Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 7] 
B 17/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari, 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 11. Juni 2001 
 
in Sachen 
T.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Personalfürsorgestiftung der IE Industrie-Engineering Holding, c/o IE Industriebau-Engineering, Wiesenstrasse 7, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Ulrich Walser, c/o Walser Vorsorge AG, Loostrasse 5, 8803 Rüschlikon, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1928 geborene T.________ arbeitete ab 
1. August 1989 als Architekt in der Firma I.________ AG, Zürich. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Personalfürsorgestiftung der IE Industrie-Engineering Holding (vormals: IGB Industrie-Generalbau AG) berufsvorsorgeversichert. 
Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Firma arbeitete T.________ nach Erreichung des ordentlichen Pensionierungsalters (65) im Juli 1993 noch bis Ende April 1995 im Betrieb weiter. Am 2. Juni 1995 teilte ihm die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, bei welcher die Stiftung die Risiken Tod und Invalidität rückversichert hatte, mit, er habe ab 
1. Mai 1995 Anspruch auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von monatlich Fr. 710. 10. Auf sein Ersuchen erläuterte die mit der Buchführung und Verwaltung der Stiftung beauftragte Walser Vorsorge AG mit Schreiben vom 10. August und 19. September 1995 die Rentenberechnung. 
 
B.- Die Klage des T.________ gegen die Personalfürsorgestiftung auf Bezahlung von "Fr. 10'590. 30 zuzüglich Zinse in Form einer monatlichen Rente" wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 1999 ab. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2000 aus formellen Gründen gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung (in richtiger Besetzung) an die Vorinstanz zurück. 
 
 
C.- Mit Entscheid vom 18. Januar 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage erneut ab. 
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ zur Hauptsache die Gutheissung der Klage im Sinne des im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehrens. 
Die Personalfürsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, in welchem Sinne sich auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
2.- Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung der vorliegend streitigen Höhe der Altersrente (Art. 13 und 14 Abs. 1 BVG, Art. 17 Abs. 1 BVV 2, Ziff. 5.3 und 8.1 des Stiftungsreglementes vom 1. Januar 1990; vgl. auch Ziff. 37 der Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988) werden im angefochtenen Entscheid richtig wieder gegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Bezahlung von Beiträgen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter bis zur tatsächlichen Erwerbsaufgabe und die daraus resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge betreffen (vgl. Art. 16 BVG). 
 
 
3.- Die ab 1. Mai 1995 laufende jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 8'521. 20 des in jenem Zeitpunkt 66 3/4 Jahre alten Beschwerdeführers ist nach der Formel 'Altersguthaben Fr. 112'176. 85 (im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit Ende April 1995) x Umwandlungssatz 0,0759622' ermittelt worden. Die einzelnen Berechnungsfaktoren als solche sind unbestritten, ebenso dem Grundsatze nach der aus dem Gesetz sich ergebende weite versicherungstechnische Spielraum, der den Vorsorgeeinrichtungen bei der Festsetzung der aufgeschobenen Rente zukommt. 
 
4.- a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers werden mit der von der Vorinstanz zu Unrecht als gesetzes- und reglementskonform erachteten Berechnungsweise seine vorsorgerechtlichen Ansprüche nicht gewahrt. Seinen Standpunkt begründet er damit, bei einer Pensionierung mit 65 hätte er ab 1. August 1993 eine Jahresrente von Fr. 6'051. 45 (Fr. 84'047. 85 [Altersguthaben] x 0,072 [Umwandlungssatz]) bezogen. Durch den Nichtbezug von 21 Monatsbetreffnissen (August 1993 bis April 1995) habe er demzufolge einen Verlust von Fr. 10'590. 30 (= 21/12 x Fr. 6'051. 45) erlitten, welcher bei Anwendung eines Umwandlungssatzes von 7,59622 % (0,0759622) nicht gedeckt werde. 
 
b) Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers wird in der von ihm beanstandeten Berechnung die Tatsache, dass er während des Aufschubs keine Rentenleistungen bezog, durchaus berücksichtigt, indem durch Anwendung eines höheren Umwandlungssatzes der geringere versicherungstechnische Wert des (selben) zum technischen Zinsfuss von 3,5 % verzinsten Altersguthabens im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung als Folge der mit zunehmendem Alter sich u.a. 
ändernden (hier kürzeren) Lebenserwartung kompensiert wird. 
Inwiefern diese Berechnungsweise dem Gesetz widersprechen soll, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht aus den Darlegungen von Helbling (Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. , S. 217 ff.) zur Frage des Rentenaufschubes. 
Abgesehen davon im Übrigen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, er fahre versicherungstechnisch schlechter als bei einem tatsächlichen Leistungsbezug ab ordentlichem Pensionierungsalter 65, zeigt die vorinstanzliche Replik, dass seine Argumentation offensichtlich auf einem Überlegungsfehler beruht. Wenn in der dortigen Rentenberechnung zum Alterskapital im Zeitpunkt der effektiven Erwerbsaufgabe (66 3/4) von Fr. 112'176. 85 die nicht bezogenen Betreffnisse von Fr. 10'590. 30 hinzu gezählt werden, wird übersehen, dass es sich bei dieser Summe um einen Teil des bis zur ordentlichen Pensionierung (65) angesparten Alterskapitals handelt. Mit anderen Worten: 
Wollte der "Rentenverlust" während der 1 3/4 Jahre bis zum definitiven Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Anschlag gebracht werden, müsste konsequenterweise der entsprechende hypothetische Verzehr des Altersguthabens ebenfalls berücksichtigt werden. 
 
c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehle an einer Vereinbarung über die Entstehung des Rentenanspruchs mit Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 8.1 des Stiftungsreglementes, ist dieser Einwand nach der Aktenlage nicht stichhaltig. Es steht fest, dass er das im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung angesparte Alterskapital in der Stiftung beliess und er wie auch sein damaliger Arbeitgeber weiterhin bis zur tatsächlichen Erwerbsaufgabe ihre Beitragsleistung fortsetzten, wozu dieser gemäss Ziff. 19.2 des Stiftungsreglementes verpflichtet war. Daraus ist ohne weiteres auf eine entsprechende, allenfalls konkludente Vereinbarung über den verschobenen Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu schliessen; inwiefern diese "rechtswidrig oder rechtsirrtümlich" sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. 
 
5.- Die verfahrensrechtlichen Rügen sind, soweit genügend substanziiert und mit Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht ohnehin verspätet, unbegründet. Was den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im Besonderen anbetrifft, ist der Richter auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, sich im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (vgl. BGE 117 Ib 86 Erw. 4, 492 Erw. 6b/bb, 99 V 188 sowie RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 Erw. 2; ferner BGE 122 II 18 Erw. 3, 96 I 280 unten). 
 
6.- Nach Gesetz (Art. 159 Abs. 2 OG) und Rechtsprechung (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8) haben die Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem diesbezüglichen Begehren der Personalvorsorgestiftung nicht stattgegeben werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: