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[AZA 7] 
B 22/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 6. August 2001 
 
in Sachen 
 
P.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den 
Rechtsdienst X.________, 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung der Firma H.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Die 1964 geborene P.________ gelernte Buchhändlerin, war von September 1988 bis September 1990 in einer Buchhandlung in Zürich und von Oktober 1990 bis Januar 1991 im Sekretariat der Firma E.________ tätig. Wegen einer paranoiden Schizophrenie war sie in den Jahren 1990 und 1991, zuletzt vom 13. April bis 2. Juni 1991, insgesamt viermal in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert. Am 4. Juni 1991 trat sie eine Stelle als Buchhändlerin bei der Firma H.________ AG an und war dadurch bei der Personalfürsorgestiftung der Firma H.________ AG versichert. Nachdem am Arbeitsplatz immer wieder Probleme aufgetaucht waren, wurde sie am 7. Januar 1992 schriftlich gemahnt und am 16. Januar 1992 per Ende Januar 1992 entlassen. Die Personalfürsorgestiftung überwies die Freizügigkeitsleistung von Fr. 927. - an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin. Am 1. Februar 1992 wurde P.________ erneut in der psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Gestützt auf eine im September 1993 erfolgte Anmeldung sprach ihr die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 30. Mai 1994 mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem sie ein erstes Gesuch um Neufestlegung des Rentenbeginns mit Schreiben vom 23. August 1996 abgewiesen hatte, setzte die IV-Stelle Schaffhausen auf Grund einer neuen Eingabe mit Verfügung vom 21. März 1997 den Beginn der ganzen Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf den 1. Februar 1993 fest. 
In der Folge gelangte die Amtsvormundschaft der Stadt Schaffhausen für die in der Zwischenzeit bevormundete P.________ am 21. März 1997 an die Personalvorsorgeeinrichtung der Firma H.________ AG und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese wies das Begehren mit der Begründung ab, auf den von der IV-Stelle neu festgesetzten Beginn der Invalidenrente könne nicht abgestellt werden und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei lange vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma H.________AG aufgetreten. 
 
B.- Die von P.________ am 16. Juli 1998 gegen die Personalfürsorgestiftung der Firma H.________ AG eingereichte Klage, mit welcher eine Invalidenrente ab 1. Februar 1993 beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Dezember 1998 ab. 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 1993 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten. 
Die Personalvorsorgestiftung der Firma H.________ AG und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Folgendes zu gelten: 
 
a) Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5). 
 
b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. 
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich der Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und der Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu prüfen, ob diese während der fraglichen Zeit auch tatsächlich eine volle Leistung erbracht hat oder ob die Dauerhaftigkeit der verbesserten Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. Juni 1991 bis 31. Januar 1992 (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 BVG zur Nachdeckungsfrist), als sie bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war, die durch die paranoide Schizophrenie bewirkte Arbeitsunfähigkeit eintrat, welche unbestrittenermassen später zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente durch die Invalidenversicherung führte. 
 
a) Nach dem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 5. Oktober 1993 leidet die Beschwerdeführerin seit August 1990 an paranoider Schizophrenie. Vom 20. August bis 27. September 1990 sei sie erstmals in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert gewesen. Bis 1993 seien sieben weitere psychiatrische Hospitalisationen in A.________, B.________ und C.________ erfolgt. Dazwischen habe die Beschwerdeführerin mehrere kurze Arbeitsversuche als Sekretärin und als Buchhändlerin (längste Tätigkeit Juni 1991 bis Januar 1992 als Buchhändlerin) unternommen. In der Zeit vom 20. August bis 27. September 1990, vom 5. bis 12. Dezember 1990, vom 17. Januar bis 4. Februar 1991, vom 22. März bis 2. Juni 1991, vom 1. Februar bis 6. April 1992 und vom 10. Juli bis 25. September 1992, vom 12. Dezember 1992 bis 31. März 1993 und seit 28. Mai 1993 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei sie ebenfalls nicht arbeitsfähig. Bei einer weiteren Besserung des Zustandes erscheine eine Arbeitsaufnahme als begrüssenswert. Auf Grund der bisherigen Erfahrung müsste eine solche allerdings als Arbeitsversuch gewertet werden. Mit Vorteil sollte dies eine Tätigkeit sein, die von der Beschwerdeführerin weniger Verantwortung abverlange als der angestammte Beruf. Berufliche Massnahmen würden dann sinnvoll erscheinen, wenn der Beschwerdeführerin ein Einstieg in eine weniger verantwortungsvolle Erwerbstätigkeit ermöglicht würde. 
 
b) Gestützt auf diesen Bericht der psychiatrischen Klinik Y.________, auf welchen abzustellen ist, besteht das psychische Leiden seit August 1990 und hatte bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin zu mehreren Klinikaufenthalten und Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Unmittelbar nach einem bis Anfang Juni 1991 dauernden Klinikaufenthalt nahm die Beschwerdeführerin zwei Tage später bei der Firma H.________ AG die Arbeit auf. Zwar stand sie anschliessend während rund sieben Monaten bei dieser Firma im Arbeitsverhältnis, worauf am 1. Februar 1992 ein weiterer Klinikaufenthalt folgte. Auf Grund des Berichts der Klinik Y.________ vom 5. Oktober 1993 muss jedoch diese Tätigkeit als Arbeitsversuch bezeichnet werden, mit welchem die Beschwerdeführerin letztlich überfordert war. Mit dem kantonalen Gericht und dem BSV ist daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen, weil das Leiden und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist und unter diesem Umständen auf den von der IV-Stelle in Änderung ihrer ursprünglichen Verfügung auf den 1. Februar 1992 vorverlegten Beginn der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nicht abgestellt werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: