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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.453/2006 /ggs 
 
Urteil vom 13. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch 
den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden, 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des 
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nutzungsplanung; Änderung der baurechtlichen Grundordnung im Gebiet Chuenisbärgli/Boden, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Gemeinde Adelboden wurde eine Änderung des Zonenplanes 2 "Boden" und die Anpassung des kommunalen Baureglementes vom 14. Oktober bis 12. November 2004 öffentlich aufgelegt. Durch die Änderungen sollen planungsrechtliche Grundlagen zur Sicherung von Pisten- und Liftanlagen am "Chuenisbärgli" sowie der Parkplätze und Einrichtungen für das Weltcuprennen geschaffen werden. Vorgesehen waren ursprünglich drei Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN), darunter die hier umstrittene ZöN Nr. 18 "Bahn und Pisten Chuenisbärgli". Gegen die Vorlage erhoben mehrere Personen Einsprache, so auch X.________ als Miteigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden, in die ZöN Nr. 18 einbezogenen Grundstücks Adelboden Gbbl. Nr. 1166. 
An der Gemeindeversammlung vom 29. November 2004 wurde die Änderung des Zonenplans und des Baureglements unter Vornahme verschiedener Korrekturen angenommen. Während der erneuten öffentlichen Auflage gingen keine weiteren Einsprachen ein. Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigte die geänderten Pläne und Vorschriften am 2. März 2005 und wies die Einsprachen im Wesentlichen ab. Einzelne Einsprachen, darunter jene von X.________, merkte das Amt - soweit geeignet - als Rechtsverwahrungen vor. 
B. 
Gegen den Genehmigungsentscheid des Amtes für Gemeinden und Raumordnung führte X.________ Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern. Er verlangte, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Gemeinde Adelboden angewiesen werde, die planungsrechtliche Sicherung von Pisten und Liftanlagen auf das gesamte Gemeindegebiet auszudehnen, und zwar unter gleichzeitiger Ausarbeitung eines einheitlichen Entschädigungskonzepts. Zudem sei das Quellgebiet "Geissbrunni" in die Gewässerschutzkarte aufzunehmen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab. 
X.________ wandte sich hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärte sich die Einwohnergemeinde Adelboden bereit, das Reservoir und zwei Wasserfassungen des Quellgebiets "Geissbrunni", das teils auf der Parzelle Nr. 1166 liegt, aus dem ZöN-Perimeter zu entlassen. Mit Urteil vom 19. Juni 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf, als das genannte Quellgebiet auf den Parzellen Nrn. 1166 und 1923 dem Geltungsbereich der ZöN Nr. 18 zugewiesen worden war. Das Verwaltungsgericht ordnete die Entlassung des fraglichen Gebietes aus der ZöN an. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde erhoben und Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der unterinstanzlichen Entscheide gestellt. 
Die Einwohnergemeinde Adelboden, die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Änderung eines kommunalen Nutzungsplanes. Gegen solche Entscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer eines Grundstücks, das grösstenteils in die Zone für öffentliche Nutzungen einbezogen worden ist, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; SR 700]). 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde kann nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gerichtet werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die unterinstanzlichen Entscheide kritisiert und deren Aufhebung verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem gegenüber dem Vorsteher der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion gestellten Ausstandsbegehren nicht befasst und damit Art. 29 BV verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in Erwägung 2.3 seines Urteils mit der Behauptung des Beschwerdeführers, der Direktionsvorsteher habe sich unzulässigerweise bereits am Einspracheverfahren persönlich beteiligt, eingehend auseinandergesetzt. Dass es dabei auf die Behauptung, dem Eigentümer der Parzelle Nr. 700 sei im Zusammenhang mit der Zonenplanänderung ein Sondervorteil verschafft worden, nicht ausdrücklich eingegangen ist, stellt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die gerichtlichen Instanzen, die zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verfügung im Rahmen des Streitgegenstandes aufgerufen sind, dürfen sich auf die Behandlung der Vorbringen beschränken, die rechtserheblich und für den Entscheid ausschlaggebend sind; mit Ausführungen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen oder nicht entscheiderheblich sein können, müssen sie sich nicht befassen. Nun ist der Umstand, ob irgendein Grundeigentümer aus dem Planänderungsverfahren einen Vorteil gezogen hat, unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob der Einbezug der Parzelle Nr. 1166 in die ZöN und das gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführte Verfahren rechtmässig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht brauchte sich deshalb mit diesem Vorbringen - wie übrigens auch mit anderen, nicht entscheiderheblichen Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht zu befassen. 
Haltlos ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht sei auf das Begehren, die planungsrechtliche Sicherung von Pisten und Liftanlagen müsse ausgedehnt bzw. auf dem ganzen Gemeindegebiet vorgenommen werden, nicht eingegangen. Mit dieser Forderung hat sich das Verwaltungsgericht in Erwägung E. 5.2.3 einlässlich befasst. Dass es der Forderung nicht entsprochen hat, heisst offensichtlich nicht, dass der Gehörsanspruch oder Bundesrecht verletzt worden wäre. 
3. 
In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass aus Gründen der Gleichbehandlung einerseits sämtliche Skipisten und Liftanlagen der Gemeinde Adelboden mit einer ZöN belegt werden müssten und andererseits verschiedene weitere Grundstücke in die ZöN Nr. 18 "Bahn und Pisten Chuenisbärgli" einzubeziehen seien. 
3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Planungsmassnahmen dem Gleichheitsprinzip nur abgeschwächte Bedeutung zukomme. Es liege im Wesen der Planung, dass Grundstücke ähnlicher Lage und Art bau- und zonenrechtlich verschieden behandelt würden. Unterscheidungen und Abgrenzungen müssten sich aber durch vernünftige planerische Gründe rechtfertigen lassen. Das sei namentlich dann nicht der Fall, wenn die ungleiche Behandlung der betroffenen Parzellen jeder vernünftigen Planung widerspreche oder wenn dem Vorgehen der Behörde offensichtlich unzulässige, sachfremde Überlegungen zugrunde lägen. Das Gebot der Rechtsgleichheit falle bei Planungsmassnahmen demnach im Wesentlichen mit dem Willkürverbot zusammen. 
Der Beschwerdeführer widerspricht diesen - zutreffenden - Ausführungen nicht, übt indes im Zusammenhang mit der vorgenommenen Abgrenzung der ZöN Nr. 18 ausschliesslich appellatorische Kritik, die im staatsrechtlichen Verfahren nicht zulässig ist. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, dass die Zone in ihrer konkreten Ausgestaltung jeder vernünftigen Planung widersprechen würde und der Planungszweck gar nicht erreicht werden könnte. Dass auch eine grössere Zone mit zusätzlichen Grundstücken hätte ausgeschieden werden können, heisst noch nicht, dass die vorgenommene Abgrenzung rechtsungleich bzw. willkürlich wäre. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der getroffene (Planungs-)Entscheid sachlich schlechterdings nicht vertretbar ist oder mit dem Gerechtigkeitsgedanken in krassem Widerspruch steht. Solches aber legt der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
3.2 Zur Forderung des Beschwerdeführers um Ausdehnung der planungsrechtlichen Massnahmen auf die Skipisten des ganzen Gemeindegebietes wird im angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion diesbezüglich ausführlich geäussert habe. Der Beschwerdeführer setze sich mit dem Entscheid der Direktion nicht substanziell auseinander. Er scheine zu verkennen, dass die ZöN Nr. 18 nicht dem Bau, sondern der langfristigen rechtlichen Sicherstellung der Bahnanlagen und des Pistensystems diene. Auch nach dem Bau der Bahnanlagen lasse sich eine planungsrechtlich prioritäre Behandlung des Skigebiets "Chuenisbärgli" aufgrund seines touristischen Werts - vor allem als Durchführungsort für ein Weltcuprennen - sehr wohl rechtfertigen. Im Übrigen hätten die Gemeindevertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Planung für die übrigen Skigebiete durchaus vorgesehen sei. Auch unter diesem Gesichtswinkel lasse sich die Vorwegnahme der Planung "Chuenisbärgli" nicht beanstanden. 
Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, nach der Lehre müsse die Nutzungsplanung das Planungsgebiet vollständig erfassen und habe aus einer Gesamtsicht heraus zu erfolgen; es sei mit der Planungspflicht unvereinbar, wenn für einzelne Gebiete die Festsetzung einer Nutzungszone aufgeschoben werde. Mit diesem Vorbringen wird jedoch auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dargetan, weshalb es gegen Bundesrecht oder sogar Verfassungsrecht verstossen soll, die (raumplanungs-)rechtliche Sicherstellung von Sportanlagen zunächst auf ein von seiner touristischen Bedeutung her vorrangiges Gebiet zu beschränken und dementsprechend den Zonenplan nur teilweise zu ändern. Solche gebietsweisen Anpassungen der rechtlichen Raumordnung an aktuelle Bedürfnisse haben nichts mit der erstmaligen Festsetzung der Nutzungsplanung und einer - grundsätzlich verpönten - Ausklammerung einzelner Gebiete von der raumplanerischen Ordnung zu tun. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
4. 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens gemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der Einwohnergemeinde Adelboden schon deshalb nicht zuzusprechen, weil sie keinen Rechtsanwalt beigezogen hat. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Adelboden, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: