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[AZA 0/2] 
7B.249/2000/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
10. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann, 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian P. Meister, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich, 
 
gegen 
das Urteil des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Oktober 2000, 
 
betreffend 
provisorische Pfändung als Sicherungsmassnahme 
nach Art. 39 LugÜ
hat sich ergeben: 
 
A.- Die A.________ Ltd. in Windsor sowie die B.________ Company und die C.________ Corporation, beide in Toronto, erwirkten beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsrichter) am Kantonsgerichtspräsidium Zug die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zweier gegen X.________ ergangener Entscheide des englischen High Court of Justice auf Zahlung von Schadenersatz. In der betreffenden Verfügung vom 29. Oktober 1998 beauftragte der Einzelrichter das Betreibungsamt Hünenberg, im Sinne einer Sicherungsmassnahme nach Art. 39 LugÜ in Analogie zu Art. 83 Abs. 1 SchKG zu Lasten von X.________ eine provisorische Pfändung bis zum Höchstbetrag von vier Millionen Franken zu vollziehen; er wies dabei einerseits auf bestimmte mit Beschlag zu belegende Vermögenswerte hin und legte andererseits gewisse Abweichungen von den einschlägigen Bestimmungen des SchKG wie auch verschiedene Situationen fest, unter denen die Sicherungsmassnahme ohne weiteres dahinfalle. 
 
Die von X.________ gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobene Einsprache ist bei der Justizkommission des kantonalen Obergerichts noch hängig. 
 
B.- Das Betreibungsamt Hünenberg nahm im Oktober 1998 erste Handlungen zum Vollzug der provisorischen Pfändung vor und ergänzte diese in der Folge - auf Grund von Hinweisen der drei kanadischen Gesellschaften - mehrfach. Unter anderem wurde der (unbekannte) Inhalt zweier Tresorfächer bei der Bank Q.________ in Cham (Nr. yyy) und Zug (Nr. zzz) mit Beschlag belegt. Das Betreibungsamt forderte X.________ 
mit Verfügung vom 23. Februar 2000 auf, innert zehn Tagen die Schlüssel zu den beiden Tresorfächern auf dem Amt zu hinterlegen. 
 
Die von X.________ hiergegen eingereichte betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 12. Oktober 2000 "im Sinne der Erwägungen" ab. 
 
C.- X.________ nahm das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde am 16. Oktober 2000 in Empfang. Mit einer vom 26. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert den Antrag, die betreibungsamtliche Verfügung vom 23. Februar 2000 aufzuheben. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Vernehmlassungen sind sonst nicht eingeholt worden. 
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
________________________________________ 
 
1.- Die Stellung des Betreibungsbeamten in einem Fall, da es darum geht, die vom Anerkennungs- und Vollstreckungsrichter als Sicherungsvorkehr im Sinne von Art. 39 LugÜ an- geordnete provisorische Pfändung zu vollziehen, entspricht derjenigen beim Vollzug eines Arrestbefehls (dazu Hans Reiser, Kommentar zum SchKG, N 4 zu Art. 275). Auch hier steht es dem Vollzugsorgan nicht zu, die Grundlagen der richterlichen Anweisung nachzuprüfen, und der Betreibungsbeamte darf den Vollzug nur dann verweigern, wenn die Anordnung des Richters als unzweifelhaft nichtig erscheint, er beispielsweise angewiesen wird, offensichtlich nicht der betroffenen Person gehörende Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen (vgl. BGE 120 III 39 E. 1a S. 40 f.; 112 III 115 E. 2 S. 117, mit Hinweisen). 
 
 
2.- a) In der Zeit seit Ende Oktober 1998 sind gestützt auf die Anordnung des Einzelrichters vom 29. Oktober 1998 verschiedene Vermögenswerte des Beschwerdeführers, darunter auch der (unbekannte) Inhalt der strittigen Tresorfächer bei der Bank Q.________, mit Beschlag belegt worden. Diese Beschlagnahmen sind als solche nicht (mehr) strittig. Mit der vorliegenden Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Aufforderung der Betreibungsbeamtin, die Schlüssel zu den erwähnten beiden Bankfächern herauszugeben, und mittelbar auch gegen eine Beschlagnahme pfändbaren Guts, das sich allenfalls in den Fächern befindet. 
 
b/aa) In seinen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer hauptsächlich die Rechtmässigkeit der provisorischen Pfändung an sich. Damit übt er eine im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden unzulässige Kritik an der Verfügung des Anerkennungs- und Vollstreckungsrichters vom 29. Oktober 1998. Nicht zu hören ist hier insbesondere das Vorbringen, solange keine Betreibung hängig sei, könne die in Art. 39 LugÜ vorgesehene Sicherungsmassnahme nicht auf den Boden des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gestellt werden, sondern habe man es mit einem eigenständigen Institut zu tun. Über 
diese Frage zu befinden ist nicht Sache des Betreibungsamtes bzw. der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden, sondern der Instanz, bei welcher die Einsprache gegen die einzelrichterliche Verfügung zur Zeit noch hängig ist. 
 
Der Hinweis, dass bis heute keine Betreibung eingeleitet worden sei, stösst ins Leere, behauptet doch der Beschwerdeführer (nach den Feststellungen der Vorinstanz zu Recht) nicht, die vom Einzelrichter festgelegte, mit dem Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids verknüpfte Frist sei auch nur ausgelöst worden. Die Sicherungsvorkehr ist mithin nicht etwa wegen fehlender Prosequierung dahingefallen. Dass der Verfügung des Einzelrichters in den hier massgebenden Punkten ein Mangel anhafte, der sie als nichtig erscheinen liesse, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
Aus grundsätzlicher Sicht sind die (bisherigen) Pfändungshandlungen der Betreibungsbeamtin nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 
 
b/bb) Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Betreibungsbeamtin Anweisungen missachtet hätte, die der Einzelrichter in Abänderung bzw. in Ergänzung von Art. 89 f. 
SchKG erlassen hat. Ebenso wenig erklärt er, eine Öffnung der Tresorfächer sei unzulässig, weil der vom Richter festgesetzte Höchstbetrag von vier Millionen Franken bereits erreicht wäre. Ist Letzteres nicht der Fall, steht einer Ergänzung der bisherigen Beschlagnahmen nichts entgegen. Auch bei dieser Ergänzung sind die für die Pfändung geltenden allgemeinen Grundsätze zu beachten und insbesondere die mit Beschlag zu belegenden Vermögenswerte einzeln zu bezeichnen (sog. Spezialitätsprinzip; BGE 114 III 75 E. 1 S. 76 f. mit Hinweisen; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 22 Rz 54). Der Vollzugsbeamte kommt deshalb nicht darum herum, den genauen Inhalt der Tre- sorfächer zu ermitteln. Die vom Betreibungsamt Hünenberg angestrebte Öffnung der Fächer ist deshalb keineswegs unangemessen. 
 
 
Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, ist die Erklärung des Beschwerdeführers, es befinde sich in den beiden Bankfächern kein pfändbares Gut, unbehelflich. Ob dieser Standpunkt zutrifft, wird sich erst bei der Öffnung der Fächer und der Sichtung ihres Inhalts weisen. Aus diesem können sich ausserdem in der Tat auch Anhaltspunkte für weiteres pfändbares Vermögen ergeben. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich gegen eine von ihm als gesetzwidrig erachtete Beschlagnahme bestimmter im Tresor liegender Vermögenswerte mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Die von ihm aufgeworfene Frage der Durchführung unnützer Widerspruchsverfahren ist hier nicht zu erörtern. Sie könnte - nach entsprechenden Fristansetzungen - Gegenstand von Beschwerden des Beschwerdeführers bzw. betroffener Drittpersonen bilden. 
 
3.- Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Hünenberg und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. November 2000 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: