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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_306/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F._______ _, 
7. G._______ _, 
alle vertreten durch Herrn H.________, 
8. H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, 
 
Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug,  
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.  
 
Gegenstand 
Öffnungszeiten Restaurant; Erläuterungsentscheid betreffend Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Stadtrat von Zug bewilligte der X.________ AG verlängerte Öffnungszeiten für ihr Gartenrestaurant. Die dagegen von Nachbarn erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Zug am 14. August 2012 gut. Mit Urteil vom 24. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde der X.________ AG insofern gut, als es den Beschluss aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückwies. Dies wurde damit begründet, dass der Stadtrat von Zug namentlich die erforderlichen Lärmmessungen nicht durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- den (in seinem Verfahren beschwerdegegnerischen) Nachbarn, welche es zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die X.________ AG verpflichtete. Diese gelangten am 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht, welchem sie beantragten, sein Urteil vom 24. September 2013 im Hinblick auf die Kostenregelung im Sinne von § 31 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Januar 1977 (GO-VerwG) näher zu erläutern; gleichentags ersuchten sie das Verwaltungsgericht darum, die auferlegten Kosten zu erlassen oder sie anders zu verlegen. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Erläuterungsgesuch ab; auf das Gesuch um Neuverlegung der Kosten trat es nicht ein. 
 
 Am 28. März 2014 haben die betroffenen Nachbarn der X.________ AG, d.h. H.________, A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 erhoben. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein rein prozessualer Entscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den entsprechenden verfahrensrechtlichen Aspekt zu beziehen und zu begrenzen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer hatten das Verwaltungsgericht um Erläuterung seines Urteils vom 24. September 2013 bzw. um Änderung von der damit verbundenen Kostenregelung ersucht. Massgeblich für die Erläuterung ist § 31 GO-VerwG. Gemäss dessen Abs. 1 wird ein Urteil auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert, wenn es unklar ist oder Widersprüche enthält. Gemäss § 31 Abs. 3 GO-VerwG werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet, wenn der Rechtsspruch durch Erläuterung verändert wird. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Voraussetzungen (Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Rechtsspruchs) für eine Erläuterung nicht erfüllt seien; den Beschwerdeführern gehe es um eine Abänderung des Kostenspruchs des Urteils vom 24. September 2013; dazu diene das Erläuterungsverfahren nicht; ein Grund, hinsichtlich der Kostenregelung auf das nicht angefochtene und damit rechtskräftige Urteil zurückzukommen, bestehe nicht.  
 
 Der Beschwerdeschrift lässt sich zu dieser rein verfahrensrechtlichen Thematik des angefochtenen Urteils nichts entnehmen. Namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern der einschlägige § 31 GO-VerwG in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise verstanden und angewendet worden sein soll. Die Beschwerdebegründung bezieht sich allein auf die Kostenregelung des Urteils vom 24. September 2013. Dieses Urteil ist innert Frist nicht angefochten worden; da das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 28. Januar 2014 inhaltlich darauf nicht förmlich zurückgekommen ist (die Äusserungen zur Kostenregelung erfolgten erklärtermassen nur im Sinne eines obiter dictums), ist die Beschwerdefrist nicht neu eröffnet worden. Damit kann offen bleiben, ob das Urteil vom 24. September 2013, ein Rückweisungs- und damit grundsätzlich ein Zwischenentscheid, unter dem Aspekt von Art. 93 BGG überhaupt hätte beim Bundesgericht angefochten werden können. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller