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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 134/06 
 
Urteil vom 12. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
D.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene D.________ bewirtschaftete seit 1996 zusammen mit A.________ als einfache Gesellschaft den von der Stadt X.________ gepachteten Landwirtschaftsbetrieb Y.________. Als sein Mitpächter auf den 1. Januar 2006 einen eigenen Betrieb erwerben konnte, ergab sich Finanzierungsbedarf für die Auszahlung des Eigenkapitals an den Partner und Investitionen in eine rationellere Raufutteranlage im Rahmen von Fr. 600'000.-. Zur teilweisen Finanzierung wollte D.________ auf die Mittel der 2. Säule greifen, die Ende Dezember 2005 Fr. 321'573.- ausmachten. Er kündigte daher mit Schreiben vom 18. August 2005 seine Risikoschutz-Versicherungen und den Sparplan beim beruflichen Vorsorgeversicherer, der Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft, auf den 31. Dezember 2005 und verlangte die Barauszahlung der geäufneten Mittel. Der Vorsorgeversicherer lehnte dies am 22. November 2005 ab, weil nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen BVG-Revision eine Barauszahlung des Altersguthabens auch an Selbstständigerwerbende nicht mehr zulässig sei. 
 
B. 
Am 6. März 2006 liess D.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft einreichen mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm die Austrittsleistung im Betrag von Fr. 321'573.-, zuzüglich Zinsen seit 31. Dezember 2005, bar auszubezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit den Investitionen längerfristig seine Existenz und damit auch den weiteren Aufbau seiner Altersvorsorge zu sichern. Das Gesetz verhindere eine Barauszahlung für werterhaltende Investitionen nicht. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 22. August 2006). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ den Antrag auf Barauszahlung erneuern. 
 
Die Vorsorgestiftung und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 132 OG richtet (BGE 114 V 36 E. 1c). Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 251 E. 1.2 S. 254, 126 V 163 E. 1 S. 166). 
 
3. 
3.1 Selbstständigerwerbende sind dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht von Gesetzes wegen unterstellt. Ihnen soll jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung offenstehen (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Dieser Verfassungsauftrag ist als Grundsatz in Art. 4 BVG übernommen und in Art. 44 und 45 BVG konkretisiert worden (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 195 Rz. 511). Art. 4 BVG regelt die freiwillige Versicherung in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen (Abs. 1). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Art. 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Abs. 2). 
 
3.2 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Art. 4 Abs. 3 und 4 BVG enthält neue Regelungen für die freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden. Abs. 3 bestimmt: 
"Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung." 
Art. 4 Abs. 4 BVG lautet wie folgt: 
"Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen." 
 
"Les cotisations et montants versés par des indépendants à une institution de prévoyance professionnelle doivent être affectés durablement à la prévoyance professionnelle." 
"I contributi e i conferimenti degli indipendenti all'istituto di previdenza devono essere devoluti durevolmente alla previdenza professionale." 
 
3.3 Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes hat das Eidgenössische Departement des Innern am 14. Januar 2005 einen Entwurf der Änderung der BVV 2 zum 3. Paket der 1. BVG-Revision in Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf enthielt u.a. als neuen Art. 32a unter der Überschrift "Investitionen in den Betrieb (Art. 4 Abs. 4 BVG)" folgende Bestimmung: 
"Selbstständigerwerbende, welche gemäss Art. 4 Absatz 3 BVG freiwillig versichert sind, können von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen einmaligen Vorbezug bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung für Investitionen in den Betrieb verlangen. Ein solcher Vorbezug kann bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden. Die Art. 30c Absätze 4 und 5 und 79b Absätze 3 und 4 BVG sowie Art. 5, 6, 7, 11, 13 und 14 WEFV sind sinngemäss anwendbar." 
Im Bericht zur Vernehmlassung wurde dazu erläutert, die Gesetzesrevision habe Art. 4 Abs. 3 BVG eingeführt, nach dem Selbstständigerwerbende eine überobligatorische Vorsorge betreiben können, ohne gleichzeitig eine Vorsorge aufzubauen, welche die Mindestbestimmungen des BVG erfülle. Als Ergänzung dazu werde in Absatz 4 jedoch festgehalten, dass die Beiträge der Selbstständigerwerbenden dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen und nicht jederzeit auf Grund der selbstständigen Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt werden können. Davon soll jedoch eine Ausnahme gemacht werden können für eine einmalige Investition in den eigenen Betrieb, da es für die Vorsorge des Selbstständigerwerbenden unter Umständen langfristig wichtig sei, den Wert seines Betriebes zu erhalten. Solche Investitionen könnten jedoch nur bis spätestens drei Jahre vor dem Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen gewährt werden. 
Eine derartige Bestimmung fand nie Eingang in die BVV 2. Aus der "Synthese der Resultate des Vernehmlassungsverfahrens" in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 vom 16. Juni 2005 lässt sich dazu erfahren, dass die erdrückende Mehrheit der Kantone mit einzelnen Verbänden und Parteien einen solchen Artikel missbilligten, weil er im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 BVG stehe, wonach die geleisteten Beiträge und Einlagen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen; im Übrigen fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Nur ein Kanton (LU) und eine Organisation (ARGOS) stimmten der Vorlage mit weiteren Missbrauchskautelen zu. Sogar die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) äusserte sich kritisch und warf die Frage nach weiteren Einschränkungen auf. Eine andere Minderheit der Vernehmlasser begrüsste eine solche Bestimmung, teils sogar als "absolut notwendig" (Schweizerischer Bauernverband); andere wollten eine noch weiter gehende Fassung des Inhalts. 
 
4. 
Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorgeversicherung die Barauszahlung seines angesparten Alterskapitals zu verlangen, oder ob dieses auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu überweisen ist. Dies hängt von der Interpretation von Art. 4 Abs. 4 BVG ab. 
 
4.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 132 III 707 E. 2 S. 710). 
Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 130 V 475 E. 6.5.1, 126 V 107 E. 3b, 439 E. 3b, 124 II 200 E. 5c, 124 III 129 E. 1b/aa, 124 V 189 E. 3a, je mit Hinweisen). 
 
4.2 Wie das kantonale Gericht zunächst festhält, ist Abs. 4 von Art. 4 BVG im Nationalrat auf Grund eines Antrages von Nationalrat Bortoluzzi im Namen der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) ohne weitere Beratung in das Gesetz aufgenommen worden. Das Votum lautet: 
"Zu Absatz 4: Hier geht es um die Zweckgebundenheit der Vorsorgemittel bei der freiwilligen Versicherung. Es ist ja so, dass die Selbstständigerwerbenden jederzeit aus ihrer Vorsorgeeinrichtung austreten und die bedingungslose Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen können. Das wird aufgrund eines Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes so gehandhabt. In einem solchen Fall wird die Kapitalauszahlung oft dem Konsum zugeführt, einem Konsum, der mit der Vorsorge, also mit dem Grundsatz der beruflichen Vorsorge, nichts zu tun hat. Das sind offensichtliche Missbräuche. Das mag für diejenigen, die nur darauf aus sind, solche Lücken zu nutzen, interessant sein. Aber es geht nicht an, dass der Gesetzgeber solchen Missbräuchen Vorschub leistet. Solche Alibiaustritte mit Barauszahlungen werden allein aus Gründen der Steuereinsparung gemacht. Das geht nicht an. Eine dauernde und ausschliessliche Zweckgebundenheit der in der Vorsorgeeinrichtung geleisteten Mittel ist bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr gegeben. 
 
Damit solche Transaktionen vermieden werden können, beantragt Ihnen die Kommission die Aufnahme dieses neuen Absatzes 4. 
Es geht allerdings auch nicht darum, es den Selbstständigerwerbenden zu verunmöglichen, Wohneigentumseinlagen oder betriebsbezogene werterhaltende Investitionen zu tätigen. Das möchte ich hier deutlich sagen; ich bin ja auch ein Selbstständigerwerbender, nicht wahr? Ich glaube, im Sinne der Vorsorge können solche Massnahmen auch mit diesem neuen Artikel getroffen werden. Aber es geht wirklich darum, Missbräuche, die hier offensichtlich stattfinden, zu verhindern." (Amtl.Bull. N 2003 S. 624). 
Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG klar; auch die von Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen müssten dauernd im System der beruflichen Vorsorge bleiben; es sei unbestritten, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge zweckgebunden sind. Dem diene nicht zuletzt das Freizügigkeitsgesetz, das auch das Ziel verfolge, den erworbenen Vorsorgeschutz zu erhalten: Austrittsleistungen seien an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 3 FZG). Wenn keine solche Einrichtung bestehe, sei der Vorsorgeschutz in einer Form zu erhalten, welche die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge widmet (Art. 4 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 10 FZV). Gebe der Versicherte keine Instruktionen, werde das Geld der Auffangeinrichtung überwiesen (Art. 4 Abs. 2 FZG). In Sonderfällen wie der Wohneigentumsförderung oder der Teilung der Austrittsleistungen infolge Scheidung seien Vorschriften zur Sicherung des Vorsorgezweckes erlassen worden (Art. 30e BVG und Art. 22 Abs. 1 FZG). Die einzige Ausnahme, bei welcher die Mittel der Vorsorge "bar" ausbezahlt werden, sei in Art. 5 Abs. 1 FZG sehr restriktiv geregelt. Zusammenfassend gelte, dass diejenigen Mittel, die der beruflichen Vorsorge zugingen, grundsätzlich dem System erhalten bleiben. Anders wäre auch die steuerrechtliche Förderung der Beitrags- und Einlagenzahlungen (vgl. BVV 3) nicht zu rechtfertigen. 
 
Mit dem neuen Abs. 4 von Art. 4 BVG habe man das durch die Rechtsprechung ermöglichte Schlupfloch bei den Selbstständigerwerbenden stopfen wollen, da es nicht angehen konnte, dass steuerlich privilegierte Beiträge und Einlagen in der beruflichen Vorsorge dieser jederzeit beliebig wieder entzogen werden konnten; durch diesen Missbrauch sei eine dauernde und ausschliessliche Zweckgebundenheit der der Vorsorgeeinrichtung zugeflossenen Mittel nicht mehr gegeben. Der klare Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG gebe somit auch den Sinn der Bestimmung wieder, wonach auch von Selbstständigerwerbenden geleistete Beiträge und Einlagen in die berufliche Vorsorge dieser, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, nicht entzogen werden dürfen. Die Vorsorgeeinrichtung habe daher zu Recht die vom Kläger beantragte Barauszahlung verweigert. 
 
4.3 Unter der Herrschaft des vor der 1. BVG-Revision geltenden Rechts hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 160 zum Anspruch auf Barauszahlung nach Art. 30 Abs. 2 lit. b aBVG (heute Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) erkannt, dass die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen Arbeitnehmer, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, nicht anwendbar sind, wenn ein (nach Art. 4 Abs. 1 BVG) freiwillig versicherter Selbstständigerwerbender die Vorsorgeeinrichtung verlässt und die Barauszahlung dieser Leistung verlangt. Es bestehe keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbstständigerwerbenden, die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beende. 
 
Stauffer (a.a.O., S. 198 Rz. 518) vertritt zu Art. 4 Abs. 4 BVG die Auffassung, für alle von Selbstständigen geleisteten Beiträge und Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen gelte seit der 1. BVG-Revision, dass diese dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Diese erst im Differenzbereinigungsverfahren vom Nationalrat aufgenommene Bestimmung solle verhindern, dass durch einen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zweckgebundene Vorsorgemittel abgezogen werden können, was als Missbrauch erachtet werde. Die Möglichkeit, Vorsorgemittel unter Berufung darauf, als Selbstständigerwerbender nicht dem Obligatorium zu unterstehen, jederzeit bar zu beziehen, bestehe nicht mehr weiter. Mittel, die ein Selbstständigerwerbender in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht hat, könnten nicht mehr vor Erreichen eines Leistungsfalls oder nur bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (analog Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) bezogen werden. 
 
In der Tat unterbreitete die Eidgenössische Steuerverwaltung der SGK-N an der Sitzung vom 2. Mai 2003 einen Bericht zur freiwilligen Versicherung (Art. 4 BVG), namentlich zur Zweckgebundenheit der Vorsorgemittel. Um Alibi-Austritte mit Barauszahlungen allein im Hinblick auf Steuereinsparungen zu vermeiden und solche Zweckentfremdungen zu unterbinden, wurde folgender neuer Art. 4 Abs. 4 BVG vorgeschlagen: 
"Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen." 
Die Kommission war sich einig, dass auch Selbstständigerwerbende Mittel für Wohneigentum und Investitionen im Betrieb aus der beruflichen Vorsorge nutzen können. Der Missbrauch durch zweckwidrige Verwendung für Konsumgüter usw. sollte bekämpft werden. In der SGK-N wurde darauf hingewiesen, dass man sich in der Sache einig sei. Wichtig sei, dass der Präsident im Nationalrat im Namen der Kommission ein klärendes Wort spricht. Ein Gesetz basiere auf den begleitenden Materialien, in welche auch die Voten im Ratsplenum Eingang finden. Der Präsident werde genau erläutern können, was gemeint ist und was nicht. Es könne nicht der Sinn sein, dass einem Bauern und einem Gewerbetreibenden plötzlich Einschränkungen, welche die Kommission gar nicht will, auferlegt würden. Dies lasse sich mit einer sauberen Erklärung, die zu Protokoll geht, auffangen, ohne dass noch an vielen Gesetzen "herumgebastelt" werden müsse. Des Weitern wurde aus den Reihen der Kommission noch die Streichung des Wortes "ausschliesslich" im Entwurf beantragt, weil die Bauern und Gewerbetreibenden befürchteten, dass man jede Form des Einsatzes solcher Mittel unterbinden würde. Gleichzeitig sollte der Missbrauch aber verhindert werden. Die SGK-N nahm den Antrag auf Streichung des Wortes "ausschliesslich" an. 
 
4.4 Die SGK-N war sich bewusst, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG Ausnahmen für Investitionen nicht entgegenstehen sollte. Der Nationalrat stimmte Art. 4 Abs. 4 BVG in der vorgeschlagenen Fassung gemäss dem von der Kommission verlangten Votum des Kommissionspräsidenten im Plenum ohne Widerspruch zu. Auch die SGK-S pflichtete bei, der Ständerat selbst nahm diese Bestimmung ebenfalls an. Diese Umstände sind für die Ermittlung der gesetzgeberischen Regelungsabsicht relevant. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die sonst gesetzlich (BVG; FZG) sehr streng normierte Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbstständigerwerbenden zu lockern, indem die Entnahme für betriebliche Investitionen ausgenommen ist. Dies kommt zwar im Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG nicht explizit zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat die Entnahme von Beiträgen und Einlagen aus der Vorsorgeeinrichtung für betriebliche Investitionen jedoch nicht als Zweckentfremdung von Vorsorgemitteln qualifiziert und in diesem Sinne für betriebliche Investitionen einen Sonderfall geschaffen. Diese normative Ausrichtung von Art. 4 Abs. 4 BVG ist zu beachten. Dass einem Votum des Kommissionspräsidenten vor den Räten auf Grund der klaren Materialienlage ausschlaggebendes Gewicht zukommt, mag selten sein; dies ändert aber nichts an der hier gebotenen Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Diese Interpretation wird übrigens durch die Tatsache gestützt, dass das im Entwurf des neuen Abs. 4 enthaltene Wort "ausschliesslich" im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses bewusst gestrichen wurde, was den Weg für einen anderen Verwendungszweck, wie betriebliche Investitionen, geebnet hat, der kein wirkliches Missbrauchspotential aufweist. 
 
Dass dies der Wille des Gesetzgebers ist, ergibt sich zwar aus keiner sprachlichen Version des Wortlautes von Art. 4 Abs. 4 BVG, jedoch klar aus dem Werdegang der Gesetzgebung. In die gleiche Richtung deutet, dass sich das BSV entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsprozesses anschickte, eine Verordnungsbestimmung zu entwerfen, die mit dem Votum des Kommissionspräsidenten in Einklang steht. Der Umstand, dass sich der Bundesrat ans Werk machte, die Norm des Art. 4 Abs. 4 BVG mit dem erwähnten neuen Art. 32a BVV 2 zu konkretisieren, der den Vorbezug der Austrittsleistung für Investitionen geregelt hätte, belegt eindrücklich, dass er selber mit der Verwaltung eine gesetzliche Grundlage für diese Lösung erblickte und spricht ebenfalls für eine vom kantonalen Gericht abweichende Interpretation von Art. 4 Abs. 4 BVG. Von einem Versehen beim Votum des Kommissionspräsidenten kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Rede sein, hat doch die SGK-N ganz bewusst im Hinblick auf die Materialien und eine Protokollerklärung ihres Präsidenten darauf verzichtet, noch weiter an vielen Gesetzen "herumzubasteln", wie sich ein Kommissionsmitglied anschaulich äusserte. Wenn das Departement auf Grund der Reaktion der Kantone im Vernehmlassungsverfahren davon Abstand genommen hat, das so beschlossene Gesetz in eine entsprechende Verordnungsbestimmung umzusetzen, vermag dies die Gesetz gewordene Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 BVG, welcher beide Räte diskussionslos zugestimmt haben, nach den für diese massgebenden normativen Zwecken nicht aus den Angeln zu heben. Den Art. 4 Abs. 4 BVG zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers gilt es bei einer neuen Gesetzesrevision zu respektieren, auch wenn er im Text des Erlasses nur einen verhältnismässig schwachen Niederschlag gefunden hat. 
 
Im Übrigen scheint der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG nur auf den ersten Blick einer Auslegung im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht zugänglich zu sein. Der Wortlaut stellt indessen nicht schon die Norm dar, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz, das eine sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis, fordert (BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178). Der Regelungsabsicht des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 4 Abs. 4 BVG, die berufliche Vorsorge eines selbstständigerwerbenden, freiwillig Versicherten dauernd abzusichern, steht nicht entgegen, in klar bestimmten Schranken, z.B. für Betriebsinvestitionen, den Vorbezug und die Barauszahlung von Beiträgen sowie Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung zuzulassen. Die Bestimmung ist interpretationsbedürftig und nicht so absolut gewollt, wie sie geschriebenes Gesetz geworden ist. Vorbezüge oder Barauszahlungen sind in einem beschränkten Rahmen zugelassen, wenn sie dem Kerngehalt von Art. 4 Abs. 4 BVG nicht völlig widersprechen. Dies kam auch an einer Sitzung der SGK-N vom 30./31. Januar 2002 zum Ausdruck. 
 
4.5 Zum gleichen Ergebnis führt die Gesetzessystematik. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Kann sich somit der Selbstständigerwerbende sogar das unfreiwillig als Unselbstständiger geäufnete Freizügigkeitsguthaben bar auszahlen lassen, müsste es als systemwidrig und widersprüchlich bezeichnet werden, wenn er zu vergleichbaren Zwecken sich das freiwillig einbezahlte Guthaben nicht auszahlen lassen könnte. 
 
4.6 Zudem widerspräche ein Barauszahlungsverbot in Fällen wie dem vorliegenden der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiwilligkeit der beruflichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Auch im Lichte verfassungskonformer Auslegung (vgl. BGE 131 V 263 E. 5 S. 266 f. mit Hinweisen) drängt es sich somit auf, die Barauszahlung der von Selbstständigerwerbenden geäufneten Mittel zum Zwecke betrieblicher Investitionen zuzulassen. 
 
4.7 Der in Ausführung von Art. 4 Abs. 4 BVG im Vernehmlassungsverfahren unterbreitete Entwurf von Art. 32a BVV 2 mit dem Titel "Investitionen in den Betrieb (Art. 4 Abs. 4 BVG)" entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Mangels einer Ausführungsbestimmung erscheint es gerechtfertigt, die vorliegende Streitsache sinngemäss nach den dortigen Kriterien zu beurteilen. Steht ein Vorbezug zufolge Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr zur Diskussion, kann die Gesamtheit der Austrittsleistungen für Betriebsinvestitionen zur Barauszahlung gefordert werden. 
 
5. 
Im hier zu entscheidenden Fall liegt es auf der Hand, dass die Erneuerung der veralteten Raufutteranlage eine klassische betriebliche Investition darstellt. Diese dient der Erhaltung des Betriebes und letztlich auch der Existenzsicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge. Soweit daher Mittel zu diesem Zweck aus der Vorsorgeeinrichtung bezogen werden, ist dies zulässig, nachdem eine Missbrauchskomponente auszuschliessen ist. Die Voraussetzungen für die Barauszahlung sind daher ohne weiteres erfüllt. Gleiches gilt, soweit Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung für die Auszahlung des Geschäftspartners beansprucht werden, geht es doch dabei um Investitionen in das Inventar. Der Einsatz dieser Mittel dient letztlich ebenfalls der Betriebserhaltung und Existenzsicherung, womit er auf der Ebene der beruflichen Vorsorge im weitesten Sinne anzusiedeln ist. Nachdem die Vorsorgestiftung auch diesbezüglich keine Missbrauchsargumente eingebracht hat und solche nicht ersichtlich sind, können die Voraussetzungen für die Barauszahlung für diese Zwecksetzung, die mit der betrieblichen Investition im engeren Sinn zusammenhängt, als erfüllt betrachtet werden. Die Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Austrittsleistung im Betrag von Fr. 321'573.- bar auszubezahlen. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm zuzüglich zur Austrittsleistung von Fr. 321'573.- die seit 31. Dezember 2005 aufgelaufenen Zinsen bar auszubezahlen. 
 
6.1 Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 FZV). Dieser Mindestzinssatz betrug nach Art. 12 BVV 2 ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 2,5 % und wurde auf den 1. Januar 2008 auf 2,75 % erhöht (Fassung gemäss Ziff. I der Änderung der BVV 2 vom 5. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 4441). 
 
6.2 Es ist Sache der am Recht stehenden Vorsorgestiftung, auf diesen gesetzlichen und den reglementarischen Grundlagen die Verzinsung der Barauszahlung zu berechnen und dem Beschwerdeführer den reglementarischen oder gesetzlichen Zins zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistungen im Betrag von Fr. 321'573.- hat, wobei die Austrittsleistung ab 31. Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. März 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer