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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_679/2010 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2005, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 12. Mai 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und Y.________ führen zusammen in Zürich und Bülach die Anwaltskanzlei A.________. Y.________ arbeitete 2005 auf Teilzeitbasis in der Anwaltskanzlei und erzielte ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'695.--. Daneben bezog sie eine aus der 1. und 2. Säule ausgerichtete halbe IV-Rente von Fr. 32'083.--. 
 
B. 
In der Steuererklärung 2005 zogen die Eheleute X.________ und Y.________ einen Beitrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Y.________ von Fr. 10'571.-- ab - rund 20% auf deren Gesamteinkommen. Das kantonale Steueramt Zürich liess jedoch in der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2008 für die Steuerperiode 2005 nur den Abzug von 20% auf den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (= Fr. 4'939.--) zu, und veranlagte die Eheleute X.________ und Y.________ auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 123'000.--. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 12. März 2009, der Rekurs von der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich am 29. Juni 2009 und die Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichterin, am 12. Mai 2010 abgewiesen. 
 
C. 
X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010 aufzuheben und den Abzug des Beitrags an die Säule 3a auch auf den Leistungen der IV zuzulassen. Sie rügen, das massgebende Kreisschreiben der EStV verstosse gegen höherrangiges Recht, worin eine Verletzung von Bundesrecht liege. Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist einzutreten. 
 
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
2.1 Von den Einkünften werden gemäss § 31 Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) abgesetzt: "Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Art. 82 BVG" (sog. Säule 3a). Diese Bestimmung entspricht Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG und übernimmt die Regelung von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), welche unter der Marginalie "Gleichstellung anderer Vorsorgeformen" bestimmt, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen können, und dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festlegt. Die nähere Regelung erfolgte mit der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in dem in lit. a bzw. lit. b der Bestimmung umschriebenen Umfange von ihrem Einkommen abziehen. 
 
2.2 Zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a berechtigt sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende. Diesen beiden Kategorien von steuerpflichtigen Personen liegt das gemeinsame Erfordernis der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugrunde. Bei definitiver Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, und zwar selbst dann, wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (Urteil 2C_326/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Literatur). In diesem Urteil entschied das Bundesgericht, dass eine vorzeitig pensionierte Person auf ihrem Renteneinkommen aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge keine Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge abziehen kann. Was aber für Leistungen aus Altersvorsorge rechtens ist, gilt gleichermassen für Leistungen bei Invalidität: Denn es ist nicht Sinn und Zweck der Ausrichtung von Vorsorgeleistungen gleich welcher Art, dass darauf noch eine - steuerlich begünstigte - Zusatzvorsorge aufgebaut werden kann. Die Beschwerdeführerin, die eine halbe IV-Rente aus der 1. und 2. Säule bezieht, kann mithin darauf nicht Beiträge an die Säule 3a abziehen. 
 
2.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht: 
2.3.1 Nach ihrem Dafürhalten wird der Begriff der Erwerbstätigkeit "formalistisch eng" ausgelegt. Das hier vorliegende "Ersatzeinkommen" sei gleichfalls darunter zu subsumieren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, stellen IV-Renten nicht Erwerbsersatzeinkommen dar. Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung von IV-Leistungen stellt grundsätzlich nicht die fehlende Erwerbstätigkeit dar, sondern eine bestimmte körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. Art. 8 ATSG; SR 830.1). Dementsprechend kommen auch Nicht-Erwerbstätige in den Genuss von IV-Leistungen (Art. 28 IVG; SR 831.20). Daran ändert auch nichts, dass für die Berechnung der IV-Rente ein tatsächliches oder hypothetisches Einkommen herangezogen wird. 
2.3.2 Weiter rügen sie, dass das für das hier strittige Steuerjahr noch anwendbare Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 betreffend die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (in: ASA 54, 519; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 2) rechtswidrig sei, soweit es IV-Renten von der Beitragsleistung ausschliesse. 
Nach Ziff. 5 lit. a und d des Kreisschreibens Nr. 2 kann auf dauernden Leistungen der Invalidenversicherung kein Beitrag an die Säule 3a geleistet werden. Diese Konkretisierung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, an welche sich die Zürcher Steuerbehörden auch für die Staats- und Gemeindesteuer halten, entspricht genau den gesetzlichen Vorgaben (vgl. oben E. 2.1). Es liegt deshalb keine Bundesrechtsverletzung vor. Auch das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2008 betreffend die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (siehe dazu: http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/ 00242/00380/index.html?lang=de; besucht am 10.1.2011), welches dessen Vorfassung vom 4. Oktober 2007 und dieses das Kreisschreiben Nr. 2 ersetzte, regelt unter Ziff. 5.6 lit. c die strittige Frage für IV-Bezüger nun noch klarer: "Vorsorgenehmer, die zwar eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, jedoch im Rahmen der Resterwerbstätigkeit ein der AHV/IV-Pflicht unterliegendes Erwerbseinkommen erzielen, können eine Säule 3a bilden". Danach können Beiträge an die Säule 3a nur für die Resterwerbstätigkeit auf dem der AHV/IV unterliegenden Erwerbseinkommen abgezogen werden. Genau in diesem Sinne gingen die Zürcher Steuerbehörden vor, was mithin nicht zu beanstanden ist. 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Errass