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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_574/2021  
 
 
Urteil vom 8. März 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Reto Marghitola, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
D.________ Sàrl, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Frank Spoorenberg und Aurélien Charmillot, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 8. Oktober 2021 
(No. 300479/300480/300481-2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________, die B.________ und die C.________ (Beklagte 1-3, Beschwerdeführerinnen 1-3) sind Gesellschaften mit Sitz in U.________. 
Die D.________ Sàrl (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in V.________. 
Mit Verträgen vom 26. Oktober 2018 und vom 23. November 2018 verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten insgesamt 2.5 Mio. Weinreben gegen Bezahlung von insgesamt EUR 3.75 Mio. nach U.________ zu liefern. 
Die Beklagten leisteten je eine Anzahlung. 
In der Folge verweigerten die Behörden aus U.________ die Erteilung der Einfuhrbewilligung, da Tests ergeben hätten, dass gewisse Proben der verkauften Weinreben vom Bakterium Xylophilus ampelinus befallen seien. 
Die Lieferung der Weinreben konnte aus diesem Grund nicht erfolgen. Daraufhin verweigerten die Beklagten die Bezahlung des Restpreises; ferner verlangten sie die Rückerstattung der Anzahlung. 
 
B.  
Die Klägerin leitete gestützt auf die in den Verträgen enthaltene Schiedsklausel am 10. September 2019 ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration der Swiss Chambers' Arbitration Institution (mittlerweile: Swiss Arbitration Centre) gegen die Beklagten ein. Sie vertrat die Auffassung, die Tests seien von den Behörden aus U.________ nicht richtig durchgeführt worden und die Beklagten hätten den Restpreis zu leisten. Sie begehrte die Bezahlung von Schadenersatz. 
Die Beklagten stellten ihrerseits Antrag auf Rückerstattung der Anzahlung und Bezahlung von Schadenersatz. Sie warfen der Klägerin vor, bakterienbefallene Weinreben (beziehungsweise Proben davon) zur Verfügung gestellt und dadurch die Verträge verletzt zu haben. 
Am 31. Januar 2020 bestätigte der Schiedsgerichtshof den von den Parteien bezeichneten Einzelschiedsrichter. 
Vom 17. bis am 19. Februar 2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der Zeugen einvernommen wurden. 
Mit Schiedsspruch vom 8. Oktober 2021 kam der Einzelschiedsrichter gestützt auf eine Vertragsauslegung (zusammengefasst) zum Schluss, dass die Erlangung der Einfuhrbewilligung Sache der Beklagten gewesen sei und diese das Risiko einer verweigerten Bewilligung zu tragen hätten. Der Klägerin sei dagegen keine Vertragsverletzung nachzuweisen, da die Tests zur Feststellung der Bakterien von den Behörden aus U.________ nicht gemäss den massgebenden Standards durchgeführt worden seien. Der Einzelschiedsrichter wandte das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) an und verurteilte die Beklagten, der Klägerin den Nichterfüllungsschaden ("non-performance damages") zu ersetzen, und zwar - nach Abzug der Anzahlungen - in folgender Höhe: Beklagte 1: EUR 162'137.97; Beklagte 2: EUR 107'495.22; Beklagte 3: EUR 258'765.13; je nebst Zins. Die Begehren der Beklagten (Rückerstattung der Anzahlung und Bezahlung von Schadenersatz) wies der Einzelschiedsrichter ab. 
 
C.  
Die Beklagten verlangen mit Beschwerde in Zivilsachen, der Schiedsspruch vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin und der Einzelschiedsrichter beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 wurde das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Der Schiedsentscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Schiedsgericht Verletzungen des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen nennen verschiedene "Argumente" beziehungsweise "Aussagen", welche der Einzelschiedsrichter "nicht berücksichtigt" habe und die angeblich (je für sich allein) eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs begründeten. Sie geben diese "Argumente" und "Aussagen" in den Abschnitten Bst. A bis G und I der Beschwerdeschrift wieder. 
 
4.1. Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Aus der minimalen Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu behandeln, folgt nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen müsste (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 249 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann mit anderen Worten nicht allein damit begründet werden, dass das Schiedsgericht nicht zu allen Argumenten der Parteien ausdrücklich Stellung genommen oder diese nicht im Einzelnen widerlegt habe (BGE 134 III 186 E. 6.2). Ebenso wenig hat das Bundesgericht zu untersuchen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578). An diesen Grundsätzen geht die in der Beschwerde formulierte Kritik zu grossen Teilen vorbei. Im Einzelnen ist immerhin was folgt zu bemerken:  
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Einzelschiedsrichter vor, bei der Vertragsauslegung das "Protocole D'Accord entre le Service d'Inspection Phytosanitaire et de Quarantaine du Gouvernement de U.________ et le Ministère de l'Agriculture et de l'Alimentation de V.________ portant sur les exigences phytosanitaires applicables au matériel végétal de vigne exporté de V.________ vers U.________" vom 19. Februar 2019 ("PIR-Protokoll") "nicht berücksichtigt" zu haben. Aus diesem Protokoll ergebe sich, dass die phytosanitäre Kontrolle der Weinreben Sache der Beschwerde gegnerin gewesen sei. Der Einzelschiedsrichter hätte - so führen die Beschwerdeführerinnen aus - prüfen müssen, inwiefern das PIR-Protokoll "Einfluss auf die Interpretation der vertraglichen Pflichten hatte" (Bst. A der Beschwerdeschrift). Auch eine Berücksichtigung des "Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss" hätte - so meinen die Beschwerdeführerinnen weiter - ergeben, dass die phytosanitäre Kontrolle "in der alleinigen Hand der Beschwerdegegnerin" gelegen habe. Dies müsse sich "auf die Interpretation des Vertrages auswirk[en]". Dennoch habe der Einzelschiedsrichter dieses Element "nicht [...] behandelt" (Bst. D).  
Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, der Einzelschiedsrichter habe eine entscheidwesentliche Frage ungeprüft gelassen. Dieser hat denn auch gestützt auf eine Analyse der vertraglichen Bestimmungen untersucht, welche Partei das Risiko der verweigerten Einfuhrbewilligung trage respektive hierfür vertraglich haftbar sei. Vielmehr greifen die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Kritik die schiedsrichterliche Vertragsinterpretation an. Damit begründen sie keine Gehörsverletzung. Im Übrigen hat der Einzelschiedsrichter die Frage ausdrücklich thematisiert, ob die Beschwerdegegnerin phytosanitäre Vertragspflichten verletzt habe, und sich auch mit dem PIR-Protokoll befasst (siehe nur Rz. 175, 345, 376, 381 des Schiedsspruchs), wenn auch nicht mit dem von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Ergebnis. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt dies nicht dar. 
 
4.3. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen unter Bst. B monieren, die Verträge hätten "im Zusammenhang mit de[m] Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 [...] interpretiert werden müssen": Sie beklagen die Vertragsauslegung des Einzelschiedsrichters, begründen aber nicht eine Verletzung ihrer gehörsrechtlichen Mitwirkungsrechte.  
Im Kern scheinen die Beschwerdeführerinnen in diesem Punkt ohnehin etwas anderes kritisieren zu wollen: Sie bringen unter Hinweis auf "Ziff. VII des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen[s]" vor, dass die Beurteilung von Bakterienbefall "in der Zuständigkeit der Behörden des Einfuhrlands, d.h. der Behörden aus U.________" - und damit nicht in der Zuständigkeit des Schiedsgerichts - liege. Der Einzelschiedsrichter hat sich mit diesem bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand beschäftigt und geprüft, inwiefern der Entscheid der Pflanzenschutzbehörden aus U.________ über das Vorliegen des Bakterienbefalls in diesem Schiedsverfahren, in dem es um die Einhaltung vertraglicher Pflichten gehe, bindend ist. Er erwog, dass die Testergebnisse aus U.________ in der vorliegenden Vertragsstreitigkeit nur soweit massgebend seien, als die Behörden die relevanten Prüfstandards eingehalten hätten. Die Beschwerdeführerinnen halten diese Überlegungen für nicht konform mit dem "Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen". Damit beanstanden sie den Schiedsspruch in der Sache. Dies geht nicht an (Art. 190 Abs. 2 IPRG). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, der Einzelschiedsrichter sei trotz ihrer diesbezüglichen Vorbringen nicht ausdrücklich darauf eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen Ziff. 3.5 und 3.6 der Verträge keine phytosanitäre Bescheinigung geliefert habe (Bst. C).  
Sowohl der Einzelschiedsrichter als auch die Beschwerdegegnerin führen in ihren Vernehmlassungen vor Bundesgericht überzeugend aus, dass dieses Argument im Schiedsverfahren nicht entscheidrelevant war. Sie legen dar, dass die Beschwerdeführerinnen selbst ausgeführt hätten, die phytosanitäre Bescheinigung wäre nur auszustellen gewesen, wenn die Behörden aus U.________ eine Einfuhrbewilligung erteilt hätten. Nachdem aber diese Einfuhrbewilligung verweigert worden sei, komme der phytosanitären Bescheinigung keine Bedeutung zu und habe daher kein Anlass bestanden, auf dieses Argument im Schiedsspruch einzugehen. Dies findet denn auch im angefochtenen Entscheid eine Stütze. Davon abgesehen enthält der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d). Dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang ihren Standpunkt nicht hätten in das Verfahren einbringen können, ist nicht ersichtlich, zumal das Schiedsgericht dieses Vorbringen (phytosanitäre Bescheinigung) in der Zusammenfassung der Parteistandpunkte wiedergegeben hat. 
 
4.5. Die Beschwerdeführerinnen bringen unter Bst. E weiter vor, sie hätten vor Schiedsgericht argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die Weinreben (unabhängig vom Bakterienbefall) jedenfalls "zur Grenze hätte bringen" müssen. Indem sie (die Beschwerdegegnerin) dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, habe sie "eine schwere Vertragsverletzung" begründet.  
Auch in diesem Punkt kritisieren die Beschwerdeführerinnen den Schiedsspruch in der Sache und setzen ihre Rechtsauffassung jener des Einzelschiedsrichters gegenüber. Dieser hat einlässlich erklärt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin für die Nichtlieferung der Weinreben nicht verantwortlich gemacht werden könne und sie die Verträge nicht verletzt habe ("no breach of the Contracts may be attributed to the Claimant"). Mit ihrer Rüge verkennen die Beschwerdeführerinnen offensichtlich die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im internationalen Schiedsverfahren. 
 
4.6. Sodann beklagen die Beschwerdeführerinnen in den Abschnitten Bst. F und G der Beschwerdeschrift, dass die Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ "nicht berücksichtigt" worden seien. Aus den Befragungen dieser Zeugen ergebe sich, dass "die Klärung von Fragen der Qualität mit de[m] Pflanzenschutzinspektionsdienst Sache der Beschwerdegegnerin sei" und "die Einholung der phytosanitären Bewilligungen im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin liege".  
Die Kritik der Beschwerdeführerinnen verfängt nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu überprüfen, ob das Schiedsgericht die eingebrachten Behauptungen, Beweismittel und Ergebnisse der Beweisabnahmen gesehen und diese richtig gewürdigt hat (Erwägung 4.1). Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Schiedsgericht in der Entscheidbegründung auf jedes Beweismittel im Einzelnen bezieht. Ausschlaggebend ist, ob es die entscheiderheblichen Fragen als solche geprüft hat. Dies hat der Einzelschiedsrichter getan. Genau besehen rügen die Beschwerdeführerinnen, dass der Einzelschiedsrichter aus den Zeugenaussagen nicht jene Schlüsse zog, die nach ihrem Verständnis bei richtiger Interpretation aus dem Zeugnis dieser Personen folgen sollten ( "Mit diesen Aussagen wurde der Beweis erbracht, dass das Verfahren zur phytosanitären Kontrolle unter dem PIR Protokoll so abläuft, wie es die Beschwerdeführerinnen behauptet hatten [...]."). Damit tadeln sie unter dem Vorwand der Gehörsverletzung die Beweiswürdigung des Einzelschiedsrichters. Dies ist nicht zulässig. 
 
4.7. Schliesslich werfen die Beschwerdeführerinnen dem Einzelschiedsrichter vor, die "Aufhebung des Vertrags übersehen" und daher zu Unrecht "nicht geltend gemachte Erfüllungsansprüche" bejaht zu haben. Dies stelle ein "Versehen" des Schiedsgerichts dar (Bst. I).  
Ob "Versehen" oder nicht: Die Beschwerdeführerinnen erheben keine Gehörsrüge, sondern kritisieren die Rechtsanwendung des Einzelschiedsrichters. Dies ist nur statthaft, wenn in der Beschwerde eine Unvereinbarkeit mit dem Ordre public geltend gemacht wird (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Derartiges ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Nicht erkennbar ist jedenfalls auch, inwiefern der Einzelschiedsrichter auf überraschende (mit dem Gehörsanspruch nicht vereinbare) Weise Recht angewandt haben soll, wie dies die Beschwerdeführerinnen am Rande zu beanstanden scheinen (siehe zu den restriktiven Voraussetzungen, unter welchen eine überraschende Rechtsanwendung eine Gehörsverletzung darstellt: BGE 130 III 35 E. 5). 
 
4.8. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sei verletzt, ist unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 32'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle