. die W.________ Treuhand- und Revisions-AG hätten in der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2004 der H.________ AG falsche⁠ Angaben gemacht, der Boden entzogen (angefochtenes Urteil S. 230 f.). 
 
7.4. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Behauptung in der vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B.________ eingereichten Strafklage gegen I.I.________ und J.I.________, diese hätten sie betrogen, daher offensichtlich wider besseres Wissen erfolgt sei, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt mit nachvollziehbaren Gründen aus, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten nicht ernstlich von einer Bilanzfälschung durch J.I.________ und I.I.________ ausgehen können, zumal sie von einer Due-Diligence-Prüfung abgesehen hätten und ihnen die Verlustzahlen des Jahres 2003 bekannt gewesen seien. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf das grosse Ermessen zur Bildung oder Nichtbildung von Bilanzreserven verweist, ist dagegen nichts einzuwenden, zumal sie aufgrund des Beweisergebnisses ohne Willkür annehmen durfte, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten nicht ernsthaft von einer Bilanzfälschung ausgehen können (angefochtenes Urteil S. 230, vgl. auch S. 183 f.). Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorträgt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insgesamt ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der in der Strafklage gegen J.I.________ und I.I.________ erhobene Vorwurf, diese hätten den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B.________ betrogen, sei offensichtlich wider besseres Wissen erfolgt.  
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Strafanzeige gegen W.________. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die beiden Teilsachverhalte der falschen Anschuldigung zum Nachteil von J.I.________ und I.I.________ sowie von W.________ gemeinsam unter den "Sachverhaltskomplex I.I.________ und J.I.________ fasst (angefochtenes Urteil S. 225). Die Vorinstanz erachtet denn auch explizit den Tatbestand der falschen Anschuldigung in Bezug auf W.________ als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 230 f.). Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Dispositiv nicht explizit der  mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt (angefochtenes Urteil S. S. 292, vgl. auch S. 259), ändert daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 66) nichts. In der Sache begründet der Beschwerdeführer seine Rüge in diesem Punkt lediglich damit, dass das Wissen um die angeblich schlechte finanzielle Lage der H.________ AG der Revisionsstelle zuzurechnen sei. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer hätte auch hier darlegen müssen, dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung. Er bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Vorinstanz habe der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen Dauer des Verfahrens von nunmehr 14 Jahren zu wenig Rechnung getragen. Dabei rügt er insbesondere, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht angewandt hat. Zudem macht er geltend, die Herabsetzung der Strafe um 18 Monate werde der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gerecht. Unter dem Titel der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB und der Verletzung des Beschleunigungsgebot sei vielmehr eine Strafreduktion von 27 Monaten angebracht. Dies ergebe sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung, zumal beim Mitangeklagten B.________ die Strafe um 27 Monate reduziert worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Verzögerungen seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht beachtet. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die ihm auferlegte Strafe halte einem Quervergleich mit der gegen den Mitangeklagten B.________ ausgesprochenen Strafe nicht stand. Die gegen den Mittäter erhobenen Vorwürfe seien viel umfangreicher. Zudem sei er im Gegensatz zum Mitangeklagten B.________ strafrechtlich nicht vorbelastet und habe er sich nach Auflösung der Zusammenarbeit mit jenem positiv verhalten. So habe er namentlich die H.________ AG aus dem "Dreck gezogen" und auf einen erfolgreichen Weg geführt. Sein Nachtatverhalten, insbesondere die Rückzahlung der aufgrund der beiden Anlageverträge von der Fürsorgekasse und der BVG-Stiftung H.________ AG ausbezahlten Beträge samt Zinsen, hätte richtigerweise unter dem Titel der aufrichtigen Reue strafmildernd gewürdigt werden müssen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auch nicht genügend zu seinen Gunsten gewichtet, dass die Initiative zu den Straftaten nie von ihm selbst ausgegangen und dass die treibende Kraft hinter den Delikten der Mitangeklagte B.________ gewesen sei. Trotz dieses Umstands läge die Erhöhung der gegen ihn festgesetzten Einsatzstrafe für die zusätzlichen weiteren Delikte, wenn überhaupt, jeweils nur knapp unterhalb derjenigen des Mitangeklagten B.________. Insgesamt sei die Annahme, die Tatkomponenten seien bei ihm nur unwesentlich günstiger als beim Mitangeklagten B.________, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die Vorinstanz habe seine persönlichen Verhältnisse nicht hinreichend zu seinen Gunsten gewürdigt. Sie habe insbesondere vernachlässigt, dass er unter massiven gesundheitlichen Problemen leide und sich zahlreichen Operationen habe unterziehen müssen. Zudem habe sie in ihrer Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 39 Monaten nur um 3 Monate über dem Grenzwert zum teilbedingten Strafvollzug liege. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die zweitinstanzlichen Freisprüche zu wenig zu seinen Gunsten gewichtet und der von derjenigen der ersten Instanz abweichenden Gewichtung des Verschuldens nicht genügend Rechnung getragen. Insgesamt sei eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten schuldangemessen für welche der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei (Beschwerde S. 67 ff.).  
 
8.2. Die Vorinstanz geht bei der Bestimmung der Einsatzstrafe von der falschen Anschuldigung als schwerster Straftat mit einem Strafrahmen von zwischen 3 Tagessätzen Geldstrafe und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege in diesem Punkt nicht besonders schwer. Er habe aber immerhin durch die Formulierung der Strafklagen etwas mehr als der Mitangeklagte B.________ zur Tat beigetragen. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe daher auf 3 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für die in den weiteren Sachverhaltskomplexen angeklagten Straftaten, für welche die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Mittäter des Mitangeklagten B.________ einstuft, erhöht die Vorinstanz diese Einsatzstrafe um jeweils 1 bis 5 Monate (angefochtenes Urteil S. 259 ff.) und erachtet nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 268). Die Vorinstanz wertet sodann die Täterkomponenten insgesamt als neutral, so dass es insgesamt bei einer asperierten Freiheitsstrafe von 57 Monaten bleibt (angefochtenes Urteil S. 269 f.). Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren und der Gesamtlänge des Strafverfahrens bis zum angefochtenen Entscheid von insgesamt 13 Jahren sowie unter Würdigung des Umstands, dass bei den meisten Delikten mehr als 2/3 der Frist für die Verjährung der Strafverfolgung verstrichen waren bzw. dass gewisse angeklagte Handlungen kurz vor der Verjährung standen, setzt sie die Freiheitsstrafe um 18 Monate herab und erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 270).  
 
8.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1).  
 
8.4. Die Vorinstanz wird aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im selben Verfahren (Parallelverfahren 6B_511/2020) die Strafe gegen den Beschwerdeführer neu festzusetzen haben. Aus prozessökonomischen Gründen ist indes schon an dieser Stelle auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung einzutreten. Das angefochtene Urteil verletzt auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Schuldsprüche kein Bundesrecht. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen hiezu mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.  
 
8.4.1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung sind die Verletzung des Beschleunigungsgebots, bei welchem die Verfahrensdauer und das Verhalten der Behörden im Zentrum stehen, und der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, welcher auf das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs seit der Tat abstellt, auseinanderzuhalten. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, sind sie dementsprechend nebeneinander anzuwenden (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (vgl. aArt. 64 Abs. 8 StGB [AS 54 757]) ist unter dem Geltungsbereich des seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden neuen Verjährungsrechts nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Gesetzesbestimmung von Art. 48 lit. e StGB zwar nicht explizit genannt (angefochtenes Urteil S. 270, 292), doch hat sie in der Sache die lange Verfahrensdauer und dabei insbesondere den Umstand, dass bei den meisten Delikten mehr als 2/3 der Verjährung verstrichen waren oder gewisse inkriminierte Handlungen kurz vor der Verjährung standen, als Strafmilderungsgrund anerkannt (angefochtenes Urteil S. 270). Sie hat dementsprechend ihre Strafzumessung u.a. in Anwendung der  Art. 47 f. StGB vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 270, 292). Darüber hinaus hat sie auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend berücksichtigt. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zutreffend annimmt, verletzt die Verfahrensdauer von rund 13 Jahren seit der Verfahrenseröffnung im Jahre 2006 bis zum Vorliegen des zweitinstanzlichen Urteils das Beschleunigungsgebot, zumal es nach der Eröffnung offenbar mehr als vier Jahre gedauert hat, bis nennenswerte Untersuchungshandlungen stattgefunden haben (angefochtenes Urteil S. 39, 270). Als Sanktionen für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Die Herabsetzung der Strafe um 18 Monate trägt im vorliegenden Fall den Verfahrensverzögerungen hinreichend Rechnung und liegt jedenfalls im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Spielraums des Ermessens, in welches das Bundesgericht auch in diesem Bereich nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Damit trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass anders als zu Beginn des Verfahrens keine grösseren, zu Lasten der Behörden gehenden Verfahrensverzögerungen zu verzeichnen sind. Die Gesamtlänge des Verfahrens mag mit 13 bzw. nunmehr 14 Jahren als lang erscheinen. Doch ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren angesichts dessen Umfangs mit fünf Beschuldigten, vier Privatklägern und zwei Berufungsklägern von ausserordentlicher Komplexität war, so dass dessen Dauer noch in einem Rahmen liegt, dem mit einer Strafreduktion angemessen Rechnung getragen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Sachgericht allerdings verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; Urteile 6B_46B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Sie wird ihr Urteil insofern gegebenenfalls zu berichtigen haben (Art. 83 StPO; Verfügung 6B_1013/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3).  
 
8.4.2. Keine Verletzung von Bundesrecht ist auch ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf die Würdigung der Tat- und Täterkomponenten durch die Vorinstanz rügt. Nach der Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachgericht vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. (BGE 135 IV 191 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 6.3.2; ferner Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.5; je mit Hinweisen). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz bei der Verschuldensbewertung der beiden Täter durchaus berücksichtigt, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten B.________ stehen. Dabei hat sie namentlich gewürdigt, dass der Beschwerdeführer bei der falschen Anschuldigung zum Nachteil von J.I.________ und I.I.________ einen grösseren Tatbeitrag geleistet hat (angefochtenes Urteil S. 259) und beim Sachverhaltskomplex "E.________ Holding AG" zwar nicht der ausführende Täter, aber als damaliger Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft über jeden Schritt informiert gewesen ist und auch die notwendigen Dokumente und Urkunden unterzeichnet hat. Die Vorinstanz erblickt denn auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Handlungen des Mitangeklagten B.________ zwar nicht initiiert, aber doch toleriert und teils befördert hat, eine äusserst verwerfliche Gesinnung (angefochtenes Urteil S. 260 f.). Dass sie bei den weiteren Delikten in diesem Komplex die Tatkomponenten nur als unwesentlich günstiger als beim Mitangeklagten B.________ einstuft, die kriminelle Energie als erheblich gewichtet und keine anderen Beweggründe als egoistische und pekuniäre Interessen erkennt (angefochtenes Urteil S. 261 f.), ist nicht zu beanstanden. In der selben Weise würdigt die Vorinstanz die Tatbeiträge des Beschwerdeführers in den weiteren Sachverhaltskomplexen. Auch hier nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar an, der Umstand, dass er die Tathandlungen nicht selber operativ vorgenommen habe, könne ihm nicht zum Vorteil gereichen und er habe ausschliesslich aus egoistischen und pekuniären Beweggründen gehandelt (angefochtenes Urteil S. 263, 264 f., 266). Insgesamt mag zutreffen, dass der Mitangeklagte B.________ die treibende Kraft gewesen ist und der Beschwerdeführer bei einzelnen Delikten nicht der ausführende Täter war (Beschwerde S. 73), doch trägt die Vorinstanz den unterschiedlichen Rollen der beiden Mittäter angemessen Rechnung und steht die Strafzumessung in Bezug auf diese im Einklang. Dass sie insofern ihr Ermessen verletzt hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass sich die Seiten 48 bis 102 des angefochtenen Urteils ausschliesslich mit dem Mitangeklagten B.________ befassen (Beschwerde S. 71), zumal dieser in verschiedenen dort abgehandelten Punkten freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt worden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Anlageverträge der Fürsorgekasse und der BVG-Stiftung der H.________ AG den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue (Art. 48 lit. d StGB; angefochtenes Urteil S. 235 f.; vgl. auch S. 269) nicht angewandt hat, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, später erfolgten Rückzahlungen der Gelder nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Druck des kommissarischen Verwalters der BVG-Stiftung erfolgt sind (angefochtenes Urteil S. 254, 267). Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich.  
 
8.4.3. Die Vorinstanz würdigt im Übrigen auch die Täterkomponenten zutreffend. So steht zunächst in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach den Straftaten als neutral wertet (angefochtenes Urteil S. 270; Urteil 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Nicht zu beanstanden ist überdies, dass die Vorinstanz aufgrund des angespannten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 74 f.) nicht auf eine besondere Strafempfindlichkeit geschlossen hat. Eine solche fällt nach der Rechtsprechung als strafmindernder Faktor nur bei aussergewöhnlichen Umständen in Betracht, namentlich wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; mit Hinweisen).  
Ausserdem verletzt auch kein Bundesrecht, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Strafe von 39 Monaten nicht explizit zur Grenze von drei Jahren für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges äussert. Nach der Rechtsprechung besteht kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen. Es ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob eine Strafe im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.3 und 3.6; Urteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. 
 
8.4.4. Keine Ermessenverletzung ist schliesslich ersichtlich in Bezug auf die Gewichtung der Freisprüche von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in den Sachverhaltskomplexen "E.________ Holding AG" und "F.________ AG" sowie von der Anklage des Betruges sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" (Teilkomplexe A und B) sowie auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe in den Sachverhaltskomplexen "F.________ AG" und "G.________ Swiss AG". Die Herabsetzung der Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um 14 Monate liegt ohne Weiteres im Rahmen des Ermessens. Die Reduktion in diesem Umfang trägt insbesondere dem Umstand angemessen Rechnung, dass der Beschwerdeführer in den betreffenden Sachverhaltskomplexen jeweils nicht vollumfänglich, sondern lediglich in einem Teilbereich freigesprochen wurde und die übrigen Schuldsprüche bestehen blieben. Dies gilt insbesondere für die Sachverhaltskomplexe "E.________ Holding AG" und "F.________ AG", in denen an Stelle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein solcher nach dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgte (angefochtenes Urteil S. 121, 139).  
Zuletzt ist auch die Würdigung des Verschuldens durch die Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar. Dabei nimmt diese in Bezug auf die einzelnen Tatvorwürfe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 80) nicht bloss ein "nicht unerhebliches" (angefochtenes Urteil S. 261 E. 8.1.1, 263) bzw. "nicht mehr leichtes" Verschulden an (angefochtenes Urteil S. 262, 264 E. 8.2.4, 268), sondern geht in Bezug auf mehrere Tatvorwürfe auch von einem erheblichen Verschulden aus (angefochtenes Urteil S. 261 E. 8.1.3, 264 E. 8.2.3, 265 E. 8.3.1, 266 E. 8.4.1 und 8.4.2, 267 E. 8.4.3 und 8.4.4). Zudem gewichtet die Vorinstanz auch die langjährige und wiederholte Delinquenz in Millionenhöhe zu Recht als stark negativ (angefochtenes Urteil S. 266). Insgesamt trägt die Vorinstanz der von der ersten Instanz, welche von einem "ausgesprochen schweren" Gesamtverschulden ausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 259), abweichenden Gewichtung des Verschuldens ausreichend Rechnung.  
 
8.4.5. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Dass die Vorinstanz in der Strafzumessung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre, sie die zweitinstanzlichen Freisprüche ungenügend gewichtet oder das Verschulden falsch beurteilt und damit das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.  
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Verurteilung zu einer Ersatzforderung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Vermögenswerte noch vorhanden seien und eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB noch möglich sei. Zudem sei er nicht leistungsfähig. Er könne mit seinen Einkünften nur gerade seine laufenden Ausgaben decken und verfüge über kein Vermögen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er keine faktische Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der H.________ AG, der H.________ Immobilien AG und der H.________ Holding & Consulting AG und sei auch nicht deren wirtschaftlich berechtigte Person. Er fungiere zwar als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften, habe sich aus dem Tagesgeschäft indes weitgehend zurückgezogen. Dass er für die Übertragung der Unternehmen an seinen Sohn eine finanzielle Gegenleistung erhalten habe, hätten die Strafverfolgungsbehörden nicht nachgewiesen (Beschwerde S. 81 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz nimmt an, es bestehe gestützt auf die Feststellungen im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die H.________ AG zusammen mit dem Mitangeklagten B.________ erworben und er anschliessend über die Rechtsberatung A.________ AG und die spätere H.________ Holding & Consulting AG von der Übernahme finanziell profitiert habe. Er habe offensichtlich die faktische Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der H.________ AG und der H.________ Holding & Consulting AG innegehabt. Die Gesellschaften stünden nach seinen eigenen Angaben seit Jahren gut da, so dass nicht von der Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden könne. Die Übergabe der Aktien an seinen Sohn ändere nichts daran, dass diese hinsichtlich der Ersatzforderung dem Beschwerdeführer als Veräusserer anzurechnen seien, zumal eine finanzielle Gegenleistung für die Übertragung dieser Unternehmungen an den Sohn weder aus den Akten ersichtlich noch belegt sei (angefochtenes Urteil S. 273 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 419 f.).  
 
9.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).  
 
9.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Einziehung und Ersatzforderung sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer auch deshalb zu Recht eine Ersatzforderung auferlegt, weil die deliktisch erlangten Vermögenswerte in sein Eigentum übergegangen sind und nicht mehr von den legalen Vermögenswerten abgetrennt werden konnten, so dass eine Einziehung nicht mehr möglich war. Schliesslich geht, was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Einbringlichkeit der Ersatzforderung bzw. seiner Leistungsfähigkeit vorbringt, nicht über eine appellatorische Kritik hinaus, auf die nicht einzutreten ist. Abgesehen davon steht der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht gesichert ist, deren Anordnung nicht entgegen, zumal das Gesetz das Gericht nicht verpflichtet, bei Uneinbringlichkeit von einer Ersatzforderung abzusehen. Im Übrigen dient der Verzicht unter diesem Titel nicht dem Betroffenen, sondern soll lediglich den Behörden ersparen, Massnahmen in die Wege zu leiten, die von vornherein wenig Erfolg versprechen und nur Kosten verursachen (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 5 N 56 ff.).  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Verlegung der Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Erben von J.I.________. Er bringt vor, er sei im zweitinstanzlichen Verfahren in den Sachverhaltskomplexen "E.________ Holding AG" und "F.________ AG" von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" ebenfalls von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Betruges und der Urkundenfälschung freigesprochen worden. Die Zahl und Qualität der Freisprüche belege, dass das erstinstanzliche Urteil nicht bloss geringfügig abgeändert worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe signifikant um 27 Monate herabgesetzt und eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 594'000.-- abgewiesen. Die Vorinstanz hätte ihm daher die Verfahrenskosten nach Massgabe seines Obsiegens höchstens im Umfang von 60 % auferlegen dürfen. Zudem sei der Verteilungsschlüssel zwischen ihm und dem Mitangeklagten B.________ nicht nachvollziehbar. Gestützt auf den Umstand, dass der Mitangeklagte B.________ die treibende Kraft gewesen sei, seien die Kosten so aufzuteilen, dass auf den Mitangeklagten B.________ 75 % und auf ihn 25 % derselben entfielen. Zudem seien die erheblichen Kosten für das untaugliche Gutachten M.________ zumindest zu reduzieren. Schliesslich seien die Verfahrenskosten auch wegen verschiedener Verletzungen des rechtlichen Gehörs substantiell herabzusetzen (Beschwerde S. 88 ff.).  
In Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Erben von J.I.________ für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Die Privatklägerschaft habe nur im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Vorinstanz habe ihn zweitinstanzlich von der Anklage des Betruges zum Nachteil von J.I.________ freigesprochen und habe das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung bestätigt. Sofern er von der Anklage der falschen Anschuldigung nicht freigesprochen werde, sei vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass der Privatkläger im Umfang von ¾ unterlegen sei, so dass ihm (sc. dem Beschwerdeführer) lediglich ein Betrag von Fr. 7'590.43 auferlegt werden dürfe (Beschwerde S. 92 ff.). 
 
10.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer die ihn betreffenden Verfahrenskosten sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen. Sie erwägt, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ hätten aufgrund ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der Kosten für die amtliche Verteidigung zu tragen. Dabei habe der Beschwerdeführer mit Blick auf die ausgefällten Strafen und das Ausmass ihrer deliktischen Handlungen die Gebühren und Auslagen im Umfang von 40 % und der Mitangeklagte B.________ zu 60 % zu tragen (angefochtenes Urteil S. 284 f., 295).  
Ferner verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B.________, den Erben des Privatklägers J.I.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 60'723.46 je zur Hälfte zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 287, 296; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 431). 
 
10.3.  
 
10.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).  
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; Urteil 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis). 
 
10.3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
10.3.3. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
10.4.  
 
10.4.1. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf seine Verurteilung. Sie beschränkt sich für die Begründung auf die Anführung der Bestimmungen von Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO (angefochtenes Urteil S. 284). Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert worden ist. Dies ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteil 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer ist im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil in drei Punkten von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie in je einem Punkt von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung freigesprochen worden. Gestützt hierauf sowie auf eine stärkere Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots hat die Vorinstanz die Strafe um 27 Monate auf 39 Monate herabgesetzt (angefochtenes Urteil S. 292; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 434). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, handelt es sich dabei nicht um eine bloss unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Ob die Auferlegung der vollumfänglichen erstinstanzlichen Kosten noch im sachgerechten Ermessen liegt, etwa weil die vorgeworfenen Tathandlungen eng miteinander verflochten sind, so dass ein auch über die einzelnen Sachverhaltskomplexe hinausgehender, weitgehend einheitlicher Sachverhalt vorliegt, kann mangels hinreichender Begründung nicht beurteilt werden (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). In Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich nach dem Umfang des Obsiegens oder Unterliegens richtet, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers indes als begründet. Die Vorinstanz wird allerdings aufgrund der Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft gegen das angefochtene Urteil geführten Beschwerde (Parallelverfahren 6B_511/2020) ohnehin neu über die Kosten zu entscheiden haben. Dabei wird sie auch prüfen müssen, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts seines dannzumal gegebenen Obsiegens im Berufungsverfahren zur  vollumfänglichen Rückerstattung der vom Kanton ausgerichteten Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden kann (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; angefochtenes Urteil S 285 f., 295 f.).  
Soweit der Beschwerdeführer den internen Verteilschlüssel der von ihm und dem Mitangeklagten B.________ zu tragenden Kosten beanstandet (Beschwerde S. 90), ist die Beschwerde indes unbegründet. Es kann zur Rolle des Beschwerdeführers und zum Gewicht seiner Tatbeiträge ohne Weiteres auf die Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (oben E. 8.4.2). Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Auferlegung der Kosten für das Gutachten M.________, auch wenn die Vorinstanz es als fraglich erachtet, ob die "immensen Kosten" von über Fr. 170'000.-- in diesem Umfang notwendig gewesen wären (angefochtenes Urteil S. 35; Beschwerde S. 91). Doch lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz für die Frage der Markenbewertung den Gesichtspunkt der Bilanzierbarkeit in den Vordergrund gerückt hat, nicht zwingend ableiten, das Gutachten M.________ sei mangelhaft und damit ohne Grund eingeholt worden. Jedenfalls liegt die Kostenauflage in diesem Punkt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. 
 
10.4.2. In Bezug auf die Entschädigung an die Erben des Privatklägers J.I.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil in diesem Punkt vor Bundesrecht standhält. Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen vor erster Instanz zwar vollumfänglich durchgedrungen (erstinstanzliches Urteil S. 15, 431), so dass die Parteientschädigung für seinen Rechtsvertreter im vollen Umfang zugesprochen wurde (erstinstanzliches Urteil S. 435). Im Berufungsverfahren wurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte B.________ im Sachverhaltskomplex "H.________ AG" bezüglich des Kaufs der H.________ AG (Teilkomplex A) allerdings von der Anklage des Betruges zum Nachteil von J.I.________ freigesprochen (angefochtenes Urteil S. 153 ff., 289, 291). Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird vom Bundesgericht mit Entscheid vom heutigen Datum indes gutgeheissen (Parallelverfahren 6B_511/2020), so dass sich an der Zusprechung der vollen Entschädigung nichts ändern wird.  
Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit in Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten teilweise begründet. Da die Rückweisung an die Vorinstanz in diesem Punkt die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden. 
 
11.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang obsiegt, im grössten Teil jedoch unterliegt, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dementsprechend steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergericht des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog