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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 38/05 
 
Urteil vom 10. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
G.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse GastroSuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. April 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse Gastrosuisse (seit 1. Januar 2005: Gastrosocial) G.________ zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. 20'172.60 (einschliesslich Verwaltungskosten). Die Berechnung basierte auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 304'591.- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 2'720'000.-. Beide Werte entsprachen den in der Steuermeldung vom 13. April 2004 genannten Beträgen. 
 
Der Versicherte liess Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei das beitragspflichtige Einkommen um Fr. 190'000.- zu reduzieren. Die Ausgleichskasse hielt jedoch - nach Einholung einer rektifizierten Steuermeldung vom 28. Mai 2004 - mit Entscheid vom 7. Juni 2004 an ihrer Beurteilung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 31. Januar 2005). Während des Rechtsmittelverfahrens war eine weitere Stellungnahme des kantonalen Steueramtes vom 19. Juli 2004 eingereicht worden. 
C. 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das beitragspflichtige Einkommen um Fr. 190'000.- zu reduzieren, und die Beiträge seien dementsprechend neu festzusetzen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind die Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2001. 
2.1 Materiellrechtlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (hier: Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2001) Geltung haben (BGE 131 V 11 mit Hinweis). Die Beurteilung der Beitragspflicht und -höhe richtet sich dementsprechend nach den im Jahr 2001 gültig gewesenen Bestimmungen, insbesondere den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassungen der Art. 22 ff. AHVV. Nicht anwendbar sind demgegenüber, was den materiellrechtlichen Aspekt anbelangt, die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). Die verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG gelangen dagegen - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - mit dem Tag ihres In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang zur Anwendung (BGE 130 V 562 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wurde richtigerweise das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG durchgeführt. 
2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV). 
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 
 
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). 
2.4 Der Grundsatz, wonach die versicherte Person ihre Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren hat, erfährt unter anderem dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 373 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen (hier: dem Einspracheentscheid) zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a). Dies muss erst recht gelten, wenn die Veranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interesse, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der umstrittene Betrag von Fr. 190'000.- betreffe den verbliebenen Teil einer Rückstellung von ursprünglich Fr. 390'000.-, welche vor der Übernahme des Betriebs durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf den beabsichtigten Umbau des Hotels S.________ gebildet worden sei. Zwischenzeitlich habe dieses Projekt abgeschlossen werden können. Das Steueramt habe deshalb die noch vorhandene Rückstellung von Fr. 190'000.- im Jahr 2001 aufgelöst und dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet. Die Veranlagungsverfügung 2001 sei dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2004 korrekt eröffnet worden und mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Die darauf gestützten Angaben der Steuerbehörden seien für die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Rechte im Steuerjustizverfahren geltend zu machen; im beitragsrechtlichen Verfahren könnten seine Einwände nicht mehr gehört werden. Ein klar ausgewiesener Irrtum liege ebenso wenig vor wie eine steuerrechtlich belanglose, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsame Tatsache. 
3.2 Der Versicherte liess in der Einsprache vom 18. Mai 2004 geltend machen, die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2001 habe ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 0.- ergeben. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich nicht zur Frage, ob diese Darstellung zutrifft; das kantonale Gericht gibt aber in seinen Erwägungen die Auffassung der Ausgleichskasse wieder, wonach die aufgelöste Rückstellung beitragspflichtiges Einkommen darstelle, "auch wenn dieses nicht in der direkten Bundessteuer erfasst worden sei". In dieselbe Richtung weist der in der Stellungnahme des kantonalen Steueramtes vom 19.Juli 2004 enthaltene Hinweis auf sehr hohe Abschreibungen, welche im Jahr 2001 geltend gemacht worden seien, was durch die Jahresrechnung bestätigt wird. Die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2001 findet sich (obwohl in der Einspracheschrift als Beilage erwähnt) nicht bei den Akten. Von ihrem Inhalt hängt jedoch entscheidend ab, ob die von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Bindung an die Steuermeldung zutrifft oder aber eine Konstellation gemäss Erw. 2.4 hievor gegeben ist, in welcher diese Bindung entfällt, weil es dem Beitragspflichtigen nicht möglich war, seine Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diesfalls wäre die Vorinstanz nach dem für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) gehalten gewesen, analog zu Art.23 Abs. 5 AHVV die für die Beitragsermittlung relevanten Faktoren selbst zu ermitteln (nicht veröffentlichte Erw. 3 des in ZAK 1986 S. 286 erwähnten Urteils H. vom 4. Februar 1986, H 225/85). Zu diesem Zweck wären insbesondere die Steuerakten beizuziehen (vgl. BGE 110V374 Erw. 3c). 
3.3 Indem es das kantonale Gericht unterliess, dem Hinweis nachzugehen, wonach die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 kein steuerbares Einkommen ergeben habe, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Erw. 1 hievor). Ein Offenlassen der Frage ist schon deshalb nicht möglich, weil sich auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob es korrekt war, die Auflösung der verbliebenen Rückstellung von Fr. 190'000.-, welche in der Buchhaltung des Betriebs erst im Jahr 2002 erfolgte, aus steuer- und damit auch beitragsrechtlicher Sicht bereits im Jahr 2001 vorzunehmen. Damit muss nicht geprüft werden, wie die prinzipiellen Einwände gegen die Aufrechnung zu beurteilen sind. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Inhalt der Veranlagung für das Jahr 2001 feststelle und anschliessend, falls erforderlich, unter Beizug der Steuerakten die für die Festsetzung der umstrittenen Beiträge notwendigen Abklärungen treffe. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob das in der berichtigten Steuermeldung vom 28. Mai 2004 genannte investierte Eigenkapital, welches wesentlich tiefer ist als das in der Beitragsberechnung enthaltene, zutrifft und die Beitragshöhe beeinflusst. Im Falle einer daraus allenfalls resultierenden Schlechterstellung des Versicherten gegenüber dem Einspracheentscheid wären die für eine reformatio in peius geltenden Verfahrensregeln (BGE 122V167 Erw. 2b) zu beachten. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer infolge der Rückweisung als obsiegend gilt (BGE 110 V 57 Erw.3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 31. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Ausgleichskasse Gastrosocial auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: