Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 34/03 
 
Urteil vom 17. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
F.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene F.________ war im Rahmen einer vom 15. September bis 31. Dezember 1999 dauernden Anstellung bei der A.________ AG beschäftigt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Winterthur-Columna Stiftung berufsvorsorgerechtlich versichert. Letztere erstellte am 22. August 2000 eine Austrittsabrechnung per 31. Oktober 1999 mit einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 632.- und errichtete in der Folge eine entsprechende Freizügigkeitspolice. Im Verlauf eines darauf folgenden Briefwechsels konnten sich Versicherter und Vorsorgeeinrichtung nicht über die Höhe der Freizügigkeitsleistung einigen. 
B. 
Auf Klage des Versicherten hin verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 1407.- nebst Zins zu 4.25 % ab 1. Januar 2000, unter Anrechnung allenfalls bereits erfolgter Zahlungen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 26. Februar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ unter anderem, die Vorsorgeeinrichtung habe die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen und den resultierenden Betrag nebst Zins zu 5 % bzw. 5.25 % ab 1. Januar 2000 "bar" zu bezahlen. 
 
Die Vorsorgeeinrichtung stellt das Rechtsbegehren, sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Verzugszins von Fr. 41.30 gutzuschreiben; im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladene A.________ AG äussert sich zu den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, ohne einen das vorliegende Verfahren betreffenden Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt den Standpunkt, es sei die Errichtung der Freizügigkeitspolice rückgängig zu machen und der entsprechende Betrag an die Auffangeinrichtung zu überweisen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe der Freizügigkeitsleistung, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, der vom 15. September bis 31. Dezember 1999 bei einem ihr angeschlossenen Arbeitgeber angestellt war, zu überweisen hat. 
1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ziffern 2.5.1 und 2.5.2 des Reglementes der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass die mit dem vom 15. September bis 31. Dezember 1999 dauernden Arbeitsverhältnis verbundene berufsvorsorgerechtliche Versicherung des Beschwerdeführers auf das Obligatorium gemäss BVG beschränkt war. Zu versichern war somit der Teil des Jahreslohnes zwischen Fr. 24'120.- und Fr. 72'360.- (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 9 BVG und Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), was einen Höchstbetrag von Fr. 48'240.- ergibt. Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers von Fr. 1407.- entspricht, wie aus der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2000 hervorgeht, den Altersgutschriften von 10 % (Art. 16 BVG) des versicherten Jahreslohns von Fr. 48'240.-, pro rata berechnet für die Anstellungsdauer vom 15. September bis 31. Dezember 1999 (10 % x Fr. 48'240.- : 360 Tage x 105 Tage = Fr. 1407.-). Da keine Eintrittsleistung vorhanden war, stimmt dieser Betrag auch mit dem Altersguthaben überein (Art. 15 Abs. 1 BVG), welches gemäss Art. 6.2.1 des Reglementes der Beschwerdegegnerin die Höhe der Freizügigkeitsleistung bestimmt. Die Berechnung gemäss den Art. 15 (vgl. Ziffer 6.1.1 des Reglementes), 17 und 18 FZG, welche laut Art. 2 FZG der reglementarischen vorgeht, sofern sie einen höheren Betrag ergibt, führt, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, zu keinem anderen Ergebnis. 
1.2 Gemäss Ziffer 6.2.3 des Reglementes der Beschwerdegegnerin wird die Freizügigkeitsleistung mit dem Austritt aus der Personalvorsorge fällig, der nach Ziffer 6.1.1 bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, vorliegend somit am 31. Dezember 1999. Ab diesem Zeitpunkt ist die Freizügigkeitsleistung zu verzinsen, wobei der Zinssatz dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht (Reglement Ziffer 6.2.3). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch darauf, dass die Freizügigkeitsleistung von Fr. 1407.- ab 1. Januar 2000 zu 5.25 % verzinst wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Höhe der Freizügigkeitsleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet. 
2. 
Was die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers anbetrifft, bleibt festzustellen, dass sich das ab 1. Juli 1999 gültig gewesene Reglement der Beschwerdegegnerin - mit Änderungen per 1. Oktober 1999 - bei den Akten befindet und sowohl die Vorsorgeeinrichtung als auch das kantonale Gericht die Ansprüche auf dieser Basis ermittelt haben. Eine Aufstellung mit den notwendigen Angaben über die Berechnung der Freizügigkeitsleistung hat die Vorsorgeeinrichtung am 30. November 2000 verfasst und im kantonalen Verfahren eingereicht. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch - sinngemäss - einer Barauszahlung des Guthabens zugestimmt. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Freizügigkeitsleistung mangels einer anders lautenden Mitteilung des Versicherten spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung hätte überwiesen werden müssen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 FZG). Von einer Anordnung, die stattdessen errichtete Freizügigkeitspolice aufzulösen und die Überweisung an die Auffangeinrichtung vorzunehmen, kann indessen unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles abgesehen werden, da der Versicherte ausdrücklich die Barauszahlung verlangt und die Vorsorgeeinrichtung dieser zugestimmt hat, was auch im Dispositiv des kantonalen Entscheids zum Ausdruck gelangt. Mit dem Vollzug des vorliegenden Urteils ist die Freizügigkeitspolice daher ohnehin aufzulösen. Die Anordnung einer Überweisung an die Auffangeinrichtung vor der Barauszahlung rechtfertigt sich nicht. 
4. 
Anspruch auf eine Parteientschädigung, wie sie von beiden Parteien verlangt wird, haben weder der in eigener Sache handelnde, fast vollständig unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorsorgeeinrichtung als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2003 insofern abgeändert, als der Verzugszins 5.25 % ab 1. Januar 2000 beträgt. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der A.________ AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: