Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
  4A_104/2008 /len  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2008  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher, 
 
gegen  
 
X.________ Ltd.,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sigmund Pugatsch. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. November 2007. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) sind Alleinerbinnen des 1993 verstorbenen C.________. Dieser hat 1946 als Angestellter der SBB für diese die SBB-Bahnhofsuhr entworfen. 
Die X.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) produziert seit 1986 Armband-, Wand-, Steh- und Taschenuhren, die sich am Bahnhofsuhrdesign der SBB orientieren, wobei sie 1987 eine Lizenzvereinbarung mit den SBB unterzeichnete. 
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Beschwerdegegnerin Ansprüche aus Urheberrecht, die C.________ und nunmehr ihnen als Alleinerbinnen im Zusammenhang mit der Bahnhofsuhr zustehen sollen. 
 
B.  
Am 16. Januar 2006 klagten die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdegegnerin, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten: 
"1. Der Beklagten sei es zu untersagen, nach einer vom Gericht anzusetzenden Übergangsfrist Uhren mit einem Zifferblatt gemäss nachstehender Abbildung selber oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben, 
 
 
                 
 
 
 
insbesondere Uhren der folgenden Typenbezeichnungen: 
[es folgen 71 Abbildungen von Uhrenmodellen der Beschwerdegegnerin mit Typenbezeichnungen] 
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Anzahl aller von ihr bis zum Abschluss des Beweisverfahrens hergestellten und verkauften Uhren gemäss Ziffer 1 und über alle damit erzielten Einnahmen und alle nachweislich für diese Uhren aufgewendeten Gewinnungskosten (Gemeinkosten separat) durch ein anerkanntes Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigte Rechnung zu legen. 
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Beschwerdeführerinnen einen nach dem Ergebnis der Rechnungslegung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren durch die Klägerinnen noch zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen. 
4. (...)." 
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. November 2007 ab. Es entschied, dass die SBB-Bahnhofsuhr ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 2 URG sei. Indessen hätten die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Übertragung der Urheberrechte durch ihren Rechtsvorgänger, C.________, auf die SBB keine Rechte mehr erben können. Selbst wenn dem nicht so wäre, würden den Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdegegnerin keine durchsetzbaren Ansprüche zustehen, da diese allesamt verwirkt wären. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und erneuern im Wesentlichen ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. Eventuell sei das Urteil vom 7. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin und das Handelsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen das angefochtene Urteil sind vorliegend erfüllt, so dass auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2). 
Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran. Sie weichen darin in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Die Vorinstanz entschied, dass es sich bei der von C.________ geschaffenen Bahnhofsuhr um ein Werk im Sinne von Art. 2 URG (SR 231.1) handle. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz hätte die Klage schon deshalb abweisen müssen und ihr Urteil sei in Abweisung der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis zu bestätigen, weil das Bahnhofsuhr-Zifferblatt nicht die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes erfülle. Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, wenn die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, C.________ habe sämtliche Rechte an der Bahnhofsuhr an die SBB übertragen und den Beschwerdeführerinnen stünden somit als dessen Erbinnen keine Rechte zu, aus denen sie die geltend gemachten Ansprüche ableiten könnten, oder wenn die Vorinstanz zutreffend von der Verwirkung allfälliger Ansprüche ausgegangen ist. 
 
4.  
Was den Übergang der Rechte von C.________ auf die SBB angeht, erwog die Vorinstanz, die Konditionen des Dienstverhältnisses zwischen C.________ und den SBB seien von den Parteien nicht in den Prozess eingeführt worden. Es könne nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis oder aber um ein privatrechtliches Dienstverhältnis gehandelt habe. Ungeachtet dieser Qualifikation kam die Vorinstanz indessen in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, C.________ habe alle ihm zustehenden Urheberrechte an der Bahnhofsuhr willentlich an die SBB übertragen. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, diese Feststellung beruhe auf einem offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich festgestellten Sachverhalt, verletze den Verfügungsgrundsatz (gemeint wohl die Verhandlungsmaxime) beziehungsweise Art. 8 ZGB und verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen materielles Bundesrecht. 
 
4.1. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, in welchem Zeitpunkt der rechtsgeschäftliche Übertrag der Rechte an der SBB-Bahnhofsuhr von C.________, verstorben im Jahre 1993, auf die SBB stattgefunden haben soll. Ihre Erwägungen, wonach C.________ um die Nutzung des SBB-Bahnhofuhrenkonzepts seit 1987 gewusst habe und im Wissen darum untätig geblieben sei und keinerlei Unwillen gezeigt habe, lassen immerhin darauf schliessen, dass die Vorinstanz von einer Übertragung der Rechte vor dem Jahre 1987 und damit vor dem 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Urheberrechts gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (AS 1993 1798), ausging. Die Frage des Übergangs der Rechte an die SBB ist somit nach dem aURG zu beurteilen. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 81 Abs. 1 URG bleiben vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- und verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen nach dem bisherigen Recht wirksam. Das Bundesgericht beurteilt danach Verträge, die vor dem 1. Juli 1993 geschlossen wurden, nach dem aURG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Werkbegriff durch das neue Urheberrecht nicht verändert hat und die im neurechtlichen Art. 16 URG enthaltenen Regeln über die Auslegung von Verträgen betreffend Urheberrechte denen nach Art. 9 aURG entsprechen (Urteil 4C.448/1997 vom 25. August 1998 E. 3, in: sic! 1999 S. 119 ff.). In welchem Zeitpunkt die Übertragung der Rechte genau stattgefunden haben soll, ist daher nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung.  
 
4.2. Was den Vorgang der Rechtsübertragung betrifft, ist festzuhalten, dass die Nutzungsrechte am Werk nach Art. 9 Abs. 1 aURG (und nach Art. 16 URG) übertragbar sind (BGE 117 II 463 E. 3 S. 464). Als Rahmenverhältnis kann der Übertragung beispielsweise ein Arbeitsvertrag, ein Kauf- oder ein Werkvertrag zugrunde liegen. Die Übertragung ist formfrei möglich und kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Ob und in welchem Umfang in einem Vertrag eine Übertragung von Urheberrechten vereinbart wurde, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. dazu BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Fehlt es an einem feststellbaren tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen, sind für die Inhaltsbestimmung von Verträgen im Bereich der Übertragung von Urheberrechten zusätzlich zum Vertrauensprinzip spezielle Regeln anzuwenden. Insbesondere ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber keine weitergehenden Befugnisse übertragen hat als es der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungstheorie; BGE 101 II 102 E. 3 S. 106; vgl. zum Ganzen die Urteile 4C.245/1998 vom 23. November 1998 E. 3, sic! 1999 S. 403 ff.; 4C.448/1997, a.a.O., E. 5a; 4C.208/1992 vom 27. Januar 1993 E. 3b, SMI 1994 S. 197 ff.).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat einen tatsächlichen Willen von C.________ zur Übertragung seiner Nutzungsrechte angenommen, so dass vorliegend der Grundsatz, wonach Rechtsübertragungen des Urhebers auf einen Dritten im Zweifel einschränkend anzunehmen sind, nicht anwendbar ist. Die Feststellung, C.________ habe alle an der Bahnhofsuhr bestehenden Rechte willentlich auf die SBB übertragen, kann das Bundesgericht, da die Sachverhaltsfeststellung betreffend, nur daraufhin prüfen, ob sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2 vorne).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht dabei nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1). Zudem steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung, auf welcher der hier angefochtene Schluss beruht, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
 
4.4. Die Vorinstanz leitete ihren Schluss, C.________ habe alle ihm zustehenden Urheberrechte an der Bahnhofsuhr willentlich an die SBB übertragen, daraus ab, dass dieser nach den Aussagen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht sich selbst, sondern die SBB als alleinige Inhaberin der Urheberrechte an der SBB-Bahnhofsuhr angesehen habe. Zusätzliche Indizien für den tatsächlichen Übertragungswillen von C.________ ergäben sich aus dessen Verhalten. Er sei im Wissen um die Tätigkeit der Beklagten untätig geblieben und habe keinerlei Unwillen gegen diese gezeigt. So habe er seit dem Jahre 1987 Kenntnis von der Tätigkeit der Beklagten gehabt, selber eine Uhr von der Beklagten am Handgelenk getragen, sich in einem Interview, längere Zeit nach der Einführung der Uhr auf dem Markt, positiv über diese geäussert und sich über eine ihm von der Uhrenfabrik geschenkte Uhr gefreut. Dabei treffe die Behauptung der Klägerinnen, C.________ sei sich seiner Rechte nicht bewusst gewesen, nicht zu. Vielmehr sei erstellt, dass er sich zum Entstehungsprozess der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung sowie zur Berechtigung am Ergebnis seiner Tätigkeit geäussert habe.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, es bleibe schleierhaft, weshalb C.________ aufgrund seiner angeblichen Kenntnisse bestimmter Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB auf seine Urheberrechte verzichtet haben solle. Zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin und dem angeblichen Verzicht gegenüber den SBB bestehe schlicht kein logischer Zusammenhang. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei sachfremd und willkürlich. Es sei nicht einzusehen, weshalb C.________ seine Urheberrechte gerade an die SBB übertragen haben sollte, die selber keine Armbanduhren mit SBB-Zifferblatt herstellten, und nicht etwa an die Migros oder die Beschwerdegegnerin.  
Diese Vorbringen stossen insoweit ins Leere, als die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass C.________ aufgrund seiner angeblichen Kenntnisse der Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB auf seine Urheberrechte verzichtet hätte. Sie betrachtete das Verhalten von C.________ in Kenntnis der Tätigkeit der Beklagten lediglich als Indiz, aus dem es den Rückschluss auf eine willentliche Übertragung der Rechte an die SBB traf. Inwiefern die Heranziehung dieses Indizes für den angefochtenen Schluss willkürlich sein soll, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Willkür dargetan, weil die Vorinstanz von einer Übertragung der Rechte an die SBB und nicht etwa an die Migros oder an die Beschwerdegegnerin ausging, stand C.________ doch nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen einzig mit den SBB, nicht aber mit der Migros oder der Beschwerdegegnerin in einer Rechtsbeziehung, konkret in einem Dienstverhältnis, in deren Rahmen eine Übertragung von Rechten in Betracht fällt. 
Ins Leere stossen die Beschwerdeführerinnen sodann auch, soweit sie geltend machen, ein Verzicht auf Urheberrechte, die nicht an einen Registereintrag gebunden seien, dürfe ohnehin nur sehr zurückhaltend angenommen werden und mit einem Verzicht seien nach Art. 16 URG keine Urheberrechte auf die SBB übertragen worden, weshalb der gegenteilige Schluss der Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstosse. Denn die Vorinstanz hat entgegen diesen Vorbringen nicht einen Verzicht, sondern eine Übertragung der Rechte durch C.________ als erwiesen betrachtet. 
 
4.6. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Annahme, C.________ habe einen tatsächlichen Willen zur Übertragung auch derjenigen Urheberrechte am Zifferblatt der Bahnhofsuhr auf die SBB gehabt, die für eine Verwendung als Bahnhofsuhr nicht unbedingt erforderlich sind, setze voraus, dass er sich dieser Urheberrechte überhaupt bewusst gewesen sei, denn was man nicht kenne, könne man nicht willentlich übertragen. Das angefochtene Urteil halte dazu fest, dass die Behauptung der Klägerinnen, C.________ sei sich seiner Rechte nicht bewusst gewesen, nicht zutreffe, sondern vielmehr erstellt sei, dass sich C.________ zum Entstehungsprozess der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung sowie zur Berechtigung am Ergebnis seiner Tätigkeit geäussert habe. Der Sachverhalt, der von einem Übertragungswillen von C.________ ausgeht, sei von der Vorinstanz insoweit offensichtlich unrichtig und im Sinne von Art. 97 BGG rechtswidrig festgestellt.  
Eine Übertragung setzt nicht zwingend das genaue Bewusstsein über das Bestehen und den Umfang der an einem Werk bestehenden Rechte voraus. Wenn es vorliegend im massgeblichen Zeitpunkt zweifelhaft war, ob die Bahnhofsuhr als Werk der angewandten Kunst überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, stand dies einer gültigen Übertragung der Urheberrechte an die SBB nicht entgegen. So kann eine Übertragung auch künftig entstehende Rechte, beispielsweise solche an einem erst zu schaffenden Werk (vgl. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2000, N. 9 zu Art. 16 URG), betreffen oder allfällige Rechte, hinsichtlich deren Bestands im massgebenden Zeitpunkt keine Klarheit besteht (vgl. BGE 100 II 167 E. 3a). Der Rückschluss der Vorinstanz aus den Äusserungen und dem Verhalten von C.________ auf dessen Übertragungswillen wäre daher nicht schon deshalb unhaltbar bzw. willkürlich, falls es zutreffen sollte, dass sich C.________ nicht im Einzelnen über die an der Bahnhofsuhr bestehenden Rechte im Klaren war. Vielmehr genügt es, wenn sich C.________ im Zeitpunkt der Rechtsübertragung des Umstands bewusst war, dass ihm an der Bahnhofsuhr originär Rechte zustehen könnten. 
 
4.7. Die Rügen, welche die Beschwerdeführerinnen gegen die so verstandene Feststellung der Vorinstanz erheben, dass C.________ sich seiner allfälligen Rechte bewusst gewesen sei und diese Rechte auf die SBB übertragen habe, erweisen sich als unbegründet:  
 
4.7.1. Von vornherein fehl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie verkannt habe, dass nicht die Beschwerdeführerinnen beweisen müssten, dass sich C.________ zeitlebens keiner Urheberrechte bewusst war, sondern dass vielmehr die Beschwerdegegnerin hätte beweisen müssen, dass er sich der ihm zustehenden Rechte überhaupt bewusst war und alle Urheberrechte auf die SBB habe übertragen wollen. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass die Vorinstanz das Bewusstsein von C.________ um den allfälligen Bestand von Urheberrechten und den Übertragungswillen hinsichtlich allfälliger Rechte bejaht hat. Es liegt insofern kein offenes Beweisergebnis vor. Die Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos und eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt insoweit ausser Betracht (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II 289 E. 2a).  
 
4.7.2. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe gegen die Verhandlungsmaxime und damit gegen Art. 8 ZGB verstossen, indem sie auf einen tatsächlichen Übertragungswillen von C.________ geschlossen habe, obwohl die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, C.________ habe einen Übertragungswillen gehabt und sämtliche ihm zustehenden Urheberrechte an der Bahnhofsuhr nicht durch Verzicht, sondern durch Rechtsgeschäft auf die SBB übertragen wollen.  
Darauf kann nicht eingetreten werden. Es kann dabei offen bleiben, wie es sich mit der Behauptung verhält, die Beschwerdegegnerin habe nie einen Übertragungswillen von C.________ behauptet. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass es sich bei der Verhandlungsmaxime nicht um einen aus Art. 8 ZGB abgeleiteten bundesrechtlichen, sondern um einen kantonalrechtlichen Grundsatz handelt (BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106 II 201 E. 3b), dessen Ausgestaltung von gewissen Ausnahmen abgesehen den Kantonen belassen ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N. 12 f. zu Art. 8 ZGB). Als solcher kann ihn das Bundesgericht nur prüfen, wenn die Verletzung von diesbezüglichen kantonalen Normen mit einer rechtsgenüglich begründeten Willkürrüge geltend gemacht wird. Eine solche lassen die Beschwerdeführerinnen indes vermissen und tun nicht dar, welche kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen die Vorinstanz qualifiziert unrichtig angewendet haben soll und inwiefern (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
 
4.7.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Umstand, dass sich C.________ zum Entstehungsprozess der SBB-Bahnhofsuhr und der von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung geäussert habe, lasse nicht darauf schliessen, dass er um seine Urheberrechte an der Uhr gewusst habe. Dies mag zwar zutreffen. Indessen hat die Vorinstanz ihren Schluss auf das Wissen um die Rechte nicht nur darauf, sondern auch auf den Umstand gestützt, dass sich C.________ zur Berechtigung am Ergebnis seiner Tätigkeit geäussert habe.  
Dazu bringen die Beschwerdeführerinnen vor, das act. 188 (Protokoll vom 14. Juni 2007, S. 5), auf das die Vorinstanz verweise, um zu beweisen, dass sich C.________ zur Berechtigung am Zifferblatt der Uhr geäussert habe, belege nicht, dass er sich seiner Urheberrechte am Zifferblatt bewusst gewesen sei und diese auf die SBB habe übertragen wollen. Die Beschwerdeführerinnen hätten anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2007 beide bestätigt, dass ihr Vater irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass aufgrund seines Dienstverhältnisses sämtliche Urheberrechte am Zifferblatt der Bahnhofsuhr den SBB zugefallen seien; dass dies nicht zutreffe habe die Vorinstanz selber festgehalten. 
Es trifft zunächst nicht zu, dass die Vorinstanz festgehalten hätte, allein aufgrund des Dienstverhältnisses zwischen C.________ und den SBB habe kein Rechtsübergang stattgefunden. Vielmehr hat sie sich dazu nicht geäussert, da sie einen tatsächlichen Willen von C.________ zum Übertrag der Rechte als erwiesen betrachtete. Sodann lässt sich dem Protokoll vom 14. Juni 2007 nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Parteibefragung bestätigt hätten, ihr Vater sei irrtümlicherweise von einem Übergang sämtlicher Rechte an der Bahnhofsuhr aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen. Aus dem Protokoll geht vielmehr hervor, dass die Klägerinnen auf die Frage hin, weshalb sie sich nie gegen die Armbanduhr gewehrt hätten, übereinstimmend erklärten, ihr Vater habe ihnen immer gesagt, er habe die Uhr "bei der SBB gemacht" und sie "gehöre der SBB". Wenn die Vorinstanz daraus auf ein Bewusstsein schloss, dass allenfalls Rechte an der Uhr bestehen könnten, ist dies im Rahmen der Willkürprüfung ebensowenig zu beanstanden wie der daraus und aus den übrigen genannten Indizien gezogene Schluss, C.________ habe allfällige Rechte auf die SBB übertragen wollen. 
 
4.8. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Feststellung, C.________ habe alle ihm zustehenden Rechte an der SBB-Bahnhofsuhr willentlich auf die SBB übertragen, weshalb die Beschwerdeführerinnen keine diesbezüglichen Urheberrechte geerbt hätten, auf die sie ihre Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin stützen könnten, vor Bundesrecht stand. Sie hat die Klage der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgewiesen. Es ist damit nicht mehr zu prüfen, ob die Klage auch abzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der Bahnhofsuhr nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt oder weil die Ansprüche der Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegnerin verwirkt sind.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Corboz 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer