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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_193/2011 
 
Urteil vom 2. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Universität Bern, 
handelnd durch den Dekan der philosophisch-historischen Fakultät, 
Rekurskommission der Universität Bern. 
 
Gegenstand 
Universitätsstudium; Betreuer- und Fachwechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Februar 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern bewilligte X.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2010 einen Betreuerwechsel für seine Lizentiatsarbeit; zudem bewilligte sie den Wechsel der Prioritäten von Nebenfächern; ergänzend wurden Modalitäten betreffend die Gestaltung des Rest-Studiums (Proseminararbeiten, Notenanrechnungen) geregelt. Am 9. Dezember 2010 hiess die Rekurskommission der Universität Bern eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut (Anrechnung der mündlichen Prüfung im zweiten Nebenfach mit der Note 4); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, wobei sie namentlich festhielt, dass X.________ eine zweite schriftliche Arbeit im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft (Linguistik) zu verfassen habe. Dieser gelangte am 14. Dezember 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2011 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Mit Rechtsschrift vom 24. Februar (Postaufgabe 25. Februar, Eingang beim Bundesgericht 1. März) 2011 beschwert sich X.________ über das Urteil des Verwaltungsgerichts. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen. 
 
Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Der Rechtsschrift vom 24. Februar 2011 lässt sich zur Eintretensproblematik vor der Vorinstanz nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen wäre auch einer formgültig verfassten Rechtsschrift kein Erfolg beschieden gewesen, bleibt doch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten einschlägigen Aktenstücke (namentlich Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 9. Dezember 2010, dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2010) unerfindlich, inwiefern das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht verletzt haben könnte. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); die Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller