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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 35/05 
 
Urteil vom 9. November 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Pensionskasse M.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Paul Wiesli, Fegergasse 26, 4800 Zofingen, 
 
gegen 
 
1. Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun, Frankenstrasse 12, 6002 Luzern, 
2. H.________, 1944, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Peyer-Egli, Cysatstrasse 21, 6000 Luzern 5, 
Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene H.________ war vom 1. März 1990 bis 30. September 1997 bei der Firma X.________ AG als LKW-Berufschauffeur tätig. Auf den 1. Oktober 1997 wurde dieses Arbeitsverhältnis auf die Firma Y.________ AG, eine Schwestergesellschaft der X.________ AG innerhalb der Gruppe Q.________, übertragen und die Berufsvorsorgeversicherung von der Pensionskasse M.________ AG übernommen. 
H.________ leidet an einem chronischen lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom bei Status nach Diskektomie L5/S1 und wiederholten periduralen Steroiden und Lokalanästhetika sowie einer chronischen Gichtarthropathie mit rezidivierenden Mono- und Oligoarthritiden im Bereich der Zehengrundgelenke, des linken Knies, der Handgelenke beidseits und des oberen Sprunggelenks links. Wegen seines Rückenleidens war er ab 6. April 1999 vollständig arbeitsunfähig. Zum 15. August 1999 löste er das Arbeitsverhältnis als LKW-Berufschauffeur mit der Firma Y.________ AG aus gesundheitlichen Gründen auf. Ab 16. August 1999 nahm er eine neue Tätigkeit als Maschinenführer bei der Firma Z.________ AG auf und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Ab 28. August 2000 war er - von einem Arbeitsversuch mit 50%iger Arbeitsfähigkeit am 18./19. September 2000 abgesehen - erneut vollständig arbeitsunfähig, worauf die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2001 auflöste. 
Am 19. Mai 1999 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 erklärte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf berufliche Massnahmen als gegenstandslos und verneinte einen Rentenanspruch, setzte aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 den Invaliditätsgrad auf 100% fest und sprach H.________ mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu. 
B. 
Nachdem sowohl die Pensionskasse M.________ AG als auch die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt hatten, liess H.________ am 16. September 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2001 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen gemäss BVG und Vorsorgevertrag auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der IV-Stelle Luzern bei und lud die Pensionskasse M.________ AG zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 31. Januar 2005 wies es die Klage ab. 
C. 
Die Pensionskasse M.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten, H.________ ab 1. Juli 2001 die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG und Vorsorgevertrag auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. H.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene teilgenommen und ist mit ihren dort gestellten Anträgen - Gutheissung der Klage; eventualiter Beiladung der Rentenanstalt/ Swiss Life - nicht durchgedrungen. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert und gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 127 V 3 Erw. 1b und 118 Ib 359 Erw. 1a je mit Hinweisen; SVR 1997 BVG Nr. 68 S. 207 f. Erw. I/2b mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf Invalidenleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge ab 1. Juli 2001. Intertemporalrechtlich sind hiefür diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft waren (BGE 130 V 333 Erw. 2.3 und 447 Erw. 1.2.1 je mit Hinweisen). Für berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen ist das der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches und nicht derjenige, in dem die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (BGE 122 V 319 Erw. 3c, 121 V 101 Erw. 1c). Da der Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge mit demjenigen auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammenfällt (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, die am 1. August 2001 in Kraft waren. 
2.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die beiden von der Rechtsprechung für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen entwickelten Kriterien des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
Nach Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) haben diejenigen Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dieser Norm liegt das Versicherungsprinzip (BGE 123 V 268 f. Erw. 3c, SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 58 Erw. 5) zugrunde. Danach sind die Invalidenleistungen bei jener Vorsorgeeinrichtung versichert, mit welcher im Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis (relevante Arbeitsunfähigkeit) eingetreten ist, ein Vorsorgeverhältnis bestand. Das Versicherungsprinzip ist namentlich massgebend, wenn der für die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person ursächliche Gesundheitsschaden schon vor dem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung bestanden hat. Es gilt selbst dann, wenn die versicherte Person vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung z.B. wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit gar keiner Pensionskasse angehörte, aber bereits Bezüger einer halben Invalidenrente war (BGE 123 V 267 ff. Erw. 3). Die während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung eingetretene Verschlimmerung der Invalidität ist diesfalls nicht versichert, weil die ihr zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit auf einem vorbestandenen Leiden beruht und sich das versicherte Ereignis (relevante Arbeitsunfähigkeit) vor der Entstehung des Vorsorge- und Versicherungsverhältnisses verwirklicht hat. In gleicher Weise ist eine nicht rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50% (gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) nicht durch jenes Vorsorgeverhältnis gedeckt, während dessen Dauer sie sich in rentenbegründendem Ausmass verschlimmert und invalidisierend ausgewirkt hat, sofern sie schon früher während der Zugehörigkeit zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und bestanden hat (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 263 f. Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5; SZS 1997 S. 70 Erw. 4a und S. 559 Erw. 3a). Damit eine Vorsorgeeinrichtung nicht für die auf einem vorbestandenen Leiden beruhende und bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses vorhandene Arbeitsunfähigkeit aufzukommen hat, ist aber erforderlich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa). Für die Frage, ob eine enge sachliche und zeitliche Konnexität gegeben ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während einer ausreichend langen Zeitspanne wieder eine volle Leistung erbringen konnte und eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als wahrscheinlich erscheint (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 118 Erw. 2c/bb, 118 V 166 f. Erw. 4e; SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 753). 
4. 
4.1 
4.1.1 Der Versicherte hat sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.________ AG auf den 15. August 1999 aufgelöst, weil er auf Grund seines Rückenleidens ärztlicherseits für die Tätigkeit als LKW-Berufschauffeur berufsunfähig erklärt und ihm zu einem Berufswechsel in eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Haltungsstereotypien, langes Sitzen und Stehen sowie ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg geraten wurde (Berichte der Dres. med. B.________ vom 2. August 1999 und R.________, Spital W.________, vom 25. Juni 1999). Die am 6. April 1999 eingetretene Arbeitsunfähigkeit als LKW-Berufschauffeur und die Notwendigkeit einer beruflichen Neueingliederung waren der Grund für die Anmeldung des H.________ bei der Invalidenversicherung. Mit der Suche und Aufnahme einer leichteren Tätigkeit als Maschinenführer in der Firma Z.________ AG ab 16. August 1999 hat er seine Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a, AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa) ohne jede Mitwirkung der Organe der Invalidenversicherung bestmöglich erfüllt. 
4.1.2 Als Maschinenführer war der Versicherte ausweislich der Akten - von einem Rückfall in der Zeit vom 8. bis 20. April 2000 (Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. Juni 2000) abgesehen - bis zum 26. August 2000, somit während rund einem Jahr, voll leistungsfähig. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der neuen Tätigkeit als Maschinenführer änderte aber nichts an der Berufsunfähigkeit als LKW-Chauffeur. Die diesbezüglich bereits im April 1999 eingetretene Einbusse an Leistungsvermögen blieb vielmehr während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.________ AG unverändert bestehen und hat sich ab August 2000 in invalidisierendem Ausmass verschlimmert. Im angestammten Beruf als LKW-Chauffeur hat der Versicherte nie mehr eine volle Leistungsfähigkeit erreicht. Zwischen der beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin am 16. August 1999 vorbestandenen Teilarbeitsunfähigkeit als LKW-Berufschauffeur und der im August 2000 eingetretenen Invalidität besteht daher ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, der durch die 12-monatige Wiedereingliederung in der Verweisungstätigkeit als Maschinenführer nicht unterbrochen worden ist. Die Beschwerdegegnerin haftet somit nicht für die während des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses bei der Firma Z.________ AG eingetretene Verschlimmerung des vorbestandenen, invalidisierenden Rückenleidens des Versicherten. 
4.1.3 Im Urteil P. vom 21. Juni 2000 (B 19/98; teilweise publiziert in SZS 2002 S. 153 ff.) bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht den sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich während der Dauer eines ersten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses infolge eines Rückenleidens aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der in einem nachfolgenden zweiten Arbeits- und Vorsorgeverhältnis wegen demselben Leiden eingetretenen Invalidität. Es verneinte jedoch den zeitlichen Zusammenhang und bestätigte die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung der zweiten Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte - nach zweimonatigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei ganzer Vermittlungsfähigkeit und anschliessender Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit - an der neuen Arbeitsstelle während vier Monaten eine volle Arbeitsleistung erbracht hatte. Anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall hatte der Versicherte im zweiten Arbeitsverhältnis wieder seine angestammte Tätigkeit als Schlosser aufnehmen und mit voller Leistungsfähigkeit ausüben können. Tritt jedoch - wie hier - in einem früheren Arbeits- und Vorsorgeverhältnis Arbeitsunfähigkeit ein und bleibt diese in Bezug auf die angestammte Tätigkeit bestehen, vermag die im Rahmen der Selbsteingliederung an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit anfänglich während rund einem Jahr erreichte volle Arbeitsfähigkeit den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nicht zu durchbrechen, sofern der Gesundheitsschaden, der ursprünglich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist (SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 71 Erw. 6; vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 746 f.). 
4.1.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin für die Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge leistungspflichtig ist, weil das versicherte Ereignis (relevante Arbeitsunfähigkeit) im April 1999 eingetreten ist, als H.________ in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.________ AG stand und bei der Beschwerdeführerin vorsorgeversichert war. Denn die ab August 1999 während rund einem Jahr in der leidensangepassten Verweisungstätigkeit als Maschinenführer verwertete volle Arbeitsfähigkeit vermochte den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Berufschauffeur und der während der Dauer des späteren Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses in der Firma Z.________ AG eingetretenen Invalidität nicht zu durchbrechen. 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf einzelne Bestimmungen des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin beruft, ist sie nicht zu hören. Das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin ist für das Vorsorgeverhältnis des Versicherten mit der Beschwerdeführerin irrelevant. Abgesehen davon handelt es sich bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidenleistungen der obligatorischen Berufsvorsorge (Art. 23-26 BVG) um zwingende Mindestvorschriften, von denen reglementarisch nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf (Art. 6 BVG). 
4.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas daraus ableiten, dass sie das Versicherungsverhältnis mit H.________ erst ab 1. Januar 1998 begründet und dieses bereits auf den 30. Juli 1999 wieder beendet haben will. Beginn und Ende der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung sind ebenfalls durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geregelt (Art. 10 BVG) und der Disposition der Vorsorgeeinrichtungen entzogen. Das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Versicherten bestand daher während der ganzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ AG, also vom 1. Oktober 1997 bis 15. August 1999. 
5. 
5.1 Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Diese Kostenfreiheit gilt nicht für das von der Pensionskasse M.________ AG eingeleitete Verfahren, in welchem sich zwei Vorsorgeeinrichtungen gegenüberstehen (BGE 127 V 106 und 110 Erw. 6, 126 V 192 Erw. 6; Urteil B. vom 19. August 2005 [B 69/04] Erw. 6.1) zumal der Versicherte vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet hat. Die diesbezüglichen Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
5.2 Die Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchdringt, kann als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Von einem leichtsinnigen oder mutwilligen Verhalten der Beschwerdeführerin kann hier nicht gesprochen werden, weshalb keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen könnten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 3000.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. November 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: