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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_375/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26 Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze-Page. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Freivogel, 
Beschwerdeführerin, Beklagte und Streitverkündungsklägerin, 
 
gegen  
 
1.       B.________AG, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat, 
2.       C.________AG, 
       vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 
3.       D.________AG, 
Beschwerdegegnerinnen und Streitverkündungsbeklagte, 
 
E.________AG, 
F.F.________, 
 
G.F.________, 
H.H.________. und I.H.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi, 
Kläger. 
 
Gegenstand 
Streitverkündungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Klage vom 10. Februar 2014 beim Handelsgericht des Kantons Bern forderten die E.________AG (Klägerin 1), F.F.________ und G.F.________ (Kläger 2a und 2b) sowie I.H.________ und H.H.________ (Kläger 3) von der A.________AG (Beklagte im Hauptverfahren, Streitverkündungsklägerin, Beschwerdeführerin) Zahlungen in der Höhe von Fr. 112'566.30, Fr. 52'075.10 bzw. Fr. 61'961.30 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2012 sowie die entsprechende Beseitigung der von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschläge in den jeweiligen Betreibungen. Es handelt sich um Ansprüche aus Kaufpreisminderung für ein von den Klägern erworbenes Mehrfamilienhaus inklusive Einstellhalle zufolge Mängel der Einstellhalle sowie um Forderungen für Mangelfolgeschäden, insbesondere vorprozessuale Gutachtens- und Anwaltskosten sowie die Kosten einer vorsorglichen Beweisführung.  
Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 stellten die Kläger im Rahmen einer Klageänderung zusätzliche Forderungsbegehren, namentlich verlangten sie die Bezahlung von weiteren Fr. 75'717.70, Fr. 35'557.40 bzw. Fr. 35'557.50 nebst Zins sowie die Beseitigung der entsprechenden Rechtsvorschläge. Sie begründeten ihre Forderungen gemäss Klageänderung damit, dass auch die Dachkonstruktion erhebliche Mängel aufweise, deren fachgerechte Sanierung Kosten in der geltend gemachten Höhe nach sich ziehe, weshalb eine Kaufpreisminderung in eben diesem Umfang erfolge. 
Im Einverständnis mit den Parteien wurde die mit Verfügung vom 21. August 2014 auf den 18. und 19. Februar 2015 angesetzte Hauptverhandlung trotz dieser kurzfristig vorgebrachten Klageänderung durchgeführt. Allerdings wurde die Verhandlung auf den Inhalt der Klage und der Klageantwort eingeschränkt und der Beklagten seitens des Gerichts zugesichert, dass sie nach der Verhandlung eine schriftliche Antwort zur Klageänderung vom 30. Januar 2015 einreichen könne. 
 
A.b. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort zur Klageänderung deren Abweisung und reichte gleichzeitig drei Gesuche um Zulassung von Streitverkündungsklagen ein. Diese richten sich gegen die B.________AG (Streitverkündungsbeklagte 1, Beschwerdegegnerin 1), die C.________AG (Streitverkündungsbeklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) und die D.________AG (Streitverkündungsbeklagte 3, Beschwerdegegnerin 3), die Arbeiten im Zusammenhang mit der Dachkonstruktion erbrachten. Die in Aussicht gestellten Rechtsbegehren lauten in allen drei Zulassungsgesuchen identisch, nämlich:  
 
"1.       Es sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitver-       kündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern im       Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin zuge-       sprochen worden ist. 
2.        (Kosten) " 
 
A.c. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 liess das Handelsgericht des Kantons Bern die drei Streitverkündungsklagen nicht zu. Es erachtete es als unzulässig, im Rahmen einer Streitverkündungsklage ein unbeziffertes Rechtsbegehren zu stellen und war überdies der Auffassung, die Streitverkündungsklägerin habe die Abhängigkeit der Streitverkündungsklageansprüche von den Hauptklageansprüchen unzureichend begründet.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 23. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die drei Streitverkündungsklagen zuzulassen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 seien je zu verpflichten, ihr den Betrag zu bezahlen, der den Klägern im Hauptverfahren gegen sie zugesprochen worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. 
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem die Zulassung dreier Streitverkündungsklagen verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Teilentscheid i.S. von Art. 91 lit. b BGG, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. Urteil 4A_435/2012 vom 4. Februar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 III 67; BGE 134 III 379 E. 1.1 S. 381 f.). Der angefochtene Entscheid ist von einem oberen kantonalen Gericht ergangen, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 ZPO) und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Bei Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden.  
Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nicht-Zulassung der Streitverkündungsklagen richtet und unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Begehren, mit denen verlangt wird, die Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 seien je zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag zu bezahlen, der den Klägern im Hauptverfahren zugesprochen worden sei. Dabei handelt es sich um das Rechtsbegehren der Streitverkündungsklagen selber, über das erst zu entscheiden ist, wenn diese zugelassen werden und das daher nicht Gegenstand des angefochtenen Teilentscheids ist.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Streitverkündungsklagen zu Unrecht nicht zugelassen und damit Art. 56, 81, 82, 84, 85 und Art. 132 ZPO sowie Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 
 
3.  
Die Zulässigkeit einer Streitverkündungsklage steht unter den besonderen Voraussetzungen gemäss den Art. 81 und 82 ZPO; zudem müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, die für alle Klagen gelten, eingehalten sein (BGE 139 III 67 E. 2.4 S. 73). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört auch, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). 
 
3.1. Mit der Streitverkündungsklage können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74; Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Daraus folgt, dass es sich dann um einen unmittelbaren Anwendungsfall von Art. 85 ZPO (unbezifferte Forderungsklage) handelt, wenn die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt. Kann der Hauptkläger seine Forderung nicht beziffern, weil diese von einem Beweisverfahren oder von Auskünften der Gegenpartei abhängt (Art. 85 Abs. 2 ZPO), muss dies gleichermassen für den Streitverkündungskläger gelten. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht; die Hauptklage wurde beziffert.  
 
3.2. Der Streitverkündungskläger kann sodann auf eine Bezifferung verzichten, wenn seine Klage selber die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt, wenn also beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren erforderlich und  deswegen die Bezifferung unzumutbar ist. Dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, wurde aber nicht behauptet.  
 
3.3. Mit ihrer Klageänderung vom 30. Januar 2015 stellten die Kläger zusätzliche Forderungsbegehren von Fr. 75'717.70, Fr. 35'557.40 und Fr. 35'557.50 nebst Zins (insgesamt Fr. 146'832.60) wegen Mängel der Dachkonstruktion. Auf diese Mängel der Dachkonstruktion beziehen sich die drei Gesuche um Zulassung der Streitverkündungsklagen. Die Beschwerdeführerin kennt also den Betrag, der von ihr im Hauptverfahren gefordert wird. Da sie einen Schaden nur insoweit erleidet, als sie im Hauptverfahren zur Zahlung verurteilt wird, macht sie ihre Forderung im Streitverkündungsprozess vom Ergebnis im Hauptverfahren abhängig. Die strittige Frage ist somit, ob  allein desw egen, dass der Streitverkündungskläger noch nicht weiss, ob bzw. in welcher Höhe er im Hauptverfahren zur Zahlung verpflichtet wird, eine Bezifferung der Streitverkündungsklage unterbleiben kann.  
 
4.  
Ob eine Streitverkündungsklage grundsätzlich als unbezifferte Forderungsklage gestellt werden kann, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Lehre will die unbezifferte Streitverkündungsklage zulassen, da die streitverkündende Partei oft nicht voraussehen könne, zu welchem Betrag sie selber verurteilt werde bzw. weil ihre Forderung im Streitverkündungsprozess vom Ausgang des Erstprozesses abhänge (BALZ GROSS/ROGER ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 zu Art. 82 ZPO; so wohl auch ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 183; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I, 2001, Rz. 650 i.V.m. 644, letztere bezogen noch auf die früheren kantonalen Zivilprozessordnungen der Kantone Waadt, Wallis und Genf, welche dieses Institut vor der schweizerischen ZPO kannten; vgl. dazu BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Im Ergebnis gleich aber mit einer andern Begründung (Anwendungsfall einer Stufenklage) will auch MARKUS (ALEXANDER R. MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 19 zu Art. 85 ZPO) die unbezifferte Streitverkündungsklage gestatten. Jedenfalls wenn es sich bei der Streitverkündungsklage um eine Regressklage handelt und die streitverkündende Partei noch nicht weiss, zu welchem Betrag sie im Hauptprozess verpflichtet wird, befürworten auch SCHWANDER, FREI und HALDY (DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 82 ZPO; NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 f. zu Art. 82 ZPO; JACQUES HALDY, L'appel en cause, in: Bohnet [Hrsg.], Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour le praticien, 2010, S. 160 ff., Rz. 29 i.V.m. Rz. 6) die Formulierung des Rechtsbegehrens der Streitverkündungsklage in Abhängigkeit des Ausgangs des Hauptprozesses und verzichten damit auf eine Bezifferung. 
Für eine Bezifferung und gegen die Anwendung von Art. 85 ZPO spricht sich namentlich DROESE aus (LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 2010, S. 315 f.; ihm ausdrücklich folgend: SABINE BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, Rz. 444; ebenso wohl auch: TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 82 ZPO). 
 
5.  
Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die das Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben und Regelungsabsichten des Gesetzgebers aufgrund der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln hat. Das Bundesgericht befolgt bei der Gesetzesauslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 III 201 E. 2.5.1 S. 205, 457 E. 4.4 S. 461; 134 V 131 E. 5.1 S. 134; 133 V 450 E. 8.1 S. 463). 
 
5.1. Die Bezifferung ist bei der Streitverkündungsklage nicht - wie es Art. 85 Abs. 2 ZPO gemäss seinem Wortlaut voraussetzt - nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei möglich, sondern erst bei Erledigung des Hauptprozesses und dies auch nur dann, wenn der Hauptprozess vor dem Streitverkündungsprozess erledigt wird, was aber nicht das Ziel dieses vom Gesetzgeber angestrebten  Gesamtverfahrens (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7284; BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71) ist. Die Streitverkündungsklägerin hat denn auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht solchermassen zweistufig vorgeht. Im vom Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall kommt es daher gar nie zu einer späteren Bezifferung durch den Streitverkündungskläger (ebenso: LORENZ DROESE, a.a.O., S. 315 f.).  
Die Bezifferung der Minderungsansprüche gegenüber den Streitverkündungsbeklagten ist auch nicht unmöglich oder unzumutbar, wenn es den Klägern im Hauptprozess möglich und zumutbar war, ihre Minderungsansprüche zu beziffern. Dass das Prozessrisiko durch die Streitverkündungsklage allenfalls erhöht wird, weil das Prozessergebnis im Hauptprozess noch nicht bekannt ist, kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht zu einer Unzumutbarkeit führen, wie sie Art. 85 Abs. 1 ZPO voraussetzt. Denn es ist die Streitverkündungsklägerin selber, die sich freiwillig dafür entschieden hat, trotz ungewissem Ausgang des Hauptverfahrens bereits jetzt prozessual gegen die Streitverkündungsbeklagten vorzugehen. Wäre sie nicht bereit gewesen, die damit verbundenen Risiken auf sich zu nehmen, hätte sie sich mit einer einfachen Streitverkündung begnügen können. 
Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass bei der Streitverkündungsklage die Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut von Art. 85 ZPO  als solche nicht erfüllt sind.  
 
5.2. Weder aus der Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (a.a.O., 7284 f.) noch aus den parlamentarischen Beratungen ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte zu der vorliegenden Streitfrage. Allerdings wurden in den Vernehmlassungen seitens des Kantons Genf, des Genfer Anwaltsverbandes und der Universität Genf sowie in der Lehre (NINA J. FREI, Die Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S. 98) verschiedene Präzisierungen gefordert, u.a. es sei festzulegen, dass der Streitverkündungskläger seine Anträge nicht beziffern müsse und sich darauf beschränken könne, die Zahlung jenes Betrages zu fordern, zu dem er seinerseits im Hauptverfahren verpflichtet werde (vgl. Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2004, S. 215, 218, 220 f. [abrufbar unter: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/9/Ergebnisse_d_f_i.pdf]). Eine solche Präzisierung unterblieb aber. Zwar lassen nicht aufgenommene Anregungen in den Vernehmlassungen keinen zwingenden Schluss auf den historischen Willen des Gesetzgebers zu, sind aber doch ein gewisses Indiz dafür, dass der Gesetzgeber für die Streitverkündungsklage keine Sonderregelung schaffen wollte (ebenso wohl LORENZ DROESE, a.a.O., S. 315).  
 
5.3. Zu prüfen bleibt, ob bei der Streitverkündungsklage aufgrund dem mit der Klagebezifferung verfolgten Zweck und der Rechtsnatur der Streitverkündungsklage eine Bezifferung der Rechtsbegehren entfallen kann. Die Streitverkündungsklägerin macht in diesem Sinn geltend, die Streitverkündungsklage als bedingte Klage lasse sich grundsätzlich nicht beziffern. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO sei die Abhängigkeit von der Hauptklage gerade das Wesen der Streitverkündungsklage. Eine dem Wortlaut entsprechende Anwendung von Art. 85 f. ZPO widerspreche demnach der teleologischen Auslegung von Art. 81 ZPO, "weil es sonst keinen Anwendungsfall für die Streitverkündungsklage gäbe".  
 
5.3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweisen; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/MYRIAM GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, § 33 Rz. 55 ff.; CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 36 und N. 39 zu Art. 58 ZPO). Die Bezifferung dient darüber hinaus der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart und sie ist erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei; diese muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 ZPO; ALEXANDER R. MARKUS, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 193 f.).  
Im Hinblick auf diese mit der Bezifferung verfolgten Zwecke könnte bei der Streitverkündungsklage in der Tat auf eine Bezifferung verzichtet werden, jedenfalls wenn es um eine Regressklage geht. Wenn mit der Streitverkündungsklage - wie vorliegend - verlangt wird, die Streitverkündungsbeklagte sei zur Zahlung jenes Betrages zu verpflichten, der den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin zugesprochen wird, so steht dieser Betrag zwar noch nicht fest, wird aber mit dem Urteil im Hauptprozess feststehen und kann zum Urteil im Streitverkündungsverfahren erhoben werden. Diesbezüglich unterscheidet sich die vom Ergebnis im Hauptprozess abhängige Streitverkündungsklage von der eigentlichen unbezifferten Forderungsklage, deren Rechtsbegehren nicht zum Urteil erhoben werden kann. Auch im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart ist eine Bezifferung bei einer Regressklage nicht zwingend. Die Klagesumme für die Hauptklage stellt in diesem Fall den Maximalbetrag dar für die Streitverkündungsklage (DANIEL SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 ZPO) und ist daher auch massgeblich für die sachliche Zuständigkeit/Verfahrensart der Streitverkündungsklage. Die streitverkündungsbeklagte Partei weiss damit auch, gegen welche Forderung sie sich maximal verteidigen muss. 
 
5.3.2. Nicht zu folgen ist der vorne (E. 4) zitierten Lehrmeinung, nach der es sich bei der Streitverkündungsklage um eine Spielart der  Stufenklage handelt, weil der zu fordernde Betrag - wie bei der Klage auf Auskunft im Rahmen einer Stufenklage - erst mit dem Urteil im Hauptprozess feststeht. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die  unbezifferte Forderungsklage  im engeren Sinneeinerseits wie die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Die Streitverkündungsklage ist prozessrechtlicher Natur und setzt als solche keinen solchen materiellrechtlichen selbstständigen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung voraus.  
Es trifft sodann entgegen der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre (ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 13 Rz. 71 und 72; DANIEL SCHWANDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 81 ZPO; BALZ GROSS/ROGER ZUBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 ZPO; URS BERTSCHINGER, Streitverkündungsklage und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, in: Franco Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, 2011, S. 819 f.; NINA J. FREI, a.a.O., S. 153 f.;  dieselbe, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 81 ZPO und N. 10 zu Art. 82 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 81 ZPO) nicht zu, dass die Streitverkündungsklage eine  bedingte Klage ist, weil sie nur für den Fall erhoben werde, dass die streitverkündende Partei den Hauptprozess verliert. Zu Recht wird dem entgegengehalten, nicht die Klage sei bedingt, sondern der Anspruch, der mit der Streitverkündungsklage geltend gemacht wird (TANJA DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO i.V.m. N. 11 zu Art. 82 ZPO). Vielmehr handelt es sich wie bereits erwähnt (E. 5.1 hiervor) um ein Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren mit zwei je selbstständigen Klagen (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Die Streitverkündungsklage wird daher bereits mit dem Antrag gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und nicht etwa erst mit dem Prozessverlust der streitverkündenden Partei im Hauptprozess (TANJA DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO); sie unterbricht auch die Verjährung (Art. 135 Abs. 2 OR) wie jede Klage.  
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar aufgrund des mit der Bezifferung verfolgten Zwecks auf eine solche bei der von der Hauptklage abhängigen Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Jedoch lässt sich die Streitverkündungsklage weder als Stufenklage noch als unbezifferte Klage im engern Sinn unter Art. 85 ZPO subsumieren; eine spezifische Regelung für die Bezifferung der Streitverkündungsklage wurde andererseits nicht geschaffen und auch aufgrund ihrer Rechtsnatur ist nicht ersichtlich, dass eine Ausnahme von Art. 85 ZPO gerechtfertigt sein könnte. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass eine Bezifferung notwendig ist.  
 
6.  
Mit den vorliegend in Aussicht gestellten Streitverkündungsklagen will die Beschwerdeführerin von jedem der drei Streitverkündungsbeklagten den Betrag fordern, der den Klägern im Hauptverfahren zugesprochen wird und maximal den von den Hauptklägern geforderten Minderungsbetrag, d.h. Fr. 146'832.60, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausging. Die blosse Bezugnahme auf die Hauptklage, womit die Beschwerdeführerin letztlich einen Betrag zwischen Fr. 0.-- und Fr. 146'832.60 verlangt, ist keine Bezifferung, wie sie Art. 84 Abs. 2 ZPO voraussetzt. 
Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, zumindest im  Zulassungsstadium müsse das Rechtsbegehren nicht beziffert werden. Sie begründet dies indessen nicht weiter; es ist daher fraglich, ob überhaupt eine genügende Rüge vorliegt. Jedenfalls wäre sie aber unbegründet. Im Zulassungsentscheid wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Streitverkündungsklage gegeben sind. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, zu nennen und kurz zu begründen. Ist für die Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen.  
 
7.  
Für den Fall, dass das Bundesgericht mit der Vorinstanz davon ausgeht, die Rechtsbegehren gemäss Zulassungsgesuchen würden die Anforderungen an die Bezifferung nicht erfüllen, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (überspitzter Formalismus) sowie Art. 132 Abs. 1 ZPO geltend. 
 
7.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).  
Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). 
Vorliegend war das Rechtsbegehren weder unklar, noch widersprüchlich, unbestimmt oder unvollständig. Namentlich kann von Unvollständigkeit nur gesprochen werden, wenn eine eigentliche Lücke vorliegt; bei Rechtsbegehren kann dies etwa der Fall sein, wenn eine ursprünglich unbezifferte Forderungsklage nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht beziffert wird (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 17 und N. 22 zu Art. 56 ZPO). Die Beschwerdeführerin musste sich aber aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und nachdem das Bundesgericht sich zur Frage noch nicht geäussert hatte, bewusst sein, dass die Vorinstanz allenfalls ein beziffertes Begehren verlangen wird, dass also ihr Begehren möglicherweise ungenügend sei. In dieser Situation hätte ein Nachfragen des Gerichts - bzw. genau genommen eine Aufforderung zur Bezifferung - eine einseitige Bevorzugung der Beschwerdeführerin dargestellt. 
 
7.2. Nach Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese Bestimmung und macht geltend, die fehlende Bezifferung sei vergleichbar mit einer fehlenden Unterschrift oder einer fehlenden Vollmacht. Indem die Vorinstanz ihr nicht eine Nachfrist angesetzt habe, um eine Bezifferung vorzunehmen, habe sie gegen das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.  
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 128 II 139 E. 2a S. 142; je mit Hinweisen). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus folgt namentlich die Pflicht des Gerichts, den Parteien eine Verbesserungsmöglichkeit auch bei andern als den in Art. 132 Abs. 1 ZPO beispielhaft erwähnten Mängeln zu gewähren (Urteil 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2). Solche weiteren Mängel müssen jedoch mit den Art. 132 Abs. 1 ZPO erwähnten vergleichbar sein. Das Bundesgericht hat betreffend ungenügende Rechtsbegehren in einer Berufungsschrift festgestellt, dass es sich hierbei nicht um verbesserliche Mängel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO handelt (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Das muss auch gelten, wenn es sich um das Rechtsbegehren in einer Klageschrift handelt. Anders als die fehlende Unterschrift oder die fehlende Vollmacht beruht die Nicht-Bezifferung der Streitverkündungsklage auch nicht auf einem Versehen. 
 
8.  
Die Vorinstanz hat die Streitverkündungsklage somit zu Recht nicht zugelassen. Auf ihre Eventualbegründung (ungenügende Begründung) muss daher ebenso wie auf den Einwand der Beschwerdegegnerin 1, das Gesuch sei verspätet gestellt worden, nicht mehr eingegangen werden. 
 
9.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht vernehmen und stellte keine Anträge. Sie hat daher keinen Entschädigungsanspruch. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der E.________AG, F.F.________, G.F.________, H.H.________. und I.H.________ sowie dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page