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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_356/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer stationären Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. November 2017 (460 17 57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. November 2016 beantragte der amtliche Verteidiger von X.________, eine Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen, im Übrigen das Urteil zu bestätigen und einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik einzuholen.  
Sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben, sämtliche Ein- und Austrittsberichte aus den bisherigen medizinischen Einrichtungen zu edieren, den amtlichen Verteidiger unverzüglich zu entlassen und ihn als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, X.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen und eine ambulante, nicht freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, das Urteil aufzuheben und in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs eine Tätlichkeit und nicht eine versuchte einfache Körperverletzung festzustellen, Ziff. 2 vollständig aufzuheben, Ziff. 8 aufzuheben und die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen, 
Das Kantonsgericht bewilligte präsidialiter die bisherige amtliche Verteidigung und wies die Beweisanträge des Wahlverteidigers ab. 
 
A.b. Das Kantonsgericht erkannte am 28. November 2017:  
I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung des Beschuldigten werden abgewiesen. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. November 2016, das wie folgt lautet: 
 
"1. E s wird festgestellt, dass X.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte Drohung und mehrfache Drohungen, eine Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigungen, eine Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. 
Zufolge Vorliegens einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wird er frei gesprochen, und die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet, [in Anwendung von Art....]. 
 
2. X.________ wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung evt. der Gefährdung des Lebens (Ziff. 2 Antrag), der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 2 Antrag), der Drohung zum Nachteil von B.________ (Ziff. 2 Antrag), des mehrfachen Fahrens nicht betriebssicherer Fahrzeuge (Ziff. 1 und 2 Antrag) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 Antrag) freigesprochen. 
3. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 17. März 2015 und 23. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. 
[...] 
8. Der Antrag des Wahlverteidigers [...] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 
9. (Mitteilungen)." 
 
Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
2. Es wird festgestellt, dass X.________ bezüglich des mehrfachen Fahrens nicht betriebssicherer Fahrzeuge (Ziff. 1 und 2 Antrag) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 Antrag) nicht tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat. 
 
(II. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten sowie die Kosten des Haftverfahrens dem Staat (Art. 426 Abs. 5 i.V.m. Art. 419 StPO). 
III. Das Kantonsgericht entschädigte den amtlichen Verteidiger zu Lasten des Staates. 
 
IV. [...]).  
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) aufzuheben, die Begehung einer Tätlichkeit anstelle einer versuchten einfachen Körperverletzung festzustellen, das erstinstanzliche Urteilsdispositiv aus dem vorinstanzlichen zu entfernen und zu berichtigen oder eventualiter die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aus dem vorinstanzlichen Dispositiv zu entfernen, eventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführung veranlasst, näher auf die Eintretensvoraussetzungen einzugehen. 
 
1.1. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265). 
Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ein Urteil gegen Grundrechte verstossen soll (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten. 
 
1.2. Der Verteidiger reichte eine " (Vorab-) Beschwerde" vom 26. März 2018 ein (Eingang: 27. März 2018). Darin beantragte er in Ziff. 6, es sei ihm bis am 4. April 2018 ein Protokoll der Berufungsverhandlung samt Audiodatei zuzustellen (dazu unten E. 1.7), sowie in Ziff. 7: es sei seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 ("von der stationären Massnahme abzusehen, sie durch richterlichen Beschluss aufzuheben und ihn zugunsten einer fürsorgerischen Unterbringung aus der Haft zu entlassen") die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er sei unverzüglich sofort im Sinne einer superprovisorischen Anordnung aus der Haft zu entlassen.  
Das Bundesgericht teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. März 2018 mit, der Beschwerdeführer befinde sich auf sein Gesuch hin seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 Sachverhalt A). Kantonale Entscheide werden mit der Ausfällung vollstreckbar (Art. 437 Abs. 3 StPO), wobei der Beschwerde in casu gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Beschwerdeeinreichung geht die vollzugsrechtliche Zuständigkeit nicht an das Bundesgericht über (BGE 143 IV 160 E. 3.1 S. 164). Auf das superprovisorische Entlassungsgesuch (ferner unten E. 5) sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten. 
Das Bundesgericht ist nicht zuständig, den Beschwerdeführer antragsgemäss "zugunsten einer fürsorgerischen Unterbringung aus der Haft zu entlassen". Für die fürsorgerische Unterbringung sind die Zivilbehörden zuständig (vgl. BGE 143 III 337). Die Zuständigkeit ist gesetzlich bestimmt (Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.4.3 zu Art. 62c Abs. 5 StGB). 
Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens 6B_356/2018 bildet das vorinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht hat in dieser Strafsache u.a. eine Haftbeschwerde mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 abgewiesen (soweit es darauf eintrat) sowie Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Urteilen 1B_115/2018 und 1B_125/2018 vom 2. Mai 2018 als gegenstandslos abgeschrieben. Zudem ist auf das mit heutigem Datum ergangene Urteil im Beschwerdeverfahren 6B_453/2018 zu verweisen. 
 
1.3. In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 13. April 2018 (Eingang: 17. April 2018) hielt der Verteidiger fest, das vorinstanzliche Urteil sei am 14. März 2018 zugestellt worden. Es gelte die definitive Fassung (Beschwerde S. 4). Die " (Vorab-) Beschwerde" wäre unbeachtlich.  
Innert Frist reichte er indessen seine "Abschliessenden Rügen in Sachen X.________" vom 27. April 2018 ein (Eingang: 30. April 2018). Darin hielt er wiederum fest (S. 1), an den Anträgen und Ausführungen in den Eingaben vom 26. März [" (Vorab-) Beschwerde"] und 10. April 2018 [recte: Beschwerde vom 13. April 2018] werde festgehalten. 
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und die Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aus zahlreichen disparaten Eingaben Beschwerdegründe herauszusuchen und eine hinreichende Begründung sowie die Rechtsbegehren zusammenzustellen. Das gehört zur elementaren Begründungsobliegenheit. Die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Verteidiger reiht in seinen "Abschliessenden Rügen" in 14 Ziffern Bestimmungen des StGB auf und plädiert dazu in kurzen Statements, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Urteil tatsächlich auseinanderzusetzen. Das aber ist unabdingbar (Urteil 6B_520/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3). Die "Abschliessenden Rügen" genügen den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorbringen sind in der Beschwerde thematisiert und insoweit (sowie unten E. 1.7.3) zu prüfen. 
 
1.4. Der Verteidiger bringt vor, die Vorinstanz habe die fünf aufgeworfenen Vorfragen entweder vergessen oder absichtlich weggelassen und damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Ihre Bemerkung, die Ausführungen der Parteien würden, soweit nötig, in den Erwägungen dargelegt, könne nicht dazu dienen, verfahrenstechnisch erhebliche Anträge und Vorgänge zu verschweigen. Er habe an der Verhandlung beantragt:  
 
1. Hat das Kantonsgericht in Bezug auf die geltend gemachte Urkundenfälschung im Amt durch den Staatsanwalt etwas unternommen, und falls das Kantonsgericht nichts gemacht hat, weshalb nicht. 
2. Es seien sämtliche handschriftlich abgeänderten Dokumente aus den Akten zu entfernen. 
3. Es sei der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Amt zu entlassen. 
4. Es sei das bisherige Gutachten aus dem Recht zu weisen, und es sei ein Zweitgutachten anzufertigen. 
5. Der bisherige Gutachter sei an der heutigen Verhandlung zu befragen. 
 
Die Vorinstanz habe die Verhandlung unterbrochen, beraten und bekannt gegeben, dass sämtliche Anträge abgewiesen würden, (1) weil die Staatsanwaltschaft vom Vorwurf Kenntnis habe, (2) weil es keine gesetzliche Grundlage und keine Veranlassung für die Entfernung gebe, (3) weil es bereits ein diesbezügliches Verfahren gebe, (4 und 5) weil kein Ausstandsgrund vorliege, in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise gegeben seien und eine erneute Befragung des Gutachters nicht erforderlich für die Urteilsbildung sei (Beschwerde S. 5). 
Nach dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung begründete der Verteidiger den Antrag 4 damit, der Gutachter habe den Beschwerdeführer in seinem Büro gehabt, er habe den Wechsel vom fürsorgerischen Freiheitsentzug in die strafrechtliche Massnahme begleitet, er sei befangen (dies entspricht den Einwänden im erstinstanzlichen Verfahren, erstinstanzliches Protokoll, act. 2863). Weiter erklärte er, die Strafgerichtspräsidentin habe mit dem Gutachter telefoniert, als die Parteien draussen waren; damit sei das rechtliche Gehör verletzt. Diese Einwände bringt der Verteidiger mit Beschwerde vor Bundesgericht vor. Die Vorinstanz setzt sich damit im Urteil näher auseinander (unten E. 3, insb. E. 3.4). Dem Protokoll ist dazu die vorinstanzliche Kurzbegründung zu entnehmen: "Keine Hinweise auf Vorbefassung von Gutachter. Keine Hinweise auf frühere Behandlungen durch Gutachter. Antrag auf Zweitgutachter wird abgewiesen." 
Im Protokoll a.a.O. wird ferner festgehalten: Der Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers "wird abgewiesen mit Hinweis auf bereits ergangene Beschlüsse in dieser Sache." U.a. hatte das Bundesgericht diesbezüglich mit Urteil 1B_129/2017 vom 18. Oktober 2017 eine Beschwerde betreffend den Wechsel des amtlichen Verteidigers wegen Gehörsrechtsverletzung aufgehoben. In den Akten befindet sich ein kantonsgerichtlicher Beschluss vom 10. Januar 2017, mit welchem die Beschwerde mit dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde (act. 3207). 
Das mündliche Berufungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Nach diesen Vorschriften entscheidet das Gericht unverzüglich über die Vorfragen (Art. 339 Abs. 3 StPO). Es erhebt Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kraft der Beweismittel in entscheidender Weise von einem unmittelbaren Eindruck eines Zeugen abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; Urteil 6B_400/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2). Der Beschwerdeführer behauptet keinen analogen Sachverhalt. 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 2.1 betr. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 389 und 139 Abs. 2 StPO). 
Die Vorinstanz wies die Begehren in antizipierter Beweiswürdigung in grundsätzlich zulässiger Weise ab. Der Verteidiger wurde über die Gründe der Abweisung in laufender Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Vor Bundesgericht begründet er weder die Beweisanträge noch legt er dar (oben E. 1.1), inwiefern die vorinstanzliche Abweisung willkürlich sein sollte. Er konnte die Entscheidung, die nach seinem Dafürhalten "apodiktisch, kurz" war, dennoch sachgerecht anfechten. 
 
1.5. Der Verteidiger trägt vor, die Parteien hätten Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Äusserungsrecht, ein Recht auf Akteneinsicht, ein Recht auf Beweis, ein Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen, ein Recht auf Begründung des Entscheids, und das rechtliche Gehör sei grundsätzlich formeller Natur (Beschwerde S. 6 f.). In dieser Weise wird keine tatsächliche Rechtsverletzung begründet.  
Der Beschwerdeführer rügt zudem, das Recht auf Akteneinsicht gewährleiste, "dass fehlerhafte Akten korrigiert und unnötige Einträge aus den Akten gelöscht werden" (Beschwerde S. 8). Indem handschriftlich abgeänderte Aktenstücke in den amtlichen Akten belassen würden, werde das rechtliche Gehör verletzt. Es sei unzulässig, dass der Staatsanwalt polizeiliche Akten eigenmächtig und zum Nachteil des Betroffenen handschriftlich abändere. 
Der Verteidiger bezeichnet keine einzige "abgeänderte" Akte. Behauptete "unnötige Einträge" dürfen in den Akten nicht kurzerhand gelöscht werden. Eine Berichtigung muss in einem formellen Verfahren i.S.v. Art. 79 StPO erfolgen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 579 ff.). 
 
1.6. Der Verteidiger kritisiert, es gebe keine gesetzliche Grundlage, absichtlich gewisse Anträge des privaten Verteidigers nicht zu behandeln. Die Vorinstanz stelle fest, dass Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs fehlerhaft gewesen sei, um dieses danach trotzdem ins Urteil zu überführen. Die beantragte Aufhebung von Ziff. 2 habe darauf abgezielt, den völlig vermessenen Antrag des Staatsanwalts auf Verurteilung wegen "versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung" aus dem Dispositiv zu entfernen (Beschwerde S. 9).  
Die Nichtbehandlung eines Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung (Urteil 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1). Das erstinstanzliche Dispositiv ist im Urteil korrekt wiedergegeben (act. 3051). Es bildet die Grundlage der Berufungsanfechtung. Das vorinstanzliche Dispositiv gibt das erstinstanzliche Dispositiv in Kursivdruck eindeutig wieder. Es ist klar, in welchem Umfang die Vorinstanz dieses "bestätigt" (oben Sachverhalt A.b). Das diesbezügliche Rechtsbegehren (oben Sachverhalt B) ist abzuweisen (dazu weiter unten E. 6). 
 
1.7. Nicht das vorinstanzliche Verfahren, sondern das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend rügt der Verteidiger die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Auf diese Vorwürfe ist einzutreten. Unbestritten garantieren Art. 29 Abs. 2 BV sowie u.a. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO die Verfahrensfairness und das Recht auf Einsicht in das Dossier bzw. die Akten (Urteil 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Art. 6 EMRK geht nicht weiter, was der Verteidiger auch nicht behauptet (oben E. 1.1).  
 
1.7.1. Der Verteidiger behauptet, weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht hätten ihm die Akten zugestellt. Das Gesuch sei rechtzeitig an das Bundesgericht gestellt worden. "Die Vorinstanz wurde ebenfalls über das Gesuch informiert, da die Akten vermutlich noch bei dieser sind. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer weder das Protokoll noch die Audiodatei der Hauptverhandlung zugestellt. Dieses Vorgehen verletzt Bundesrecht" (Beschwerde S. 7, Ziff. 1.8).  
 
1.7.2. Der Verteidiger beantragte in seiner am 27. März 2018 eingegangenen " (Vorab-) Beschwerde" (oben E. 1.2), ihm innert Frist "ein Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung samt Audiodatei zuzustellen" (mit Kopie an das Kantonsgericht; a.a.O., S. 14). Am 13. April 2018 (Eingang: 16. April 2018) forderte er schnellstmögliche Einsicht in die Akten ab act. 2433. Er stellte mit Fax-Schreiben vom 13. April 2018 ein zweites Akteneinsichtsgesuch.  
Das Bundesgericht ersuchte das Kantonsgericht am 27. März 2018 um Akteneinreichung. Die Akten wurden am 17. April 2018 eingereicht. Das Bundesgericht teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 17. April 2018 mit, dass die Akten an diesem Datum "zwecks Akteneinsicht" an das Kantonsgericht zurückgeschickt wurden: "Wir bitten Sie, sich direkt mit diesem in Verbindung zu setzen." Die Akten gingen am 18. April 2018 beim Kantonsgericht ein. Der Verteidiger war gleichzeitig in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdefrist lief wegen des Fristenstillstands (erst) am 30. April 2018 ab (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.7.3. In Ziff. 1 seiner am 30. April 2018 eingegangenen "Abschliessenden Rügen" (oben E. 1.3) schrieb der Verteidiger, er habe am 26. April 2018 telefonisch beim Kantonsgericht um Akteneinsicht ersucht. Die Akten seien ihm "bis heute nicht zugegangen". Das erscheine nicht mehr als fair. An gleicher Stelle schreibt er: "Die Akten wurden offenbar heute Nachmittag meiner Kanzlei übergeben. Damit kann ich aufgrund des Terminkalenders nichts mehr anfangen, und eine entsprechende Zustellung wurde trotz des gestrigen Telefonats nicht in Aussicht gestellt."  
Das ist alles nicht nachvollziehbar und wird vom Verteidiger nicht erläutert. Das Bundesgericht ersucht (erst) um Akteneinreichung, wenn bei ihm eine Beschwerde eingereicht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen die Akten bei der Entscheidbehörde dem Verteidiger grundsätzlich zur allfälligen Einsicht zur Verfügung. In casu ersuchte das Bundesgericht bei Eingang der " (Vorab-) Beschwerde" um Aktenzustellung und schickte sie bei Eingang zurück. Sie standen dem Verteidiger am nächsten Tag beim Kantonsgericht zur Verfügung. 
In der Folge des erwähnten Telefonats des Verteidigers vom 26. April 2018 stellte das Kantonsgericht ihm die Akten anderntags am 27. April 2018 in dessen Kanzlei zu. Er hatte drei Tage Zeit, die angeforderten Akten der vorinstanzlichen Verhandlung einzusehen. Er legt nicht dar (oben E. 1.1), bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Akten beim Kantonsgericht angefordert zu haben. 
 
1.7.4. Als Berufspflicht obliegt Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten (Urteil 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Dazu gehört unter anderem, sich rechtzeitig um Akteneinsicht zu bemühen, soweit der Anwalt dies für erforderlich erachtet. Er kann nicht zuwarten und Verfassungsverletzungen geltend machen, wenn er die nötigen Schritte nicht unternimmt, sondern in seiner Kanzlei zuwartet. Der Verteidiger musste wissen, dass die Akten beim urteilenden Kantonsgericht waren, und er wurde in der Folge vom Bundesgericht eigens aufgefordert, "sich direkt mit diesem in Verbindung zu setzen" (oben E. 1.7.2). Das Kantonsgericht war nicht gehalten, von sich aus zusätzliche Schritte zu unternehmen, da es nicht veranlasst war, von einem "eklatanten Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten" auszugehen und einzuschreiten (vgl. Urteil 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 sowie BGE 143 I 164 E. 2.3.1 S. 167), sondern annehmen durfte, dass der "Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden müssen" (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; Urteil 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.3). Der Verteidiger muss sich selbst um die Verteidigung kümmern und aktiv werden, will er sein Recht nicht durch Inaktivität verwirken (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 301, Fn. 270).  
 
1.7.5. Dem Verteidiger wurden die Akten in seine Kanzlei zugestellt (oben E. 1.7.3). Er konnte die beiden entscheidrelevanten Dokumente, nämlich die bereits für das Berufungsverfahren massgebende erstinstanzliche Befragung des Gutachters (Protokoll S. 7-14 bzw. act. 2819-2833) und die vorinstanzliche Abweisung seiner Anträge (Protokoll S. 2 f.; oben E. 1.4) einsehen. Eine Vernehmlassung ist nicht einzuholen, was denn auch nicht beantragt ist, waren die Akten doch im Besitz des Verteidigers.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Lehre und Rechtsprechung stelle ein "Schubser" gegen die Schulter eine Tätlichkeit dar. Es sei durch nichts erstellt, dass er "ausser sich vor Wut" gewesen sein sollte. Vielmehr habe er in Notwehr gehandelt. Das Opfer sei ein Schritt auf ihn zugegangen. Er habe es nur zurückgestossen. Wäre er ausser sich vor Wut gewesen, hätte er nicht zuvor die Baulatte weggeworfen. Der Schubser sei nicht "besonders heftig" gewesen. Die Vorinstanz verletze mit dieser Annahme Art. 9 StPO und Art. 9 BV. In der Anklage sei lediglich von "Körpergewalt" die Rede. Das Opfer sei ein rüstiger, gesunder, kräftiger Mann. Die Vorinstanz stelle einzig auf das Alter ab (70-jährig). Es fehle bereits am kognitiven Vorsatzelement. Er habe nicht mit einer Verletzung durch den Schubser rechnen müssen. Die Vorinstanz schliesse willkürlich vom Resultat auf den Vorsatz, weil das Opfer umgefallen sei und sich schwer hätte verletzen können. Er habe nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen, dass das Opfer umfalle. Auch das voluntative Element sei nicht vorhanden. 
Diese Einwände können die vorinstanzliche Entscheidung, die in umfangreichen Erwägungen zu diesem Anklagepunkt begründet wird (Urteil S. 7-15), nicht in Frage stellen. Nach der Anklage ging er "auf B.________ zu und stiess diesen mit Körpergewalt unvermittelt sowie bewusst gegen die Schultern, so dass dieser rückwärts und ungebremst zu Boden fiel" (Urteil S. 7; erstinstanzliches Urteil S. 5, act. 2971). Die Vorinstanz verletzt den Anklagegrundsatz nicht, indem sie annimmt, er habe den 70-jährigen Mann so heftig und ausser sich vor Wut derart unkalkuliert umgestossen, dass er seinen Kopf am Boden anschlagend zu Fall gekommen sei (Urteil S. 7). Sie stützt sich (auch) auf Aussagen von Auskunftspersonen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass er provoziert worden wäre (Urteil S. 12, 13). Das Opfer hätte sich "gravierende" Verletzungen zuziehen können wie Knochenbrüche mit schwierigem Heilungsverlauf (Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz geht indes davon aus, dass der Sturz nicht eine schwere Körperverletzung hätte verursachen können, dass der Beschwerdeführer aber mit einer leichten Körperverletzung habe rechnen müssen. Für eine Notwehrsituation gebe es keine Beweise (Urteil S. 16). 
Bei einer durchaus heiklen Abgrenzung von einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) steht der Vorinstanz ein Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 f. S. 191 f.; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Der infolge seiner psychischen Störungen nicht zurechnungsfähige Beschwerdeführer stiess das 70-jährige Opfer mit "Körpergewalt", d.h. gewalttätig, rückwärts zu Boden, also willentlich. Der Schuldspruch ist nicht bundesrechtswidrig. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen (Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 StPO) geltend. Soweit er erklärt, da ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, könne er nur zum Teil zu den zitierten Akten Stellung nehmen (Beschwerde S. 14), ist er nicht zu hören (oben E. 1.7). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein designierter Gutachter dürfe nicht als behandelnder Arzt in Erscheinung treten. Der Gutachter habe vorbehandelt. Auch habe dieser seine Aussage nicht parteiöffentlich, sondern während des Verhandlungsabbruchs der Gerichtspräsidentin telefonisch mitgeteilt. Darauf könne nicht abgestellt werden, weil es sich um unverwertbare Aussagen handle. Die Vorinstanz habe vergessen, dass die Parteien ein Teilnahme- und Fragerecht hätten.  
Es sei aktenwidrig, dass der Gutachter nur eine Depotmedikation empfohlen hätte. Dies bedürfte einer intakten Arzt-Patienten-Beziehung. Selbst wenn es sich dabei um die erste Begegnung gehandelt hätte, habe er ihn "durchaus behandelt und therapiert". Jedenfalls habe er durch seine Empfehlung an der Therapie "mitgewirkt". Unklar sei, woher die Vorinstanz plötzlich über die medizinischen Abteilungen und die dort herrschende Befehlsgewalt Bescheid haben sollte. Das sei nicht gerichtsnotorisch und daher willkürlich. Der Gutachter habe ihn vorgängig durch die Empfehlung einer Depotmedikation mindestens in "anderer Weise betreut" (Beschwerde S. 14, 15, 16). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach dem Internet-Eintrag der Todesdrohungen am 10. April 2016 festgenommen und nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) an das Zentrum für Krisenintervention der Psychiatrie Basel-Landschaft übergeben worden, wo er sich bis zum 26. April 2016 befand; ab dem 26. April 2016 wurde er in Untersuchungshaft genommen (Urteil S. 24). Dass der Gutachter keine "Befehlsgewalt" (oben E. 3.1) hatte, ist bereits daraus ersichtlich, dass er die Aufhebung der FU nicht nachvollziehen konnte (dazu nachfolgend) und also anders entschieden hätte.  
Die Vorinstanz stellt fest, das Gutachten sei von Dr. med. C.________, Leitender Arzt bei der Psychiatrie Basel-Landschaft, verfasst worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihn am 20. April 2016 beauftragt. Die Zivilbehörden hätten eine FU in der Tagesklinik der Psychiatrie Basel-Landschaft angeordnet und diese am 26. April 2016 aufgehoben. Das habe der Gutachter nicht nachvollziehen können (erstinstanzliches Protokoll, act. 2825). Namentlich vor diesem Hintergrund habe der Wahlverteidiger bereits vor der Erstinstanz Befangenheit geltend gemacht. 
Der Besuch des Gutachters sei am 21. April 2016 erfolgt. Der Auftrag datiere vom 20. April 2016. Die erste Untersuchung habe am 2. Mai 2016 stattgefunden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gutachter beim Besuch mehr als eine Depotmedikation gegenüber den behandelnden, ihm nicht unterstellten, Ärzten der Tagesklinik angeregt habe. Aufgrund eines einmaligen Besuchs könne nicht ernsthaft auf eine Behandlung geschlossen werden (Urteil S. 26). Die notwendige Neutralität könnte dem Gutachter nur abgesprochen werden, wenn er den Beschwerdeführer tatsächlich therapiert hätte. Die Unabhängigkeit sei ihm nicht abzusprechen (Urteil S. 26 f.). 
 
3.3. Für Sachverständige verweist Art. 183 Abs. 3 StPO auf Art. 56 StPO, wonach Voreingenommenheit und Befangenheit bejaht werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; Urteil 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.1). Art. 56 lit. f StPO ("aus anderen Gründen") findet subsidiär Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144; Urteil 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.6). Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere weder Freundschaft noch Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO, und diese Bestimmung wird etwa auch nicht tangiert durch sich in der Folge als irrig erweisende Handlungen oder Entscheidungen als solche, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.), die eine schwere Verletzung der Gutachterpflicht und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (vgl. Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2 zu Art. 30 BV i.V.m. Art. 34 BGG). Art. 56 Abs. 3 StGB kommt hier keine weitergehende Tragweite zu (Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2).  
Indem der designierte Gutachter bei seinem Besuch eine Depotmedikation gegenüber den behandelnden Ärzten anregte oder empfahl, behandelte oder therapierte er den Beschwerdeführer nicht. Daraus ergibt sich keine Befangenheit des Gutachters. 
 
3.4. Der heutige Verteidiger war bei der erstinstanzlichen Befragung des Gutachters anwesend (Protokoll, act. 2819 ff.). Er intervenierte bei der Befragung des Gutachters (act. 2829, 2831). Auf die Frage der Gerichtspräsidentin: Weitere Fragen?, antwortete der Verteidiger mit "nein" (act. 2831). Das rechtliche Gehör wurde insoweit gewährt.  
Der Verteidiger stellte während der Befragung des Beschwerdeführers den Beweisantrag, ein neues, unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Der Gutachter habe den Beschwerdeführer in Liestal behandelt und sei dafür verantwortlich, dass dieser auf die strafrechtliche Schiene gebracht werde. Der Gutachter sei aufgebracht gewesen, bevor er ins Behandlungszimmer gekommen sei, habe er heute gesagt. Auf die offene Frage, warum von der KESB-Schiene auf die strafrechtliche?, habe der Gutachter gesagt, dass es gut gewesen sei. Die Gerichtspräsidentin fragte den Verteidiger: "Sie spielen an auf Äusserung von Hr. C.________, dass er nicht nachvollziehen kann, warum entlassen." Der Verteidiger antwortete: "Ich habe es so verstanden, dass er ihn bereits in Liestal behandelt hat" (act. 2863). 
Die Gerichtspräsidentin wies den Antrag nach einem Unterbruch der Verhandlung mit Zwischenberatung ab und begründete: Alle Akten durchgeschaut, KESB, Akten zur Person; keine Hinweise auf Behandlung durch Dr. C.________ gefunden; Aufnahmen abgehört zum Hören, was der Sachverständige sagte: Dr. C.________ sagte, dass Beschuldigten angeschaut, fünf Tage vor Aufhebung des FU. Kontaktaufnahme mit Dr. C.________ gemacht, angefragt, wie das zu verstehen ist; er bestätigte diesen Besuch beim Beschuldigten, sagte, es sei nicht seine Aufgabe, Leute zu behandeln, sondern zu begutachten. Unschön, dass der Besuch nicht im Gutachten erwähnt wird. Weitere Beweisanträge? Keine Wortbegehren (act. 2865). Beide Verteidiger plädierten. 
Weder aus der Befragung noch aus der transparent gemachten telefonischen Anfrage ergeben sich Anhaltspunkte für eine Behandlung oder Befangenheit des Gutachters. Von daher bestand keine Veranlassung zu einer erneuten Begutachtung (zur Abweisung eines Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung auch unter dem Titel des Gehörsrechts die Hinweise oben E. 1.4). 
 
3.5. In der " (Vorab-) Beschwerde" (S. 9 f., 14) wird festgehalten, der Gutachter habe von seinem Vorgesetzten in der Psychiatrie Basel-Landschaft klare Vorgaben zur Begutachtung erhalten. Der Vorgesetzte habe in völlig unseriöser Weise angeführt, die Schuldfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Der Gutachter habe bereits im FU behandelt. Diesen Vorbringen ist nichts Stichhaltiges zu entnehmen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Massnahme. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer hält fest, vorab fehle ein verlässliches Gutachten. Der Gutachter hätte als vorbehandelnder Arzt nicht das Gutachten verfassen dürfen, es brauche ein neues, verlässliches und neutrales Gutachten (Beschwerde S. 17, Ziff. 4.4 und S. 19, Ziff. 4.11). Der Einwand ist nach dem Gesagten unbegründet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die geforderte Gefährlichkeit sei zu verneinen. Er habe nur "lästige Delikte" begangen, und es seien auch nur lästige Delikte inskünftig von ihm zu erwarten. Das Gutachten sei in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Er habe niemanden merklich beeinträchtigt. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege nicht. Er habe derart viele Neuroleptika erhalten, dass er epileptische Anfälle erlitten habe. Er sei erst nach Bern überwiesen worden, als dies auch ein Laie erkannt hätte. Die Massnahme habe nur Schaden angerichtet. Vollzugslockerungen seien angesichts des fehlenden Vollzugsplans nicht zu erwarten. Die Massnahme sei gescheitert, zumal die Therapieintensität nicht erreicht worden sei. Bei der hohen Dosierung sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Interaktion oder Therapie angestrebt werde, die über die Medikation hinausgehe.  
Er rüge angesichts dieser Missstände die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. De facto werde eine von der Vollzugsbehörde angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB durchgeführt. Das aktuelle Setting sei klar kontraindiziert. Erforderlich wäre eine Massnahme gemäss Art. 61 oder Art. 59 Abs. 2 StGB. Das aktuelle Setting verstosse gegen Art. 3 EMRK. Es würden Disziplinarmassnahmen durchgeführt, wie anhaltende Isolation, Musikverbot, Kontaktverbot mit Angehörigen, Kaffeeverbot, lange Einschlusszeiten etc. Das aktuelle Setting sei mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht mehr vereinbar. Es bestehe kein erkennbares Konzept. Es bestehe kein Zusammenhang mehr zwischen dem Grund der Internierung und dem aktuellen Setting. Es handle sich de facto um eine Verwahrung ("incapacitation"). Im Übrigen werde auf die " (Vorab-) Beschwerde" verwiesen (Beschwerde S. 18, 19). Jener Beschwerde ist nichts Weiteres zu entnehmen. 
 
4.3. Die Vorinstanz führt das Gutachten referierend u.a. aus, beim Beschwerdeführer sei keine Krankheitseinsicht vorhanden, er spreche schlecht auf die Behandlungs- und Kontrollmassnahmen an, habe die Medikamente abgesetzt, die angeregte Depotmedikation sei unbefriedigend geblieben. Er lebe in einem familiären Umfeld, in dem seine schwere psychische Störung nicht zur Kenntnis genommen und mit den Ärzten nicht kooperiert werde. Das Kriterium der gewalttätigen Fantasien und Absichten sei klar erfüllt. Er würde sich einer ambulanten Behandlung entziehen. Er sei in Freiheit seinen psychotischen Symptomen völlig ausgeliefert. Er habe unbehandelt keinerlei Coping-Strategien. Daher werde das Risiko zukünftiger Gewalttätigkeit als hoch eingeschätzt. Bisher habe die angewandte Gewalt spontan, ungeplant und ohne eigentliche Waffen stattgefunden. Mittelfristig könne nur eine stationäre psychiatrische Behandlung weiteren Gewalttaten zuvorkommen (Urteil S. 27 f.). Der Gutachter habe vor der Erstinstanz erklärt, er sei davon ausgegangen, dass es mit einer Depotmedikation gut laufen werde, und habe daher eine ambulane Massnahme mit stationärem Beginn für möglich gehalten. Die Erfahrungen in der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern sprächen nun dagegen (act. 2823). Nehme der Beschwerdeführer die Medikamente nicht ein, könne er "für nichts garantieren", dann sei die Rückfallgefahr sehr hoch (act. 2825, 2829).  
Die Vorinstanz schliesst, die gutachterlichen Überlegungen seien schlüssig. Die Rügen träfen in keiner Weise zu (Urteil S. 28). 
 
4.4. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Zur Tatzeit bestand überdies akute Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0). An der erstinstanzlichen Verhandlung hielt der Gutachter an seinem Gutachten fest und bestätigte die paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer sei bezüglich sämtlicher Straftaten schuldunfähig (Urteil S. 29).  
Nach einem vom Beschwerdeführer als Novum (Art. 99 BGG) ins Recht gelegten Austrittsbericht (mit Bestätigung der Diagnosen) des Inselspitals Bern vom 12. März 2018 an die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreffend eine Hospitalisation vom 27. Februar bis 9. März 2018 werden die epileptischen Anfälle als medikamentös bedingt gewertet und die Dosierung des Neuroleptikums auf die Hälfte reduziert. Der Beschwerdeführer wird somit gegebenenfalls ausserinstitutionell zur Beurteilung zugewiesen. Es ist entgegen der Beschwerde nicht von "Missständen" auszugehen. Nach dem Gutachter ist Sinn der stationären Massnahme, "das Optimale herauszufinden betr. Medikation" (act. 2831). Bei anordnungsgemässer Einnahme der Medikamente sind keine schweren Delikte zu erwarten, aber lästige wie Beschimpfungen oder Umstossen von Personen (act. 2825, 2827 f.). 
Die Vorinstanz prüft die Voraussetzungen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Einzelnen (Urteil S. 29 ff.). Insbesondere weist sie auf die gutachterlichen Ausführungen hin, dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner quälenden akustischen Halluzinationen gegen vermeintliche Verursacher in der Logik seines Wahns wenden werde und erhebliche Straftaten nicht ausgeschlossen werden könnten. Er habe eine ausgesprochene Therapieresistenz gegen die Psychopharmaka gezeigt. Er müsse während längerer Zeit in einem gesicherten Rahmen medikamentös behandelt werden. Ziel der Behandlung sei es, die optimale Medikation zu finden. 
Der Beschwerdeführer befand sich während der Voruntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Station Etoine in Bern (oben E. 4.3; zur dortigen antipsychotischen Therapie, und zum Verlauf mit psychotischer Dekompensation und Exazerbation, erstinstanzliches Urteil S. 36 f., act. 3033 f.). Am 8. Dezember 2016 trat er in die forensisch-psychiatrische Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden ein. Dort wurden weitere Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulantien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1). Die Risikoeinschätzung des Gutachters wurde bestätigt (Urteil S. 32). Die derzeitige stationäre Therapie sei weiterhin dringend nötig. Die Schizophrenie sei zwar schwergradig ausgeprägt, aber grundsätzlich therapierbar. Deshalb werde die Fortsetzung der stationären Therapie im geschlossenen Setting empfohlen. Die angeordnete Therapie erweise sich als verhältnismässig (Urteil S. 33; die Vorinstanz bezieht sich auf Therapieberichte vom 7. Juli und 20. November 2017). 
 
4.5. Der Beschwerdeführer übergeht den massgebenden Sachverhalt (zum Vollzug das mit heutigem Datum ergangene Urteil 6B_453/2018).  
Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53). Für ein Abweichen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens willkürlich sein sollte. 
 
4.6. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verlangt einen hinreichenden kausalen und nicht bloss chronologischen Zusammenhang zwischen Strafurteil und Freiheitsentzug. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein Freiheitsentzug gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 39-41). Bei "psychisch Kranken" als solchen ist der Freiheitsentzug unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK unter drei Bedingungen zulässig: die psychische Störung muss beweismässig erstellt sein, der Freiheitsentzug muss durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert sein und der Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleiben (Urteil Kadusic Ziff. 42). Die Störung muss durch einen medizinischen Experten erstellt werden, das Gutachten muss genügend aktuell sein und der Freiheitsentzug muss in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden (Urteil Kadusic Ziff. 43-45). Der strafrechtliche massnahmenrechtliche Freiheitsentzug erfordert somit die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a, c und e EMRK (Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.6). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.  
 
4.7. Die Vorinstanz stützt die Massnahme zutreffend auf Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB. Die Anordnung ist rechtmässig.  
Die Schizophrenie ist nach den gutachterlichen Ausführungen behandelbar. Dazu bedarf es der medikamentösen Einstellung. Zudem fällt der Substanzmissbrauch ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt die Medikation nicht anordnungsgemäss befolgen können würde und der erwartbaren Auslösungen paranoider Psychosen ausgesetzt wäre. Das sind prognostisch ernst zu nehmende Risiken (zu der Drohung im Internet gegen Nachbarn, Urteil S. 22, 23 f.; zum Freispruch betr. die vorgefundenen Waffen das erstinstanzliche Urteil S. 19-21 bzw. act. 2999 ff.). Er verfügt über keine Coping-Strategien und bedarf zwingend der strikten Medikation. Die Rückfallgefahr hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab, nicht allein von jenen des Patienten (Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.9). Eine nachhaltige Gefährlichkeitsreduktion ist nur durch effektives Management der protektiven und der risikobehafteten Faktoren zu erreichen (BAUR/QUERENGÄSSER, Falscher Weg zum richtigen Ziel? Rechtsdogmatische und therapeutische Überlegungen zu Verhältnismässigkeitserledigungen im Massregelvollzug als Folge der Reform des Unterbringungsrechts, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Oktober 2017, S. 320, Ziff. 3.2.2). 
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn sie sich als notwendig erweist (Urteil 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 6.3). Es erweist sich als notwendig, dem Beschwerdeführer mit Jahrgang 1996 die stationäre Massnahme anzubieten. Sie ist geeignet und zumutbar. Noch jungen Straftätern soll die durch das Massnahmenrecht gegebene Chance einer heute noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7 und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3). Ein Massnahmenbedürftiger ist nicht von vornherein als "unbehandelbar" zu bezeichnen (BGE 134 IV 315 E. 3.2 S. 320). An eine Therapiewilligkeit sind deshalb keine zu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3). Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass eine Therapie erforderlich ist (oben E. 4.2). Eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB kommt nach dem Gutachter nicht in Betracht, da es sich um eine psychische Störung und keinen Sachverhalt des Art. 61 StGB handelt (Protokoll, act. 2829). Eine ambulante Massnahme ist heute auszuschliessen ("einfach noch zu früh", act. 2827). Beim Vollzugsziel geht es nicht primär um die Förderung der geistigen Gesundheit von Straftätern sondern darum, sie zu befähigen, mit ihrer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen (erstinstanzliches Urteil S. 39 [act. 3039], zit. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 59 StGB). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2 StGB) ist mit der Vorinstanz zu bejahen. 
 
5.  
Die Massnahme ist rechtmässig angeordnet. Auf das nicht selbstständig begründete Entlassungsbegehren (oben E. 1.2) ist nicht mehr einzutreten (im mit heutigem Datum entschiedenen, später erhobenen Beschwerdeverfahren 6B_453/2018 beantragte der Beschwerdeführer, ihn unverzüglich sofort in eine Massnahmenvollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB zu verlegen). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Abweisung einer Entschädigung für seinen Wahlverteidiger ein, nach der Vorinstanz werde er bereits genüglich durch den amtlichen Verteidiger verteidigt. Dem sei offensichtlich nicht so. Eine ausreichende Verteidigung wäre ohne den Wahlverteidiger nicht gewährleistet gewesen. Er habe betreffend Ziff. 2 des Dispositivs obsiegt, ohne ihn hätte der amtliche Verteidiger gar nicht Berufung erhoben (Beschwerde S. 20). 
Die Vorinstanz nahm an Ziff. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs "trotz Abweisung der Berufungen [...] von Amtes wegen eine Korrektur" vor, denn der Beschwerdeführer habe bezüglich der Lebenssachverhalte Steinwurf und Umstossen tatbestandsmässig und rechtswidrig und bezüglich der drei übrigen Vorwürfe nicht tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt (Urteil S. 24 f.). Sie nimmt versehentlich die Drohung z.N. von B.________ nicht ins korrigierte Dispositiv auf. 
Drohung (Art. 180 StGB) ist (wie weitere der vorgeworfenen Straftaten) ein Vergehen und bildet eine Anlasstat i.S.v. Art. 59 StGB (vgl. Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Auch der heutige Verteidiger kommt nicht mehr umhin, die Erforderlichkeit einer stationären Therapie einzuräumen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer werde vom amtlichen Verteidiger in angemessener Weise verteidigt (Urteil S. 34). Ein Sachverhalt, wie er im Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.2 festgehalten wurde, ist in casu nicht erstellt. Die Abweisung des Antrags, den amtlichen Verteidiger zu entlassen, wird vom Beschwerdeführer im Kostenpunkt in Frage gestellt und nicht weiter begründet (vgl. oben E. 1.4). Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. Bei Wahlverteidigung bestellt und bezahlt der Beschuldigte den von ihm frei gewählten Verteidiger (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 729; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 163). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.;140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Mittellosigkeit ist nicht belegt. Es erscheint vertretbar, sie anzunehmen. Die Gerichtskosten sind daher praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw